Wohnung kündigen: Muss ich renovieren – Rechte, Pflichten und Praxis

Einführung

Bei der Kündigung einer Mietwohnung stellt sich vielen Mieter:innen die Frage: Muss ich beim Auszug renovieren? In der Vergangenheit war es häufig üblich, dass Mieter:innen zur Renovierung, insbesondere zum Streichen der Wände, verpflichtet wurden. Doch die Rechtsprechung und aktuelle Gesetzesänderungen zeigen, dass diese Pflicht nicht pauschal gilt. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt des Mietvertrags, den Zustand der Wohnung sowie die Anforderungen des Vermieters an.

Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Praxis im Umgang mit Renovierungspflichten und was Mieter:innen tun können, um Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei werden auch die neueren Entwicklungen, wie das im Jahr 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Renovierungspflicht, berücksichtigt.


Die rechtliche Grundlage: Was ist eine Renovierungspflicht?

Laut Rechtsprechung gibt es keine generelle Renovierungspflicht beim Auszug. Mieter:innen müssen nur dann renovieren, wenn im Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel steht. Diese Klausel muss klar formuliert und wirksam sein.

Ein entscheidender Faktor ist der Zustand der Wohnung beim Einzug. Wurde die Wohnung renoviert übergeben, kann der Vermieter grundsätzlich Arbeiten wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken verlangen. Dies ist insbesondere in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV, Paragraf 28) geregelt.

Gilt das jedoch nicht, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. In diesem Fall ist eine Renovierungspflicht meist unwirksam. Dies ist besonders wichtig, da viele Mieter:innen unter der Annahme handeln, dass sie bei Auszug zu Malerarbeiten verpflichtet sind, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


Was bedeutet „besenrein“?

Ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit der Abnahme der Wohnung genannt wird, ist „besenrein“. Dieser Ausdruck ist wörtlich zu nehmen und beschreibt, dass die Wohnung sauber und leer übergeben werden soll. Das bedeutet:

  • Die Wohnung wird geräumt, d.h. alle persönlichen Gegenstände werden entfernt.
  • Die Wände, Böden und Decken müssen frei von Schmutz und Staub sein.
  • Eine porentiefe Reinigung ist nicht erforderlich.
  • Mieter:innen sind nicht verpflichtet, professionelle Fensterreinigungen durchzuführen oder Teppichböden auszustecken.

Ein Mieter:in muss also nicht zwingend streichen, sofern keine klare Klausel im Mietvertrag dies vorsieht.


Renovierungsklauseln: Was ist zulässig?

Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag kann wirksam sein, muss aber konkrete Vorgaben enthalten. Sie darf nicht allzu vage formuliert sein. Beispiele für wirksame Klauseln sind:

  • „Die Mieter:in ist verpflichtet, die Wände der Wohnung vor Ablauf der Mietzeit zu streichen.“
  • „Die Mieter:in ist verpflichtet, die Wohnung in einem renovierten Zustand zu übergeben.“

Eine solche Klausel ist nur dann zulässig, wenn sie nicht übertriebene Anforderungen stellt. Beispielsweise ist es nicht zulässig, Mieter:innen verpflichten zu lassen**, den Außenanstrich eines Balkons durchzuführen oder einen Parkettboden zu abschleifen, es sei denn, das ist mit dem Zustand der Wohnung beim Einzug verbunden.

Sofern der Mietvertrag eine Formularklausel enthält, die den Mieter:in auch zu Arbeiten verpflichtet, die nicht zur typischen Renovierung gehören, kann diese insgesamt unwirksam sein. Ein Beispiel hierfür ist, wenn Mieter:innen verpflichtet werden, den Parkettboden abzuschleifen und neu zu streichen, obwohl dies nicht üblicher Bestandteil der Schönheitsreparaturen ist.


Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind in der Regel Arbeiten, die den ursprünglichen, sauberen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Sie umfassen:

  • Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken
  • Reinigung von Böden und Wänden
  • Rückbau und Reinigung von Möbeln, falls diese zur Wohnung gehören

Schönheitsreparaturen schließen nicht alle Arbeiten ein. Beispielsweise zählen die Erneuerung eines verschlissenen Teppichbodens oder das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens nicht dazu. Solche Arbeiten fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters, da sie als kapitalverbessernde Maßnahmen gelten.

Ein weiteres Beispiel: Wenn Mieter:innen ein Handwaschbecken durch einen Waschtisch ersetzen, müssen sie dies vor der Wohnungsübergabe rückgängig machen, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem Vermieter besteht.


Das neue Gesetz zur Renovierungspflicht (2024)

Ein aktueller Rechtsrahmen, der sich auf die Renovierungspflicht auswirkt, ist das neue Gesetz zur Renovierungspflicht, das 2024 in Kraft trat. Dieses Gesetz hat die traditionellen Anforderungen verändert und klare Regeln für Mieter:innen und Vermieter:innen definiert.

Laut einer aktuellen Umfrage glaubten über 60 % der Mieter:innen, dass sie zwingend renovieren müssen, obwohl dies in der neuen Rechtslage nicht mehr pauschal der Fall ist.

Zu den zentralen Punkten des Gesetzes gehören:

  • Klarere Definitionen von Schönheitsreparaturen
  • Einschränkung von Renovierungsklauseln, die nicht auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung abzielen
  • Verbot von übertriebenen Anforderungen, wie z. B. der Abschleifung von Parkettböden
  • Festlegung von Grenzen für Mieter:innen, was sie bei der Renovierung übernehmen müssen

Diese Regelungen sollen Missverständnisse vermeiden und für klarere Kriterien im Mietverhältnis sorgen.


Was tun, wenn keine Renovierungsklausel im Mietvertrag steht?

Falls im Mietvertrag keine Renovierungsklausel steht oder diese nicht wirksam ist, sind Mieter:innen nicht verpflichtet, die Wohnung vor Ablauf der Mietzeit zu streichen oder zu renovieren.

In solchen Fällen genügt es, die Wohnung besenrein zu übergeben. Das bedeutet, dass die Wohnung sauber, geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Mieter:innen müssen also keine Schönheitsreparaturen durchführen, wenn diese im Mietvertrag nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind.

Ein weiterer Vorteil für Mieter:innen ist, dass sie nicht verpflichtet sind, normale Abnutzungserscheinungen zu beheben. Solche Schäden, die typischerweise durch den alltäglichen Gebrauch entstehen, müssen nicht von Mieter:innen getragen werden.


Was passiert, wenn Schäden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind?

Wenn Mieter:innen Schäden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, können sie zur Kasse gebeten werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unvorsichtige Handlungen, wie z. B. Brand- oder Wasserschäden, entstanden sind.

In solchen Fällen kann der Vermieter:in Kosten für die Reparatur geltend machen. Dies kann z. B. umfassen:

  • Wandreparaturen nach Wasserrohrbruch
  • Decken- oder Bodenschäden durch Feuer
  • Schäden an Böden oder Türen durch grobe Unachtsamkeit

Solche Schäden unterscheiden sich grundlegend von normaler Abnutzung, und Mieter:innen können dafür zur Verantwortung gezogen werden.


Die Abnahme der Wohnung: Was ist zu beachten?

Die Abnahme der Wohnung ist ein entscheidender Moment im Kündigungsprozess. Hierbei wird der Zustand der Wohnung vor der endgültigen Übergabe geprüft. Mieter:innen sollten folgende Punkte beachten:

  • Die Wohnung muss sauber und ordnungsgemäß sein
  • Wände, Böden und Decken müssen frei von Schmutz sein
  • Einbauten und Möbel müssen an ihrem Platz sein
  • Schäden, die Mieter:innen verursacht haben, müssen vorher repariert werden

Mieter:innen sollten darauf bestehen, dass die Abnahme vor dem Auszug stattfindet. Dies ermöglicht es, etwaige Streitigkeiten vorher zu klären. Es ist wichtig, dass Mieter:innen die Abnahme rechtzeitig ankündigen und im Vorfeld planen.

Mieter:innen müssen nicht zwingend zustimmen zu einer Abnahme. Sie können argumentieren, dass eine frühzeitige Abnahme Vorteile für beide Parteien bringt, da sie Klarheit schafft und Streitigkeiten vermeidet.


Was passiert, wenn die Wohnung überaltert ist?

Wenn die Wohnung überaltert und saniert werden muss, brauchen Mieter:innen keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. In solchen Fällen genügt es, die Wohnung besenrein zu übergeben. Dies spart Zeit und Kosten und ist für beide Seiten vorteilhaft.

Wenn die Wohnung nach Absprache in einem überalterten Zustand übergeben wird, ist es nicht notwendig, dass Mieter:innen Wände streichen oder Böden reinigen. Eine klare Absprache mit dem Vermieter ist hierbei wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden.


Vorteile der Eigenleistung

Ein weiteres Thema, das oft im Zusammenhang mit der Renovierung beim Auszug diskutiert wird, ist die Eigenleistung. Mieter:innen, die sich entscheiden, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen, können Kosten sparen und flexibler planen.

Vorteile der Eigenleistung sind:

  • Kosteneinsparung durch Verzicht auf Handwerkerkosten
  • Flexibilität im Zeitmanagement
  • Besseres Verständnis für den Zustand der Wohnung

Allerdings erfordert Eigenleistung auch Zeitaufwand und handwerkliches Geschick. Mieter:innen, die nicht über die nötige Erfahrung verfügen, sollten professionelle Hilfe in Betracht ziehen.


Fazit

Die Frage, ob Mieter:innen bei der Kündigung einer Wohnung renovieren müssen, hängt maßgeblich vom Inhalt des Mietvertrags und dem Zustand der Wohnung ab. Eine generelle Renovierungspflicht gibt es nicht. Mieter:innen sind nur verpflichtet zu streichen, wenn dies klar und wirksam im Mietvertrag festgelegt ist.

Daneben ist es wichtig, den Zustand der Wohnung beim Einzug zu berücksichtigen. Wurde die Wohnung renoviert übergeben, können bestimmte Schönheitsreparaturen gefordert werden. Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, ist eine Renovierungspflicht meist unwirksam.

Mieter:innen sollten sich klar im Mietvertrag über ihre Pflichten informieren und sich bei Unklarheiten juristische Beratung einholen. Die Abnahme der Wohnung und der Zustand beim Auszug spielen eine entscheidende Rolle im Kündigungsprozess.

Durch klare Absprachen, eine besenreine Übergabe und eine frühzeitige Planung können Mieter:innen Streitigkeiten vermeiden und den Auszug reibungslos gestalten.


Quellen

  1. ImmoScout24 – Renovierungspflicht
  2. Immofachwelt – Neues Gesetz zur Renovierungspflicht
  3. Doozer – Auszug nach 10 Jahren
  4. Süddeutsche.de – Mieterrecht und Schönheitsreparaturen

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