Selbst renovieren in einer vermieteten Wohnung: Rechte, Pflichten und steuerrechtliche Aspekte

Die Renovierung einer vermieteten Wohnung ist für viele Vermieter eine Herausforderung, die sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Einerseits ist es wichtig, den Zustand der Immobilie zu erhalten oder zu verbessern, um Mieter zufrieden zu stellen und den Wert der Immobilie langfristig zu sichern. Andererseits müssen Vermieter und Mieter sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten im Klaren sein. Zudem bietet die Renovierung auch steuerrechtliche Vorteile, die es zu berücksichtigen gilt.

Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die praktischen Möglichkeiten und die steuerrechtlichen Aspekte, die bei der Renovierung einer vermieteten Wohnung beachtet werden sollten. Dabei werden auch die Grenzen zwischen Schönheitsreparaturen, Renovierung und Sanierung erläutert, sowie die Rolle des Mieters bei Renovierungsarbeiten des Vermieters im Mietverhältnis.

Rechtliche Grundlagen: Renovierungsarbeiten im Mietverhältnis

Schönheitsreparaturen: Pflicht des Mieters

Schönheitsreparaturen sind im Mietrecht eine besondere Kategorie von Wartungs- und Pflegearbeiten, die grundsätzlich in der Verantwortung des Mieters liegen. Laut § 28 Absatz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) umfassen Schönheitsreparaturen das Streichen der Wände, der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren, der Fenster sowie der Innenseite der Außentüren. Auch das Tapezieren oder Kalken der Wände und Decken zählt dazu, sofern dies aus hygienischen oder optischen Gründen erforderlich ist.

Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entfällt jedoch, sobald der Zustand der Wohnung durch Mängel oder Schäden bedingt wird, die nicht auf die Nutzung durch den Mieter zurückzuführen sind. In solchen Fällen liegt die Verpflichtung zum Nachbessern beim Vermieter.

Renovierungen: Verpflichtung des Vermieters

Im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen sind umfangreichere Renovierungsarbeiten in der Regel Sache des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Erhaltung oder Verbesserung der baulichen Substanz geht. Beispiele hierfür sind die Erneuerung von Fenstern, die Sanierung von Dach oder Fassade oder die Modernisierung von Sanitäranlagen.

Renovierungsmaßnahmen können sowohl zur Erhaltung als auch zur Verbesserung der Immobilie dienen. Wenn eine Renovierung den Zustand der Wohnung auf das ursprüngliche Niveau zurückführt, spricht man von Erhaltungsaufwand. Dieser ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Wird hingegen die bauliche Substanz der Immobilie verbessert oder verändert, liegt Herstellungsaufwand vor. Dieser muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden und unterliegt anderen steuerrechtlichen Regelungen.

Zustimmung des Vermieters: Wann ist sie erforderlich?

Mieter dürfen grundsätzlich kleine Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Wände oder das Anbringen von Regalen ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen. Dies ist in der Praxis oft üblich und von den Gerichten so gesehen (z. B. BGH, Az.: VIII ZR 416 / 12).

Bei umfangreicheren Maßnahmen, die die bauliche Substanz beeinflussen oder schwer rückgängig zu machen sind, ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dazu zählen beispielsweise das Verlegen von Fliesen, das Einbau von Küchenschränken oder das Entfernen von Wänden. Ohne Zustimmung des Vermieters können solche Arbeiten später zu Streitigkeiten führen, da sie im Auszugsfall oft nicht rückgängig gemacht werden können.

Ein weiteres Kriterium ist die Frage, ob die Renovierungsmaßnahmen die Mieterhöhung rechtfertigen. Laut § 558 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf eine mangelfreie Wohnfläche. Wenn Renovierungsarbeiten den Zustand der Wohnung verbessern, kann der Vermieter unter Umständen eine Erhöhung der Miete geltend machen, sofern die Maßnahmen der Mieterhöhung unterliegen.

Praktische Möglichkeiten: Renovierungsarbeiten durch den Mieter

Erlaubte Renovierungsarbeiten ohne Zustimmung

Mieter dürfen innerhalb gewisser Grenzen Renovierungsarbeiten an der Wohnung vornehmen, ohne die Zustimmung des Vermieters einholen zu müssen. Dazu zählen:

  • Streichen der Wände: Mieter dürfen die Wände in beliebigen Farben streichen, solange sie bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Mietverträge, die vorsehen, dass nur in neutralen Farben gestrichen werden darf, sind in der Regel unwirksam.

  • Lackieren von Türen und Fensterrahmen: Dies ist erlaubt, sofern der ursprüngliche Zustand bei Auszug wiederhergestellt wird.

  • Bohrlöcher für Regale oder Möbel: Mieter dürfen in die Wände bohren, um Regale oder andere Möbel zu befestigen. In Nassräumen wie Bad und Küche sollten Bohrungen jedoch in die Fugen gesetzt werden, um Fliesenbrüche zu vermeiden.

  • Verlegen von Teppichen, Laminat oder Vinyl-Klickböden: Solange die ursprünglichen Böden nicht entfernt werden müssen, ist das Verlegen von Teppichen oder anderen Bodenbelägen erlaubt.

Wichtige Vorsichtsmaßnahmen bei Renovierungsarbeiten

Auch bei erlaubten Renovierungsarbeiten ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn elektrische Anlagen, Haustechnik oder chemische Substanzen betroffen sind. In solchen Fällen ist es ratsam, fachmännische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Schäden oder gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Beispielsweise können Farbspritzungen, Bohrstaub oder chemische Dämpfe bei ungeschütztem Umgang mit Schutzausrüstung Schadensersatzansprüche auslösen.

Außerdem ist es wichtig, bei Renovierungsarbeiten, an denen Familienangehörige oder Freunde beteiligt sind, sicherzustellen, dass diese über einen Versicherungsschutz verfügen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, eine Handwerkerkraft oder einen Fachbetrieb hinzuzuziehen, um mögliche rechtliche Konsequenzen oder Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Steuerrechtliche Aspekte: Abzug von Renovierungskosten

Abzug als Werbungskosten

Wenn der Vermieter Renovierungsarbeiten an der vermieteten Wohnung vornimmt, kann er diese unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Renovierungsarbeiten den Erhaltungsaufwand abdecken. Beispiele hierfür sind das Streichen der Wände, das Austausch von Fenstern oder die Erneuerung von Bodenbelägen.

Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass der Vermieter eine Einnahmeerzielungsabsicht hat. Das heißt, die Renovierungsarbeiten müssen im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen. Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn das Mietverhältnis noch andauert oder zumindest geplant ist, dass der Vermieter Einnahmen aus der Vermietung erzielt.

Grenzen des Abzugs nach Abschluss des Mietverhältnisses

Sobald der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte, ändert sich die steuerrechtliche Bewertung. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug für nachträgliche Renovierungsarbeiten nur noch möglich, wenn die Absicht bestand, Einnahmen zu erzielen. Wird die Wohnung hingegen in den eigenen Nutzen übernommen, ist der Abzug in der Regel nicht mehr zulässig.

Ein besonderes Augenmerk muss auf die Art der Renovierungsmaßnahmen gelegt werden. So können beispielsweise Renovierungen, die die nutzbare Wohnfläche vergrößern, steuerrechtlich als Herstellungsaufwand angesehen werden. In diesem Fall ist eine Abschreibung über mehrere Jahre notwendig. Das ist beispielsweise bei der Erweiterung einer Dachwohnung durch eine Dachgaube der Fall, sofern dadurch die nutzbare Fläche gesteigert wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Seit 2019 ist eine Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen möglich. Diese Regelung ist im § 7b EStG verankert. Laut dieser Vorschrift können bis zu 5 % der Anschaffungskosten über vier Jahre als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Dies ist nicht alternativ, sondern zusätzlich zu den 2 % Absetzung für die Abnutzung pro Jahr nach § 7 EStG möglich.

Diese Regelung ist vor allem für Neubauinvestoren interessant, da sie den steuerlichen Abzug der Investitionskosten beschleunigt und so die Gewinnausweisung im ersten Jahr reduzieren kann.

Praktische Tipps für den Mieter

Wann Mieter Renovierungsarbeiten dulden müssen

Wenn der Vermieter Renovierungsarbeiten an der Wohnung durchführt, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, diese zu dulden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten an der Außenseite der Wohnung oder an den Fenstern. Auch bei Instandsetzungsarbeiten, die von innen durchgeführt werden müssen, ist der Mieter verpflichtet, den Zugang zur Wohnung zu gewähren.

Der Vermieter muss jedoch in gewissem Maße auf die Bedürfnisse des Mieters Rücksicht nehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Renovierungsarbeiten die Nutzung der Wohnung stark beeinträchtigen. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vorherige Abstimmung über die genaue Durchführung der Arbeiten zu vereinbaren.

Rechtliche Grenzen der Renovierungsverpflichtung

Nicht alle Renovierungsarbeiten können auf den Mieter übertragen werden. Schönheitsreparaturen sind zwar in der Regel Pflicht des Mieters, aber nur in den Grenzen der in § 28 Absatz 4 der II. BV genannten Maßnahmen. Verpflichtet der Vermieter den Mieter zu weitergehenden Arbeiten, kann die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam sein.

Ein weiteres Problem entsteht, wenn der Mieter Renovierungsarbeiten durchführt, die die Substanz der Wohnung beeinflussen. In solchen Fällen kann der Vermieter unter Umständen eine Erhöhung der Miete geltend machen, sofern die Maßnahmen unter die Mieterhöhungsregelungen fallen.

Fazit

Die Renovierung einer vermieteten Wohnung ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte umfasst. Mieter dürfen innerhalb gewisser Grenzen Renovierungsarbeiten vornehmen, müssen jedoch bei umfangreichen Maßnahmen die Zustimmung des Vermieters einholen. Gleichzeitig ist der Vermieter verpflichtet, Renovierungsarbeiten durchzuführen, die den baulichen Zustand der Wohnung erhalten oder verbessern.

Steuerlich kann der Vermieter Renovierungsarbeiten in der Regel als Werbungskosten absetzen, sofern sie dem Erhaltungsaufwand entsprechen. Bei Herstellungsaufwendungen hingegen ist eine Abschreibung über mehrere Jahre notwendig. Seit 2019 bietet die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau zusätzliche Vorteile für Investoren, die in neue Mietobjekte investieren.

Mieter sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten informieren und ggf. rechtlichen Rat einholen, um Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden. Gleichzeitig ist es wichtig, bei Renovierungsarbeiten stets Vorsicht walten zu lassen, insbesondere wenn elektrische Anlagen, Haustechnik oder chemische Substanzen betroffen sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Renovierung einer vermieteten Wohnung ist nur dann erfolgreich, wenn beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen und im Einklang miteinander handeln.

Quellen

  1. Renovierungsmasnahmen während Vermietung bei geplanter Eigennutzung
  2. Mietwohnung selbst renovieren – was ist erlaubt und was nicht?
  3. Vermietete Wohnung renovieren
  4. Auszug nach 10 Jahren
  5. Tipps für die Renovierung auf eigene Faust
  6. Renovierung der Wohnung durch den Vermieter – als Mieter dulden?
  7. Renovierungskosten Vermieter Steuer

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