Einleitung
Die Renovierung oder Sanierung einer Immobilie ist nicht nur eine Investition in den Wert und die Lebensqualität, sondern kann auch steuerliche Vorteile bieten. Im Jahr 2020 wurden wichtige Änderungen im Steuerrecht für Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen eingeführt, die für Hausbesitzer, Vermieter und Immobilienbesitzer von Bedeutung sind. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Absetzmöglichkeiten von Renovierungskosten im Jahr 2020, die relevanten Fristen sowie praktische Hinweise zur korrekten Umsetzung in der Steuererklärung.
Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit von Renovierungskosten
Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten handelt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Art und Weise, wie die Kosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Erhaltungsaufwendungen sind Maßnahmen, die dem Erhalt der Immobilie dienen und deren Wert nicht oder nur unwesentlich steigern. Dazu gehören beispielsweise das Streichen von Wänden, der Austausch von Bodenbelägen oder Reparaturen am Dach. Diese Kosten können in der Regel sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Herstellungskosten hingegen sind Arbeiten, die den Wert des Hauses oder der Wohnung erheblich steigern. Dazu zählt beispielsweise der Bau eines Anbaus oder die grundlegende Umgestaltung von Räumen. Solche Kosten müssen über einen längeren Zeitraum, meist 50 Jahre, als Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden. Für Gebäude ab Baujahr 1925 beträgt die AfA 2% pro Jahr.
Eine wichtige Änderung trat im Zuge der WEG-Reform (Wohnungseigentumsgesetz) am 1. Dezember 2020 in Kraft. Der Begriff "Instandhaltungsrückstellung" wurde offiziell durch "Erhaltungsrücklage" ersetzt. Für die Steuer ist diese Bezeichnungsänderung jedoch ohne Bedeutung; entscheidend ist allein, ob und wann Rücklagen tatsächlich für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet wurden. Nur dann kann der entsprechende Anteil bei vermieteten Objekten steuerlich berücksichtigt werden.
Steuerliche Vorteile für Eigenheimbesitzer 2020
Für selbstgenutzten Wohnraum gibt es im Jahr 2020 spezifische steuerliche Absetzmöglichkeiten, die Eigentümer von Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen profitieren können.
Handwerkerleistungen: 20%-Regelung
Eine der wichtigsten Regelungen für Hausbesitzer ist die Möglichkeit, 20% der Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuer abzusetzen. Diese Regelung gilt sowohl für Eigenheimbesitzer als auch für Mieter. Der maximale Betrag, der jährlich geltend gemacht werden kann, beträgt 1.200 Euro.
Beispiel: Wenn Renovierungsarbeiten mit Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 Euro anfallen, können 20% davon, also 1.200 Euro, von der Steuer abgesetzt werden.
Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass die Kosten tatsächlich für Renovierungsarbeiten angefallen sind und dass die entsprechenden Rechnungen und Belege vorhanden sind. Der Steuerabzug gilt nur für Dienstleistungen, worunter der Arbeitslohn des Handwerkers, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Verbrauchsmaterial plus Umsatzsteuer zu verstehen sind.
Wichtig ist auch, dass die Zahlung unbar erfolgen muss, also per Überweisung, Lastschrift oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Maßgeblich für das Jahr der Absetzung ist das Kalenderjahr, in dem die Zahlung geleistet wird.
Energetische Sanierungen: Steuerbonus 2020-2029
Im Jahr 2020 wurde ein neuer Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen eingeführt, der bis Ende 2029 gilt. Dieser Bonus ermöglicht es, 20% der Kosten für energetische Sanierungen von der Steuer abzusetzen. Die Immobilie muss dabei selbst bewohnt werden und mindestens 10 Jahre alt sein.
Der maximale Steuerbonus beträgt 40.000 Euro. Beispielsweise können Maßnahmen wie die Dämmung von Dächern und Wänden, der Austausch von Fenstern oder die Erneuerung der Heizungsanlage gefördert werden. Diese Maßnahmen können über einen Zeitraum von drei Jahren mit bis zu 20% der Kosten steuerlich abgesetzt werden.
Für energetische Sanierungen, die bereits vor 2020 begonnen wurden, ist der Steuerbonus jedoch nicht anwendbar. Der Bonus gilt ausschließlich für Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Selbstgenutzter Wohnraum: Absetzbare Kosten
Für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zwar eingeschränkter, aber dennoch vorhanden. Neben den bereits genannten Handwerkerleistungen können auch bestimmte Eigenleistungen steuerlich relevant sein.
Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen bezahlten Dienstleistungen und Eigenleistungen. Wenn Hausbesitzer handwerkliche Arbeiten selbst übernehmen – etwa Streichen, Fliesenlegen oder kleinere Reparaturen –, spricht man steuerlich von Eigenleistungen. Für diese gilt: Die eigene Arbeitszeit kann nicht bei der Steuer angesetzt werden. Das bedeutet, dass auch wenn viel Zeit investiert wird, das Finanzamt nur tatsächlich entstandene Kosten berücksichtigt, etwa für Material, Werkzeuge oder gemietete Geräte. Eine fiktive Entlohnung für die eigene Arbeit wird steuerlich nicht anerkannt.
Anders sieht es aus, wenn Dritte bezahlt werden – etwa einen Handwerksbetrieb oder eine Fachkraft. Dann können die bezahlten Lohnkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Maßnahme steuerlich absetzbar ist (zum Beispiel als Erhaltungsaufwand).
Besonderheiten für Vermieter
Vermieter haben andere steuerliche Möglichkeiten, Renovierungskosten geltend zu machen, als Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum. Die Unterscheidung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist hierbei besonders wichtig.
Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwendungen
Vermieter können in der Regel die Kosten für notwendige Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sofort als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören Reparaturen an bereits vorhandenen Gebäudeteilen oder die Erneuerung verschlissener Bauteile ohne Wertsteigerung.
Mit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 wurde der Begriff "Instandhaltungsrückstellung" durch "Erhaltungsrücklage" ersetzt. Für die Steuer spielt diese Bezeichnung jedoch keine Rolle – entscheidend ist, ob und wann Rücklagen tatsächlich für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet wurden. Nur dann kann der entsprechende Anteil bei vermieteten Objekten steuerlich berücksichtigt werden.
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen müssen genau geprüft werden. Handelt es sich bei Modernisierungsarbeiten um Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, kann der Besitzer diese nur über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) absetzen. Das sind für Gebäude ab Baujahr 1925 2% über einen Zeitraum von 50 Jahren.
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen, die als Herstellungskosten behandelt werden, sind: - Einbau einer neuen Küche oder eines neuen Badezimmers, wenn dies den Standard erheblich erhöht - Errichtung eines Anbaus - Grundlegende Umgestaltung von Räumen
Dokumentationspflichten für Vermieter
Vermieter sollten eine detaillierte Buchführung über alle Renovierungskosten führen. Dazu gehören nicht nur die Rechnungen der Handwerker, sondern auch Belege für Materialkosten und andere Ausgaben. Eine gute Dokumentation ist essenziell, um im Falle einer steuerlichen Prüfung alle Kosten nachweisen zu können.
Zusätzlich zu den allgemeinen Dokumentationspflichten sollten Vermieter regelmäßig über Änderungen im Steuerrecht informiert sein. Da das Mietsteuerrecht komplex und ständigen Änderungen unterworfen ist, ist es oft ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um alle Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung von Renovierungskosten auszuschöpfen.