Einleitung
Bürgergeld-Empfänger, die Mieter sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Renovierungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Diese Kosten fallen unter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Übernahme erfolgt nicht als Pauschale, sondern in Höhe der tatsächlich anfallenden, angemessenen Kosten. Voraussetzung ist eine vertragliche Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen oder Renovierungen, die notwendig sind. Das Jobcenter übernimmt in der Regel nur Materialkosten, nicht die Beauftragung von Handwerkern.
Wann übernimmt das Jobcenter Renovierungskosten?
Die Übernahme von Renovierungskosten hängt von der vertraglichen Regelung im Mietvertrag ab. Das Jobcenter muss Kosten nur tragen, wenn der Mieter durch den Vertrag verpflichtet ist, Renovierungen durchzuführen. Übliche Fälle sind:
- Einzugsrenovierung: Wenn die Wohnung bei Einzug in einem schlechten Zustand ist und nicht bewohnbar, übernimmt das Jobcenter die Kosten, um sie bewohnbar zu machen. Voraussetzung: Keine bereits renovierte Alternative steht zur Verfügung.
- Laufende Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: Bei vertraglich vorgeschriebenen Arbeiten nach Ablauf bestimmter Zeiträume übernimmt das Jobcenter Materialkosten für Abnutzungen durch normalen Gebrauch.
- Auszugsrenovierung: Bei vertraglich wirksamer Pflicht und tatsächlicher Renovierungsbedürftigkeit zahlt das Jobcenter die Kosten. Pauschale Vorgaben oder starre Fristen im Vertrag reichen allein nicht aus.
Renovierung umfasst Schönheitsreparaturen zur optischen Instandhaltung. Dazu gehören:
- Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
- Lackieren von Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren
- Streichen von Innentüren, Fußleisten und Fenstern
- Kleinere Ausbesserungen an Wänden, z. B. Beseitigen von Bohrlöchern
Bauliche Instandsetzungen oder Erneuerung von Fußböden (z. B. Teppiche, Laminat) bei normaler Abnutzung trägt der Vermieter. Schönheitsreparaturen betreffen ausschließlich das äußere Erscheinungsbild.
Angemessenheit der Kosten
Die Kosten müssen angemessen sein, was nicht gesetzlich eindeutig definiert ist. Das Bundessozialgericht sieht die Herstellung eines Wohnstandards im unteren Wohnsegment als angemessen an. Materialien müssen so gewählt werden, wie der Leistungsempfänger sie bei Eigenfinanzierung wählen würde. Kostengünstige Kalkulation ist erforderlich. Im Streitfall kann ein Gutachter die angemessene Höhe feststellen. Es handelt sich lediglich um Materialkosten (z. B. Tapete, Farbe, Pinsel).
Antragstellung
Der Antrag muss schriftlich und vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Ein formloser Antrag reicht, der folgende Angaben enthält:
- Anschrift und Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer)
- Detaillierte Beschreibung der geplanten Arbeiten
- Voraussichtliche Kosten und Begründung der Notwendigkeit
Die Bearbeitung kann Wochen dauern. Ohne abgesprochenen Umzug müssen Kosten selbst getragen werden.
Wann gibt es keine Übernahme?
- Keine vertragliche Pflicht des Mieters.
- Nicht notwendige oder übermäßige Renovierungen.
- Umzüge ohne vorherige Abstimmung mit dem Jobcenter.
Fazit
Bürgergeld-Empfänger mit vertraglicher Renovierungs- oder Schönheitsreparaturspflicht erhalten Unterstützung für angemessene Materialkosten als KdU-Zuschuss. Ein frühzeitiger, detaillierter Antrag ist entscheidend. Die Regelungen basieren auf SGB II und Urteilen des Bundessozialgerichts, die einen Standard im unteren Wohnsegment vorschreiben.