Einleitung
Bürgergeld-Empfänger können Renovierungskosten vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) erstattet bekommen, sofern diese angemessen sind und vertraglich vorgeschrieben. Das Jobcenter übernimmt ausschließlich Materialkosten für notwendige Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Streichen und Lackieren. Eine Voraussetzung ist ein formloser Antrag vorab. Bei Umzügen ohne Abstimmung mit dem Jobcenter entfallen Leistungen. Die Angemessenheit orientiert sich am unteren Wohnstandard, wobei nur tatsächliche Kosten nach Quittungen übernommen werden.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Renovierungskosten zählen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu den KdU und müssen nicht aus dem Regelsatz finanziert werden. Das Jobcenter übernimmt sie, wenn:
- Der Mietvertrag Schönheitsreparaturen oder Renovierungen vorschreibt.
- Es sich um notwendige Arbeiten handelt, die bei Einzug, während der Mietzeit oder beim Auszug anfallen.
- Die Kosten angemessen sind und der untere Wohnstandard hergestellt wird.
Bei Umzügen ohne vorherige Abstimmung mit dem Jobcenter werden Renovierungskosten nicht übernommen. Eine Beauftragung von Handwerkern erfolgt in der Regel nicht auf Kosten des Jobcenters; Eigenleistung mit Materialien ist erwartet. Pauschalen gibt es nicht – nur tatsächliche, nachgewiesene Kosten.
Keine Übernahme erfolgt, wenn:
- Kein Antrag gestellt wurde.
- Kosten unangemessen hoch sind.
- Eine renovierungs freie Alternative angeboten wurde.
Umfang der übernommenen Renovierungsarbeiten
Renovierung umfasst Schönheitsreparaturen zur optischen Instandhaltung durch normalen Gebrauch. Dazu gehören:
- Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken.
- Lackieren von Türen, Heizkörpern, Heizungsrohren.
- Streichen von Innentüren, Fußleisten und Fenstern.
- Kleinere Ausbesserungen an Wänden, z. B. Beseitigen von Bohrlöchern.
Bauliche Instandsetzungen trägt der Vermieter. Übernommen werden Materialkosten wie:
| Material | Beispielkosten (Schätzung) |
|---|---|
| Wandfarbe (10 Liter) | 10 Euro |
| Heizkörperlack (1 Liter) | 5 Euro |
| Flachpinsel | 3 Euro |
| Malerrolle | 15 Euro |
| Tapeten | - |
| Spachtelmasse | - |
| Abdeckplanen | - |
Die Schätzungen dienen dem Antrag; tatsächliche Kosten ergeben sich aus Quittungen. Materialien müssen kostengünstig gewählt werden, als ob der Empfänger sie selbst bezahlen würde.
Antragsverfahren
Ein formloser Antrag ist erforderlich, bevor Arbeiten beginnen. Dieser enthält:
- Adressen von Empfänger und Absender.
- BG-Nummer.
- Beschreibung der Wohnung und Renovierungsgrund (z. B. Einzug, vertragliche Pflicht).
- Auflistung geschätzter Materialkosten.
- Bitte um Bestätigung der Übernahme.
- Bankdaten (IBAN, BIC).
Der Antrag wird persönlich oder per Post eingereicht. Nach Genehmigung können Arbeiten starten; Quittungen werden nachgereicht. Unter Umständen prüft ein Gutachter die Angemessenheit.
Fazit
Das Jobcenter übernimmt angemessene Materialkosten für Schönheitsreparaturen als KdU, wenn vertraglich vorgeschrieben und vorab beantragt. Bürgergeld-Empfänger sollten kostengünstig kalkulieren und Quittungen vorlegen. Ohne Antrag oder bei ungenehmigten Umzügen entfällt die Leistung. Dies gewährleistet den unteren Wohnstandard ohne Belastung des Regelsatzes.