Steuervorteile für Studenten in externen Unterkünften: Der Ausbildungsfreibetrag für Eltern

Einleitung

Für viele Eltern stellt die Unterstützung ihrer Kinder während der Ausbildung oder des Studiums eine erhebliche finanzielle Belastung dar, insbesondere wenn die Kinder auswärts wohnen müssen. Der Staat bietet in solchen Fällen den sogenannten Ausbildungsfreibetrag als steuerliche Entlastung an. Dieser Freibetrag soll den Mehraufwand für die Kosten der auswärtigen Unterbringung abmildern. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen, die Höhe und die Inanspruchnahme dieses Steuerfreibetrags detailliert erläutert, basierend auf den aktuellen Regelungen für das Steuerjahr 2023.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Der Ausbildungsfreibetrag, offiziell als "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes" bezeichnet, ist ein steuerlicher Freibetrag, den Eltern für ihre volljährigen Kinder in Anspruch nehmen können, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Dieser Freibetrag soll den Mehraufwand für die Kosten der auswärtigen Unterbringung ausgleichen.

Die Höhe des Freibetrags beträgt seit dem Steuerjahr 2023 1.200 Euro pro Jahr. Bis zum Steuerjahr 2022 lag der Betrag bei 924 Euro pro Jahr. Wichtig ist, dass für die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrags die tatsächlichen Ausbildungskosten nicht gesondert nachgewiesen werden müssen. Der Freibetrag wird zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen

Berufsausbildung

Ein Ausbildungsfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Steuerpflichtige Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen. Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es dabei nicht an. Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen.

Der Ausbildungsfreibetrag kommt auch für Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen ist.

Eltern können den Ausbildungsfreibetrag nur erhalten, wenn sie für das in Berufsausbildung befindliche Kind tatsächlich einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhalten. Der Ausbildungsfreibetrag kommt daher für leibliche Kinder und Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sowie für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Stiefkinder und Enkel in Betracht.

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, zum Beispiel eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, wie eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten.

Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es dabei nicht an. Ob das Studentenzimmer ein anerkannter Zweitwohnsitz ist, ist ebenfalls irrelevant – das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben von 2010 festgelegt. Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Höhe und Berechnung des Freibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt seit dem Steuerjahr 2023 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Bis zum Steuerjahr 2022 lag der Betrag bei 924 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt.

Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht.

Aufteilung zwischen den Eltern

Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist jedoch eine andere Aufteilung möglich.

Soweit die Eltern nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind, wird der Freibetrag grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auch hier ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung möglich.

Besondere Regelungen für Kinder im Ausland

Für im Ausland lebende Kinder wird der Freibetrag nach Ländergruppeneinteilung gegebenenfalls gekürzt. Je nach Ländergruppe werden die Freibeträge entweder in voller Höhe, zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel gewährt. Hierdurch werden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt. Die Ländergruppeneinteilung findet sich in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A), die unter anderem im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de erhältlich ist.

anteilige Gewährung bei Teiljahren

Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel. Wenn die Voraussetzungen für den Freibetrag nur in den Monaten September bis Dezember (4 Monate) vorgelegen haben, steht der Freibetrag für dieses Jahr auch nur anteilig in Höhe von 400 Euro zur Verfügung.

Absetzung der Miete durch Studenten

Neben dem Ausbildungsfreibetrag, den Eltern in Anspruch nehmen können, haben auch Studierende die Möglichkeit, ihre Mietkosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Miete für ein WG-Zimmer oder eine Wohnung am Studienort kann auf zwei verschiedene Arten in die Steuererklärung eingetragen werden: Als Sonderausgaben oder als Werbungskosten.

Miete als Sonderausgaben absetzen

Viele Studierende können ihre Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, weil ihr Studium die erste Ausbildung nach dem Abitur ist. In diesem Fall erkennt das Finanzamt die Kosten für die "auswärtige Unterbringung", also zum Beispiel das Studi-Zimmer, an, wenn der Student außerhalb des Studienortes noch ein Zuhause hat, das er regelmäßig besucht – beispielsweise bei den Eltern.

Ob das Studentenzimmer ein anerkannter Zweitwohnsitz ist, ist dabei egal – das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben von 2010 festgelegt. Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Wichtig ist, dass dies nur gilt, wenn die Kosten als Sonderausgaben anerkannt werden.

Miete als Werbungskosten absetzen

Studierende, deren Ausbildung nicht die erste nach dem Abitur ist oder die bereits berufstätig waren, können ihre Mietkosten als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere für Masterstudierende, die bereits ein abgeschlossenes Bachelorstudium absolviert haben. Bei der Absetzung als Werbungskosten müssen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sein, also ein eigener Hausstand am Studienort und ein weiterer Haushalt am Wohnort der Eltern oder des Ehepartners.

Unterschiedliche Regelungen für verschiedene Altersgruppen

Ausbildungsfreibetrag für Kinder unter 25 Jahren

Für Kinder unter 25 Jahren, die sich in der ersten Ausbildung befinden und nicht im elterlichen Haushalt leben, können Eltern den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld erhalten oder der Kinderfreibetrag auf sie übertragen wurde.

Eltern, die steuerlich nicht gemeinsam veranlagt sind, können den Freibetrag jeweils zur Hälfte geltend machen.

Unterhaltskosten für Kinder ab 25 Jahren

Wenn das Kind über 25 Jahre alt ist, erhalten die Eltern in der Regel kein Kindergeld mehr. Unterstützen die Eltern das Kind trotzdem finanziell, können die Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt akzeptiert dann in der Regel den Unterhaltshöchstbetrag, der für 2024 bei 11.604 Euro liegt.

Die Höhe der absetzbaren Unterhaltskosten hängt vom Wohnort des Kindes ab: - Wenn das Kind bei den Eltern wohnt, kann pauschal der Unterhaltshöchstbetrag angegeben werden. - Wenn das Kind auswärts wohnt, sind die tatsächlichen Unterhaltskosten absetzbar, sofern diese den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Geltendmachung des Ausbildungsfreibetrags in der Steuererklärung

Den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung können Eltern in der Anlage "Kind" zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 61 bis 64 geltend machen. Es ist wichtig, alle Voraussetzungen für den Freibetrag zu dokumentieren, insbesondere die auswärtige Unterbringung des Kindes und die Berufsausbildung.

Für die korrekte Ausfüllung der Steuererklärung sollten Eltern die Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A) konsultieren, insbesondere bei Fragen zur Ländergruppeneinteilung für im Ausland lebende Kinder.

Fazit

Der Ausbildungsfreibetrag bietet Eltern eine wertvolle steuerliche Entlastung, wenn ihre volljährigen Kinder auswärts zur Ausbildung oder zum Studium gehen. Mit 1.200 Euro pro Jahr (Stand 2023) trägt er wesentlich zu den Kosten für die auswärtige Unterbringung bei. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt sind: Das Kind muss sich in der Berufsausbildung befinden, auswärts untergebracht sein und für das Kind muss Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bezogen werden.

Auch Studierende haben Möglichkeiten, ihre Mietkosten in der Steuererklärung geltend zu machen, entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten, je nach individueller Situation. Für Eltern von Kindern über 25 Jahren besteht die Möglichkeit, Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Durch die korrekte Anwendung dieser steuerlichen Regelungen können Eltern und Studierende erhebliche finanzielle Vorteile realisieren, die den Weg in die berufliche Zukunft erleichtern.

Quellen

  1. Steuer-Gonze: Ausbildungsfreibetrag
  2. VLH: Student kann seine Miete absetzen
  3. Finanzamt NRW: Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei
  4. Steuerbot: Der Ausbildungsfreibetrag in deiner Steuererklärung
  5. Finanztip: Diese Kosten können Eltern für ihre studierenden Kinder absetzen

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