Renovierungskosten bei Hartz 4: Wann das Jobcenter Malerfirmen bezahlt

Einleitung

Die Frage, ob das Jobcenter Renovierungskosten übernimmt, insbesondere wenn ein professioneller Maler beauftragt werden soll, ist für Hartz-4-Empfänger von großer Bedeutung. Ein Umzug in eine neue Wohnung erfordert oft umfangreiche Renovierungsarbeiten, die finanziell belastend sein können. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Ausnahmen bei der Kostenübernahme durch das Jobcenter, insbesondere im Zusammenhang mit der Beauftragung von Malerfirmen.

Grundsätze der Renovierungskostenübernahme durch das Jobcenter

Das Jobcenter übernimmt Renovierungskosten für Hartz-4-Empfänger nicht als Pauschale, sondern nur tatsächlich anfallende Kosten. Entscheidend dabei ist das Prinzip der "Angemessenheit". Es wird von Leistungsempfängern erwartet, dass Materialien so gewählt werden, wie es auch bei eigener Finanzierung der Fall wäre. Dieses Prinzip führt häufig zu Diskussionen zwischen Jobcenter und Leistungsempfängern.

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass eine angemessene Renovierung zur Herstellung eines Wohnstandards im unteren Wohnsegment vom Jobcenter bezahlt werden muss. Diese Rechtsprechung bildet die Grundlage für die aktuelle Praxis der Kostenübernahme.

Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Einzugsrenovierung nicht als Instandhaltung oder Schönheitsreparatur gilt und daher nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden muss. Voraussetzung für die Kostenübernahme sind: - Der Empfänger erhält Hartz 4 - Ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt - Der Umzug wurde vom Jobcenter genehmigt - Die Materialkosten sind in angemessener Höhe

Keine Renovierungskosten werden übernommen, wenn kein Antrag gestellt wurde, die Kosten unangemessen hoch sind oder eine andere Wohnung ohne Renovierung als Alternative angeboten wurde.

Antragstellung auf Übernahme von Renovierungskosten

Für die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter ist ein formloser Antrag erforderlich. Es gibt keinen offiziellen Vordruck, aber es können Vorlagen zur Erstattung der Renovierungskosten verwendet werden. Der Antrag kann persönlich beim Jobcenter abgegeben oder per Post eingesendet werden.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten: - Die Notwendigkeit der Renovierung - Der Nachweis, dass der Antragsteller aufgrund des Mietvertrags zur Renovierung verpflichtet ist - Die geschätzten Kosten der Renovierung mit einer detaillierten Aufstellung

Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, also bevor mit den Arbeiten begonnen wird und bevor irgendwelche Ausgaben getätigt werden. Ohne Antrag gibt es keine Kostenübernahme.

Materialkosten vs. Handwerkerkosten

Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter nur die Materialkosten für Renovierungsarbeiten. Die Beauftragung eines Handwerkers wie eines Malers wird in der Regel nicht vom Jobcenter übernommen. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen bestätigt.

Beim Materialkostenersatz gibt es jedoch Richtwerte: - Lackierung: €1,80 je m² Streichfläche, €2,10 je Fenster, Tür, Heizkörper, €2,13 je m² - Teppich, PVC-Belag: €4,10 je m², €6,20 je m² - Kleinmaterial (z.B. Pinsel, Farbrolle, Kleister): €51 für einen Raum, €10 für jeden weiteren Raum - Verpflegung für freiwillige Helfer: €30 für einen Raum, €15 für jeden weiteren Raum

Diese Kosten werden nach Genehmigung des Antrags und Vorlage aller Rechnungen auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen. Eine Vorkasse durch das Jobcenter ist in der Regel nicht möglich. Alternativ kann ein zinsloses Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

Ausnahmen: Wann das Jobcenter Malerfirmen bezahlt

Obwohl die Beauftragung eines Malers oder Handwerkers im SGB II grundsätzlich nicht vorgesehen ist, gibt es wichtige Ausnahmen. Das Jobcenter kann die Kosten für einen Handwerker übernehmen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Renovierungsarbeiten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht selbst ausgeführt werden können.

Für diese Ausnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden, das die Arbeitsunfähigkeit bestätigt - Dies muss im Antrag entsprechend begründet und nachgewiesen werden - Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss objektiv unzumutbare Eigenleistungen begründen

Ein unbestätigter Bericht legt nahe, dass bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Hartz-4-Umzug mit einem Umzugsunternehmen durchgeführt werden kann. Diese Regelung könnte analog auf Renovierungsarbeiten angewendet werden.

Rechtsprechung zur Renovierungskostenübernahme

Mehrere Gerichte haben sich mit der Frage der Renovierungskostenübernahme durch das Jobcenter befasst:

Das Bundessozialgericht entschied im Aktenzeichen B 14 AS 31/20 R vom 21.07.2021, dass einmalige Unterkunftsaufwendungen nach dem Kopfteilsprinzip aufgeteilt werden müssen, ohne Ausnahmen ohne besondere Gründe. Diese Entscheidung orientiert sich auf Renovierungsvorfragen.

Das Landessozialgericht Hamburg (L 4 AS 22/22 D) urteilte am 25.05.2023, dass das Jobcenter keine Malerfirma bezahlen muss. Schönheitsreparaturen sind in Eigenregie zumutbar; Materialkosten reichen aus.

Das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 302/22) lehnte am 06.03.2024 die "Kubikmeter-Methode" ab und entschied, dass eine Pauschale von 88,40 € für Farbe & Tapeten nicht per se unrealistisch ist. Eine unbezifferte Klage wurde für unzulässig erklärt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 AS 69/19) entschied am 07.03.2023, dass Kleinreparaturen (wie ein verstopfter Abfluss) Regelbedarf sind und nicht zur Renovierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) gehören. Allenfalls könnte ein Darlehen nach § 24 SGB II gewährt werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 123/21) urteilte am 10.01.2022, dass Silikonfugen bei Schimmelbefall als Eigenleistung gelten. Das Jobcenter trägt lediglich die Materialkosten. Ein Handwerker wird nur dann bezahlt, wenn die Eigenleistung objektiv unzumutbar ist.

Schönheitsreparaturen und deren Fälligkeit

Viele Mieter haben eine sogenannte Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag, die die Renovierung der einzelnen Räume in bestimmten Abständen vorsieht. Angemessene Fristen sind:

  • Küche, Bad und Dusche: alle 3 bis 5 Jahre
  • Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele und Toilette: alle 5 bis 8 Jahre
  • andere Nebenräume: alle 7 bis 10 Jahre

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen nur dann gültig, wenn den Mietenden flexible Fristen vorgegeben werden. Dies soll sicherstellen, dass Renovierungen nur dann ausgeführt werden müssen, wenn ein Raum auch wirklich renoviert werden muss.

Alternativen zur Handwerkerbeauftragung

Wenn das Jobcenter die Kosten für einen Handwerker nicht übernimmt, gibt es dennoch Möglichkeiten, eine Renovierung durchzuführen:

  • Eigenleistung mit Unterstützung von Freiwilligen
  • Verwendung günstiger Materialien
  • Inanspruchnahme von Angeboten für kostengünstige Renovierungen
  • Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Jobcenter

Für die Eigenleistung können einige Grundmaterialien als sinnvoll erachtet werden: - Teleskopstange: circa 10 Euro - Heizkörperlack: circa 10 Euro - Stehleiter: circa 40 Euro

Diese Kosten können in der Regel vom Jobcenter übernommen werden, wenn sie in einem Antrag geltend gemacht und als notwendig nachgewiesen werden.

Widerspruch bei Ablehnung des Antrags

Wird der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Es ist auch möglich, ein zinsloses Darlehen hinsichtlich der Kosten beim Jobcenter zu beantragen. Dies kann auch hilfsweise geschehen, also für den Fall, dass die Kostenübernahme bzw. der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Bei Widersprüchen und Rechtsstreitigkeiten kann eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden. Bei guten Erfolgsaussichten übernimmt das Jobcenter alle weiteren Prozesskosten.

Fazit

Die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich werden nur Materialkosten übernommen, nicht jedoch die Kosten für die Beauftragung von Malerfirmen oder anderen Handwerkern. Eine Ausnahme besteht nur bei nachweislicher gesundheitlicher Unfähigkeit zur Eigenleistung.

Für Hartz-4-Empfänger ist es daher entscheidend, einen rechtzeitigen und vollständigen Antrag zu stellen, der die Notwendigkeit der Renovierung, die Verpflichtung aus dem Mietvertrag und die geschätzten Materialkosten detailliert darlegt. Bei Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs oder die Beantragung eines zinslosen Darlehens.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist vielfältig und teilweise widersprüchlich. Es ist daher ratsam, bei komplexen Fällen oder ablehnenden Bescheiden des Jobcenters rechtlichen Rat einzuholen.

Quellen

  1. wbs-wohnung.de - Renovierungskosten
  2. buergergeld.org - Renovierungskosten Jobcenter
  3. buerger-geld.org - Bürgergeld: Welche Renovierungskosten zahlt das Jobcenter?
  4. gegen-hartz.de - Bürgergeld: Renovierungskosten vom Jobcenter erstatten lassen

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