Renovierungskosten beim Bürgergeld-Bezug: Was übernimmt das Jobcenter?

Einleitung

Bürgergeld-Empfänger können Renovierungskosten als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Abs. 1 und 2 SGB II beantragen. Das Jobcenter übernimmt in der Regel Materialkosten für notwendige Schönheitsreparaturen, die eine Wohnung bewohnbar halten oder bringen. Dies gilt für Renovierungen beim Einzug, während der Mietzeit oder beim Auszug. Die Kosten müssen angemessen sein und orientieren sich am Standard des unteren Wohnsegments. Eigenleistung wird erwartet, Handwerkerkosten werden in der Regel nicht übernommen. Pauschalen variieren je Jobcenter, während tatsächlich anfallende Kosten nach Nachweis erstattet werden.

Notwendige Renovierungsarbeiten

Renovierungen umfassen Schönheitsreparaturen zur optischen Instandhaltung und Behebung von Abnutzungen durch normalen Gebrauch. Dazu zählen: - Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken - Lackieren von Türen, Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Innentüren, Fußleisten und Fenstern - Kleinere Ausbesserungen an Wänden, z. B. Beseitigen von Bohrlöchern

Bauliche Instandsetzungen oder größere Reparaturen obliegen dem Vermieter. Materialien wie Tapeten, Wand- und Deckenfarbe, Lacke für Heizung und Rahmen, Pinsel, Spachtelmasse oder Abdeckplanen können geltend gemacht werden.

Übernommene Kosten und Angemessenheit

Das Jobcenter erstattet hauptsächlich Materialkosten, nicht Arbeitskosten. Die Erstattung erfolgt entweder nach Kostenvoranschlägen oder als Pauschale, wenn keine Nachweise vorliegen. Tatsächlich anfallende Kosten werden nach Vorlage von Quittungen übernommen, sofern sie angemessen sind. Angemessenheit bedeutet, dass Materialien dem unteren Wohnstandard entsprechen und so gewählt werden, als müsste der Empfänger sie selbst bezahlen. Das Bundessozialgericht stuft die Herstellung dieses Standards als angemessen ein.

Pauschale Sätze unterscheiden sich je Jobcenter. Eine Orientierung bieten folgende Werte für Berlin, Hamburg und Bonn:

Material Berlin Hamburg Bonn
Raufaser-Tapete 0,90 € je m² 0,64 € je m² 0,57 € je m²
Wand- und Deckenfarbe 0,38 € je m² 0,21 € je m² 0,49 € je m²
Lack 1,80 € je m² Streichfläche 2,10 € je Fenster, Tür, Heizkörper 2,13 € je m²
Teppich, PVC-Belag keine Angabe 4,10 € je m² 6,20 € je m²
Kleinmaterial (z. B. Pinsel, Farbrolle, Kleister) 51 € für einen Raum, 10 € für jeden weiteren 30 € 22 €

Beispielhafte Schätzungen für Materialien: 10 Liter Wandfarbe (10 €), 1 Liter Heizkörperlack (5 €), Flachpinsel (3 €), Malerrolle (15 €).

Antragsverfahren

Ein Antrag muss vor der Renovierung gestellt werden, rückwirkende Bewilligungen erfolgen nicht. Vor vollendete Tatsachen stellen ist zu vermeiden. Empfohlene Schritte: - Fotos der renovierungsbedürftigen Stellen aufnehmen - Mindestens drei Kostenvoranschläge (z. B. Belege aus Baumärkten) einholen - Formlosen Antrag mit Fotos und Voranschlägen einreichen und Bewilligungsbescheid abwarten - Nach Ausführung Quittungen vorlegen

Bei Umzug ohne Jobcenter-Zustimmung können Kosten verweigert werden. Ein Gutachter kann die Angemessenheit prüfen.

Fazit

Das Jobcenter übernimmt Materialkosten für angemessene Schönheitsreparaturen bei Bürgergeld-Bezug, erwartet jedoch Eigenleistung. Anträge vorab mit Nachweisen stellen, um Bewilligung zu sichern. Pauschalen bieten Orientierung, tatsächliche Kosten werden nach Quittungen erstattet. Angemessenheit richtet sich nach unterem Wohnstandard.

Quellen

  1. buergergeld.org
  2. suedkurier.de
  3. arbeitslosenselbsthilfe.org
  4. hartz4widerspruch.de
  5. wbs-wohnung.de

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