Jobcenter Hamm: Renovierungskostenübernahme für Bürgergeldempfänger - Leitfaden und Voraussetzungen

Einleitung

Für viele Bürgergeldempfänger stellt die Renovierung einer Wohnung eine finanzielle Herausforderung dar. Die gute Nachricht ist, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen die Kosten für Renovierungen übernimmt. Dieser Artikel informiert detailliert über die Voraussetzungen, Arten von unterstützten Renovierungen und den Prozess der Kostenübernahme durch das Jobcenter Hamm.

Das Jobcenter Hamm - Aufgaben und Zielsetzung

Das Kommunale Jobcenter Hamm ist als zugelassener kommunaler Träger für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II verantwortlich. Der primäre Auftrag des Jobcenters Hamm ist es, die Existenz der Leistungsberechtigten und ihrer Familien in der Stadt zu sichern.

Darüber hinaus unterstützt das Jobcenter seine Kundinnen und Kunden aktiv auf dem Weg in ein auskömmliches Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Das Ziel ist, hilfebedürftige Menschen und ihre Familien so zu stärken, dass sie möglichst dauerhaft unabhängig von den Grundsicherungsleistungen des Jobcenters werden.

Das Jobcenter Hamm berät zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und in allen finanziellen Angelegenheiten rund um das Bürgergeld. Es ist persönlich für seine Leistungsempfänger da und bietet unter anderem einen erweiterten Onlineservice an, über den der Weiterbewilligungsantrag und Veränderungsmitteilungen online übermittelt werden können.

Arten der Renovierung und Kostenübernahme

Das Jobcenter Hamm übernimmt Renovierungskosten in verschiedenen Situationen, die in drei Hauptkategorien unterteilt werden können:

Einzugsrenovierung

Bei einer Einzugsrenovierung handelt es sich um die Renovierung einer Wohnung, die in schlechtem Zustand übernommen wird. In diesem Fall kann das Jobcenter die Kosten übernehmen, um die Wohnung bewohnbar zu machen. Voraussetzung ist, dass keine bereits renovierte Wohnung als Alternative zur Verfügung steht.

Eine Einzugsrenovierung ist keine Instandhaltung oder Schönheitsreparatur und muss daher nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden. Sie wird als notwendig angesehen, wenn die Wohnung in einem Zustand ist, der eine Renovierung für die Bewohnbarkeit erfordert.

Laufende Renovierung während der Mietzeit

Wenn der Mietvertrag den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet und diese aufgrund von Abnutzung nötig werden, übernimmt das Jobcenter die Materialkosten. Dies betrifft Arbeiten, die der optischen Instandhaltung dienen und darauf abzielen, Abnutzungen zu beheben, die durch den normalen und vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind.

Zu diesen Schönheitsreparaturen zählen: - Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken - Lackieren von Türen, Heizkörpern sowie Heizungsrohren - Streichen von Innentüren, Fußleisten und Fenstern - Kleinere Ausbesserungen an Wänden, z.B. das Beseitigen von Bohrlöchern

Diese Arbeiten betreffen ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der Wohnung und fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters, während bauliche Instandsetzungen oder größere Reparaturen grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.

Auszugsrenovierung

Viele Vermieter verlangen, dass die Wohnung beim Auszug renoviert wird. Wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart ist und die Wohnung renovierungsbedürftig ist, zahlt das Jobcenter die Kosten. Wichtig ist hierbei, dass die Renovierung tatsächlich notwendig ist – pauschale Vorgaben und starre Fristen im Mietvertrag reichen nicht aus.

Die Kostenübernahme bei einer Auszugsrenovierung erfolgt ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere muss der schriftliche Antrag vor Beginn der Renovierungsarbeiten gestellt werden.

Welche Kosten werden übernommen?

Das Jobcenter erwartet in der Regel, dass Bürgergeld-Empfänger in Eigenleistung renovieren. Entsprechend übernimmt es hauptsächlich die Materialkosten, die erforderlich sind, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten oder zu bringen. Die Kostenerstattung erfolgt entweder anhand von Kostenkalkulationen oder als Pauschale.

Materialkosten vs. Arbeitskosten

Die Materialkosten müssen durch Kostenvoranschläge nachgewiesen werden, wobei mindestens drei Angebote, z.B. Belege aus dem Baumarkt, vorgelegt werden sollten. Werden keine Kostenvoranschläge eingereicht, gewährt das Jobcenter eine Pauschale, die sich an den durchschnittlichen Kosten für Renovierungsmaterialien orientiert.

Arbeitskosten werden in der Regel nicht übernommen, es sei denn, die Eigenleistung ist objektiv unzumutbar. Dies ist nur in besonderen Fällen der Fall, wie zum Beispiel bei einer schweren körperlichen Behinderung oder wenn besondere gesundheitliche Gründe vorliegen.

Pauschalbeträge für verschiedene Materialien

Die genauen Beträge für die Pauschalbeträge können von Jobcenter zu Jobcenter unterscheiden. Die folgende Tabelle bietet eine Orientierung über die pauschalen Renovierungskosten in verschiedenen Städten:

Material Berlin Hamburg Bonn
Raufaser-Tapete 0,90 € je m² 0,64 € je m² 0,57 € je m²
Wand- und Deckenfarbe 0,38 € je m² 0,21 € je m² 0,49 € je m²
Lack 1,80 € je m² Streichfläche 2,10 € je Fenster, Tür, Heizkörper 2,13 € je m²
Teppich, PVC-Belag keine Angabe 4,10 € je m² 6,20 € je m²
Kleinmaterial (z.B. Pinsel, Farbrolle, Kleister etc.) 51 € für einen Raum, 10 € für jeden weiteren 30 € 22 €

Antragstellung und Voraussetzungen

Um die Renovierungskosten vom Jobcenter erstattet zu bekommen, muss der Antrag schriftlich und vor Beginn der Renovierungsarbeiten gestellt werden. Der formlose Antrag sollte alle wesentlichen Informationen enthalten, darunter:

  • Anschrift
  • Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer)
  • Eine detaillierte Beschreibung der geplanten Renovierungsarbeiten
  • Angabe der voraussichtlichen Kosten
  • Erklärung, warum die Renovierung notwendig ist

Voraussetzungen für die Übernahme von Renovierungskosten

Ein Anspruch auf die Kostenübernahme der Renovierung durch das Jobcenter besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Empfänger erhält Bürgergeld (früher Hartz 4).
  • Der Empfänger zieht in eine neue Wohnung.
  • Der Umzug wurde vom Jobcenter genehmigt.
  • Die Materialkosten sind in angemessener Höhe.

Sondersituationen, in denen keine Renovierungskosten übernommen werden

Unter folgenden Sondersituationen werden keine Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen:

  • Es wurde kein Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gestellt.
  • Die Kosten für die Renovierung sind unangemessen hoch.
  • Es wurde dem Empfänger eine andere Wohnung ohne Renovierung angeboten.

Prozess der Kostenübernahme

Nach Genehmigung des Antrags und Vorlage aller Rechnungen überweist das Jobcenter das Geld auf das Bankkonto des Antragstellers. Bei einer Bestellung über Amazon können alle notwendigen Materialien in einer Rechnung gesammelt und anschließend vom Jobcenter erstattet werden.

Eine Vorkasse durch das Jobcenter ist in der Regel nicht möglich. Als Alternative kann jedoch ein Jobcenter-Darlehen beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen und Gerichtsentscheidungen

Mehrere Gerichtsentscheidungen haben die Rahmenbedingungen für die Renovierungskostenübernahme durch Jobcenter geklärt:

  • B 14 AS 31/20 R (21.07.2021, Bundessozialgericht): Einmalige Unterkunfts-aufwendungen müssen nach Kopfteilsprinzip aufgeteilt werden, keine Ausnahmen ohne besondere Gründe (orientiert auf Renovierungsvorfragen).

  • L 4 AS 22/22 D (25.05.2023, LSG Hamburg): Jobcenter muss keine Malerfirma bezahlen – Schönheitsreparaturen sind in Eigenregie zumutbar; Materialkosten reichen.

  • L 6 AS 302/22 (06.03.2024, Hessisches LSG): "Kubikmeter-Methode" abgelehnt: Pauschale 88,40 € für Farbe & Tapeten ist nicht per se unrealistisch, unbezifferte Klage unzulässig.

  • L 9 AS 69/19 (07.03.2023, LSG Niedersachsen-Bremen): Kleinreparaturen (hier: verstopfter Abfluss) sind Regelbedarf – gehören nicht zur Renovierung im Rahmen der KdU, allenfalls Darlehen nach § 24 SGB II.

  • L 19 AS 123/21 (10.01.2022, LSG Nordrhein-Westfalen): Silikonfugen bei Schimmelbefall sind Eigenleistung, Jobcenter trägt lediglich die Materialkosten. Handwerker nur, wenn Eigenleistung objektiv unzumutbar ist.

Diese Gerichtsurteile bestätigen grundsätzlich die Praxis der Jobcenter, hauptsächlich Materialkosten zu übernehmen und Eigenleistung zu erwarten. Sie zeigen auch, dass starre Fristen im Mietvertrag für Renovierungen nicht ohne weiteres durchsetzbar sind, wenn die Renovierung nicht tatsächlich notwendig ist.

Besonderheiten für Hamm

Das Jobcenter Hamm bietet einen erweiterten Onlineservice an, über den der Weiterbewilligungsantrag und Veränderungsmitteilungen online übermittelt werden können. Dies erleichtert den Prozess der Antragsstellung.

Das Jobcenter Hamm berät zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und in allen finanziellen Angelegenheiten rund um das Bürgergeld. Es ist persönlich für seine Leistungsempfänger da und unterstützt aktiv auf dem Weg in ein auskömmliches Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.

Fazit

Das Jobcenter Hamm übernimmt Renovierungskosten in bestimmten Fällen, hauptsächlich für Materialien bei Einzugsrenovierungen, laufenden Renovierungen während der Mietzeit und Auszugsrenovierungen. Die Kostenübernahme erfolgt entweder anhand von Kostenkalkulationen oder als Pauschale, wobei in der Regel Eigenleistung erwartet wird.

Wichtig für die erfolgreiche Kostenübernahme ist der schriftliche Antrag vor Beginn der Renovierungsarbeiten sowie der Nachweis der Notwendigkeit der Arbeiten. Die genauen Beträge für Pauschalbeträge können variieren, sind aber in verschiedenen Städten tabellarisch erfasst.

Gerichtsurteile bestätigen die Praxis der Jobcenter, hauptsächlich Materialkosten zu übernehmen und Eigenleistung zu erwarten. Für Bürgergeldempfänger in Hamm bietet das Jobcenter persönliche Beratung und einen erweiterten Onlineservice zur Antragstellung.

Quellen

  1. buergergeld.org - Renovierungskosten Jobcenter
  2. jobcenter-hamm.de
  3. wbs-wohnung.de - Jobcenter Renovierungskosten

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