Schönheitsreparaturen: Anforderungen, Pflichten und Ausführung in „mittlerer Art und Güte“

Einleitung: Was sind Schönheitsreparaturen und wer ist verantwortlich?

Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die der Beseitigung von Gebrauchsspuren dienen, die bei der üblichen Nutzung einer Mietwohnung zwangsläufig entstehen. Nach der gesetzlichen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) gehören hierzu insbesondere das Tapezieren, Kalken oder Anstreichen von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren sowie das Streichen von Innentüren und Fenstern und Außentüren von innen. Die Definition betont den Charakter als „Schönheitsmaßnahmen“: Ziel ist die Wiederherstellung eines ordentlichen, neutralen Erscheinungsbildes, nicht die Beseitigung echter Schäden.

Die Grundverantwortung für Schönheitsreparaturen liegt beim Vermieter, wie sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt. Jedoch ist diese Regelung nicht zwingend. In der Praxis enthalten die meisten Mietverträge Klauseln, nach denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden. Derartige Abwälzungen sind grundsätzlich zulässig, doch viele formularvertraglich vereinbarte Klauseln sind unwirksam. Trifft dies zu, greift die gesetzliche Regelung: Der Vermieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen bei Bedarf auszuführen.

Gleichzeitig ist die Abwälzung von Renovierungspflichten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, nicht zulässig. Sie würde den Mieter unangemessen benachteiligen und widerspricht der gesetzlichen Konzeption, nach der der Vermieter die Instandhaltung zu gewährleisten hat. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass überzogene Formularklauseln unwirksam sind.

Rechtslage: Gesetzliche Grundlagen und Wirksamkeit von Vertragsklauseln

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu zählen auch Schönheitsreparaturen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann im Mietvertrag abbedungen und auf den Mieter übertragen werden. Eine formularvertragliche Bestimmung ist jedoch nur wirksam, soweit sie den Mieter nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinaus belastet.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat wiederholt hervorgehoben, dass eine pauschale Abwälzung von Routine- und Endrenovierung kumulierend wirken kann und damit unzulässig wird. Werden dem Mieter durch mehrere – auch äußerlich getrennte – Formularklauseln sowohl laufende als auch Endrenovierungspflichten auferlegt, tritt regelmäßig ein Summierungseffekt ein, der die gesamte Klausel unwirksam macht. Die „inhaltliche Reduzierung“ unwirksamer Klauseln auf rechtlich wirksame Teile wird grundsätzlich abgelehnt. Wird eine Klausel insgesamt unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, die keine Renovierungspflicht des Mieters kennt.

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu Schönheitsreparaturen, ist der Vermieter nach Gesetz verpflichtet, diese bei Bedarf auf eigene Kosten auszuführen. Der Mieter schuldet in einem solchen Fall keine Renovierungsleistungen, weder Routine- noch Endrenovierung.

Mittlere Art und Güte: Anforderungen an die Ausführung

Schönheitsreparaturen, die ein Mieter zu erbringen hat, sind „fachgerecht und in mittlerer Art und Güte“ auszuführen. „Mittlere Art und Güte“ ist kein Freibrief für laienhafte oder fehlerhafte Arbeiten. Eine nicht fachgerechte Ausführung genügt nicht und kann zu Schadenersatz führen. Zugleich bedeutet „mittlere Art und Güte“ aber auch nicht, dass überzogene Qualitätsstandards zu erfüllen sind. Der Vermieter darf keine überhöhten Ansprüche an die Qualität der Ausführung stellen.

Besonders wichtig: Ein Vermieter darf im Mietvertrag nicht allgemein verlangen, dass eine Fachfirma die Schönheitsreparaturen ausführt. Ebenso ist eine Klausel unwirksam, die das Niveau eines Fachhandwerkers fordert und dadurch implizit eine Fachfirma vorschreibt. Der Mieter darf vielmehr in Eigenleistung renovieren, sofern das Ergebnis der fachgerechten bzw. fachmännischen Ausführung entspricht. „Selber machen ist erlaubt; Stümperarbeiten reichen aber nicht aus“ bringt den rechtlichen Maßstab prägnant auf den Punkt.

Der Hinweis, wie Renovierungsarbeiten auszuführen sind, bedarf im Übrigen im Mietvertrag keines besonderen Hinweises. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Schönheitsreparaturen eine fachgerechte Ausführung geschuldet ist.

Was gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen?

Es ist entscheidend, zwischen der Beseitigung von Gebrauchsspuren und der Beseitigung echter Schäden zu unterscheiden. Schönheitsreparaturen bezwecken lediglich die Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu beheben. Arbeiten, die weit über das einfache Streichen oder Tapezieren hinausgehen, sind keine Schönheitsreparaturen und können formularmäßig nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Ein anschauliches Beispiel ist die Oberflächenbehandlung von Holzpaneelen. Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren von Decken- und Wandvertäfelungen zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen, da es über das Streichen oder Tapezieren hinausgeht. Auch die Beseitigung echter Schäden – etwa einer zerbrochenen Fensterscheibe, Wasserflecken auf Parkett, Rotweinflecken oder Brandlöchern – fällt nicht hierunter. In diesen Fällen greift die allgemeine Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Beispiele für fehlerhafte Ausführung und Mängel

Eine fachgerechte Ausführung ist anhand typischer Mängel zu beurteilen. Nachfolgend sind Beispiele, die eine nicht ordnungsgemäße Leistung darstellen:

  • Tapetenfehler: Falten, Luftblasen, Tapeten nicht auf Stoß geklebt, überlappende Tapeten oder stellenweise abgelösste Tapeten.
  • Anstrichfehler: soge­nannte Farbnasen und Laufnasen bei Anstrichen, nicht deckender oder fleckiger Farbanstrich, Farbkleckse oder Farbspritzer auf Böden oder Fenstern.
  • Überschmierte Bauteile: Überstrichene oder überlackierte Fensterbeschläge, Türbeschläge, Lichtschalter und Steckdosen.
  • Tapetenprobleme: Überstrichene Muster- oder Strukturtapeten, wenn diese zu unsauberer Optik führen.
  • Bohr- und Befestigungsstellen: Nicht verschlossene Bohrlöcher, Dübellöcher vor der Renovierung.
  • Fliesenfehler: Mit Wandfarbe verschmierte Fliesen oder mit Fliesenlack überstrichene Fliesen (nicht zulässig; führt zu Schadenersatzforderungen).
  • Sockelleisten und Fußbodenleisten: Fehlende Renovierung dieser Elemente, soweit sie zur Gebrauchsspurenbeseitigung gehören.

Die Aufzählung macht deutlich, dass die Ausführung präzise und sorgfältig sein muss. Sie ist keine lässige Oberflächenrenovierung, sondern eine nachvollziehbare, professionelle Wiederherstellung des üblichen Erscheinungsbildes.

Rückgabe der Wohnung: Farbgestaltung und Neutralitätspflicht

Das Mietrecht unterscheidet zwischen den Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und der Rückgabe der Wohnung am Ende des Mietverhältnisses. Farbige Renovierung ist während der Mietzeit grundsätzlich zulässig. Bei der Rückgabe der Wohnung ist jedoch auf ein neutrales Erscheinungsbild zu achten. Farbige Wände, bunte Decken oder farbige Tapeten, die beim Einzug nicht vorlagen, sind in der Regel nicht zulässig. Die Wohnung ist in einer neutralen, standardgemäßen Farbgestaltung zurückzugeben.

Dies bedeutet praktisch, dass auffällige Gestaltung, etwa einzelne farbige Akzentwände, vor Auszug zurückgenommen werden muss. Ebenso sind übermusterte oder stark strukturierte Oberflächen zu neutralisieren, wenn sie nicht mehr den üblichen Standards entsprechen. Der Vermieter kann dem Mieter für die Rückgabe ein neutrales, deckendes, angestrichenes Erscheinungsbild zumuten, jedoch nicht den Einsatz spezieller Materialien oder technischer Verfahren, die über die übliche Schönheitsreparatur hinausgehen.

Fallvarianten: Nicht renovierte Wohnung und Abwälzung

Es ist von Bedeutung, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert war. Wenn die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war, ist eine Übertragung der Endrenovierungspflicht auf den Mieter besonders kritisch zu prüfen. Häufig sind entsprechende Klauseln unwirksam. In der Praxis wird angenommen, dass die Wohnung bereits gebrauchsbedingt „alt“ ist, sodass eine umfassende Endrenovierung durch den Mieter nicht geschuldet ist.

Generell gilt: Wird dem Mieter sowohl eine laufende Renovierungspflicht als auch eine Endrenovierungspflicht auferlegt, führt dies regelmäßig zu einem Summierungseffekt, der die gesamte Klausel unwirksam macht. Das Mietrecht folgt hier der Linie der Rechtsprechung, wonach eine Reduzierung oder Umdeutung unwirksamer Klauseln unzulässig ist. Wird eine Klausel insgesamt unwirksam, greift die gesetzliche Regelung. Da diese keine Renovierungspflicht des Mieters kennt, ist der Mieter insoweit nicht verpflichtet.

Abgrenzung: Gebrauchsspuren vs. Schäden

Die Abgrenzung zwischen Gebrauchsspuren und Schäden ist zentral. Gebrauchsspuren sind nutzungsbedingte Veränderungen, die den normalen Verlauf des Wohnens widerspiegeln: etwa leichte Verwitterungsanmutungen, kleine Macken oder abgenutzte Stellen. Schäden sind deutlich darüber hinausgehende Beeinträchtigungen, die entweder durch unsachgemäße Nutzung, Unfälle oder durch bauliche Mängel verursacht wurden. Für die Beseitigung echter Schäden ist der Vermieter zuständig. Schönheitsreparaturen dienen demgegenüber allein der Wiederherstellung der Optik nach normaler Nutzung.

Praktisch bedeutet dies: Ein Mieter, der Schönheitsreparaturen auszuführen hat, muss Gebrauchsspuren neutralisieren, nicht aber strukturelle oder materielle Schäden reparieren. Entsprechend sind grobe Verunreinigungen, par exemple Rotweinflecken oder Brandlöcher, nicht von der Schönheitsreparaturpflicht umfasst. Auch das Beheben von Feuchtigkeitsflecken durch bauliche Probleme ist Aufgabe des Vermieters.

Praktische Hinweise für Mieter und Vermieter

Für Mieter empfiehlt sich zunächst die Prüfung des Mietvertrags. Nur wenn die entsprechenden Klauseln wirksam sind, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Bei Zweifel sollten Mieter eine rechtliche Prüfung erwägen, da viele Standardklauseln unwirksam sind. Eine ordnungsgemäße Durchführung setzt Sorgfalt und fachgerechte Arbeit voraus. „Selber machen“ ist zulässig; entscheidend ist das Ergebnis. Mieter sollten auf typische Fehler achten, etwa Tapeten nicht ordentlich auf Stoß zu kleben, Anstriche nicht deckend auszuführen oder Bohr- und Dübellöcher nicht zu verschließen. Auch die Farbwahl bei Auszug muss den Neutralitätsanforderungen genügen.

Vermieter sollten ihre Klauseln sorgfältig formulieren. Überzogene Anforderungen – etwa die Pflicht zur Beauftragung einer Fachfirma oder das Erreichen „Fachhandwerkerniveau“ – sind unwirksam. Zudem ist zu beachten, dass die Abwälzung von Routine- und Endrenovierung kumulierend wirken kann. Eine unwirksame Klausel führt regelmäßig dazu, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen schuldet, und der Vermieter selbst tätig werden muss.

Fazit

Schönheitsreparaturen dienen der Beseitigung von Gebrauchsspuren und sind klar von der Beseitigung echter Schäden zu trennen. Die Grundpflicht liegt beim Vermieter, der diese Aufgabe formularmäßig wirksam auf den Mieter übertragen kann. Jedoch sind viele Formularklauseln unwirksam, insbesondere wenn sie den Mieter über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinaus belasten. In der Praxis führt die Kumulation von Routine- und Endrenovierungsklauseln häufig zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung.

Wird der Mieter verpflichtet, hat er die Arbeiten „in mittlerer Art und Güte“ und fachgerecht auszuführen. Das erlaubt Eigenleistung, untersagt aber Stümperarbeiten. Eine Pflicht, eine Fachfirma zu beauftragen, ist nicht zulässig. Die Ausführung muss die gebräuchlichen Qualitätsstandards einhalten, ohne dass überzogene Anforderungen gestellt werden.

Für die Rückgabe der Wohnung gelten zusätzliche Neutralitätsanforderungen: Farbige Gestaltung ist während der Mietzeit möglich, am Ende des Mietverhältnisses sind farbige oder stark strukturierte Oberflächen grundsätzlich auf ein neutrales Erscheinungsbild zurückzuführen. Vermieter und Mieter sollten sich an den dargestellten Grundsätzen orientieren, um Konflikte zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.

Quellen

  1. Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführen – mittlere Art und Güte
  2. Schönheitsreparaturen und Renovierung der Wohnung – Berliner Mieterverein
  3. Schönheitsreparaturen – Mietrechtslexikon
  4. Schönheitsreparaturen – 123recht.de

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