Einleitung
Im Bereich der Renovierung und Bauarbeiten spielt das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um unvorhergesehene Situationen oder ungeplante Eingriffe in fremde Interessenbereiche geht. Ein zentrales Element dieser Rechtsfigur ist der Fremdgeschäftsführungswille, der den Willen des Geschäftsführers beschreibt, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung des Fremdgeschäftsführungswillens im Kontext von Renovierungsarbeiten, seine rechtlichen Grundlagen sowie die praktischen Auswirkungen für sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber.
Definition und rechtliche Grundlagen
Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein entscheidendes Merkmal für die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB. Gemäß dieser Bestimmung handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen, wenn er das Bewusstsein und den Willen hat, das fremde Geschäft auch als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.
Ein wesentlicher Aspekt ist, dass der Fremdgeschäftsführungswille grundsätzlich auch vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer neben den fremden auch eigene Belange wahrnimmt. In solchen Fällen spricht man von sogenannten "auch fremden Geschäften", bei denen der Geschäftsführer ein Geschäft besorgt, dessen Übernahme zugleich im eigenen und fremden Interesse liegt.
Die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens ist in der Praxis oft schwierig, weshalb es gesetzliche Vermutungsregeln gibt. Da der Fremdgeschäftsführungswille schwer nachweisbar ist, wird er in bestimmten Fällen vermutet:
- Bei objektiv fremden Geschäften, also solchen, die nach außen erkennbar fremd sind (wie beispielsweise das Verletzten ins Krankenhaus fahren), wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet.
- Bei objektiv neutralen Geschäften, die nicht nach außen als fremde Geschäfte erkennbar sind (wie der unbeauftragte Fahrradkauf für den Bruder), muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv nachgewiesen werden.
Fremdgeschäftsführungswille in Renovierungskontexten
Im Bereich der Renovierung und Bauarbeiten kann der Fremdgeschäftsführungswille in verschiedenen Konstellationen relevant werden. Ein typischer Fall ist die ungeplante Renovierungsmaßnahme, die ohne ausdrückliche Beauftragung durchgeführt wird.
Beispielsweise könnte ein Handwerker während eines Besuchs feststellen, dass dringende Renovierungsarbeiten notwendig sind, um größeren Schaden abzuwenden. In diesem Fall würde er mit dem Willen handeln, ein fremdes Geschäft (die Renovierung) zu führen, wenn er die Arbeiten im Bewusstsein durchführt, dass es sich um die Interessen des Hausbesitzers handelt.
Ein weiterer Anwendungsfall ist die Situation, in der ein Nachbar Renovierungsarbeiten am gemeinsamen Grenzwall vornimmt und dabei unbeabsichtigt auch auf das Grundstück des Nachbarn übergreift. In diesem Fall könnte der Nachbar argumentieren, dass er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, da er die Arbeiten im Bewusstsein durchführte, dass sie auch den Interessen des anderen Nachbarn dienen.
Besonders relevant wird der Fremdgeschäftsführungswille bei sogenannten "Rettungsfällen", also Situationen, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, um größeren Schaden abzuwenden. In solchen Fällen wird der Fremdgeschäftsführungswille auch dann angenommen, wenn der Geschäftsführer neben dem Fremdinteresse auch Eigeninteresse verfolgt. Beispielsweise könnte ein Handwerker bei einem Wasserschaden im Nachbarhaus eingreifen, um sowohl den Nachbarn zu helfen als auch eine Ausbreitung des Schadens auf das eigene Grundstück zu verhindern.
Problemfälle: Fremdgeschäftsführungswille bei nichtigen Verträgen
Ein besonders komplexes Problemfeld ergibt sich bei nichtigen Verträgen im Renovierungsbereich, insbesondere in sogenannten "Schwarzarbeiter-Fällen". In solchen Fällen hat sich ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer zwar auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten geeinigt, der Vertrag ist jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach § 134 BGB nichtig.
Beispiel: X beauftragt Y, gegen Bares seine Räumlichkeiten zu streichen. Y führt die Arbeiten aus, verlangt aber später den Werklohn von X. Der Vertrag zwischen X und Y ist nichtig, da er gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Fraglich ist nun, ob Y einen Aufwendungsersatzanspruch gegen X gemäß § 683 S. 1, 670 BGB geltend machen kann.
Hierfür müsste zunächst ein fremdes Geschäft vorliegen. Im Beispiel hat Y die Räumlichkeiten des X gestrichen, was eigentlich in den Interessen- und Pflichtenkreis des X fällt. Somit liegt ein fremdes Geschäft vor. Entscheidend ist jedoch, ob Y auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, also in dem Bewusstsein, im Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen tätig geworden zu sein.
Hier zeigt sich das Problem des Fremdgeschäftsführungswillens bei nichtigen Verträgen. Es gibt unterschiedliche rechtliche Ansichten zu dieser Frage:
Nach einer Ansicht, die vom Bundesgerichtshof vertreten wird, liegt der Fremdgeschäftsführungswille auch bei nichtigen Verträgen vor, da diese als objektiv fremde Geschäfte angesehen werden. Diese Ansicht stützt sich auf die Vermutungsregel, dass der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv fremden Geschäften vermutet wird. Da die Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit als objektiv fremdes Geschäft gilt, wird auch der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Die h.L. (herrschende Meinung) hat jedoch eine andere Sichtweise und hält die Aufwendungen in solchen Fällen nicht für erforderlich im Sinne des § 670 BGB, weshalb ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausscheidet.
Praktische Auswirkungen für Renovierungsprojekte
Die rechtliche Bewertung des Fremdgeschäftsführungswillens hat erhebliche praktische Auswirkungen für Renovierungsprojekte:
Für Auftragnehmer (Handwerker, Bauunternehmen) ist es entscheidend zu wissen, dass der Fremdgeschäftsführungswille nicht nur bei rein altruistischen Handlungen, sondern auch bei eigenen Interessen vorliegen kann. Dies bedeutet, dass auch wenn ein Handwerker bei Renovierungsarbeiten eigene Interessen verfolgt (z.B. Haftung vermeiden oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen erfüllen), dies den Fremdgeschäftsführungswillen nicht ausschließt.
Für Auftraggeber (Hauseigentümer, Bauherren) ist es wichtig zu verstehen, dass ungeplante Renovierungsmaßnahmen, die im fremden Interesse durchgeführt werden, rechtliche Konsequenzen haben können. Selbst wenn kein formvertragliches Verhältnis besteht, kann der Auftraggeber unter Umständen zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet sein, wenn der Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen werden kann.
Besonders kritisch ist dies im Bereich der Schwarzarbeit, wo Verträge nichtig sind. Hier kann für Auftragnehmer die Gefahr bestehen, dass sie trotz geleisteter Arbeit keinen Vergütungsanspruch haben, wenn der Fremdgeschäftsführungswille nicht anerkannt wird.
Grenzen des Fremdgeschäftsführungswillens
Nicht jede Handlung im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten kann mit Fremdgeschäftsführungswillen durchgeführt werden. Die Rechtsprechung geht zwar regelmäßig davon aus, dass auch bei sogenannten "auch fremden Geschäften" eine tatsächliche Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen besteht. In der Literatur wird dies jedoch für Fälle, in denen der Geschäftsführer eine konkrete eigene öffentlich-rechtliche oder vertragliche Verpflichtung erfüllt, überwiegend abgelehnt.
Ebenso wird die Annahme abgelehnt, dass ein Schuldner, der neben anderen Schuldnern die Beseitigung eines Schadens schuldet, mit seiner Schadensersatzleistung das Geschäft der anderen Schuldner führt. Dies bedeutet, dass mehrere Schuldner, die für denselben Schaden haften, in der Regel nur ihre eigenen Interessen wahrnehmen und nicht das Geschäft der anderen Schuldner führen.
Im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten bedeutet dies, dass ein Handwerker, der aufgrund eines formen Vertrags mit dem Auftraggeber tätig wird, nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, sondern im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrags. Ebenso ist es unwahrscheinlich, dass ein Handwerker, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. Baupflicht) handelt, mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird.
Fazit
Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein zentrales Rechtsinstitut im Bereich der Geschäftsführung ohne Auftrag, das auch im Kontext von Renovierungsarbeiten Bedeutung erlangt. Er beschreibt den Willen des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen, und ist Voraussetzung für viele Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens ist in der Praxis oft schwierig, weshalb gesetzliche Vermutungsregeln existieren. Besonders problematisch ist die Situation bei nichtigen Verträgen, wie sie im Schwarzarbeitsbereich häufig vorkommen. Hier gibt es unterschiedliche rechtliche Ansichten, ob der Fremdgeschäftsführungswille überhaupt vorliegen kann.
Für Renovierungsprojekte bedeutet dies, dass sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber die rechtlichen Rahmenbedingungen des Fremdgeschäftsführungswillens kennen sollten. Auftragnehmer sollten darauf achten, dass auch bei eigenen Interessen ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegen kann, während Auftraggeber verstehen sollten, dass sie für unvorhergesehene Renovierungsmaßnahmen unter Umständen aufkommen müssen, wenn diese mit Fremdgeschäftsführungswillen durchgeführt wurden.
Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist nicht einheitlich, weshalb im Zweifel eine rechtliche Beratung einzuholen ist, insbesondere wenn es um komplexe Fälle wie nichtige Verträge oder Grenzfälle des Fremdgeschäftsführungswillens geht.