Kostenverteilung bei Sanierungen: Eigentümer ohne Garage auch beteiligt?

Einleitung

Die Frage der Kostenverteilung bei Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Eigentümergemeinschaften ist ein Dauerthema, das oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Besonders dann, wenn es um gemeinschaftliche Anlagen wie Tiefgaragen geht, entstehen Konflikte zwischen Eigentümern, die diese Einrichtungen nutzen, und solchen, die keinen Stellplatz besitzen. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere wegweisende Urteile zu dieser Frage gefällt, die das bisherige Recht deutlich verändert haben. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle rechtliche Lage, die wichtigsten Urteile und deren praktische Auswirkungen für Wohnungseigentümer.

Grundlagen der Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften

In Deutschland regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Rechtsverhältnisse in Eigentümergemeinschaften. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Anteilen der Miteigentümer umgelegt werden. Diese Verteilung ist in der sogenannten Teilungserklärung festgelegt, die bei der Errichtung des Gebäudes erstellt wird und als "Verfassung" der Eigentümergemeinschaft gilt.

Nach § 16 Abs. 2 WEG tragen die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Anteile. Entscheidend dabei ist, dass auf die tatsächliche Nutzung von Anlagen und Einrichtungen der Gemeinschaft nicht abgestellt wird. Wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) und das Landgericht München I (LG München I) in früheren Urteilen entschieden haben, müssen alle Eigentümer an Reparaturkosten einer Tiefgarage beteiligen werden, auch wenn sie diese nicht nutzen. Umgekehrt müssen sich auch die Eigentümer von Tiefgaragenplätzen an Reparaturkosten der Heizung beteiligen, obwohl sie diese nicht in Anspruch nehmen.

Diese pauschale Verteilung kann jedoch zu Ungerechtigkeiten führen, wenn bestimmte Einrichtungen nur von einem Teil der Eigentümer genutzt werden. Um eine bessere Verteilungsgerechtigkeit herbeizuführen, bedarf es einer Änderung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung. Allerdings war eine solche Änderung bisher nur einstimmig möglich, was in der Praxis oft zu Blockaden führte.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 2020

Im Jahr 2020 trat eine grundlegende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft, die die Entscheidungsstrukturen in Eigentümergemeinschaften erheblich verändert hat. Eine der wichtigsten Neuregelungen betrifft die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidungen bei der Kostenverteilung.

Nach altem Recht galt, dass Änderungen bei der Kostenverteilung einstimmig erfolgen mussten. Die Neufassung des WEG erlaubt nunmehr, dass "für einzelne Kosten... eine abweichende Verteilung beschließen" werden kann. Diese Änderung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Verwaltung von Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften.

Die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung hat insbesondere bei der Frage der Kostenverteilung für Sondereinrichtungen wie Tiefgaragen, Dachflächen oder Gemeinschaftsräume zu neuen Konstellationen geführt. Während früher nur einstimmige Beschlussfassungen möglich waren, können jetzt mit Mehrheitstimmen Änderungen beschlossen werden, die bestimmte Eigentümer von Kostenlasten befreien oder neue Kostenpflichtigkeiten begründen.

BGH-Urteile zu Sanierungskosten und Tiefgaragen

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere wegweisende Urteile zu Fragen der Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften gefällt. Diese Entscheidungen haben die Praxis erheblich beeinflusst und für Klarheit gesorgt.

Ein frühes Urteil des BGH aus dem Jahr 2021 betraf eine Hebeanlage in einer Garage. In diesem Fall beschloss die Eigentümerversammlung mit Mehrheit, dass nur diejenigen Eigentümer, die einen Parkplatz besitzen, die Reparaturkosten der Hebeanlage tragen müssen. Die Klage eines Eigentümers, der keinen Stellplatz hatte, wurde abgewiesen. Der BGH bestätigte den Beschluss mit der Begründung, dass Eigentümergemeinschaften die Kosten nur denen auferlegen dürfen, die auch einen Nutzen von der Maßnahme haben.

In einem weiteren Fall, der 2024 verhandelt wurde, ging es um die Sanierung eines Garagendachs. In der Teilungserklärung von 1971 war festgelegt, dass die Kosten für die Sanierung des Tiefgaragendachs nur von den Eigentümern mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz getragen werden sollten. Die Gemeinschaft änderte diese Regelung per Mehrheitsbeschluss, sodass nun alle Eigentümer an den Kosten beteiligt werden sollten. Eine Eigentümerin, der kein Tiefgaragenplatz gehörte, klagte dagegen.

Der BGH entschied am 14. Februar 2025, dass zwar Mehrheitsbeschlüsse zur Änderung der Kostenverteilung möglich sind, aber dass dagegen geklagt werden kann. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, dass die Mehrheit in der Regel entscheiden darf, dass zukünftig alle für die Sanierung einzelner Teile zahlen müssen. Für einen Mehrheitsbeschluss brauche es nach Ansicht der Karlsruher Richter "einen sachlichen Grund", über den im Einzelfall entschieden werden muss.

In einem zweiten Fall aus Nordrhein-Westfalen, der ebenfalls am 14. Februar 2025 entschieden wurde, lehnte der BGH eine Klage ab. Hier ging es um Eigentumsverhältnisse zwischen Wohn- und Gewerbeeinheiten, wobei die Klage abgewiesen wurde.

Grenzen der Mehrheitsentscheidungen

Die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidungen bei der Kostenverteilung ist nicht unbegrenzt. Der BGH hat in seinen Urteilen klare Grenzen gezogen, die für die Praxis von großer Bedeutung sind.

Ein entscheidendes Kriterium ist das Erfordernis eines "sachlichen Grundes" für eine Änderung der Kostenverteilung. Dieser sachliche Grund muss im Einzelfall geprüft werden und darf willkürlich nicht sein. Was als sachlicher Grund anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Änderung der Kostenverteilung verhältnismäßig sein und einer gerechten Verteilung der Lasten dienen muss.

Ein weiteres wichtiges Prinzip ist das Recht der einzelnen Eigentümer, gegen Mehrheitsbeschlüsse zu klagen. Wie das BGH-Urteil vom 14. Februar 2025 zeigt, können Eigentümer, die mit einer Kostenverteilung nicht einverstanden sind, rechtlich gegen diese vorgehen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Besonders problematisch ist nach Ansicht des BGH die Situation, in der die Mehrheit entscheidet, dass alle Eigentümer zukünftig für die Sanierung einzelner Teile des Gemeinschaftseingentums aufkommen müssen. Solche pauschalen Regelungen werden vom BGH kritisch gesehen, da sie zu einer unangemessenen Belastung von Eigentümern führen können, die von der jeweiligen Maßnahme keinen Nutzen haben.

Praktische Auswirkungen für Eigentümer

Die jüngsten BGH-Urteile haben erhebliche praktische Auswirkungen für Eigentümer in Deutschland. Für Eigentümer ohne Tiefgaragenplatz bedeutet dies, dass sie unter Umständen an Sanierungskosten beteiligt werden können, auch wenn sie die Anlage nicht nutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eigentümerversammlung mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst und sachliche Gründe für diese Regelung vorliegen.

Für Eigentümer mit Tiefgaragenplatz ergeben sich ebenfalls neue Möglichkeiten. So können sie durch Mehrheitsbeschlüsse erreichen, dass nur diejenigen an den Kosten beteiligt werden, die auch einen Nutzen von der Maßnahme haben. Dies kann zu erheblichen Kosteneinsparungen führen, insbesondere bei teuren Sanierungsmaßnahmen.

Für Eigentümer, die mit einer Kostenverteilung nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, gegen den Beschluss vor Gericht zu klagen. Allerdings ist dies mit Kosten und Aufwand verbunden und sollte gut überlegt sein. Vor einer Klage kann es sinnvoll sein, zunächst die Eigentümerversammlung zu bitten, den Beschluss zu überdenken oder eine außergerichtliche Einigung zu suchen.

Für Eigentümergemeinschaften bedeutet die neue Rechtslage, dass sie bei der Planung von Sanierungsmaßnahmen sorgfältig abwägen müssen, welche Kostenverteilung angemessen ist. Es empfiehlt sich, bei umstrittenen Maßnahmen rechtliche Beratung einzuholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs haben die rechtliche Lage zur Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften deutlich präzisiert. Grundsätzlich können Eigentümergemeinschaften mit Mehrheit beschließen, dass nur diejenigen an Sanierungskosten beteiligt werden, die von der Maßnahme auch einen Nutzen haben. Gleichzeitig gibt es Grenzen solcher Regelungen, insbesondere dann, wenn alle Eigentümer für einzelne Teile des Gemeinschaftseigentums aufkommen sollen.

Für Eigentümer bedeutet dies, dass sie sich genau über ihre Rechte und Pflichten informieren sollten und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen. Für Eigentümergemeinschaften ist es ratsam, bei umstrittenen Maßnahmen eine gerechte und nachvollziehbare Kostenverteilung zu finden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, dass das WEG-Reform von 2020 zu mehr Flexibilität bei der Entscheidungsfindung in Eigentümergemeinschaften geführt hat, gleichzeitig aber auch die Notwendigkeit unterstreicht, die Rechte aller Beteiligten zu wahren.

Quellen

  1. Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
  2. Tagesschau
  3. Frankfurter Rundschau
  4. MDR

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