Einleitung
Für Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld stellen sich oft Fragen bezüglich der Übernahme von Renovierungskosten. Die rechtliche Lage ist komplex, da verschiedene Paragraphen des Sozialgesetzbuchs (SGB) zur Anwendung kommen können. Die Sozialämter und Jobcenter verhalten sich dabei oft unterschiedlich, was zu Unsicherheit bei Leistungsempfängern führt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen, unter denen Renovierungskosten vom Sozialamt übernommen werden müssen.
Rechtsgrundlage: Welche Paragraphen des SGB XII sind relevant?
Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme von Renovierungen durch das Sozialamt ergibt sich hauptsächlich aus § 29 Abs. 1 SGB XII. Dieser Paragraph besagt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Dazu gehören nicht nur regelmäßig anfallende Kosten wie die Miete, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen wie Schönheitsrenovierungen, sofern der Hilfeempfänger zu deren Vornahme verpflichtet ist.
Ein weiterer relevanter Paragraph ist § 35a SGB XII, der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigut regelt. Dieser Paragraph erfasst unabweisbare Aufwendungen, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Für Empfänger von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) kommt zusätzlich § 22 SGB II zur Anwendung, der ebenfalls die Kosten der Unterkunft umfasst, einschließlich von Renovierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen.
Renovierungspflichten im Mietrecht
Im Mietrecht ist oft festgelegt, wer für Renovierungsarbeiten aufkommt. Diese Regelungen sind entscheidend für die Frage, ob das Sozialamt die Kosten übernehmen muss. In den meisten Mietverträgen ist geregelt, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Dazu gehören typischerweise das Tapezieren, Streichen der Wände, Decken und Heizkörper sowie das Verlegen von Fußbodenbelägen.
Sozialhilfe- oder Bürgergeldempfänger stehen oft vor dem Problem, dass sie zwar vertraglich zu Renovierungen verpflichtet sind, sich diese aber nicht leisten können. Hier kommt die Leistungspflicht des Sozialamts bzw. Jobcenters ins Spiel, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Endrenovierung bei Auszug
Wer eine Mietwohnung verlässt, ist in der Regel vertraglich zur Endrenovierung verpflichtet. Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. S 45 (24) SO 62/06) festgestellt, dass eine geschuldete Renovierung nicht aus den Regelbeträgen zu finanzieren ist, sondern dass die Kosten zusätzlich vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.
Ein konkretes Beispiel zeigt die Frankfurter Allgemeine Zeitung: Ein Sozialhilfe-Empfänger musste bei Auszug aus seiner Wohnung 3.545 Euro für Schönheitsreparaturen zahlen. Trotz dieser vertraglichen Verpflichtung musste das Sozialamt die Kosten übernehmen. Die Grundlage hierfür bildete § 22 SGB II, da es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten, eine Mietkaution oder Umzugskosten handelte, sondern um Kosten der Unterkunft.
Einzugsrenovierung bei Einzug
Wer eine neue Wohnung bezieht, die den Mietobergrenzen entspricht, muss oft eine Einzugsrenovierung vornehmen, da die Wohnung sonst nicht bewohnbar oder vermietbar wäre. Insbesondere in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt werden vermehrt Wohnungen in unrenoviertem Zustand angeboten.
Hier besteht die Möglichkeit, die Kosten einer Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter übernehmen zu lassen, unabhängig davon, ob die Renovierung im Mietvertrag vereinbart wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Renovierung notwendig ist, um die Bewohnbarkeit herzustellen, und "ortsüblich" ist.
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen fallen ebenfalls unter die Kosten der Unterkunft, sofern der Sozialhilfe-Empfänger zur Durchführung verpflichtet ist. Dies kann sowohl bei Einzug als auch bei Auszug der Fall sein. Entscheidend ist, dass es sich um vertraglich geschuldete Arbeiten handelt.
Nach Informationen von gegen-hartz.de gehören Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft, allerdings nur, wenn der Sozialhilfe-Empfänger zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und die Kosten auf den Mieter umgewälzt werden. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine vorherige Zusicherung der Kostenübernahme nicht nötig ist, da es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten, eine Mietkaution oder Umzugskosten handelt.
Eigentümer: Renovierungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum
Eigentümer, die Sozialhilfe beziehen und ihr Wohneigentum selbst bewohnen, haben ebenfalls Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten. Nach § 35a SGB XII werden als Bedarf für Unterkunft auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Dies bedeutet, dass das Sozialamt in solchen Fällen möglicherweise kein Geld direkt zur Verfügung stellt, sondern ein Darlehen gewährt, das mit der Immobilie gesichert wird.
Angemessenheit der Kosten: Was ist noch "ortsüblich"?
Ein entscheidendes Kriterium für die Kostenübernahme ist die Angemessenheit der Renovierungskosten. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Herstellung eines Wohnstandards im unteren Segment angemessen ist. Das bedeutet, es muss kostengünstig eingekauft werden.
Die "Ortsüblichkeit" einer Einzugsrenovierung wird ebenfalls am unteren Wohnungssegment gemessen. Es muss festgestellt werden, ob es üblich ist, dass Wohnungen in unrenoviertem Zustand im räumlichen Vergleichsbereich übergeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es an angemessenem Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen mangelt.
Einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) zufolge kann im Rahmen des Antrags auf Zusicherung der Kosten der neuen Unterkunft eine Angabe zum Renovierungsbedarf verlangt werden. Dies ermöglicht es dem Jobcenter, die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Renovierungskosten zu beurteilen.
Was wird übernommen - Was nicht?
Das Jobcenter bzw. Sozialamt übernimmt die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Angemessenheit. Dazu gehören in der Regel:
- Materialkosten für die Renovierung:
- Farbe für Wand und Decke
- Tapeten, Raufaser
- Farbe für Türen
- Farbe für Heizkörper
- Arbeitsmaterialien: Pinsel, Planen, Spachtel usw.
In der Regel werden jedoch nur Materialkosten übernommen, nicht aber die Kosten für Handwerkerleistungen. Diese werden nur in Härtefällen gezahlt, etwa aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die eine selbstständige Durchführung der Arbeiten unmöglich machen.
Sonderfälle: Gesundheitliche Einschränkungen und Härtefälle
In besonderen Fällen können auch Handwerkerkosten übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen.
Ein konkretes Beispiel nennt gegen-hartz.de: Ein Sozialhilfe-Empfänger war aufgrund seiner psychischen Erkrankung voll erwerbsgemindert und somit nicht in der Lage, die Wohnung selbstständig zu renovieren. In diesem Fall musste das Sozialamt die Kosten in vollem Umfang übernehmen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, gilt als teilweise erwerbsgemindert. In solchen Fällen gibt es die Erwerbsminderungsrente.
Antragstellung und Dokumentation
Für die Kostenübernahme von Renovierungen ist eine formlose Antragstellung in der Regel ausreichend. Wichtig ist jedoch, dass nur die Materialkosten übernommen werden, wie Tapete und Farbe. Handwerkerkosten werden nur in Härtefällen gezahlt.
Es wird empfohlen, das Jobcenter bei der Beantragung der Kostenzusage für die neue Wohnung auf den Renovierungsbedarf hinzuweisen. Dieser Hinweis ermöglicht es dem Jobcenter, die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Renovierungskosten zu beurteilen.
Fazit
Die rechtliche Lage zur Übernahme von Renovierungskosten durch das Sozialamt ist klar geregelt, wird aber in der Praxis oft falsch interpretiert oder nicht ausreichend kommuniziert. Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme von Renovierungskosten als Teil der Kosten der Unterkunft.
Wichtig ist dabei, dass die Renovierung notwendig ist, um die Bewohnbarkeit herzustellen, und "ortsüblich" im unteren Wohnungssegment. Die Kosten müssen angemessen sein, wobei in der Regel nur Materialkosten, nicht aber Handwerkerleistungen übernommen werden – außer in Härtefällen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen.
Leistungsempfänger sollten ihre Rechte kennen und diese gegenüber dem zuständigen Amt geltend machen. Bei Unsicherheiten oder ablehnenden Bescheiden kann es sinnvoll sein, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden oder eine Rechtsberatung bei einer Sozialverbandsorganisation in Anspruch zu nehmen.
Quellen
- Recht unterschiedlich verhalten sich die Sozialämter, wenn der Empfänger von Sozialhilfeleistungen Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornehmen muss.
- § 35a SGB XII Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
- Gericht entscheidet: Sozialamt muss Sozialhilfe-Empfänger Kosten für Endrenovierung tragen
- Wenn Sozialhilfe- oder Bürgergeldempfänger eine neue Wohnung finden, die den Mietobergrenzen entspricht, muss der Mieter oft eine Einzugsrenovierung übernehmen, da die Wohnung sonst nicht vermietet werden kann. Muss das Jobcenter die Renovierungskosten übernehmen?
- Kostenübernahme von Renovierung durch Jobcenter