Fahrten im Zusammenhang mit der Renovierung einer Wohnung oder eines Hauses können steuerlich relevante Aspekte aufweisen. Insbesondere für Mieter, Vermieter und Eigentümer ist es wichtig zu wissen, welche Kosten tatsächlich absetzbar sind und wie sie korrekt in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Mit der zunehmenden Komplexität von Steuergesetzen und der wachsenden Bedeutung von Renovierungsmaßnahmen im privaten und gewerblichen Bereich, sind Klarheit und präzise Planung entscheidend. Dieser Artikel klärt, welche Fahrten zum Renovieren steuerlich geltend gemacht werden können, wie sie korrekt abgerechnet werden und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wie werden Fahrten zum Renovieren steuerlich behandelt?
Fahrten, die im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Entscheidend ist dabei, ob die Renovierung für eine vermietete Immobilie oder für eine selbst genutzte Immobilie durchgeführt wird. Zudem ist die Art der Tätigkeit entscheidend: Es gilt zu unterscheiden, ob die Fahrten zum Renovieren Teil einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. bei Handwerkern) oder eine private Tätigkeit sind.
Fahrten zum Renovierungsobjekt: Absetzung in der Vermietersteuererklärung
Für Mieter und Vermieter, die Renovierungsarbeiten an einer vermieteten Immobilie durchführen, kann der Gemeinschaftsverband der Freien Wirtschaft (FG Köln) eine klare Definition gegeben haben. Laut FG Köln (Urteil vom 19. Februar 2020, 1 K 1209/18) gelten Fahrten zum Renovierungsobjekt als abzugsfähige Werbungskosten, sofern sie im Zusammenhang mit der Vermieterfunktion stehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Immobilie ausübt.
Für solche Fahrten gilt: - Die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer können steuerlich geltend gemacht werden. - Es handelt sich nicht um eine Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um eine Fahrt zwischen zwei Tätigkeitsstätten, was bedeutet, dass beide Fahrten einzeln berechnet werden können.
Ein Beispiel: Ein Vermieter fährt zu einem vermietetem Objekt, um Renovierungsarbeiten zu überwachen oder mit Handwerkern abzusprechen. Diese Fahrten können als Werbungskosten in der Steuererklärung unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, sofern sie sich nicht auf eine private Nutzung beziehen.
Fahrten bei Eigenleistungen: Keine steuerliche Abzüge
Falls Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden – beispielsweise durch den Eigentümer selbst –, sind die damit verbundenen Fahrten steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gilt, da Eigenleistungen nicht als Werbungskosten im Sinne der Steuergesetze gelten. Dieser Aspekt ist wichtig zu beachten, da viele Eigentümer fälschlicherweise annehmen, dass Fahrten zum Renovieren auch bei Eigenleistungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Fahrten bei Handwerkerbeauftragung: Detaillierte Dokumentation erforderlich
Wenn Renovierungsarbeiten durch Handwerker ausgeführt werden, können die damit verbundenen Fahrten geltend gemacht werden, sofern sie direkt im Zusammenhang mit der Renovierungsarbeit stehen. Ein entscheidender Punkt ist hierbei, dass die Fahrten nicht in der Rechnung des Handwerkers enthalten sein müssen, sondern getrennt berechnet und nachweisbar sein sollten.
Zur Dokumentation gelten folgende Voraussetzungen: - Getrennte Rechnung: Die Rechnung sollte Arbeits- und Fahrtkosten getrennt auflisten. - Überweisung statt Barzahlung: Zahlungen sollten per Überweisung erfolgen, da Barzahlungen nicht nachvollziehbar genug sind. - Belegvorhaltungspflicht: Die Rechnungen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, da sie vom Finanzamt angefordert werden können.
Welche Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar?
Neben den Fahrten zum Renovierungsobjekt gibt es auch eine Reihe weiterer Renovierungskosten, die steuerlich abgesetzt werden können. Wichtig ist hierbei, dass die Kosten auf Handwerkerrechnungen beruhen, da Materialkosten in der Regel nicht steuerlich absetzbar sind.
Absetzbare Renovierungskosten:
- Maler- und Tapezierarbeiten
- Heizungsmodernisierungen
- Badrenovierungen
- Neuverlegung von Fußböden
- Türen- und Fensteraustausch
- Dach- und Fassadenreparaturen
- Messungen und Prüfungen von Leitungen und Heizungen
Diese Kosten können bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent der Gesamtrechnungssumme (maximal 1.200 € pro Jahr) steuerlich abgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um Werbungskosten, die direkt von der Einkunft aus der Vermietung abgezogen werden.
Ein Beispiel: Bei einer Handwerkerrechnung in Höhe von 10.000 € können 2.000 € (20 %) steuerlich abgesetzt werden. Der restliche Betrag (8.000 €) kann nicht geltend gemacht werden.
Nicht absetzbare Kosten:
- Materialkosten (z. B. Fliesen, Farben)
- Kosten für Eigenleistungen
- Kosten für Renovierungen in nicht-verbilligten Immobilien (z. B. Ferienhäuser)
Wichtige Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:
- Nutzung der Immobilie durch den Steuerpflichtigen: Die Renovierung muss in einer Immobilie durchgeführt werden, die vom Steuerpflichtigen genutzt oder vermietet wird.
- Handwerkerrechnung: Die Kosten müssen durch eine detaillierte Handwerkerrechnung nachgewiesen werden, in der Lohn- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sind.
- Überweisung der Rechnung: Die Zahlung der Rechnung muss nicht bar, sondern per Überweisung erfolgen.
- Zeitliche Einordnung: Die Rechnung sollte möglichst im gleichen Kalenderjahr gezahlt werden, in dem die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Wie werden Renovierungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt?
Renovierungskosten müssen in der Einkommensteuererklärung korrekt erfasst werden. Dabei erfolgt die Eingabe in den Mantelbogen, wobei die Konkretisierung der Positionen in den dazugehörigen Anlagen erfolgt.
Einträge in der Steuererklärung:
- Zeile 73: Hier werden die Renovierungskosten eingetragen. Der Eintrag erfolgt in Höhe von 20 Prozent der Bruttorechnungssumme, bis maximal 1.200 €.
- Anlage A (Einkünfte aus Vermietung): Falls die Immobilie vermietet wird, müssen die Renovierungskosten in Anlage A erfasst werden, um sie von den Einnahmen abzuziehen.
Ein Beispiel: - Bruttorechnung: 1.300 € - Steuerlich abzugsfähiger Betrag: 260 € (20 %) - Eingabe in Zeile 73: 260 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben den Renovierungskosten können auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise: - Reinigungsarbeiten - Gartendienstleistungen - Haushaltshilfen
Auch bei diesen Leistungen gelten ähnliche Voraussetzungen: - Maximal 4.000 € pro Jahr sind steuerlich absetzbar. - Der Abzug erfolgt in Höhe von 20 Prozent der Bruttokosten.
Ein Beispiel: - Reinigungsarbeiten: 5.000 € - Steuerlich abzugsfähiger Betrag: 1.000 € (20 %) - Eingabe in Zeile 72 des Mantelbogens: 1.000 €
Wichtig: Keine doppelte Absetzung
Es ist wichtig zu beachten, dass Renovierungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen nicht doppelt abgesetzt werden dürfen, wenn sie sich auf dieselbe Tätigkeit beziehen. Ein Beispiel: Wenn ein Handwerker sowohl Renovierungsarbeiten als auch eine Grundreinigung durchführt, müssen die Kosten getrennt erfasst werden.
Tipps zur optimalen Steuerplanung
Um mehr Renovierungskosten steuerlich abzusetzen, gibt es mehrere Strategien, die sinnvoll genutzt werden können.
1. Rechnungszahlung auf zwei Jahre verteilen
Um den Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr zu umgehen, kann die Zahlung einer Handwerkerrechnung auf zwei Jahre aufgeteilt werden. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die Rechnungsumme hoch ist.
Ein Beispiel: - Rechnungssumme: 10.000 € - Höchstabzug: 1.200 € pro Jahr - Aufteilung auf 2 Jahre: 5.000 € pro Jahr - Steuerlich abzugsfähiger Betrag: 1.000 € pro Jahr - Gesamtabzug: 2.000 €
2. Rechnungen möglichst im alten Jahr begleichen
Ein weiterer Tipp ist, Rechnungen möglichst im alten Jahr zu begleichen, um den Steuerabzug sofort in Anspruch zu nehmen. Dies kann insbesondere in Kombination mit dem vorherigen Tipp sinnvoll sein.
3. Detaillierte Rechnungen anfordern
Handwerker sollten detaillierte Rechnungen ausstellen, in denen Lohn- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sind. Dies ist eine Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit.
4. Eigenleistungen vermeiden
Eigenleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Daher lohnt es sich, Renovierungsarbeiten von Handwerkern durchführen zu lassen, auch wenn dies einen höheren finanziellen Aufwand bedeutet.
5. Planung von Umzügen und Renovierungen
Bei Umzügen und Renovierungen ist es sinnvoll, die Ausgaben genau zu planen. Dies beinhaltet auch die Kalkulation von Fahrten und die Dokumentation von Rechnungen. Ein guter Plan hilft, die steuerliche Abzüge zu maximieren und gleichzeitig die finanzielle Belastung zu minimieren.
Fazit
Fahrten zum Renovierungsobjekt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Vermieter, die Renovierungsarbeiten an vermieteten Immobilien durchführen. Die Absetzung ist jedoch nicht automatisch möglich, sondern setzt eine dokumentierte Handwerkerrechnung, die Aufteilung von Arbeits- und Fahrtkosten, sowie eine Überweisung statt Barzahlung voraus. Zudem ist es wichtig, die Kosten nicht doppelt abzusetzen und die Höchstbeträge zu beachten.
Zusätzlich können Renovierungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden, wobei jeweils bis zu 20 Prozent der Bruttokosten abgesetzt werden können. Mit einer sorgfältigen Planung, detaillierten Dokumentation und korrekter Eintragung in der Steuererklärung können erhebliche Steuervorteile erzielt werden.