Renovierungskosten vom Jobcenter: Antragsstellung, Voraussetzungen und Kostenübernahme

Einleitung

Für Empfänger von Bürgergeld stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen werden können. Die Antwort darauf ist grundsätzlich positiv, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen des Konzepts der Angemessenheit. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, welche Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie ein erfolgreicher Antrag gestellt werden kann. Fachanwalt Thomas Franz betont: "Es ist immer wichtig, dass die Antragstellung für die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter vor der eigentlichen Maßnahme erfolgt." Denn Leistungen des Jobcenters werden grundsätzlich erst nach einem Antrag genehmigt.

Welche Renovierungskosten werden übernommen?

Laut den vorliegenden Informationen übernimmt das Jobcenter in der Regel die Kosten für Renovierungen, unabhängig davon, ob der Betroffene seine alte Wohnung beim Auszug oder zwischendurch renoviert oder nach Einzug in neue Wohnräume, wenn diese vorher nicht bewohnbar waren. Renovierungskosten gelten nach § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Zu den typischen Renovierungskosten, die vom Jobcenter übernommen werden, gehören:

  • Schönheitsreparaturen wie das Abdecken von Bohrlöchern
  • Lackieren von Heizkörpern, Tür- und Fensterrahmen
  • Streichen von Wänden und Decken
  • Tapezieren

Fachanwalt Thomas Franz bestätigt: "Bei einer Renovierung geht es zunächst darum, Mängel in einer Wohnung oder einem Haus zu beheben. Dazu zählen auch Schönheitsreparaturen, wie das Abdecken von Bohrlöchern, das Lackieren von Heizkörpern, Tür- und Fensterrahmen sowie Streichen und Tapezieren. Wie Fachanwalt Thomas Franz im Gespräch betont, sei es meist kein Problem, beim Jobcenter diese Art von Kosten geltend zu machen."

Allerdings wird die Erneuerung eines Fußbodens in der Regel nicht vom Jobcenter übernommen, wenn der Austausch aufgrund einer normalen Abnutzung erfolgen muss. Diese Kosten liegen meist beim Vermieter.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Ein Anspruch auf die Kostenübernahme der Renovierung durch das Jobcenter besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Empfänger erhält Bürgergeld (Hartz 4)
  • Es findet ein Umzug in eine neue Wohnung statt
  • Der Umzug wurde vom Jobcenter genehmigt
  • Die Materialkosten sind in angemessener Höhe

Laut Quelle [3] werden Renovierungskosten bei Bürgergeld-Bezug nicht als Pauschale gezahlt, sondern in der Höhe, die tatsächlich anfällt. Allerdings müssen die Renovierungskosten, die vom Jobcenter übernommen werden sollen, angemessen sein.

Der Begriff der Angemessenheit ist in der deutschen Gesetzgebung nicht eindeutig definiert. In der Regel sieht das Bundessozialgericht in der Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment eine angemessene Renovierung. Im Streitfall muss jedoch individuell geklärt werden, welche Renovierungskosten bei Bürgergeld-Bezug dem Standard entsprechen.

Antragstellung und Prozess

Die Antragstellung für die Übernahme von Renovierungskosten muss vor der Durchführung der Arbeiten erfolgen. Von Käufen im Voraus wird dringend abgeraten. Selbst wenn jemand schon eine Tapete für die Renovierung gekauft hat, die angemessen, also nicht zu teuer ist, hat er das Geld schon eigenständig aufgewandt. Rückwirkend wird ein Jobcenter dann die Leistung nicht mehr bewilligen, da man die Finanzierung selbst zustande gebracht hat.

Die empfohlene Vorgehensweise bei einer bevorstehenden Renovierung ist wie folgt: 1. Bürgergeld-Empfänger sollten Fotos von der renovierungsbedürftigen Stelle machen 2. Drei Kostenvoranschläge für die Instandsetzung einholen 3. Fotos und Kostenvoranschläge dem Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter beifügen

"Holt man die Kostenvoranschläge vorher ein, spart man sich Zeit und das Amt sieht anhand der Fotos das mögliche Ausmaß der Renovierungen und ob diese notwendig sind", erklärt Fachanwalt Franz.

Bei einer Bestellung über Amazon können alle notwendigen Materialien in einer Rechnung gesammelt und anschließend vom Jobcenter erstattet werden. Eine Vorkasse durch das Jobcenter ist in der Regel nicht möglich. Alternativ kann jedoch ein Jobcenter-Darlehen beantragt werden.

Dokumentationsanforderungen

Für die Erstattung der Renovierungskosten müssen nach Genehmigung des Antrags alle Rechnungen vorgelegt werden. Das Jobcenter überweist das Geld dann auf das Bankkonto des Antragstellers.

Bei der Beantragung der Kostenübernahme sollten folgende Materialien aufgelistet und mit geschätzten Kosten versehen werden: - 1x 10 Liter Wandfarbe, wahrscheinliche Kosten 10 Euro - 1x 1 Liter Heizkörperlack, wahrscheinliche Kosten 5 Euro - 1x Flachpinsel, wahrscheinliche Kosten 3 Euro - 1x Malerrolle, wahrscheinliche Kosten 15 Euro - Weitere Kosten auflisten

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Schätzung der anfallenden Materialkosten handelt. Die tatsächlichen Kosten ergeben sich nach Durchführung der Arbeiten durch die Quittungen, die dem Jobcenter vorgelegt werden müssen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es gibt kostenlose Vorlagen, die für diesen Zweck verwendet werden können.

Materialkosten und Pauschalbeträge

Alle notwendigen Materialkosten für eine Renovierung werden bei einem genehmigten Umzug vom Jobcenter übernommen. Das Jobcenter erwartet in der Regel, dass Bürgergeld-Empfänger in Eigenleistung renovieren. Entsprechend übernimmt es hauptsächlich die Materialkosten, die erforderlich sind, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten oder zu bringen.

Die Kostenerstattung erfolgt entweder anhand von Kostenkalkulationen oder als Pauschale. Die Materialkosten müssen durch Kostenvoranschläge nachgewiesen werden, wobei mindestens drei Angebote, z.B. Belege aus dem Baumarkt, vorgelegt werden sollten. Werden keine Kostenvoranschläge eingereicht, gewährt das Jobcenter eine Pauschale, die sich an den durchschnittlichen Kosten für Renovierungsmaterialien orientiert.

Die genauen Beträge können von Jobcenter zu Jobcenter unterscheiden. Die folgende Tabelle zeigt beispielhafte Pauschalbeträge für Renovierungsmaterialien in Berlin, Hamburg und Bonn:

Material Berlin Hamburg Bonn
Raufaser-Tapete 0,90 € je m² 0,64 € je m² 0,57 € je m²
Wand- und Deckenfarbe 0,38 € je m² 0,21 € je m² 0,49 € je m²
Lack 1,80 € je m² Streichfläche 2,10 € je Fenster, Tür, Heizkörper 2,13 € je m²
Teppich, PVC-Belag keine Angabe 4,10 € je m² 6,20 € je m²
Kleinmaterial (z.B. Pinsel, Farbrolle, Kleister etc.) 51 € für einen Raum, 10 € für jeden weiteren 30 € 22 €

Sondersituationen und Ausnahmen

Unter folgenden Sondersituationen werden keine Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen: - Es wurde kein Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gestellt - Die Kosten für die Renovierung sind unangemessen hoch - Eine andere Wohnung ohne Renovierung wurde angeboten

Es wird ausdrücklich davon abgeraten, das Jobcenter vor vollendete Tatsachen zu stellen. Auch wenn man es eilig hat, sollte zunächst ein Bewilligungsbescheid abgewartet werden oder dem Jobcenter zumindest Gelegenheit gegeben werden, den Antrag zu prüfen und einen entsprechenden Bescheid auszustellen.

Die Frist für einen Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters beträgt einen Monat.

Häufig gestellte Fragen

Frage: Was versteht das Jobcenter unter einer angemessenen Renovierung?

Antwort: Als eine angemessene Renovierung wird vom Jobcenter in der Regel die Herstellung eines unteren Wohnstandards bewertet. Der Begriff der Angemessenheit ist jedoch nicht eindeutig in der Gesetzgebung definiert. Im Streitfall muss individuell geklärt werden, welche Renovierungskosten dem Standard entsprechen.

Frage: Muss ich für die Renovierung selbst sorgen oder kann ich Handwerker beauftragen?

Antwort: Die Quelle gibt hierzu keine explizite Auskunft. Allerdings wird erwähnt, dass das Jobcenter in der Regel erwartet, dass Bürgergeld-Empfänger in Eigenleistung renovieren und hauptsächlich die Materialkosten übernimmt.

Frage: Bekomme ich auch Geld für die Arbeitszeit, wenn ich selbst renoviere?

Antwort: Die Quellen erwähnen keine Erstattung von Arbeitskosten, sondern nur die Übernahme der Materialkosten.

Frage: Darf ich vor der Genehmigung Material kaufen?

Antwort: Nein, von Käufen im Voraus wird dringend abgeraten. Selbst wenn jemand schon eine angemessene Tapete gekauft hat, wird das Jobcenter die Leistung rückwirkend nicht mehr bewilligen, da die Finanzierung selbstständig erfolgte.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bürgergeld-Empfänger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter haben. Entscheidend sind dabei:

  1. Die Antragstellung muss vor der Durchführung der Renovierung erfolgen
  2. Die Renovierungskosten müssen angemessen sein (Herstellung eines unteren Wohnstandards)
  3. Es müssen Kostenvoranschläge oder Rechnungen vorgelegt werden
  4. Die Renovierung muss in Zusammenhang mit einem Umzug oder der Herstellung der Bewohnbarkeit einer Wohnung stehen

Fachanwalt Thomas Franz betont: "Es ist immer wichtig, dass die Antragstellung für die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter vor der eigentlichen Maßnahme erfolgt." Wer diese Punkte beachtet, hat gute Chancen, die Kosten für notwendige Renovierungen vom Jobcenter erstattet zu bekommen.

Quellen

  1. Südkurier - Bürgergeld: Diese Renovierungskosten übernimmt das Jobcenter
  2. WBS-Wohnung - Diese Materialkosten werden bei der Renovierung vom Jobcenter übernommen
  3. Arbeitslosen-Selbsthilfe - Werden bei Bürgergeld-Bezug Renovierungskosten vom Jobcenter übernommen?
  4. Bürgergeld.org - Zusammenfassung Bürgergeld und Renovierungskosten
  5. Bürgergeld.org - Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

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