Einleitung
Renovierungen und Sanierungen gehören zu den häufigsten Ausgaben für Immobilienbesitzer:innen und Investoren. Ob es sich um kleinere Reparaturen oder umfangreiche Umbauten handelt – viele der damit verbundenen Kosten können steuerlich abgesetzt werden, was die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Im Steuerjahr 2016 gab es spezifische Regelungen zur Absetzbarkeit von Renovierungskosten, die es zu verstehen und richtig anzuwarten galt. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Renovierungs- und Sanierungskosten im Jahr 2016 steuerlich absetzbar waren, welche Unterschiede zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen bestehen und wie Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung korrekt geltend machen konnten. Wir beleuchten zudem die besonderen Regelungen für Vermieter und Eigenheimbesitzer sowie die Behandlung von Eigenleistungen.
Erhaltungsaufwendungen vs. Herstellungsaufwendungen
Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen war im Jahr 2016 von zentraler Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten. Diese Unterscheidung bestimmte nicht nur, ob Kosten sofort abziehbar waren, sondern auch, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum sie berücksichtigt werden konnten.
Erhaltungsaufwendungen
Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die entstehen, um den ursprünglichen Zustand der Immobilie zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese Aufwendungen sind vollständig absetzbar und konnten im Jahr der Zahlung von der Steuer abgezogen werden. Im Steuerjahr 2016 zählten dazu folgende Maßnahmen:
- Reparaturen an Dach, Fenstern, Türen oder Heizungsanlagen
- Malerarbeiten, Tapetenwechsel, Bodenbeläge
- Streichen der Wände, Bodenbelag erneuern
- Das Ersetzen von Heizungs- oder Sanitäranlagen
- Dachreparaturen oder das Beheben von Feuchtigkeitsschäden
- Maklergebühren oder Verwaltungskosten für die Renovierung und Instandhaltung der Immobilie
Ein besonderer Vorteil für Vermieter bestand darin, dass die Kosten für eine Renovierung