Steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten: Was Eigenheimbesitzer und Vermieter wissen müssen

Einführung

Renovierungen sind nicht nur für den Erhalt und die Wertsteigerung von Immobilien entscheidend, sondern können auch steuerliche Vorteile bieten. Sowohl Eigenheimbesitzer als auch Vermieter haben die Möglichkeit, bestimmte Renovierungskosten steuerlich geltend zu machen. Der steuerliche Abzug hängt jedoch stark davon ab, ob die Renovierungen in einer selbstgenutzten oder vermieteten Immobilie durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei zwischen Erhaltungsaufwendungen, die sofort und in voller Höhe abgesetzt werden können, und Herstellungskosten, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.

Die aktuelle Steuergesetzgebung und ihre Umsetzung in der Praxis, insbesondere durch die Softwarelösungen wie WISO Steuer, erleichtern den Eintrag von Renovierungskosten in die Steuererklärung. Zudem gibt es steuerliche Boni, wie die Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen, die zusätzliche Vorteile bieten können.

In diesem Artikel werden die steuerrechtlichen Aspekte von Renovierungskosten ausführlich erläutert. Dabei wird insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten, auf die Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen, sowie auf steuerliche Boni und Voraussetzungen für die Anerkennung durch das Finanzamt eingegangen. Zudem werden Fördervorteile wie Zuschüsse und günstige Kredite von der KfW und dem BAFA vorgestellt.

Steuerliche Anerkennung von Renovierungskosten

Erhaltungsaufwendungen vs. Herstellungskosten

Eine grundlegende Unterscheidung in der steuerlichen Anerkennung von Renovierungskosten ist die Trennung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Dauer, in der Kosten berücksichtigt werden.

Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen dienen dem Erhalt des baulichen Zustands einer Immobilie. Solche Arbeiten sind in der Regel steuerlich unmittelbar und in voller Höhe absetzbar. Beispiele hierfür sind:

  • Streichen von Wänden
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Reparaturen am Dach
  • Kleine Sanierungsarbeiten

Diese Arbeiten tragen dazu bei, den ursprünglichen Zustand einer Immobilie zu erhalten, ohne deren Wert signifikant zu steigern.

Herstellungskosten

Herstellungskosten hingegen sind Arbeiten, die den Wert der Immobilie erhöhen, wie beispielsweise:

  • Anbauten
  • Grundlegende Sanierungen
  • Modernisierungen

Diese Kosten müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. In der Regel erfolgt dies über 50 Jahre im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA). Die jährliche Abschreibung entspricht daher einem Prozentsatz des ursprünglichen Wertes der Maßnahme.

Eine klare Abgrenzung ist hier entscheidend. Das Finanzamt prüft, ob die Maßnahme lediglich zur Erhaltung dient oder ob sie den Wert der Immobilie dauerhaft erhöht.

Eintrag in die Steuererklärung

Für selbstgenutzte Immobilien

Bei selbstgenutzten Immobilien ist die steuerliche Geltendmachung etwas komplexer als bei vermieteten Immobilien. Lohnkosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Handwerkerleistungen

Lohnkosten für Handwerkerleistungen können in der Kategorie Allgemeine Ausgaben > Handwerker, Hilfen und Dienstleistungen im Haushalt angegeben werden. Hier gilt eine Steuerermäßigung, wobei der Abzug begrenzt ist. Es ist wichtig, dass die Arbeiten von einem eingerichteten Handwerksbetrieb durchgeführt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören beispielsweise:

  • Gartenarbeiten
  • Reinigungsleistungen
  • Winterdienst
  • Zuzahlungen zu ambulanten Pflegediensten

Für diese Dienstleistungen gilt ein Steuerbonus von 20 % der Arbeitskosten, mit einem maximalen Betrag von 4.000 Euro pro Jahr. Dies bedeutet, dass bis zu 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können, was zu einem Steuerbonus von bis zu 800 Euro führt.

Für vermietete Immobilien

Bei vermieteten Immobilien handelt es sich bei Renovierungskosten um Werbungskosten, die in voller Höhe von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Hier ist es wichtig, ob die Renovierungen Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten darstellen.

Erhaltungsaufwendungen

Diese können sofort und in voller Höhe in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Beispiele sind:

  • Austausch von Böden
  • Lackierarbeiten
  • Dachreparaturen

Herstellungskosten

Diese müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Der Eintrag erfolgt im Abschnitt Vermieter > Vermietung von eigenem Wohnraum und anderen Räumen > Betriebskosten und andere Ausgaben > Erhaltungsaufwendungen.

Steuerbonus durch Handwerkerrechnungen

Voraussetzungen für die Anerkennung

Handwerkerrechnungen können in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Arbeiten müssen in einem inländischen Haushalt durchgeführt werden.
  • Es müssen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sein.
  • Die Arbeiten müssen von einem eingerichteten Handwerksbetrieb durchgeführt worden sein.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:

  • Erneuerung von Bodenbelägen (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Badezimmermodernisierung
  • Austausch von Fenstern
  • Wartung und Reparatur von Elektroanlagen

Für diese Arbeiten gilt ein Steuerbonus von 20 % der Arbeitskosten, mit einem maximalen Betrag von 1.200 Euro pro Jahr. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro Renovierungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bescheinigungen und Nachweise

Um die Anerkennung durch das Finanzamt zu erleichtern, ist es wichtig, Bescheinigungen des ausführenden Handwerksbetriebs vorzulegen. Diese Bescheinigungen bestätigen, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden und den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Formulare wurden aktualisiert, und Muster sind vom Finanzministerium in Abstimmung mit den Ländern bereitgestellt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Neben Handwerkerrechnungen gibt es auch die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu geltend machen. Hier gilt der gleiche Steuerbonus von 20 %, mit einem Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Jahr, was zu einem steuerlichen Vorteil von bis zu 4.000 Euro führt.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen

Neue Verordnung ab 2025

Die Verordnung zur Steuerermäßigung von energetischen Sanierungen wurde für den Veranlagungszeitraum 2025 angepasst. Dabei wurde die Kategorie der innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien nicht fortgeführt. Die neue Fassung umfasst jedoch Maßnahmen wie:

  • Sommerlicher Wärmeschutz
  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Diese Maßnahmen sind steuerlich förderfähig, sofern sie nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden.

Nachweise und Formulare

Für die Geltendmachung der steuerlichen Vorteile werden aktualisierte Bescheinigungen des ausführenden Unternehmens benötigt. Die Formulare wurden angepasst, und Muster sind vom Finanzministerium bereitgestellt. Insbesondere wurden die Formulare um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Diese sind Vorbereitungskosten, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind.

Anwendungsregelung

Die neue Verordnung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 und ist für Maßnahmen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden. Für Neubauten gilt die Verordnung nicht.

Fördervorteile von KfW und BAFA

Zuschüsse und günstige Kredite

Für größere Renovierungsmaßnahmen stehen zusätzliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere die KfW und das BAFA bieten Zuschüsse und günstige Kredite an. Diese können in Kombination mit steuerlichen Vorteilen genutzt werden, um die Kosten einer Renovierung zu reduzieren.

BAFA-Zuschüsse

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt Zuschüsse für ausgewählte Sanierungsmaßnahmen. Beispiele hierfür sind:

  • Erneuerung der Heizung
  • Einbau von Einbruchschutzfenstern
  • Barrierefreier Umbau
  • Nutzung erneuerbarer Energien

Die Zuschüsse können bis zu 45 % der förderfähigen Kosten betragen und müssen nicht zurückgezahlt werden. Sie können direkt beim BAFA beantragt werden.

KfW-Förderkredite

Die KfW bietet günstige Kredite an, die zu niedrigen Zinsen abgeschlossen werden können. Die Beantragung erfolgt über ein vermittelndes Kreditinstitut, beispielsweise die Hausbank. Der Vorteil dieser Kredite ist, dass sie oft mit weiteren Vorteilen wie Tilgungszuschüssen oder Zinsverbilligungen kombiniert werden können.

Eigenleistungen und Materialkosten

Steuerliche Anerkennung

Eigenleistungen können in der Steuererklärung nicht direkt geltend gemacht werden, da das Finanzamt sie nicht als steuerlich abzugsfähige Kosten anerkennt. Allerdings können Materialkosten und Kosten für gemietete Geräte oder Maschinen steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien.

Materialkosten

Zu den steuerlich abzugsfähigen Materialkosten zählen beispielsweise:

  • Farbe
  • Werkzeug
  • Fliesen

Diese Kosten können entweder unter den Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten eintragen werden, abhängig davon, ob die Maßnahme den Wert der Immobilie erhöht.

Gemietete Geräte

Kosten für gemietete Geräte oder Maschinen sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte direkt für die Renovierungsarbeiten genutzt werden.

Rücklagen für Instandhaltung

Abzugsfähigkeit

Rücklagen für Instandhaltung, wie die Erhaltungsrücklage aus dem Hausgeld, sind erst bei Verausgabung steuerlich abzugsfähig. Das bedeutet, dass die Kosten erst dann in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich für Renovierungsarbeiten verwendet wurden.

Voraussetzungen

Um die Rücklagen steuerlich absetzen zu können, müssen sie für Instandhaltungsarbeiten verausgabt worden sein. Solche Arbeiten tragen dazu bei, den baulichen Zustand der Immobilie zu erhalten, ohne deren Wert signifikant zu steigern.

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten hängt stark von der Art der Renovierung, der Art der Immobiliennutzung und den durchgeführten Maßnahmen ab. Für selbstgenutzte Immobilien gibt es eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, während vermietete Immobilien die Vorteile von Werbungskosten nutzen können.

Zusätzlich bieten die Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen steuerliche Boni, die bis zu 4.000 Euro pro Jahr enthalten können. In Kombination mit Förderungen von der KfW und dem BAFA können Renovierungen finanziell attraktiv gestaltet werden.

Die Eintragung der Kosten in die Steuererklärung erfordert eine genaue Kenntnis der steuerrechtlichen Regelungen. Mit der Unterstützung von Softwarelösungen wie WISO Steuer und der Vorlage von Bescheinigungen durch Handwerksbetriebe kann der Eintrag vereinfacht werden. Wichtig ist, dass die Maßnahmen den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen, um eine Anerkennung durch das Finanzamt zu gewährleisten.

Quellen

  1. Buhl.de – Renovierungskosten in die Steuererklärung eintragen
  2. Haufe.de – Energetische Sanierung und steuerliche Förderung
  3. Deutsche Handwerks-Zeitung – Handwerkerrechnung absetzen
  4. IHK Stuttgart – Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen
  5. Dr. Klein – Renovierungskosten steuerlich geltend machen

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