Einleitung
Die Wohngebäudeversicherung ist ein unverzichtbares Instrument für jeden Hausbesitzer, um sich gegen finanzielle Risiken durch Schäden an der Bausubstanz abzusichern. Doch was passiert, wenn bereits vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Vorschäden am Gebäude vorhanden waren? Diese Situation stellt viele Hausbesitzer vor erhebliche Herausforderungen, sowohl bei der Suche nach einer passenden Versicherung als auch im Schadensfall.
Vorschäden können die Versicherbarkeit eines Gebäude erheblich beeinflussen, zu höheren Beiträgen führen oder im schlimmsten Fall dazu führen, dass keine Versicherung mehr angeboten wird. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche Kosten im Schadensfall tatsächlich von der Versicherung übernommen werden, insbesondere wenn es sich um Renovierungs- oder Reparaturarbeiten handelt, die auch ältere Schäden betreffen.
Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Vorschäden, Wohngebäudeversicherung und den damit verbundenen Kosten, insbesondere im Kontext von Renovierungen nach einem Versicherungsfall. Wir erläutern die rechtlichen Grundlagen, die Versicherungskalkulation bei Vorschäden und geben praktische Tipps für Hausbesitzer.
Vorschäden und ihre Auswirkungen auf die Wohngebäudeversicherung
Vorschäden sind Schäden, die bereits vor Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages an einem Gebäude vorhanden waren. Diese können verschiedene Ursachen haben – von Leckagen in Wasserleitungen über Sturmschäden bis hin Feuerschäden. Für Versicherungsunternehmen stellen solche Vorschäden ein erhöhtes Risiko dar, da sie auf mögliche Schwachstellen im Gebäude hindeuten könnten.
Verfügbarkeit von Versicherungen bei Vorschäden
Die Verfügbarkeit einer Wohngebäudeversicherung hängt stark von der Anzahl und Art der Vorschäden ab. Während ein einziger, angemeldeter Vorschaden in der Regel noch versicherbar ist, wird es bei mehreren Vorschäden deutlich schwieriger. Wie eine Beispielberechnung für ein 2018 gebautes Einfamilienhaus in Büdingen mit 120 m² Wohnfläche zeigt:
Bei einem Leitungswasservorschaden in Höhe von 2.000 Euro gibt es noch Angebote von verschiedenen Versicherern, allerdings zu unterschiedlichen Preisen: - Gothaer ab 516,91 Euro - NV-Versicherungen ab 532,95 Euro - Alte Leipziger ab 542,61 Euro - Neodigital ab 604,83 Euro - allsafe ab 718,89 Euro - Konzept & Marketing ab 764,- Euro
Bei zwei Leitungswasservorschäden in Höhe von 2.000 Euro und 3.000 Euro reduziert sich das Angebot bereits deutlich: - Alte Leipziger ab 542,61 Euro - Neodigital ab 678,53 Euro - allsafe ab 718,89 Euro - Konzept & Marketing ab 764,- Euro
Besonders kritisch ist die Situation bei drei oder mehr Vorschäden. Laut den vorliegenden Daten gibt es dann keinen Versicherer mehr, der einen Online-Abschluss ermöglicht. In solchen Fällen ist eine individuelle Beratung durch einen Versicherungsmakler oder -berater notwendig, der spezialisierte Versicherer mit entsprechenden Risikoprämien kontaktieren kann.
Häufige Schadenfälle als Vorschäden
Bestimmte Schadenarten treten als Vorschäden besonders häufig auf. Dazu gehören:
Leitungswasserschäden: Besonders bei älteren Gebäuden mit nicht sanierten Leitungssystemen sind diese Schäden ein häufiges Problem. Die Kosten für Sachverständige, Trocknung und Sanierung können schnell fünfstellige Beträge erreichen.
Sturm- und Hagelschäden: Diese Naturereignisse können erhebliche Schäden an Dächern, Fassaden und Fenstern verursachen.
Brände oder Überspannungsschäden: Obwohl seltener, haben sie oft verheerende finanzielle Folgen.
Einzelne Schäden an sich sind nicht zwingend problematisch. Kritisch wird es jedoch, wenn in kurzer Zeit mehrere Schäden gemeldet werden, da Versicherer dann das Gefühl haben, dass weitere Schäden folgen könnten.
Rechtliche Grundlagen: Ihre Pflichten und Rechte
Offenbarungspflicht für Vorschäden
Eine der wichtigsten Pflichten des Versicherungsnehmers ist die vollständige Offenlegung aller Vorschäden. Dies ist nicht nur für den Neuabschluss einer Versicherung relevant, sondern auch für die Bestehung von Ansprüchen im Schadensfall.
Versicherungsunternehmen prüfen genau, welche Schäden bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren. Die einfachste Methode zur Offenbarung ist die Vorlage einer Schadenaufstellung der Vorversicherung(en). Allerdings müssen auch nicht gemeldete Schäden angegeben werden. Die Nichtoffenbarung von Vorschäden kann im schlimmsten Fall zur Leistungskürzung oder sogar zur Anfechtung des Versicherungsvertrages führen.
Sonderkündigungsrecht nach Versicherungsfall
Nach einem Versicherungsfall haben sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht ergibt sich aus §92 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und Ziffer 26 VGB (Allgemeine Versicherungsbedingungen). Dabei reicht der Versicherungsfall als alleiniger Grund für die Kündigung aus.
Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass sie nach einem größeren Schaden die Versicherung wechseln können, falls mit dem aktuellen Versicherer Unstimmigkeiten über die Schadenregulierung entstehen. Umgekehrt kann der Versicherer den Vertrag nach einem Schaden ebenfalls kündigen, was insbesondere bei mehrfachen oder schweren Schäden vorkommen kann.
Instandhaltungsobliegenheit
Versicherungsnehmer haben die vertragliche Pflicht, ihre versicherten Sachen instand zu halten. Diese sogenannte Instandhaltungsobliegenheit hat besondere Bedeutung in der Sturm- und Rohrbruchversicherung, gilt aber für alle versicherten Gefahren.
Wer bestehende Mängel nicht behebt, riskiert eine Kürzung oder Ablehnung der Entschädigungsleistung. Ein aktuelles BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 bestätigt, dass die Missachtung vertraglich vereinbarter Wartungspflichten zu Leistungskürzungen führen kann.
Dabei gilt jedoch: Verdeckte Mängel oder Schäden an der Bausubstanz führen nicht zur Leistungskürzung, wenn diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar waren. In solchen Fällen ist eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgeschlossen.
Der Vorschadeneinwand: Wie Versicherer Entschädigungen kürzen
Erklärung des Vorschadeneinwands
Der Vorschadeneinwand ist ein Instrument, das Versicherer zunehmend nutzen, um Entschädigungszahlungen zu reduzieren. Dabei werden zwei zentrale Aspekte unterschieden:
Vorschadeneinwand in der Entschädigungsberechnung: Hierbei wird argumentiert, dass nur solche Reparaturkosten ersetzt werden, die direkt durch das versicherte Ereignis verursacht wurden. Kosten für ältere Schäden oder Abnutzung sind nicht erstattungsfähig.
Einwand der Verletzung von Wartungs- und Instandhaltungspflichten: Hier wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, seine Wartungspflichten verletzt zu haben, was zu einer Kürzung oder Ablehnung der Entschädigungsleistung führen kann.
Anwendung bei Totalschaden und Teil-/Reparaturschaden
Der Vorschadeneinwand wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem, ob es sich um einen Totalschaden oder einen Teil-/Reparaturschaden handelt:
Bei Totalschäden sind bestehende Vorschäden unbeachtlich. Die Versicherung ersetzt die Wiederherstellungskosten für eine schadlose Sache oder die Wiederbeschaffungskosten für eine Sache in neuwertigem Zustand. In diesem Fall kommt die Neuwertversicherung zur vollen Entfaltung.
Bei Teil- oder Reparaturschaden ist die Situation anders. Hier werden je nach Bedingungsgeneration lediglich die "erforderlichen" oder "notwendigen" Reparaturkosten ersetzt. Die Rechtsprechung hat abgeleitet, dass nur solche Reparaturkosten ersatzfähig sind, die gerade infolge des versicherten Schadenereignisses entstehen. Vorschäden, die durch nicht-versicherte Ereignisse oder Abnutzung entstehen, bilden keine versicherungsfallbedingten Schäden.
Entwicklung in der Rechtsprechung
Laut Rechtsanwalt Vincent Jacobsen von der Hamburger Kanzlei Michaelis handelt es sich bei verstärkten Anwendungen des Vorschadeneinwands bei Teil- bzw. Reparaturschäden um eine eher neue Entwicklung. Diese Entwicklung führt vermehrt zu Streitfällen zwischen Versicherern und Kunden.
Ein aktuelles BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 bestätigt, dass die Missachtung vertraglich vereinbarter Wartungspflichten zu Leistungskürzungen führen kann. Gleichzeitig wird jedoch auch betont, dass verdeckte Mängel oder Schäden an der Bausubstanz nicht zur Leistungskürzung führen dürfen, wenn diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar waren.
Was ist bei einem Versicherungsfall wirklich versichert?
Umfang der Versicherungssumme
Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel ab – unabhängig von Vorschäden. Die Versicherungssumme orientiert sich am Neuwert des Gebäudes, also den Kosten, die bei einem vollständigen Neubau des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens entstünden.
Im Totalschadenfall, wenn das Gebäude beispielsweise bis auf die Grundmauern niederbrennt, wird tatsächlich der volle Neuwert erstattet. Anders verhält es sich jedoch bei Teil- oder Reparaturschäden, wo der Vorschadeneinwand zur Anwendung kommen kann.
Versicherte Kosten im Detail
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt eine Vielzahl von Kosten im Schadensfall. Dazu gehören:
Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen: Hierunter fallen Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Schutt und die Beseitigung von Resten zerstörter loser versicherter Sachen oder mit dem Grund verbundener zerstörter versicherter Sachen.
Bewegungs- und Schutzmaßnahmen: Beispiel: Ist eine Wand durchfeuchtet, vor der ein Einbauschrank aufgebaut ist, trägt die Versicherung die Kosten zum Abbau des Schranks, zur Reparatur der Wand und zum Wiederaufbau des Schranks.
Transport- und Lagermaßnahmen: Die Versicherung übernimmt auch die Kosten für die Einlagerung von Einbauschränken oder anderen beweglichen Sachen, falls diese aufgrund der Schadensausmaße nicht in der versicherten Immobilie gelagert werden können.
Zusätzliche Kosten: Auch Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl bestimmungswidrig ausgetreten sind, werden von der Versicherung übernommen.
Regiekosten: Falls für die Wiederherstellung des Wohngebäudes die Beaufsichtigung oder Koordination durch einen Architekten oder Bauingenieur erforderlich ist, werden auch diese Kosten von der Versicherung getragen.
Schadensermittlungskosten: Kosten, die ausschließlich zur Ermittlung und Feststellung des Schadens erforderlich waren, werden erstattet.
Rückreisekosten: Auch Kosten für Rückreisen im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können übernommen werden.
Hotelkosten: Ist das Gebäude durch einen versicherten Schadenfall vorübergehend unbewohnbar, werden die Kosten für eine Unterbringung in einem Hotel erstattet. Die maximale zeitliche Dauer für die Hotelkosten ist jedoch begrenzt.
Grenzen der Versicherung
Nicht alle Kosten werden im Schadensfall von der Versicherung übernommen