Einleitung
Renovierungs- und Einrichtungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnende Aufwendungen, wie Renovierungen oder der Kauf von Einrichtungsgegenständen, sind vollständig abziehbar. Andere Kosten werden anteilig nach der Flächenquote berechnet. Bei eingeschränktem Abzug gilt eine Obergrenze von 1.250 Euro jährlich, wobei Renovierungskosten für das Arbeitszimmer hiervon ausgenommen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 14.5.2019 klargestellt, dass nur unmittelbar dem Arbeitszimmer zurechenbare Renovierungskosten unbegrenzt abziehbar sind.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt, wenn es klar vom Wohnbereich abgetrennt ist, als Büro eingerichtet vorliegt und überwiegend – mehr als 90 Prozent – beruflich genutzt wird. Steht ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung, entfällt der Abzug, es sei denn, der berufliche Tätigkeitsmittelpunkt liegt im Arbeitszimmer. In diesem Fall sind sämtliche damit verbundenen Kosten unbegrenzt abziehbar, unabhängig von einem externen Büro.
Bei eingeschränktem Abzug – etwa bei Nutzung weniger als drei Tage pro Woche ohne anderen Arbeitsplatz – gilt eine Pauschale von 1.250 Euro jährlich. Alternativ kann eine Pauschale von 1.260 Euro ohne Nachweise gewählt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt prüft dies genau, einschließlich möglicher Hausbesuche.
Absetzbare Kostenarten im Arbeitszimmer
Folgende Kosten können anteilig nach der Formel (Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche) × 100 abgesetzt werden:
| Kostenart | Beschreibung |
|---|---|
| Miete | Voll oder anteilig |
| Darlehenszinsen/Schuldzinsen | Für Anschaffung oder Reparatur |
| Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser) | Anteilig |
| Reparaturen/Instandhaltung | Anteilig |
| Versicherungsbeiträge (Gebäude-, Hausratversicherung) | Anteilig |
| Müllabfuhr, Schornsteinfegergebühren | Anteilig |
| Grundsteuer | Anteilig |
| Reinigungskosten | Anteilig |
| Beiträge zum Mieterverein | Anteilig |
| Gebäudeabschreibung | Anteilig |
Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie Renovierungen (z. B. neuer Boden, Wandanstriche) oder Herstellungskosten bei Anbauten, sind vollständig abziehbar. Kosten für andere Räume sind nur anteilig möglich.
Renovierungs- und Einrichtungskosten im Detail
Renovierungskosten für das Arbeitszimmer sind nicht von der 1.250-Euro-Grenze betroffen und vollständig abziehbar, sofern sie unmittelbar dem Raum zuzuordnen sind. Dies umfasst Ausgaben für neue Böden, Anstriche oder spezifische Reparaturen. Anteilig umlegbare Renovierungen müssen exakt nach Flächenverhältnis berechnet werden.
Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Regal, Lampen, Teppiche, Vorhänge oder Computer sind als Arbeitsmittel vollständig abziehbar, unabhängig von der Anerkennung des Raums:
- Bis 800 Euro netto pro Gegenstand: Vollabzug im Anschaffungsjahr.
- Über 800 Euro netto: Abschreibung über mehrere Jahre.
- Computer-Hardware und -Software: Seit 1.1.2021 einjährige Nutzungsdauer, voller Abzug im Jahr der Zahlung, unabhängig vom Preis.
Verhältnismäßigkeit ist zu beachten; übermäßige Ausgaben können zu Rückfragen führen.
Besondere Fälle: Gemeinsame Nutzung und Verkauf
Bei Nutzung durch mehrere Personen (z. B. Ehepaare) müssen Kosten nach tatsächlichem Nutzungsanteil aufgeteilt werden, z. B. 50/50. Eine klare Abgrenzung der beruflichen Nutzung ist erforderlich; getrennte Räume sind vorzuziehen.
Beim Verkauf der Immobilie kann die vorherige steuerliche Geltendmachung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Fazit
Renovierungs- und Einrichtungskosten für ausschließlich beruflich genutzte Teile des Arbeitszimmers sind vollständig als Werbungskosten absetzbar und unterliegen nicht der 1.250-Euro-Grenze. Anteilig zurechenbare Kosten erfordern genaue Flächenberechnung. Die Einhaltung der Voraussetzungen wie Abtrennung und berufliche Nutzung ist entscheidend. Bei Unsicherheiten ist steuerlicher Rat empfehlenswert.
Quellen
- steuern.de/arbeitszimmer
- frag-einen-anwalt.de/Häusliches-Arbeitszimmer,-Renovierungskosten-auch-auf-1250-Euro-gedeckelt--f357293.html
- steuerbot.com/ratgeber/steuerwissen/arbeitszimmer-absetzen
- aktuell-verein.de/arbeitszimmer-absetzen/
- dhw-stb.de/2025/06/welche-kosten-arbeitnehmer-bei-einem-arbeitszimmer-absetzen-duerfen/