Steuerbonus für energetische Sanierungen: Anreize für Hausbesitzer seit 2020

Einleitung

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat der Bundesregierung im Jahr 2020 den sogenannten Steuerbonus für energetische Sanierungen eingeführt. Diese steuerliche Vergünstigung soll Hauseigentümer motivieren, in energiesparende Maßnahmen zu investieren und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Steuerbonus ermöglicht es Eigentümern, 20 Prozent ihrer Sanierungskosten von der Einkommenssteuer abzusetzen, wobei der maximale Bonus pro Gebäude bei 40.000 Euro liegt. Diese Förderung richtet sich an Besitzer selbst genutzter Wohngebäude, die mindestens zehn Jahre alt sind, und umfasst eine breite Palette von Maßnahmen von der Heizungserneuerung über Wärmedämmung bis hin zum Austausch von Fenstern. Der folgende Artikel erläutert die Details dieser steuerlichen Vergünstigung, die Voraussetzungen für den Anspruch sowie die förderfähigen Maßnahmen.

Grundlagen des Steuerbonus

Der Steuerbonus für energetische Sanierungen ist rechtlich im § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert und Teil des Klimaschutzprogramms 2030. Die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an die Maßnahmen sind in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes" (kurz: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wurde mit dem Klimapaket Ende 2019 beschlossen und trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Sie ist als direkte Anreizmaßnahme für Hausbesitzer konzipiert, die ihr Wohngebäude energetisch modernisieren möchten. Die rechtlichen Grundlagen sehen vor, dass Hauseigentümer 20 Prozent der Aufwendungen für bestimmte Sanierungsmaßnahmen von ihrer Einkommenssteuer absetzen können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für den Anspruch

Für die Inanspruchnahme des Steuerbonus müssen mehrere zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Alter des Gebäudes: Das Gebäude muss bei der Sanierung mindestens zehn Jahre alt sein. Diese Altersgrenze ist entscheidend, da nur ältere Gebäude für die Förderung in Frage kommen.

  2. Nutzung: Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Steuerbonus gilt ausschließlich für selbstbewohnte Wohnhäuser und Eigentumswohnungen.

  3. Lage: Das Gebäude muss innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen. Dies schränkt die Förderung auf bestimmte Länder ein.

  4. Durchführung durch Fachbetrieb: Die Sanierungsmaßnahmen müssen zwingend von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

  5. Bescheinigung des Fachbetriebs: Der Fachbetrieb muss eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausstellen. Diese Bescheinigung ist für die Beantragung des Steuerbonus erforderlich.

  6. Nicht-Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen: Die Sanierungskosten, die für den Steuerbonus geltend gemacht werden, dürfen nicht gleichzeitig für andere steuerliche Vergünstigungen wie Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen herangezogen werden. Auch eine zusätzliche Förderung über andere Förderprogramme ist nicht zulässig.

Zeitlicher Rahmen

Der Steuerbonus wurde zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren eingeführt, d.h. Sanierungsmaßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden, um förderfähig zu sein. Dies gibt Hausbesitzern einen längeren Zeitraum, um ihre Modernisierungspläne umzusetzen.

Die Förderung wird über einen Zeitraum von drei Jahren gestaffelt ausgezahlt: - Im ersten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 7% der Kosten (maximal 14.000 Euro) - Im zweiten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 7% der Kosten (maximal 14.000 Euro) - Im dritten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 6% der Kosten (maximal 12.000 Euro)

Insgesamt liegt der maximale Förderbetrag pro Gebäude bei 40.000 Euro.

Förderfähige Maßnahmen

Der Steuerbonus deckt eine breite Palette energetischer Sanierungsmaßnahmen ab, die in verschiedene Kategorien unterteilt werden können. Wichtig ist, dass die Maßnahmen den in der ESanMV festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

Heizungssanierung

Die Erneuerung der Heizungsanlage ist eine der am stärksten geförderten Maßnahmen. Folgende Heizungssysteme werden gefördert:

  • Gas-Hybridheizungsanlagen
  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Holz- und Pelletheizungen
  • "Renewable Ready" Gasbrennwertheizungen
  • Brennstoffzellen und KWK-Geräte
  • Anschluss an Nah- oder Fernwärme

Ein wichtiger Hinweis ist, dass gasbetriebene Wärmepumpen, Gasheizungen mit Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen seit 2023 steuerlich nicht mehr förderfähig sind. Diese Änderung wurde mit dem Ziel getroffen, die Förderung noch stärker auf erneuerbare Energien auszurichten.

Wärmedämmung

Die Dämmung von Gebäudehüllen ist eine der effektivsten Maßnahmen zur Energieeinsparung und wird daher besonders gefördert. Folgende Dämmmaßnahmen sind förderfähig:

  • Fassadendämmung
  • Dachdämmung
  • Dämmung von Geschossdecken

Bei diesen Maßnahmen ist darauf zu achten, dass die Dämmung den technischen Anforderungen der ESanMV entspricht, um eine optimale Energieeinsparung zu gewährleisten.

Fenster- und Tauschanlagen

Der Austausch von Fenstern und Außentüren ist ebenfalls förderfähig, da diese oft eine Schwachstelle in der Gebäudehülle darstellen und zu erheblichen Wärmeverlusten führen können. Förderfähig ist die Erneuerung von: - Fenstern - Außentüren

Lüftungssysteme

Die Installation oder Erneuerung einer Lüftungsanlage wird ebenfalls gefördert, insbesondere in Kombination mit Maßnahmen zur Wärmedämmung. Moderne Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung können den Energieverlust durch Lüften erheblich reduzieren und gleichzeitig für ein gesundes Raumklima sorgen.

Weitere Maßnahmen

Neben den bereits genannten Maßnahmen können auch folgende energetische Optimierungen gefördert werden:

  • Beratungsleistungen durch "Energieberater für Wohngebäude" mit entsprechender nachweisbarer Qualifikation
  • Energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, zum Beispiel durch den Einbau digitaler Steuerungssysteme, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Besonders hervorzuheben ist, dass bei Einbindung eines Energieberaters 50% der entstehenden Beratungskosten ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Dies schafft einen zusätzlichen Anreiz, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Höhe und Verteilung des Steuerbonus

Der Steuerbonus beträgt insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Sanierungskosten. Die Förderung ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Gebäude begrenzt. Die Auszahlung des Bonus erfolgt über einen Zeitraum von drei Jahren, wobei die Beträge gestaffelt sind:

  • Im ersten Jahr: 7% der Kosten (maximal 14.000 Euro)
  • Im zweiten Jahr: 7% der Kosten (maximal 14.000 Euro)
  • Im dritten Jahr: 6% der Kosten (maximal 12.000 Euro)

Diese Verteilung über drei Jahre hat den Vorteil, dass die Steuerersparnis sich über mehrere Jahre erstreckt und die Liquiditätssituation der Hausbesitzer entlastet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesamte Summe der Sanierungskosten – also sowohl Material- als auch Arbeitskosten – für die Berechnung des Steuerbonus herangezogen wird. Dies ist im Vergleich zum früheren Handwerkerbonus, der nur bestimmte Dienstleistungen erfasste, ein erheblicher Vorteil.

Beantragung des Steuerbonus

Die Beantragung des Steuerbonus erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Für die Inanspruchnahme müssen folgende Schritte beachtet werden:

  1. Dokumentation der Maßnahmen: Alle Rechnungen und Belege für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sammeln und aufbewahren.

  2. Bescheinigung des Fachbetriebs: Der ausführende Fachbetrieb muss eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausstellen. Seit dem 1. Januar 2025 wird für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, ein einheitliches Musterbescheinigung verwendet, das von Fachunternehmen und ausstellungsberechtigten Personen genutzt werden kann.

  3. Angabe in der Steuererklärung: Die förderfähigen Kosten müssen in der Einkommenssteuererklärung für das entsprechende Jahr angegeben werden. Für die Jahre, in denen die Förderung beantragt wird, müssen die entsprechenden Angaben in der verwendeten Steuersoftware gemacht oder die Anlage "Energetische Maßnahmen" abgegeben werden.

  4. Nachweis des Eigenheimcharakters: Während der Inanspruchnahme des Steuerbonus muss das entsprechende Haus selbst bewohnt werden.

Die Erstattung des Steuerbonus erfolgt mit der Steuererklärung für das entsprechende Jahr. Für Sanierungen, die im Jahr 2023 durchgeführt wurden, kann die Förderung also ab 2024 in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Es ist ratsam, bei der Erstellung der Steuererklärung eine spezielle Steuersoftware zu verwenden, die die korrekte Erfassung der förderfähigen Maßnahmen erleichtert. Solche Softwarelösungen bieten eine benutzerfreundliche Oberfläche und stellen sicher, dass alle relevanten Daten korrekt erfasst werden.

Besondere Regelungen und Ausnahmen

Bei der Inanspruchnahme des Steuerbonus gibt es einige besondere Regelungen und Ausnahmen, die beachtet werden sollten:

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Wichtig ist, dass der Steuerbonus nicht mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden darf. Dies bedeutet, dass die gleichen Sanierungskosten nicht gleichzeitig für den Steuerbonus und für andere staatliche Förderungen wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) herangezogen werden können. Seit 2021 werden Heizungsanlagen stattdessen durch die BEG gefördert, die den Steuerbonus in diesem Bereich ersetzt hat.

Heizungsaustausch-Pflicht

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Heizung auszutauschen, es sei denn, es handelt sich um eine 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizung. In diesem Fall greift die Heizungsaustausch-Pflicht nach § 72 GEG (Gebäudeenergiegesetz). Für andere Heizungssysteme besteht jedoch nur die freiwillige Möglichkeit zur Förderung durch den Steuerbonus.

Digitalisierung und Smart Home

Die energetische Optimierung durch den Einbau digitaler Steuerungssysteme ist förderfähig, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Nicht förderfähig sind jedoch Mobiltelefone, Tablets oder Computer, auch wenn sie zur Steuerung derartiger Anlagen genutzt werden. Dies unterstreicht, dass ausschließlich die eigentliche Steuerungstechnik, nicht aber allgemeine Endgeräte, förderfähig sind.

Praxisbeispiel

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht, wie der Steuerbonus in der Praxis funktioniert: Eigenheimbesitzer Björn Waller lässt sein Eigenheim energetisch sanieren. Die Kosten für Material und Arbeitsleistung betragen 20.000 Euro. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor, winkt eine Steueranrechnung von 4.000 Euro (20.000 Euro × 20%). Dieser Betrag wird über drei Jahre verteilt: 1.400 Euro im ersten Jahr, 1.400 Euro im zweiten Jahr und 1.200 Euro im dritten Jahr.

Fazit

Der seit 2020 bestehende Steuerbonus für energetische Sanierungen bietet Hauseigentümern eine attraktive Möglichkeit, in energiesparende Modernisierungen zu investieren und gleichzeitig Steuern zu sparen. Mit einer Förderung von bis zu 40.000 Euro pro Gebäude deckt der Bonus eine breite Palette von Maßnahmen ab – von der Heizungserneuerung über Wärmedämmung bis hin zum Austausch von Fenstern.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind klar definiert: Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden, und das Objekt muss innerhalb der EU oder des EWR liegen. Wichtig ist auch, dass während der Inanspruchnahme des Steuerbonus das Haus selbst bewohnt werden muss.

Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, wobei eine Bescheinigung des Fachbetriebs über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. Die Förderung wird über drei Jahre gestaffelt ausgezahlt, was die Liquiditätssituation der Hausbesitzer entlastet.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Steuerbonus nicht mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden darf. Zudem hat sich die Förderfähigkeit bestimmter Heizungssysteme, insbesondere gasbetriebener Systeme, seit 2023 geändert.

Für Hauseigentümer, die ihre Immobilie energetisch modernisieren möchten, stellt der Steuerbonus eine erhebliche finanzielle Erleichterung dar. Gleichzeitig leistet er einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, indem er die Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen fördert. Die Möglichkeit, bis zu 40.000 Euro der Sanierungskosten steuerlich absetzen zu können, macht energetische Sanierungen für viele Hauseigentümer erst wirtschaftlich attraktiv.

Quellen

  1. Effizienzhaus Online - Steuerbonus Haussanierung
  2. Steuern.de - Energetische Sanierung
  3. Energie-Fachberater - Steuerbonus für die Sanierung

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