Renovierungskosten bei vermieteten Objekten: Steuerliche Absetzbarkeit, Grenzen und Strategien

Einführung

Die Verwaltung von vermieteten Immobilien bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere was die Instandhaltung und Modernisation betrifft. Ein entscheidender Aspekt für Vermieter ist die steuerliche Behandlung der Renovierungskosten. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, was die Steuerlast erheblich senken kann. Allerdings existieren klare Grenzen und Regeln, die beachtet werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der steuerlichen Absetzbarkeit von Renovierungskosten bei vermieteten Eigentumswohnungen, von den grundlegenden Prinzipien über die 15-Prozent-Grenze bis hin zu speziellen Regelungen wie der Sonderabschreibung für Neubauten.

Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Renovierungskosten

Renovierungskosten bei vermietetem Wohneigentum führen grundsätzlich zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten und damit zu einer Steuerentlastung. Dies ist eine wichtige Grundlage für Vermieter, die ihre Immobilie wirtschaftlich betreiben möchten. Begünstigt sind dabei sowohl Lohn- als auch Materialkosten für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Die juristische Grundlage für das Absetzen von Renovierungskosten bildet § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Paragraph regelt die Werbungskosten, die abgesetzt werden können, um die steuerpflichtigen Einnahmen zu verringern. Gemäß § 9 Absatz 1 EStG fallen Aufwendungen zur Erwerbung, sowie die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen unter Werbungskosten. Für Vermieter bedeutet dies, dass Kosten, die sie für die Instandhaltung und Modernisation ihrer Mietimmobilie aufwenden, grundsätzlich von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

Ein wesentlicher Punkt ist jedoch, dass die Renovierungskosten die Mieteinnahmen übersteigen können. In diesem Fall entsteht aus steuerlicher Sicht ein Verlust. Dieser Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden, um die Gesamtsteuerlast zu senken. Dies ist besonders relevant für Vermieter, die in einem Jahr größere Sanierungsmaßnahmen durchführen, deren Kosten die Mieteinnahmen dieses Jahres übersteigen.

Um die Renovierungskosten geltend machen zu können, müssen Vermieter bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es besteht eine klare Absicht zur Erzielung von Einkünften. Bei leerstehenden Mieteinheiten müssen Bemühungen zur Vermietung nachgewiesen werden.
  2. Die Mieteinnahmen übersteigen einen jährlichen Betrag von 410 €.
  3. Die Anlage V der Steuererklärung wird ausgefüllt und der Steuererklärung beigefügt.

Zusätzlich müssen alle Rechnungen und Quittungen als Nachweise aufbewahrt werden, um die geltend gemachten Renovierungskosten im Falle einer steuerlichen Prüfung nachweisen zu können. Diese Dokumentationspflicht ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen bildet.

Die 15-Prozent-Grenze bei Renovierungskosten

Eine wichtige Besonderheit bei der steuerlichen Behandlung von Renovierungskosten stellt die sogenannte 15-Prozent-Grenze dar. Diese Regelung ist besonders relevant für Vermieter, die ihre Immobilie erst vor kurzem erworben haben. Grundsätzlich gilt: Fallen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf von Wohneigentum an und sind die Kosten höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und einheitlich abgeschrieben.

Die 15-Prozent-Prüfung erfolgt mit den Nettobeträgen der Renovierungskosten, also ohne Mehrwertsteuer. Dies bedeutet, dass Vermieter ihre Renovierungskosten zunächst brutto berechnen müssen und dann die darin enthaltene Mehrwertsteuer abziehen, um den Nettobetrag zu ermitteln. Dieser Nettobetrag wird dann mit den Anschaffungskosten des Gebäudes ins Verhältnis gesetzt.

Ein Beispiel: Ein Vermieter erwirbt eine Immobilie für 500.000 € und führt innerhalb von drei Jahren Renovierungsarbeiten im Wert von 80.000 € durch. Da 80.000 € 16 % der Anschaffungskosten entsprechen, liegt dieser Betrag über der 15 %-Grenze. Die gesamten Renovierungskosten werden daher nicht sofort als Werbungskosten abgeschrieben, sondern den Anschaffungskosten hinzugerechnet. Die Gesamtkosten von 580.000 € werden dann über die gesetzliche Abschreibungsdauer des Gebäudes abgeschrieben.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regelung. Unter die 15-Prozent-Prüfung fallen nicht Renovierungskosten, die üblicherweise jährlich anfallen. Diese Aufwendungen sind auf jeden Fall im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise typische Instandhaltungsarbeiten wie das Auswechseln def sanitärer Armaturen, die Reparatur von defekten Fenstern oder die Beseitigung kleinerer Schäden an der Fassade.

Zusätzlich bleiben Ausgaben unberücksichtigt, die zu einer Wohn- oder Nutzflächenerweiterung führen, da diese zu den Gebäudekosten zählen. Solche Erweiterungsmaßnahmen werden den Anschaffungskosten direkt zugeordnet und nicht als Renovierungskosten behandelt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Baumängel die Ursache für teure Renovierungen sind. In solchen Fällen kann der Vermieter unter Umständen Schadensersatz vom Vorbesitzer geltend machen. Leistet der Vorbesitzer den Schadensersatz, kann der neue Eigentümer dieses Geld von den Renovierungskosten abziehen. Die 15-Prozent-Grenze gilt dann nur für den verbleibenden Restbetrag. Dies kann insbesondere bei Neuerwerb von Immobilien relevant sein, wenn sich erst nach dem Kauf erhebliche Mängel zeigen, die auf mangelhafte Bauarbeiten des Vorbesitzers zurückzuführen sind.

Renovierungskosten und Mietvertragliche Regelungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Frage, ob Renovierungskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Grundsätzlich dürfen die Kosten für Renovierungen nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Es handelt sich um Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten, welche gemäß § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom Eigentümer zu tragen sind.

Allerdings besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag flexible Renovierungsfristen und eine Schönheitsreparaturklausel zu vereinbaren. Eine Formulierung mit flexibler Frist könnte beispielsweise so aussehen:

"Falls erforderlich sind Renovierungsarbeiten in Küche und Bad alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre sowie in den übrigen Räumen alle zehn Jahre durchzuführen."

Wichtig ist, dass der Mieter die Arbeiten nur dann durchführen muss, wenn auch entsprechender Bedarf besteht. Weisen die Räume also keine Abnutzungserscheinungen auf, muss auch nicht zwangsläufig renoviert werden.

Es gibt zudem nur bestimmte Schönheitsreparaturen, die wirksam auf den Mieter übertragen werden können. Nach § 28 Abs. 4 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) umfassen Schönheitsreparaturen folgende Aspekte:

  • Tapezieren
  • Streichen
  • Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden, Heizkörper (einschließlich der Rohre), der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen

Werden mehr als die gesetzlich festgelegten Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verlangt, wird die gesamte Klausel unwirksam. Daher sollte ein besonderes Augenmerk auf rechtskonforme Formulierungen gelegt werden. Dies bedeutet, dass Vermieter sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten müssen, wenn sie ihre Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten wollen. Übersteigt der geforderte Umfang der Arbeiten das in der II. BV definierte Maß, ist die gesamte Regelung im Mietvertrag unwirksam.

Es ist auch zu beachten, dass nicht alle potenzielle Renovierungsarbeiten auf den Mieter übertragen werden können. Schönheitsreparaturen umfassen nämlich nur einen möglichen Maßnahmenkatalog. Nach § 28 Absatz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) umfassen Schönheitsreparaturen nämlich "nur" die oben genannten Arbeiten, aber eben auch nur bei Bedarf.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Neben der Behandlung von Renovierungskosten gibt es seit 2019 eine interessante Neuerung im Bereich der Abschreibung: die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Ihre gesetzliche Verankerung findet diese Sonderabschreibung in § 7b EStG. Ist eine Sonderabschreibung möglich, kann diese über vier Jahre mit jeweils bis zu fünf Prozent der Anschaffungskosten erfolgen. Dies ist nicht alternativ, sondern zusätzlich zu den 2 % Absetzung für die Abnutzung pro Jahr nach § 7 EStG möglich.

Um die Möglichkeit der Sonderabschreibung nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Wohnraum wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den darauffolgenden 9 Jahren entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen
  • Der Mietvertrag ist unbefristet oder die Überlassung der Wohnung erfolgt für mindestens ein Jahr
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 €/m² Wohnfläche nicht übersteiten

In Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind dann rückgängig zu machen, wenn die Baukostenobergrenze innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

Beim Kauf eines Neubaus muss darauf geachtet werden, dass dieser bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt. Nur so können die Sonderabschreibungen vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Vier Jahre lang können jeweils bis zu 5 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung abgesetzt werden. Dies gilt zusätzlich zu den 2 % Absetzung für Abnutzung pro Jahr gemäß § 7 EStG.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Sonderabschreibung nur für Neubauten und nicht für bereits bestehende Gebäude, die umfassend saniert werden, gilt. Renovierungskosten können nicht in die Sonderabschreibung einfließen, es sei denn, sie sind Teil eines Neubauprojekts.

Praktische Hinweise für Vermieter

Bei der Planung von Renovierungsmaßnahmen an vermieteten Immobilien sollten Vermieter mehrere praktische Aspekte berücksichtigen, um sowohl die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen als auch rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

  1. Dokumentation ist entscheidend: Alle Rechnungen und Quittungen müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Sie bilden die Grundlage für die steuerliche Geltendmachung der Renovierungskosten. Eine lückenlose Dokumentation ist besonders wichtig, wenn die Kosten die 15 %-Grenze nach einem Immobilienkauf überschreiten, da in solchen Fällen die Kosten den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden müssen.

  2. Trennung von Renovierung und Erweiterung: Kosten, die zu einer Wohn- oder Nutzflächenerweiterung führen, werden nicht als Renovierungskosten behandelt, sondern den Anschaffungskosten direkt zugeordnet. Diese Trennung ist wichtig für die korrekte steuerliche Behandlung.

  3. Berücksichtigung des Zeitpunkts: Renovierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf durchgeführt werden, unterliegen der 15 %-Regel. Dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden, insbesondere wenn größere Arbeiten anstehen.

  4. Rechtssichere Mietverträge: Bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag ist strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 28 Abs. 4 II. BV erforderlich. Übersteigt der geforderte Umfang der Arbeiten das gesetzlich zulässige Maß, wird die gesamte Klausel unwirksam.

  5. Leerstand nicht bedeuten, dass keine Kosten abgesetzt werden können: Auch bei leerstehenden Mieteinheiten können Renovierungskosten abgesetzt werden, sofern eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann. Dies kann durch Anzeigen auf Immobilienportalen, Besichtigungstermine oder Verhandlungen mit potenziellen Mietern belegt werden.

  6. Berücksichtigung von Schadensersatzforderungen: Wenn Baumängel die Ursache für teure Renovierungen sind, sollte der Vermieter prüfen, ob Schadensersatz vom Vorbesitzer geltend gemacht werden kann. Solche Erstattungen reduzieren die Renovierungskosten und können unter Umständen helfen, die 15 %-Grenze zu unterschreiten.

  7. Planung von Sonderabschreibungen: Bei Neubauprojekten sollte die Möglichkeit der Sonderabschreibung rechtzeitig geplant werden. Die Voraussetzungen müssen erfüllt sein, insbesondere die Obergrenze von 5.200 €/m² Wohnfläche.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten bei vermieteten Objekten ist ein komplexes Thema, das sorgfältige Planung und Kenntnis der gesetzlichen Regelungen erfordert. Grundsätzlich können Renovierungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden, was zu einer erheblichen Steuerentlastung führen kann. Jedoch gibt es wichtige Grenzen und Bedingungen, die beachtet werden müssen.

Die 15 %-Grenze für Renovierungskosten innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf stellt eine wesentliche Beschränkung dar. Werden diese Grenzen überschritten, müssen die Kosten den Anschaffungskosten hinzugerechnet und über die Nutzungsdauer des Gebäumes abgeschrieben werden. Dies reduziert die sofortige steuerliche Entlastung erheblich.

Bei der Gestaltung von Mietverträgen ist besondere Vorsicht geboten, um unwirksame Klauseln zu vermeiden. Schönheitsreparaturen dürfen nur den in § 28 Abs. 4 II. BV genau definierten Umfang umfassen. Übersteigt der geforderte Umfang die gesetzlichen Vorgaben, wird die gesamte Regelung unwirksam.

Zusätzlich bietet die seit 2019 bestehende Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau interessante Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären Abschreibung möglich und kann über vier Jahre jeweils bis zu 5 % der Anschaffungskosten betragen.

Vermieter sollten daher stets professionelle Beratung einholen, um die optimale steuerliche Behandlung ihrer Renovierungskosten zu gewährleisten. Eine sorgfältige Planung und lückenlose Dokumentation sind dabei unerlässlich, um sowohl die steuerlichen Vorteile als auch die rechtssichere Vermietung der Immobilie sicherzustellen.

Quellen

  1. Steuerring: Vermietetes Eigentum: 15%-Grenze bei Renovierungskosten
  2. Objego: Renovierungskosten absetzen
  3. Hausverwalterscout: Renovierungskosten Vermieter Steuer
  4. VLH: Renovierungskosten für vermietete Immobilien absetzen

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