Renovierung in Landshut: Genehmigungsverfahren und Bauvorschriften in Bayern

Einleitung

Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden in Landshut unterliegen spezifischen Genehmigungsverfahren und Bauvorschriften, die vom Bayerischen Baurecht (BayBO) geregelt werden. Die bauaufsichtlichen Bestimmungen haben zum Ziel, die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten und die städtebauliche Entwicklung zu fördern. Insbesondere in Sanierungsgebieten der Stadt Landshut gelten besondere Regelungen, die sowohl die städtebauliche Aufwertung als auch den Denkmalschutz berücksichtigen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die relevanten Genehmigungsverfahren, Vorschriften und Fördermöglichkeiten für Renovierungsprojekte in Landshut.

Sanierungsgebiete in Landshut

Die Stadt Landshut hat verschiedene Gebiete als Sanierungsgebiete ausgewiesen, in denen besondere bau- und sanierungsrechtliche Bestimmungen gelten. Diese Gebiete sollen gezielt städtebauliche Missstände beheben und die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern.

Sanierungsgebiet Nikola

Das Sanierungsgebiet Nikola im Norden der mittelalterlichen Kernstadt wurde 1999 in das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm Teil II, "Soziale Stadt" aufgenommen. Dieses Programm teilt sich auf in 60% Finanzierung durch die Regierung und 40% durch die Stadt. Als Zuwendungsempfänger fungiert stets die Kommune, die sich damit an allen Fördermaßnahmen mit einem Eigenanteil von 40% beteiligt.

Das Stadtteil Nikola liegt zwischen dem übergeordneten Grünzug Flutmulde, der Kleinen Isar und der Luitpoldstraße. Es handelt sich um ein altstadtnahes Stadterweiterungsgebiet des 19. und 20. Jahrhunderts mit guter Infrastrukturversorgung. Während im West- und Ostteil überwiegend Wohnbauflächen vorherrschen, ist die Mitte von Nikola als Mischgebiet ausgewiesen.

Die zahlreichen öffentlichen Einrichtungen im Nikolaviertel haben eine wichtige Funktion für die Gesamtstadt, darunter Schulanlagen in Seligenthal, die Nikolaschule, die Berufsschule, Rathaus II, das Arbeitsamt und Kirchen. Die Grünzüge von Flutmulde und Stadtpark sowie die gute Anbindung an Innenstadt und Bahnhof werten das Quartier zusätzlich auf.

Sanierungsgebiet V "An der Bauhofstraße"

Das Sanierungsgebiet V wurde im Jahr 1993 festgelegt und 2009 wieder aufgehoben. Es befand sich am nördlichen Rand der historischen Innenstadt und umfasste das ehemalige Bauhofgelände, das zuvor als intensiv genutzte Lager- und Produktionsstätte diente. Mit Hilfe der Städtebauförderung konnte insbesondere der Bauhof der Stadt Landshut verlagert werden. Weitere Maßnahmen umfassten die Neugestaltung des Bischof-Sailer-Platzes und des Alten Viehmarkts sowie die Schaffung einer Grünfläche am Maxwehr. Durch diese Sanierungsmaßnahmen wurde zwischen 1988 und 2006 ein modernes und attraktives Quartier geschaffen, das sich gut an die Stadt anschließt.

Sanierungsgebiet Va "Am Orbankai"

Das Quartier "Am Orbankai" liegt im Norden des historischen Stadtkerns und wurde 1995 förmlich festgelegt. Zu den wichtigsten bisher durchgeführten Maßnahmen gehören die Sanierung der Rochuskapelle und des Rottenkolberstadels. Auch das Gebäude Am Orbankai 3, in dem jetzt das Haus International untergebracht ist, wurde mit Unterstützung der Städtebauförderung saniert. Die Rochuskapelle dient heute als Ausstellungsraum, während der Rottenkolberstadel dem Kleinen Theater als Spielstätte dient.

Sanierungsgebiet VI "Herrngasse/Hl.-Geist-Gasse"

Über dieses Sanierungsgebiet wurden in den Quellen keine weiteren Details genannt.

Sonderfall: Neustadt

2014 begann im Auftrag der Stadtwerke Landshut die Leitungsverlegung in den Gassen in der Neustadt, von archäologischen Untersuchungen begleitet. Anschließend erfolgte unter Federführung des Baureferats/Tiefbauamts die Neuordnung von Querschnitt, Entwässerung und Oberfläche. Dabei wurden die Gehwege verbreitert und die Fahrbahn verschmälert. Eine beidseitig angelagerte Zone ermöglicht neben Parken auch gastronomische Nutzung oder die Aufstellung kommunikativer Sitzgruppen. Mobiles Grün grenzt Funktionsbereiche ab und setzt Akzente.

Die Neuordnung des Straßenraums Neustadt wurde mit Mitteln des Bund-Länder-Städtebauförderprogramms "Städtebaulicher Denkmalschutz" gefördert und hat folgende Merkmale:

  • Klimafreundlichkeit: Zahlreiche Anlieger schlossen sich an das Fernwärmenetz an. Die Investitionen der Stadtwerke in die Infrastruktur zugunsten der erneuerbaren Energie dienen dem Klimaschutz, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit im Zentrum der historischen Stadt. Im Zuge der Fernwärmeverlegung wurden zusätzlich zahlreiche bestehende Leitungen saniert.
  • Multifunktionalität: Die umgestalteten Straßenräume bieten vielfältige Nutzungsmöglichkeiten.

Bauantrag und Genehmigungsverfahren

Seit Inkrafttreten des Zweiten Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2025 gelten in Bayern neue Regelungen für den Bauantrag. Demnach müssen Bauanträge und Anträge auf Vorbescheinigung nicht mehr bei der Gemeinde, sondern unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Behörde beteiligt dann die Gemeinde am Verfahren. Bei der Einreichung von Unterlagen zum Genehmigungsfreistellungsverfahren bleibt es hingegen bei der Zuständigkeit der Gemeinde.

Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist insbesondere das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Sie bildet eine wesentliche Grundlage für die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Kriterienkatalog für Standsicherheit

Der Ersteller des Standsicherheitsnachweises hat bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie bei bestimmten anderen baulichen Anlagen zu prüfen, ob alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt sind. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist der Standsicherheitsnachweis nicht prüfpflichtig, und der Kriterienkatalog muss der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Bei Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO ist der Kriterienkatalog bereits mit dem Bauantragsformular der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, bei sonstigen Vorhaben spätestens gemeinsam mit der Baubeginnsanzeige.

Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung

Bei bestimmten eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 Metern und nicht mehr als 1.600 Quadratmetern wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Bei diesen Vorhaben ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige ein qualifizierter Tragwerksplaner zu benennen, der für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich ist.

Meldepflichten

Baubeginnsanzeige

Der Baubeginn beziehungsweise der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige anzuzeigen. Je nach Vorhaben sind zusätzlich der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung vorzulegen.

Anzeige der Nutzungsaufnahme

Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Beseitigungsanzeige

Über die Beseitigungsanzeige wurden in den Quellen keine weiteren Details genannt.

Bauaufsichtliche Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Landshut ist unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

  • Besonders schwierige Rechtsfälle im Vollzug des Baurechts und des Immissionsschutzrechts
  • Gerichtsverfahren in baulichen Angelegenheiten
  • Mitwirkung beim Kulturgutschutz
  • Betreuung aller größeren gewerblichen Vorhaben im Vollzug des BBauG, der BayBO und des BImschG
  • Beurteilung bautechnisch und gestalterisch besonders schwieriger Vorhaben nach BBauG, BayBO und BImschG
  • Bautechnische Angelegenheiten des Schutzraumbaus

Kontakt und Öffnungszeiten

Für Bauvorhaben und Anfragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Name Telefon Handy Zimmer
Dipl.-Ing. (Univ.), Architekt Walter Gebhart 08703/9073-9434 328
Claudia Tempfli 08703/9073-9432 329
Barbara Wimmer 08703/9073-4138 347

Das Landratsamt Landshut hat folgende Öffnungszeiten: - Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr - Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr - Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr - Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung im Vorfeld wird dringend empfohlen. Online-Dienste können ebenfalls genutzt werden.

Sonderregelungen für Sanierungsgebiete

In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gelten besondere Regelungen. Im neuen Sanierungsgebiet "Innenstadt" entfällt der Grundbucheintrag wegen des Verzichts auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB. Sämtliche Vorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (alle Voranfragen, Bauvorhaben, Nutzungsänderungen) erfordern neben der bauordnungsrechtlichen eine eigenständige (kostenfreie) sanierungsrechtliche Genehmigung.

Mit einer Allgemeinverfügung wurden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Innenstadt" die Genehmigungen für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 (Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird) allgemein erteilt. In diesen Fällen muss kein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gestellt werden.

Fördermöglichkeiten

Für Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung:

Städtebauförderung "Soziale Stadt"

Das Programm "Soziale Stadt" zielt darauf ab, städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen. Die Förderung teilt sich auf in 60% Regierung und 40% Stadt. Die Kommune beteiligt sich somit an sämtlichen Fördermaßnahmen mit einem Eigenanteil von 40%.

Städtebaulicher Denkmalschutz

Dieses Programm fördert Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege von denkmalgeschützten Stadtbereichen. Die Neuordnung des Straßenraums Neustadt wurde beispielsweise mit Mitteln dieses Programms gefördert.

Fazit

Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in Landshut sind an verschiedene bauaufsichtliche Vorschriften und Genehmigungsverfahren gebunden. Seit 2025 müssen Bauanträge direkt bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. In den verschiedenen Sanierungsgebieten der Stadt gelten besondere Regelungen, die eine gezielte städtebauliche Entwicklung ermöglichen. Die Förderprogramme wie "Soziale Stadt" oder "Städtebaulicher Denkmalschutz" bieten finanzielle Unterstützung für qualifizierte Maßnahmen. Für Bauherren ist es wichtig, die Meldepflichten wie Baubeginnsanzeige und Nutzungsaufnahme zu beachten. Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Landshut steht für Rückfragen zur Verfügung und kann durch ihre Expertise den Genehmigungsprozess unterstützen.

Quellen

  1. Stadt Landshut: Sanierungsstelle
  2. Landkreis Landshut: Bauen und Immissionsschutz
  3. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Bauantragsformulare

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