Renovierung als Betriebsmaßnahme: Kein Kündigungsgrund und Pflicht zur Lohnfortzahlung

Einleitung

Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden oder Betriebsstätten führen häufig zu vorübergehenden Betriebsschließungen. Die bereitgestellten Quellen klären, dass eine Sanierung in Deutschland keinen Kündigungsgrund für Arbeitnehmer darstellt. Stattdessen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten weiterbezahlen oder anderweitig einsetzen. Dies gilt insbesondere bei temporären Unterbrechungen, wie sie bei Fassadenrenovierungen oder Sanierungen von Bädern vorkommen. Die Informationen stammen aus arbeitsrechtlichen Beratungen und Gerichtsentscheidungen, die eine hohe Reliabilität aufweisen, da sie auf gesetzlichen Vorgaben und Praxisbeispielen basieren.

Sanierung als Kündigungsgrund im Arbeitsrecht

Eine vorübergehende Betriebsschließung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen rechtfertigt keine Kündigung. In einem dokumentierten Fall plante ein Arbeitgeber, wie eine Stadtwerke GmbH, ein städtisches Thermalbad zu sanieren und kündigte die Mitarbeiter der Bäderbetriebe. Der Betrieb wurde für die Dauer des Umbaus geschlossen, mit Wiedereröffnung voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2025. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung, da die Sanierung nicht zum dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führt. Der Arbeitnehmer muss stattdessen anderweitig beschäftigt oder freigestellt werden, wobei die vertragsgemäße durchschnittliche Vergütung weiterzuzahlen ist.

Ein weiterer Kündigungsversuch scheiterte, als der Arbeitgeber argumentierte, der Mitarbeiter habe unentschuldigt gefehlt. Das Gericht wies dies zurück, da der Arbeitnehmer aufgrund der Sanierung freigestellt worden war und zudem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen.

Lohnfortzahlungspflicht während Renovierungsarbeiten

Während Umbauarbeiten besteht die Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn weiterzuzahlen. In einem Restaurantfall wurde einer Servicechefin mitgeteilt, sie solle ab dem 25. Oktober für mindestens 4-6 Wochen zu Hause bleiben, da die Außenfassade renoviert werde. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung und schlug vor, sich arbeitslos zu melden oder anderswo zu arbeiten. Dies ist unzulässig. Der Arbeitnehmer stellt weiterhin seine Arbeitskraft zur Verfügung, und der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug.

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitskraft gerichtsfest anbieten, idealerweise schriftlich per Einschreiben oder Boten mit Nachweis. Auch wenn der Betrieb geschlossen ist oder der Arbeitnehmer weggeschickt wird, muss er sich normal zur Arbeit einfinden. Eine mündliche Mitteilung des Arbeitgebers reicht nicht aus; eine formgerechte Kündigung mit Einhaltung der Fristen nach § 622 BGB ist erforderlich. Diese beträgt beispielsweise bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Abgrenzung zum Mietrecht

Die Quellen unterscheiden klar zwischen Arbeits- und Mietrecht. Im Mietrecht rechtfertigen Renovierungen keine ordentliche Kündigung des Mieters (§ 573 BGB). Ein berechtigtes Interesse, wie in § 573 II Nr. 3 BGB (Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung), liegt nicht vor. Mieter müssen jedoch notwendige Erhaltungsmaßnahmen nach § 554 I BGB dulden, wobei der Vermieter Art und Umfang mitteilen muss. Nach § 554 IV BGB kann der Mieter Ersatz für Aufwendungen verlangen. Eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB greift nur bei Eigentümernutzung in Häusern mit bis zu zwei Wohnungen.

Fazit

Renovierungen und Sanierungen berechtigen Arbeitgeber nicht zur Kündigung oder Zurückhaltung der Lohnzahlung. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Freistellung mit Lohnfortzahlung oder gerichtsfestes Angebot der Arbeitskraft. Im Mietrecht müssen Mieter Arbeiten dulden, erhalten aber keinen Kündigungsschutzverlust. Diese Regelungen schützen vor Missbrauch temporärer Baumaßnahmen und basieren auf gesicherten arbeits- und mietrechtlichen Vorgaben.

Quellen

  1. dossier-arbeitsrecht.de/sanierung-ist-kein-kuendigungsgrund
  2. www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-wegen-Renovierung-Mit-welche-Begruendung-moeglich--f116345.html
  3. www.123recht.de/forum/arbeitsrecht/Keine-Lohnfortzahlung-waehrend-der-Umbauarbeiten-__f477460.html

Ähnliche Beiträge