Handwerkerkosten bei Renovierung mit Hartz 4: Was das Jobcenter wirklich übernimmt

Einführung

Für Empfänger von Hartz 4 (jetzt Bürgergeld) stellt sich häufig die Frage, welche Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen werden, insbesondere wenn es um Handwerkerleistungen geht. Die Gesetzesgrundlage für die Kostenübernahme von Renovierungen findet sich im § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Demzufolge werden Kosten für die Renovierung vom Jobcenter genauso behandelt wie die Kosten für Heizung und Unterkunft - nämlich in genau der Höhe, wie die Kosten tatsächlich anfallen. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, welche Handwerkerkosten im Rahmen von Renovierungen bei Hartz 4-Bezug übernommen werden können und worauf Leistungsempfänger achten müssen.

Rechtliche Grundlage der Kostenübernahme

Die rechtliche Basis für die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter ist klar definiert. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Kosten für die Renovierung von der zuständigen Behörde zu ersetzen, in der gleichen Weise wie die Kosten für Heizung und Unterkunft. Entscheidend dabei ist, dass die Kosten in genau der Höhe übernommen werden, wie sie auch tatsächlich anfallen.

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es sich bei diesen Kosten nicht um die Beauftragung professioneller Handwerker handelt, sondern ausschließlich um Materialkosten. Dazu zählen beispielsweise Wand- und Deckenfarbe, Tapete, Farbe für Türrahmen, Heizung und Abdeckarbeiten. Die Kosten für einen Handwerker sind in der Regel nicht Teil der übernommenen Renovierungskosten.

Umfang der Kostenübernahme durch das Jobcenter

Das Jobcenter übernimmt Renovierungskosten grundsätzlich nach dem Prinzip der Angemessenheit. Als angemessene Renovierung wird in der Regel die Herstellung eines unteren Wohnstandards bewertet. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich angefallenen und angemessenen Kosten bezahlt werden. Bewerft der Sachbearbeiter die angefallenen Renovierungskosten als unangemessen, kann die Übernahme verweigert werden.

Für bestimmte Materialien gibt es klare Vorgaben. So werden für den Bodenbelag beispielsweise 7 Euro pro Quadratmeter anerkannt. Bei einer umfassenden Renovierung liegen die Kosten je nach Umfang zwischen 400 und 650 Euro pro Quadratmeter. Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern Grundfläche kommen somit durchschnittlich Kosten von 36.000 Euro zusammen. Eine Teilsanierung kostet mindestens 5.000 Euro, je nachdem, welche Veränderungen notwendig sind.

Als ganz grober Richtwert können die Renovierungskosten pro Quadratmeter mit 600-1200 Euro abgeschätzt werden, je nach Umfang und Ausführung der Renovierung. Dazu gehören unter anderem: - Böden erneuern - Wände teilweise versetzen, neue Durchbrüche schaffen - Wände und Decken streichen, tapezieren oder fliesen - Innentüren erneuern - Bad, WC und Küche erneuern

Die Rolle der Handwerker bei Renovierungen mit Hartz 4

Ein zentraler Aspekt der Renovierungskosten bei Hartz 4 ist die Frage nach der Übernahme von Handwerkerleistungen. Die Quellen sind sich hier einig: Kosten für einen Handwerker sind in der Regel nicht vorgesehen. Die Renovierungsarbeiten müssen in der Regel vom Leistungsempfänger selbst durchgeführt werden.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn aufgrund körperlicher Einschränkungen eine eigenständige Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht möglich ist, kann das Jobcenter unter Umständen die Kosten für Handwerkerleistungen übernehmen. In diesem Fall muss der Betroffene seine gesundheitlichen Einschränkungen nachweisen und begründen, warum die Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden können.

Unabhängig davon, ob es sich um laufende Renovierungsarbeiten oder um Maßnahmen in Zusammenhang mit einem Umzug handelt, sollte man einen Antrag auf Beihilfe zur Erbringung der mietvertraglichen Pflichten beim Jobcenter stellen.

Antragstellung auf Kostenübernahme

Für den Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gibt es keinen offiziellen Vordruck. Leistungsempfänger können formlose Anträge stellen, die alle notwendigen Informationen enthalten. Es werden Vorlagen zur Verfügung gestellt, die als Hilfe dienen können.

Den Antrag kann man entweder persönlich beim Jobcenter abgeben oder per Post einsenden. Wichtig ist, dass alle relevanten Unterlagen beigefügt werden, die die Notwendigkeit der Renovierung belegen und die geschätzten Materialkosten detailliert auflisten.

Zusätzlich kann es im Zuge der Antragsbearbeitung dazu kommen, dass das Jobcenter einen Gutachter mit einer Kosteneinschätzung beauftragt und über die Angemessenheit der geplanten Arbeiten bestimmt. Das bedeutet, dass mit einem Besuch des Gutachters unter Umständen gerechnet werden muss.

Besondere Fallgestaltungen

Einzugsrenovierung

Eine Einzugsrenovierung ist keine Instandhaltung oder Schönheitsreparatur und muss deswegen nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden. Hier kann das Jobcenter die Materialkosten für die Renovierung übernehmen, vorausgesetzt, die Arbeiten sind angemessen und notwendig.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen werden vom Jobcenter ebenfalls übernommen, aber nur dann, wenn sie ein Bestandteil des Mietvertrages sind. In diesem Fall sind Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter zu übernehmen.

Mietverzicht als Ausgleich für Renovierungskosten

Manchmal bieten Vermieter Mietern an, für einen gewissen Zeitraum auf Mietzahlungen zu verzichten. Die gesparte Miete soll dann der Mieter für Materialkosten und Renovierungsarbeiten aufwenden. Bei Hartz-4-Bezug ist diese Möglichkeit jedoch problematisch.

Der Grund dafür ist, dass das Jobcenter in diesem Fall die Zahlung der Kosten der Unterkunft (KdU) einstellt, da der Mieter keine Kosten nachweisen kann. Deshalb wird davon abgeraten, ein solches Angebot anzunehmen.

Renovierungskosten bei Umzug

Bei einem Hartz-4-Uzug werden die Renovierungskosten nicht als Pauschale vom Jobcenter bezahlt. Stattdessen werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten für Renovierungsarbeiten übernommen. Dies gilt sowohl für die Renovierung der alten Wohnung als auch für die neue Wohnung.

Darlehen für Renovierungskosten

Wer als Erwerbsfähiger nachweisen kann, dass eine Renovierung unbedingt notwendig ist, kann dafür ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. Die Renovierungsarbeiten muss er allerdings in der Regel selbst durchführen.

Dieses Darlehen kommt insbesondere dann in Frage, wenn es sich um dringende Reparaturen handelt, die zur Sicherstellung der Wohnungsbeaufsichtigung notwendig sind. Das Darlehen muss später zurückgezahlt werden, in der Regel durch Kürzung der späteren Leistungen.

Kosten für Wohnungsgröße

Das Jobcenter legt bei der Angemessenheit der Wohnungsgröße bestimmte Obergrenzen fest: - Eine Hartz-IV-Wohnung für eine Person darf bis zu 50 m² groß sein - Für 2 Personen bis zu 60 m² - Für 3 Personen bis zu 75 m² - Für 4 Personen bis zu 85 m²

Diese Größenbegrenzungen spielen auch bei der Berechnung der Renovierungskosten eine Rolle, da sie die Obergrenze für die zu renovierende Fläche definieren.

Praktische Tipps für Hartz-4-Empfänger

  1. Dokumentation: Führen Sie eine detaillierte Dokumentation aller anfallenden Materialkosten. Quittungen und Belege sind unerlässlich.

  2. Vorabzustimmung: Holen Sie sich vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Zustimmung des Jobcenters zu den geplanten Renovierungsmaßnahmen und den geschätzten Kosten.

  3. **Angemessenheit halten Halten Sie die Renovierungskosten im angemessenen Rahmen. Übertreiben Sie nicht, da dies zur Ablehnung der Kostenübernahme führen kann.

  4. Selbstausführung: Planen Sie die Arbeiten selbst durchzuführen, da Handwerkerkosten in der Regel nicht übernommen werden.

  5. Antragsstellung: Reichen Sie den Antrag rechtzeitig ein, idealerweise vor Beginn der Arbeiten, um Verzögerungen zu vermeiden.

  6. Gesundheitliche Einschränkungen: Bei körperlichen Einschränkungen, die eine eigenständige Durchführung der Arbeiten verhindern, lassen Sie dies ärztlich attestieren und fügen Sie es dem Antrag bei.

Fazit

Bei Renovierungen im Hartz-4-Bezug ist die Übernahme von Handwerkerleistungen durch das Jobcenter die Ausnahme und nicht die Regel. Die Kostenübernahme beschränkt sich in der Regel auf Materialkosten, wenn die Renovierung als angemessen und notwendig erachtet wird. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der besagt, dass Renovierungskosten in der Höhe übernommen werden, in der sie tatsächlich anfallen.

Wichtig ist der formlose Antrag auf Kostenübernahme, der alle notwendigen Informationen zur Notwendigkeit und zu den geschätzten Kosten enthalten sollte. Bei körperlichen Einschränkungen, die eine eigenständige Durchführung der Arbeiten verhindern, kann unter Umständen eine Ausnahme gemacht werden.

Die Renovierungskosten sollten im angemessenen Rahmen bleiben, da eine Übernahme als unangemessener Kosten verweigert werden kann. Leistungsempfänger sollten sich über die genauen Vorgaben ihres zuständigen Jobcenters informieren und alle notwendigen Schritte zur Antragsstellung sorgfältig beachten.

Quellen

  1. Wie hoch sind Renovierungskosten bei Hartz-4?
  2. Ratgeber Renovierung bei Hartz 4
  3. Renovierungskosten mit Hartz 4

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