Einführung
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wichtiges steuerliches Instrument für kleine und mittlere Betriebe, das seit 2007 besteht. Er ermöglicht es Unternehmen, geplante Investitionen vorab von der Steuer abzusetzen und dadurch die Liquidität zu verbessern. Insbesondere im Bereich der Renovierungen und Bauvorhaben kann dieser Mechanismus entscheidend zur Finanzierung beitragen. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Konsequenzen der Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags und gibt praktische Hinweise für die Anwendung.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die je nach Wirtschaftsjahr unterschiedlich waren. Ab dem Jahr 2020 wurden die Regelungen jedoch deutlich vereinfacht.
Ab 2020 geltende Voraussetzungen
Seit 2020 ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags an eine einzige wesentliche Bedingung geknüpft: Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. Diese Grenze gilt ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und unabhängig davon, ob der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Bilanzierung ermittelt wird. Diese Vereinfachung hat es Unternehmen erleichtert, die Möglichkeit zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zu prüfen.
Vor 2020 geltende Voraussetzungen
Für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen vor 2020 galten komplexere Regelungen. Bei bilanzierenden Betrieben (Gewerbetreibende) durfte das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 Euro. Im Jahr 2009 und 2010 lag diese Grenze noch bei 335.000 Euro. Diese Regelung erschwerte vielen Kleinunternehmen die Nutzung dieser steuerlichen Förderung, da sie zusätzliche Berechnungen und Nachweise erforderte.
Höhe des Investitionsabzugsbetrags
Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags richtet sich nach dem geplanten Erwerb oder der Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Seit Einführung des Instruments im Jahr 2007 hat sich der abzugsfähige Anteil mehrfach geändert.
Entwicklung des Abzugsanteils
Bis einschließlich 2019 konnten Unternehmen 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Seit 2020 wurde dieser Satz auf 50 Prozent erhöht. Diese Erhöhung sollte die Attraktivität des Instruments weiter steigern und Unternehmen zu Investitionen anregen.
Berechnungsbeispiel
Ein Unternehmer plant die Anschaffung einer Maschine für 100.000 EUR. Er kann somit ab 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 EUR (50 % von 100.000 EUR) bilden, der seine Steuerlast im Jahr der Bildung reduziert. Dieser Betrag wird als "vorgezogene Steuerersparnis" bezeichnet, da er die Finanzierung erleichtert, obwohl die eigentliche Investition erst in der Zukunft getätigt wird.
Investitionsfristen und deren Verlängerung
Nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags müssen die geplanten Investitionen innerhalb eines festgelegten Zeitraums durchgeführt werden. Grundsätzlich beträgt diese Frist drei Jahre ab dem Jahr der Bildung des Abzugs.
Standard-Investitionsfrist
Die dreijährige Frist ist bindend. Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht investiert, muss der ursprünglich abgesetzte Betrag rückgängig gemacht werden. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, wie später noch detailliert erläutert wird.
Verlängerung aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Lage während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für einige Investitionsabzugsbeträge verlängert:
- Die Frist für Investitionsabzugsbeträge aus dem Jahr 2017, deren ursprüngliche dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausgelaufen wäre, wurde um zwei Jahre auf fünf Jahre verlängert.
- Die Frist für Investitionsabzugsbeträge aus dem Jahr 2018 wurde um ein Jahr verlängert.
Diese Verlängerungen sollten Unternehmen mehr Flexibilität bei der Durchführung ihrer Investitionen geben, die durch die Pandemie beeinträchtigt waren.
Folgen bei Nichtdurchführung der Investition
Wenn die begünstigten Investitionen bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums nicht in ausreichendem Maße getätigt werden, müssen die entsprechenden Investitionsabzugsbeträge bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden. Ein Steuerpflichtiger kann diese Beträge auf Antrag auch vorzeitig rückgängig machen.
Rückgängigmachung durch das Finanzamt
Das Finanzamt wird den Investitionsabzugsbetrag in folgenden Fällen rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde:
Kauf des Gegenstands innerhalb des Investitionszeitraums nicht erfolgt:
- Es kommt zu Steuernachzahlungen und zusätzlich 6 Prozent Nachzahlungszinsen.
Kauf eines völlig anderen Gegenstands als ursprünglich geplant:
- Auch hier müssen mit Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen gerechnet werden.
Nicht nachweisbare betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent:
- Wird der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt oder kann die 90-prozentige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden, wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen.
Investitionskosten liegen unter den kalkulierten Kosten:
- Wenn die tatsächlichen Investitionskosten niedriger sind als die Kosten, für die ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde, wird das Finanzamt den Abzug teilweise rückgängig machen.
Rückgängigmachung bei fehlerhafter Bildung des Abzugs
Ein entscheidender Aspekt ist, dass die Vorschrift, nach der der Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition rückgängig zu machen ist, nicht danach differenziert, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.
Ein konkretes Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Kläger hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, obwohl er dies nicht hätte tun dürfen (seine Gewinngrenze war überschritten). Sein Einkommensteuerbescheid 2011 wurde bestandskräftig. In der Folge führte er die Investition allerdings nicht durch. Der Kläger argumentierte, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, da dies nur bei rechtmäßig gebildetem Investitionsabzugsbetrag zulässig sei.
Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht. Nach der Entscheidung des BFH differenziert die Vorschrift nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben. Auch soll nach dem Zweck der Norm der Investitionsabzugsbetrag immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wird. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.
Vorzeitige Rückgängigmachung
Stellt ein Unternehmer nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags fest, dass er diesen zu Unrecht gebildet hat, kann er umgehend die Änderung des Bescheids zu seinen Ungunsten beantragen. Auf diese Weise verhindert er, dass der Bescheid erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geändert wird und so eine relativ hohe Zinsfestsetzung entsteht.
Besondere Fallgestaltungen und Urteile
Ungeachtet der grundsätzlichen Regelungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und steuerzahlerfreundliche Urteile, auf die das Finanzamt bei Streitigkeiten um den Investitionsabzugsbetrag hingewiesen werden sollte. Eventuell kann damit in strittigen Fällen zumindest ein Teil des Investitionsabzugsbetrags gerettet werden.
Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition beantragt
Ein Unternehmer Müller gab seine Steuererklärung für 2019 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht ab. Deshalb wurde er Ende 2021 geschätzt. Im folgenden Einspruchsverfahren gab er dann endlich am 1.7.2022 eine Steuererklärung ab und beantragte für mehrere Fahrzeuge den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2019. Der Kauf der Fahrzeuge wurde bereits Anfang 2022 realisiert. Das Finanzamt lehnte den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2019 ab, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags (1. Juli 2022) die Investition bereits realisiert war (Anfang 2022).
Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie erlaubten den Abzug trotz bereits erfolgter Investition (BFH, Urteil v. 8.6.2011, 1 R 90/10).
Keine Bestellung als Nachweis bei Gründern
Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung erwartet das Finanzamt als Nachweis für die geplanten Investitionen verbindliche Bestellungen (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 - S2139-b/07/10002, Tz. 29).
Die Richter des Finanzgerichts München hatten dennoch nichts gegen den Investitionsabzugsbetrag eines Gründers einzuwenden, obwohl dieser keine feste Bestellung nachweisen konnte. Als Nachweis genügte den Richtern in diesem Fall die "Glaubhaftmachung der geplanten Investition" (FG München, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 655/10).
Behandlung des Investitionsabzugsbetrags bei späterer Investition
Wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut gekauft oder hergestellt wird, das voraussichtlich die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt, kann § 7g Absatz 2 EStG zur Anwendung kommen. Es gibt dabei zwei verschiedene Behandlungsmöglichkeiten:
Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 2 EStG)
Der Gewinn des Wirtschaftsjahres kann um bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts erhöht werden. Dies wird als Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bezeichnet. Diese Hinzurechnungen sind spezifiziert, und es muss angegeben werden, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.
Falls die Investitionsabzugsbeträge nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, gibt es besondere Bedingungen für ihre Anwendung, insbesondere im Kontext von Betriebsprüfungen.
Gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 Satz 3 EStG)
Zur Kompensation der Erhöhung des Gewinns durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50% gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Höhe dieser Herabsetzung hängt von der wirtschaftsgutbezogenen Hinzurechnung ab.
Beispiel zur Neutralwirkung
Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100.000 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). In den vergangenen Jahren wurden 50.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Investition neutral bleibt, wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 50.000 EUR gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt somit anstatt 10.000 EUR nur 5.000 EUR.
Praktische Tipps zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Prüfung der Voraussetzungen: Vor Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sollten die Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden, insbesondere die Gewinngrenze (ab 2020: 200.000 EUR).
Dokumentation der Investitionspläne: Eine sorgfältige Dokumentation der geplanten Investitionen ist wichtig, um im Nachhinein den steuerlichen Abzug rechtfertigen zu können. Bei Betriebsgründern kann bereits die "Glaubhaftmachung der geplanten Investition" ausreichen.
Einhaltung der Investitionsfrist: Die Investition sollte zeitnah geplant werden, um die dreijährige Frist nicht zu verpassen. Bei drohender Fristversäumnung kann eine vorzeitige Rückgängigmachung des Abzugs in Erwägung gezogen werden, um höhere Zinsen zu vermeiden.
Berücksichtigung der 90-prozentigen betrieblichen Nutzung: Bei der Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts sollte darauf geachtet werden, dass es mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird, da sonst der Investitionsabzugsbetrag zurückgefordert werden kann.
Kenntnis besonderer Urteile: In Streitfällen können steuerzahlerfreundliche Urteile helfen, den Investitionsabzugsbetrag zu sichern. Beispielsweise kann der Abzug auch nachträglich beantragt werden, wenn die Investition bereits erfolgt ist.
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein nützliches Instrument für kleine und mittlere Betriebe, um die Liquidität durch eine vorgezogene Steuerersparnis zu verbessern. Insbesondere für geplante Renovierungen oder Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern kann dieser Mechanismus von Vorteil sein.
Wichtig ist jedoch die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen, insbesondere der Gewinnbegrenzung. Nach Bildung des Abzugs muss die geplante Investition innerhalb von drei Jahren (bzw. im Falle der Verlängerung fünf Jahren) durchgeführt werden. Andernfalls wird der Abzug rückgängig gemacht, was zu Steuernachzahlungen und Zinsen führt.
In bestimmten Ausnahmefällen können jedoch auch nachträgliche Anträge auf den Investitionsabzugsbetrag gestellt werden, und es gibt steuerzahlerfreundliche Urteile, die in Streitfällen helfen können. Daher ist es ratsam, bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen.