Einleitung
Renovierungen sind für viele Mieter und Eigentümer ein notwendiges Übel, das mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Für Empfänger von Bürgergeld stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang das Jobcenter Renovierungskosten übernimmt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die konkreten Kostentypen sowie die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme
Die Kostenübernahme für Renovierungen durch das Jobcenter basiert auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dieser Regelung zufolge fallen Renovierungskosten unter die Kosten der Unterkunft (KdU). Dies bedeutet, dass diese Kosten nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen, sondern separat als Teil der Unterkunftskosten übernommen werden können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die rechtliche Einordnung von Renovierungskosten als Teil der KdU hat zur Folge, dass Bürgergeld-Empfänger grundsätzlich Anspruch auf Übernahme dieser Kosten haben, wenn sie zur Erfüllung mietvertraglicher Verpflichtungen oder zur Herstellung eines bewohnbaren Zustands der Wohnung erforderlich sind.
Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
Das Jobcenter übernimmt in der Regel Materialkosten, die für die Renovierung einer Wohnung erforderlich sind. Die Erwartung ist dabei, dass Bürgergeld-Empfänger Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durchführen. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine gesundheitliche Unfähigkeit zur Selbstleistung nachweisbar ist, können auch Kosten für Handwerker übernommen werden.
Materialkosten
Konkrete Materialkosten, die typischerweise übernommen werden, umfassen:
Tapeten und Raufaser: Die Kosten variieren je nach Stadt und liegen beispielsweise in Berlin bei 0,90 € je m², in Hamburg bei 0,64 € je m² und in Bonn bei 0,57 € je m².
Wand- und Deckenfarbe: Hier sind die Kosten ebenfalls regional unterschiedlich. In Berlin werden 0,38 € je m² erstattet, in Hamburg 0,21 € je m² und in Bonn 0,49 € je m².
Lack: Für Lacke werden unterschiedliche Berechnungsgrundlagen verwendet. In Berlin beträgt der Preis 1,80 € je m² Streichfläche, in Hamburg werden 2,10 € je Fenster, Tür oder Heizkörper berechnet, und in Bonn 2,13 € je m².
Teppich und PVC-Belag: In Hamburg werden 4,10 € je m² erstattet, in Bonn 6,20 € je m².
Kleinmaterial: Dazu zählen Utensilien wie Pinsel, Farbrollen, Kleister und ähnliches. Die Pauschalen belaufen sich in Berlin auf 51 € für den ersten Raum und 10 € für jeden weiteren Raum. In Hamburg werden pauschal 30 € erstattet, in Bonn 22 €.
Verpflegung für freiwillige Helfer: In Berlin werden 30 € für den ersten Raum und 15 € für jeden weiteren Raum erstattet. In Hamburg und Bonn beträgt der Betrag pauschal 30 € für den ersten Raum und 15 € für jeden weiteren Raum.
Kosten für Handwerker
Die Übernahme von Handwerkerkosten ist die Ausnahme und nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das dem Jobcenter vorgelegt werden muss und nachweislich belegt, dass der Bürgergeld-Empfänger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen.
Kostenstruktur und Berechnungsmethoden
Das Jobcenter erwartet von den Antragstellern, dass sie die Kosten so gering wie möglich halten. Es werden keine pauschalen Beträge ausgezahlt, sondern lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Angemessenheit übernommen.
Für die Kostenerstattung gibt es zwei grundsätzliche Methoden:
Kostenkalkulationen: Die Antragsteller müssen Kostenvoranschläge einreichen. Es wird empfohlen, mindestens drei Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen, um die Preise vergleichen zu können. Dies können beispielsweise Belege aus Baumärkten sein.
Pauschalbeträge: Werden keine Kostenvoranschläge eingereicht, gewährt das Jobcenter eine Pauschale, die sich an den durchschnittlichen Kosten für Renovierungsmaterialien orientiert. Die genauen Beträge können von Jobcenter zu Jobcenter variieren.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die pauschalen Renovierungskosten in verschiedenen Städten:
| Material | Berlin | Hamburg | Bonn |
|---|---|---|---|
| Raufaser-Tapete | 0,90 € je m² | 0,64 € je m² | 0,57 € je m² |
| Wand- und Deckenfarbe | 0,38 € je m² | 0,21 € je m² | 0,49 € je m² |
| Lack | 1,80 € je m² Streichfläche | 2,10 € je Fenster, Tür, Heizkörper | 2,13 € je m² |
| Teppich, PVC-Belag | keine Angabe | 4,10 € je m² | 6,20 € je m² |
| Kleinmaterial (z.B. Pinsel, Farbrolle, Kleister etc.) | 51 € für einen Raum, 10 € für jeden weiteren | 30 € | 22 € |
Wann werden Renovierungskosten übernommen?
Renovierungskosten können zu verschiedenen Zeitpunkten anfallen, und das Jobcenter übernimmt die Kosten für notwendige Schönheitsreparaturen in diesen Phasen, sofern sie die Voraussetzungen für Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllen.
Einzugsrenovierung
Wird eine Wohnung in schlechtem Zustand übernommen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen, um die Wohnung bewohnbar zu machen. Voraussetzung ist, dass keine bereits renovierte Wohnung als Alternative zur Verfügung steht.
Renovierung während der Mietzeit
Auch während der laufenden Mietzeit können Renovierungskosten übernommen werden, wenn diese zur Erfüllung mietvertraglicher Pflichten oder zur Behebung von Mängeln erforderlich sind.
Auszugsrenovierung
Beim Auszug aus einer Wohnung können ebenfalls Kosten für Schönheitsreparaturen übernommen werden, sofern diese im Mietvertrag vereinbart sind und die Kosten als angemessen erachtet werden.
Wichtige Einschränkungen und Bedingungen
Bei der Antragstellung auf Übernahme von Renovierungskosten gibt es einige wichtige Einschränkungen und Bedingungen zu beachten:
Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters
Ziehen Bürgergeld-Empfänger ohne Zustimmung des Jobcenters um, kann das Jobcenter nicht nur die Übernahme der Umzugskosten verweigern, sondern auch die Übernahme möglicher Renovierungskosten. In diesem Fall müssen die Kosten aus eigener Tasche getragen werden.
Darlehen für Renovierungskosten
In manchen Fällen versucht das Jobcenter, Empfängern von Bürgergeld für Renovierungskosten ein Darlehen zu bewilligen. Dies ist rechtlich problematisch, da Renovierungskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu den Kosten der Unterkunft gehören und nicht als Darlehen gewährt werden dürfen.
Wurde jedoch bereits ein Darlehen bewilligt, wird empfohlen, dieses zunächst anzunehmen und dann innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen die Rückzahlungspflicht vorzugehen. Ist die Frist abgelaufen, ist das Darlehen bestandskräftig und muss zurückgezahlt werden.
Mietnachlass als Gegenleistung für Renovierung
Es ist Vorsicht geboten, wenn ein Mietnachlass als Gegenleistung für eine Renovierung angeboten wird. Solche Vereinbarungen sollten sorgfältig geprüft werden, da sie möglicherweise Auswirkungen auf die Kostenübernahme durch das Jobcenter haben können.
Gerichtliche Entscheidungen und Rechtsprechung
Renovierungskosten im Zusammenhang mit dem Jobcenter haben bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Nachfolgend sind einige relevante Entscheidungen aufgeführt:
| Aktenzeichen | Datum | Gericht | Merksatz |
|---|---|---|---|
| B 14 AS 31/20 R | 21.07.2021 | Bundessozialgericht | Einmalige Unterkunfts-aufwendungen müssen nach Kopfteils-prinzip aufgeteilt werden, keine Ausnahmen ohne besondere Gründe (orientiert auf Renovierungsvorfragen). |
| L 4 AS 22/22 D | 25.05.2023 | LSG Hamburg | Jobcenter muss keine Malerfirma bezahlen – Schönheitsreparaturen sind in Eigenregie zumutbar; Materialkosten reichen. |
| L 6 AS 302/22 | 06.03.2024 | Hessisches LSG | "Kubikmeter-Methode" abgelehnt: Pauschale 88,40 € für Farbe & Tapeten ist nicht per se unrealistisch, unbezifferte Klage unzulässig. |
| L 9 AS 69/19 | 07.03.2023 | LSG Niedersachsen-Bremen | Kleinreparaturen (hier: verstopfter Abfluss) sind Regelbedarf – gehören nicht zur Renovierung im Rahmen der KdU, allenfalls Darlehen nach § 24 SGB II. |
| L 19 AS 123/21 | 10.01.2022 | LSG Nordrhein-Westfalen | Silikonfugen bei Schimmelbefall sind Eigenleistung, Jobcenter trägt lediglich die Materialkosten. Handwerker nur, wenn Eigenleistung objektiv unzumutbar ist. |
Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte in der Regel erwarten, dass Bürgergeld-Empfänger Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durchführen. Materialkosten werden grundsätzlich erstattet, während Kosten für Handwerker nur in Ausnahmefällen übernommen werden.
Antragsstellung und erforderliche Unterlagen
Für die Übernahme von Renovierungskosten durch das Jobcenter ist eine formlose Antragsstellung erforderlich. Dem Antrag sollten verschiedene Unterlagen beigefügt werden, um den Bedarf und die Kosten zu belegen:
Nachweise zum Zustand der Wohnung: Fotos der renovierungsbedürrftigen Bereiche, wie abgenutzte Wände oder beschädigte Lackierungen.
Kopie des Mietvertrags: Falls der Mietvertrag eine Renovierungspflicht enthält, sollte eine Kopie des Vertrags eingereicht werden.
Ärztliches Attest: Kann die Renovierung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausgeführt werden, sollte ein ärztliches Attest eingereicht werden, das diese Einschränkung belegt.
Kostenvoranschläge: Es ist erforderlich, mindestens drei Kostenvoranschläge für die benötigten Materialien und – falls nötig – für Handwerker einzureichen. Dies ermöglicht dem Jobcenter, die Preise zu vergleichen und sicherzustellen, dass die Renovierungskosten marktüblich und angemessen sind.
In einigen Fällen kann das Jobcenter auch einen Außendienstmitarbeiter schicken, um vor Ort den tatsächlichen Renovierungsbedarf zu prüfen.
Tipps für kostengünstige Renovierungen
Um die Kosten für eine Renovierung so gering wie möglich zu halten und die Genehmigung durch das Jobcenter zu erleichtern, können folgende Tipps hilfreich sein:
Vergleichen Sie Preise: Holen Sie mehrere Angebote für Materialien ein, um die günstigsten Preise zu finden.
Nutzen Sie kostengünstige Materialien: Wählen Sie Materialien im unteren Preissegment, wie es vom Bundessozialgericht als angemessen definiert wurde.
Führen Sie Arbeiten selbst durch: Soweit gesundheitlich möglich, sollten Sie Renovierungsarbeiten selbst ausführen, um Handwerkerkosten zu sparen.
Dokumentieren Sie alles: Führen Sie eine detaillierte Dokumentation der anfallenden Kosten und des Arbeitsaufwands, um diese bei Bedarf nachweisen zu können.
Planen Sie im Voraus: Eine gute Planung hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und den Prozess für das Jobcenter transparent zu gestalten.
Fazit
Renovierungskosten können für Empfänger von Bürgergeld eine finanzielle Belastung darstellen. Das Jobcenter übernimmt jedoch in der Regel die Kosten für erforderliche Materialien, wenn diese als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II anerkannt werden. Entscheidend sind dabei die Nachweispflichten, die Angemessenheit der Kosten und die grundsätzliche Erwartung, dass Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden.
Für eine erfolgreiche Kostenübernahme ist es wichtig, einen formlosen Antrag zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen wie Fotos des Zustands der Wohnung, Kostenvoranschläge und bei Bedarf ein ärztliches Attest einzureichen. Die Kosten sollten so gering wie gehalten werden und durch mindestens drei Angebote belegt werden.
Gerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass Schönheitsreparaturen in der Regel zumutbare Eigenleistungen darstellen und dass das Jobcenter in der Regel nur die Materialkosten übernimmt. Kosten für Handwerker werden nur ausnahmsweise übernommen, wenn eine gesundheitliche Unfähigkeit zur Selbstleistung nachgewiesen werden kann.
Durch eine sorgfältige Planung, die Einhaltung der Antragsvoraussetzungen und die Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen können Empfänger von Bürgergeld die Kosten für notwendige Renovierungen erfolgreich beim Jobcenter geltend machen.