Renovierung nach Auszug: Was Mieter wirklich tun müssen – Neues Mietrechts-Neuordnung im Fokus

Die Verpflichtung, die Mietwohnung nach dem Auszug zu renovieren, ist ein zentrales Thema im Mietrecht und oft Quelle von Missverständnissen zwischen Vermietern und Mieterinnen und Mieter. Mit der Einführung des Neuen Renovierungsgesetzes im Jahr 2024 hat sich die Rechtslage jedoch deutlich verändert. Diese Änderungen betreffen vor allem die Art und Weise, wie Schönheitsreparaturen verstanden und umgesetzt werden dürfen. Die Klarstellung durch das Gesetz soll sowohl Mieterinnen entlasten als auch die Rechte der Vermieterinnen schützen. Dieser Artikel beleuchtet die neuesten gesetzlichen Regelungen, klärt über die tatsächlichen Pflichten und Rechte von Mieter*innen auf und liefert praxisnahe Empfehlungen zur fachgerechten Renovierung vor dem Auszug.

Die gesetzliche Grundlage für Schönheitsreparaturen

Die rechtliche Grundlage für Schönheitsreparaturen im Mietrecht liegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand zu erhalten. Gleichzeitig verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache am Ende der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Diese Verpflichtung umfasst die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung, soweit Verschleißerscheinungen vorliegen. Die Begriffe „ordnungsgemäßer Zustand“ und „Ursprungszustand“ sind zentral für die Beurteilung der Renovierungspflicht.

Laut Quelle [4] umfassen Schönheitsreparaturen vor allem Maßnahmen zur Instandhaltung der Innenräume, die den äußeren Erscheinungsbild der Wohnung betreffen, ohne dass es zu umfangreichen Sanierungen oder Modernisierungen kommen muss. Zu den gängigen Maßnahmen zählen das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren von Wänden sowie das Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern. Diese Arbeiten dienen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und sollen Mietern und Vermietern die Instandhaltung erleichtern. Ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für den Mieter zur Renovierung ist die alleinige Instandhaltungspflicht des Vermieters festgelegt.

Quelle [2] ergänzt, dass Arbeiten im Außenbereich, die Instandhaltung von Sanitäreinrichtungen, Elektroinstallationen oder Kellerarbeiten nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen. Diese Arbeiten gel gelten vielmehr als Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Sie sind zudem mit hohen Kosten verbunden und erfordern Fachwissen. Deshalb sind sie stets von der Verpflichtung des Mieters zur Renovierung ausgeschlossen.

Besonders relevant ist zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Laut Quelle [3] ist eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die eine feste Renovierungspflicht ohne Abwägung des Abnutzungsgrades vorschreibt. Urteile wie VIII ZR 185/14 haben gezeigt, dass sogenannte „starre Renovierungsklauseln“ unwirksam sind, wenn sie an feste Fristen wie „alle 3 Jahre“ oder „jedes Jahr“ geknüpft sind. Stattdie ist der Mieter nur verpflichtet zu renovieren, wenn tatsächlich Verschleißerscheinungen vorliegen. Diese Rechtsprechung sichert die Rechte der Mieterinnen, da sie verhindert, dass Vermieterinnen willkürlich oder unter Druck setzende Fristen vorgeben, die nicht der tatsächlichen Abnutzung entsprechen.

Was gehört zur Schönheitsreparatur und was nicht?

Die Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen und umfangreichen Sanierungen oder Modernisierungen ist entscheidend für die Beurteilung der Pflichten und Rechte. Laut Quelle [2] gehören grundsätzlich folgende Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen:

  • Streichen von Wänden und Decken
  • Tapezieren von Wänden
  • Anstreichen oder Lackieren von Türen, Fenstern (Innenseiten) und Heizkörpern
  • Beseitigung von Bohrlöchern durch Spachteln
  • Entfernen von Dübeln und Anstreichen der Stellen

Diese Arbeiten gel gelten als vorbeugende Instandhaltung und gelten im Allgemeinen als selbstständige Pflicht des Mieters, sofern sie im Mietvertrag verankert sind. Allerdings ist zu beachten, dass auch hier die gesetzliche Grundlage der Mietverhältnisse gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem nutzbaren Zustand zu erhalten, und der Mieter muss sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben.

Im Gegensatz dazu gel gelten folgende Maßnahmen nicht als Schönheitsreparaturen, sondern als Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen:

  • Streichen im Außenbereich
  • Parkett abschleifen oder neu verlegen
  • Reparaturen an Sanitäreinrichtungen
  • Instandsetzung der Heizungsanlage
  • Erneuerung der Elektroinstallation
  • Instandhaltung des Kellers

Diese Arbeiten sind nach deutschem Recht grundsätzlich Aufgabe des Vermieters und unterliegen gesetzlichen Vorgaben zur Modernisierung, die auch die Mietminderung oder Mietumlage ermöglicht. Sie sind daher immer mit hohen Kosten verbunden und erfordern den Einsatz von Fachbetrieben. Ein Mieter darf solche Arbeiten nicht leisten, da dies über die inhaltliche Verantwortung hinausgeht.

Besonders relevant ist auch die Frage, ob eine Renovierungspflicht bei farblichem Gestaltungseinsatz besteht. Quelle [1] weist ausdrücklich darauf hin, dass bunt gestrichene Wände im Mietverhältnis nicht erlaubt sind, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich erlaubt ist. Vor Auszug muss eine solche Wand wieder in eine neutrale Farbe zurückverwandelt werden. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn im Mietvertrag keine entsprechende Regelung zur Farbwahl oder zur Rückkehr zu neutralen Farbtönen enthalten ist. Der Grund hierfür ist, dass die Farbwahl die Vermietbarkeit der Wohnung beeinflussen kann – insbesondere, wenn die Farbe auffällig oder nicht allgemein akzeptabel ist.

Zusätzlich ist es wichtig, dass die Renovierung fachgerecht durchgeführt werden muss. Quelle [1] betont, dass beispielsweise bei Malarbeiten keine sichtbaren Pinselstriche oder fehlende Pinselhaare erlaubt sind. Die Arbeiten müssen sorgfältig, ordnungsgemäß und hautfein durchgeführt werden, um den Mietvertragserfüllungsnachweis zu erbringen. Eine fachmännische Umsetzung ist somit entscheidend, um Streitfälle zu vermeiden.

Neues Mietrechts-Gesetz 2024: Was ändert sich für Mieter*innen?

Mit der Einführung des sogenannten Neuen Renovierungsgesetzes ab 2024 haben sich mehrere zentrale Änderungen im Mietrechtmustergesetz ergeben. Diese Änderungen gel gelten insbesondere für die Regelungen zur Renovierung bei Auszug. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Flexibilität bei der Renovierung, die Farbwahl und die Abschaffung rigider Fristen.

Nach Quelle [4] ist eine der wesentlichen Neuerungen, dass Mieterinnen nicht mehr verpflichtet sind, die Wohnung ausschließlich weiß zu streichen. Stattdoch darf die Wohnung nun in einer hellen, neutralen Farbe gestrichen werden, die dem allgemeinen Wohnraustil entspricht. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Mieterinnen, da die Verpflichtung, die Wohnung in weiß zu streichen, oft zu erheblichem Stress und hohen Kosten geführt hat – vor allem, wenn es um große Flächen ging.

Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur regelmäßigen Renovierung flexibler gestaltet. Quelle [3] berichtet, dass die ursprünglichen Fristen wie „alle 3 Jahre“ oder „alle 5 Jahre“ nicht mehr verbindlich sind. Stattdessen gel gel gelten die im Mietvertrag festgelegten Intervalle als Empfehlungen und nicht als starre Anforderungen. Das bedeutet, dass Mieterinnen nur dann renovieren müssen, wenn tatsächlich ein Verschleiß oder sichtbarer Abnutzungsgrad vorliegt. Diese Neuerung sichert die Rechte der Mieterinnen, da sie vor dem Hintergrund der Abnutzung entscheiden können, wann eine Renovierung notwendig ist.

Zudem wird die Rechtsunsicherheit durch sogenannte „starre Renovierungsklauseln“ beseitigt. Quelle [2] weist darauf hin, dass solche Klauseln, die an feste Fristen oder Begriffe wie „jedes Jahr“ oder „mindestens einmal jährlich“ geknüpft sind, unwirksam sind. Stattdessen müssen die Klauseln flexibel gestaltet sein, zum Beispiel mit Formulierungen wie „nach Bedarf“ oder „bei sichtbarem Verschleiß“. Diese Formulierungen sichern die Rechte der Mieter*innen, da sie nur dann verpflichtet sind zu renovieren, wenn tatsächlich Mängel vorliegen.

Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, eine faire Balance zwischen den Interessen von Mieterinnen und Vermieterinnen herzustellen. Sie soll zum einen die Instandhaltung der Immobilie sichern, zum anderen den Druck auf Mieter*innen senken, die oft unter hohem zeitlichen und finanziellen Druck stehen. Die Klarstellung, dass Renovierungen nicht zwangsläufig jährlich oder alle 3 Jahre stattfinden müssen, ist eine echte Erleichterung, die zu mehr Transparenz und Fairness im Mietverhältnis führt.

Kostenübersicht: Eigenleistung im Vergleich zur Anmietung von Handwerkern

Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung nach Auszug sind ein zentrales Thema für Mieter*innen. Je nach Umfang der Arbeiten und Art der Durchführung (Eigenleistung oder Anmietung eines Handwerksbetriebs) unterscheiden sich die Gesamtkosten erheblich. Quelle [3] liefert eine übersichtliche Kalkulation für die gängigsten Maßnahmen.

Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittlichen Kosten bei Anmietung von Handwerkern beziehungsweise bei Eigenleistung:

Renovierungsobjekt Kosten pro Quadratmeter (ohne Eigenleistung) Kosten pro Quadratmeter (mit Eigenleistung)
Malerarbeiten 15 Euro 5 Euro
Umsetzung moderner Designelemente 50 Euro 20 Euro
Gesamtkosten bei 100 m² 1.500 Euro 500 Euro

Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Eigenleistung eine erhebliche Kostensenkung bringt. Bei einer Fläche von 100 Quadratmetern entstehen bei Anmietung von Handwerkern Gesamtkosten von durchschnittlich 1.500 Euro. Wenn dagegen die Arbeiten selbst erledigt werden, sinken die Kosten auf lediglich 500 Euro.

Die Ersparnis von 1.000 Euro ist damit signifikant und spricht für eine Eigenleistung, sofern der Mieter über die notwendigen Fähigkeiten und Werkzeuge verfügt. Es ist jedoch wichtig, die Qualität der Arbeiten sicherzustellen. Quelle [1] betont, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden müssen. Besonders bei Malarbeiten ist ein sauberer Strich, keine Streifen und eine gleichmäßige Deckkraft entscheidend. Auch das Anstreichen von Decken oder Ecken erfordert Geschicklichkeit. Eine unsachgemäße Umsetzung kann zu Mietminderung oder der Rücknahme von Kaution führen, da der Zustand der Wohnung nicht als „ordnungsgemäß“ gelten kann.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Anmietung von Handwerkern die Kosten je nach Region und Handwerksbetrieb stark schwanken können. In Ballungsräumen wie München, Frankfurt oder Hamburg sind die Preise oft höher als in ländlichen Gegenden. Auch die Art der Farbe, die Verwendung von Pflegematerialien oder die Inanspruchnahme von Spezialanstrichen (z. B. feuchtigkeitsbeständig) wirkt sich auf den Preis aus.

Dennoch ist die Kalkulation nach Quelle [3] als repräsentativ anzusehen. Die Kosten für Malerarbeiten ohne Eigenleistung liegen bei etwa 15 Euro pro Quadratmeter. Bei einer 80- bis 100-Quadratmeter-Wohnung ergeben sich somit Gesamtkosten von rund 1.200 bis 1.500 Euro. Bei Eigenleistung fallen die Kosten auf 5 Euro pro Quadratmeter, also insgesamt 400 bis 500 Euro.

Für Mieter*innen, die keine Erfahrung mit Malarbeiten haben, ist es ratsam, sich vorab über die notwendigen Materialien, Werkzeuge und Verfahren zu informieren. Dazu gehören z. B. Farbroller, Pinsel, Farbeimer, Leinwand, Leinwandhalter, Tapezieren und Abdeckplane. Eine gründliche Vorbereitung ist der Schlüssel zum Erfolg.

Was muss nach dem Auszug in der Wohnung sein?

Die wichtigste Erkenntnis für Mieter*innen ist, dass sie die Wohnung nicht in einem Zustand übergeben müssen, der der Erneuerung oder Neuheit entspricht. Stattdessen muss die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustand“ zurückgegeben werden – ein Begriff, der im Mietrecht verankert ist. Quelle [2] betont, dass der Mieter lediglich verpflichtet ist, jene Arbeiten durchzuführen, die durch den alltäglichen Gebrauch entstanden sind.

Dabei ist entscheidend, dass die Arbeiten auf dem Verschleiß und nicht auf einem reinen Pflichtgefühl beruhen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat bestätigt, dass eine pauschale Renovierungspflicht ohne Bezug zum tatsächlichen Abnutzungsgrad unwirksam ist. Quelle [3] berichtet beispielsweise von Fallzahlen, in denen Mieterinnen von Vermieterinnen bis zu 1.620 Euro für Renovierungsarbeiten gefordert wurden. Allerdings war die Klageerstattung im Falle der Unwirksamkeit solcher Ansprüche erfolgversprechend – insbesondere, wenn der Mieter nachweisen konnte, dass die Arbeiten nicht notwendig waren.

In Bezug auf die Farbwahl gilt: Die Wohnung muss nicht unbedingt weiß gestrichen werden. Laut Quelle [4] darf der Mieter stattdesst eine helle, neutrale Farbe wählen, die zur allgemeinen Wohnraumgestaltung passt. Dies ist eine wichtige Neuerung, die den Druck auf Mieter*innen senkt, die oft unter der Angst standen, dass eine andere Farbe als Weiß zu Mieterkündigung oder Zurückbehaltung der Kaution führen könnte.

Außerdem ist es wichtig, dass alle Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden. Quelle [1] weist ausdrücklich darauf hin, dass zum Beispiel sichtbare Pinselstriche oder fehlende Farbschichten zu einer Ablehnung führen können. Die Arbeiten müssen somit sorgfältig und sauber erledigt werden, um die Rückgabe der Kaution zu sichern.

Fazit

Die Neuerungen im Mietrechtsneugesetz ab 2024 haben die Rechtslage bei der Renovierung nach Auszug deutlich verbessert. Insbesondere die Abschaffung rigider Fristen und die Erleichterung der Farbwahl bedeuten eine erhebliche Entlastung für Mieter*innen. Eine pauschliche Verpflichtung, die Wohnung weiß zu streichen, entfällt – stattdessen darf eine neutrale, helle Farbe gewählt werden, die der allgemeinen Wohnraumgestaltung entspricht.

Wichtig ist, dass die Renovierungspflicht nur besteht, wenn tatsächlich Abnutzungserscheinungen vorliegen. Starre Klauseln im Mietvertrag, die an feste Fristen wie „alle 3 Jahre“ oder „jedes Jahr“ geknüpft sind, gel gelten als unwirksam. Stattdessen sollten Mietverträge auf flexible Formulierungen wie „nach Bedarf“ oder „bei Verschleiß“ setzen. Diese Änderungen sichern die Rechte der Mieter*innen und vermeiden Missverständnisse.

Zusätzlich bietet die Ermöglichung der Eigenleistung eine sinnvolle Kostensenkung. Für eine 100-Quadratmeter-Wohnung fallen die Kosten bei Eigenleistung auf lediglich 500 Euro, bei Anmietung von Handwerkern dagegen auf 1.500 Euro. Diese Ersparnis ist deutlich spürbar. Allerdings ist eine fachgerechte Umsetzung unumgänglich – insbesondere, wenn es um die Qualität von Malarbeiten geht.

Insgesamt ist also zu sagen: Die Verpflichtung zur Renovierung nach Auszug ist nicht pauschal gegeben. Sie hängt von der Abnutzung, der Formulierung im Mietvertrag und der Durchführung ab. Mieter*innen müssen nur dann bauen, wenn es notwendig ist. Mit der neuen Rechtslage ist eine gerechtere und fairere Gestaltung des Mietverhältnisses möglich. Dennoch ist eine gründliche Vorbereitung, fachliche Korrektheit und die Einhaltung der vereinbarten Formulierungen entscheidend für den sicheren Abschluss eines Mietverhältnisses.

Quellen

  1. Renovierung bei Auszug: Wozu Sie als Mieter verpflichtet sind und wozu nicht
  2. Ratgeber Blauarbeit: Recht – Renovierung bei Auszug
  3. Umweltdaten: Bauen – Renovierung bei Auszug neues Gesetz
  4. Immofachwelt: Neues Gesetz – Wohnung streichen bei Auszug
  5. Stadt Hannover: Renovieren beim Auszug ohne Fehler

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