Die Übergabe einer Miwohnung nach der Mietzeit ist für viele Mieter eine herausfordernde Aufgabe. Vor allem die Frage, ob eine Renovierung beim Auszug tatsächlich notwendig ist, sorgt gelegentlich für Unklarheit und Unsicherheit. Die gängige Annahme, dass jeder Mieter die Wohnung nach der Mietzeit gründlich streichen oder renovieren muss, entspricht nicht der gesetzlichen Lage. Tatsächlich überträgt das deutsche Mietrecht zwar die Verantwortung für Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auf den Vermieter, erlaubt aber in Einzelfällen die Übertragung von sogenannten Schönheitsreparaturen auf den Mieter – jedoch nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist. In diesem Artikel klären wir Sie umfassend über Rechte und Pflichten bei der Wohnungsübergabe auf, erläutern, was unter Schönheitsreparaturen verstanden wird, und zeigen auf, wann eine Renovierung tatsächlich notwendig ist.
Rechtsgrundlage: Wer ist für die Instandhaltung zuständig?
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Instandhaltung einer Miwohnung ist § 535 Absatz I BGB. Danach liegt die Verantwortung für die Instandhaltung der Mietwohnung grundsätzlich beim Vermieter. Dieser ist dafür verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz zu treffen. Dazu zählen beispielsweise Reparaturen am Dach, an der Heizung oder an den Fenstern, die durch Verschleiß entstehen. Der Mieter ist demnach nicht verpflichtet, die gesamte Wohnung im Sinne einer umfassenden Modernisierung zu sanieren. Allerdings ist es möglich, dass der Vermieter im Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter überträgt.
In der Praxis wird dies häufig durch sogenannte Schönheitsreparaturklauseln geregelt, die beispielsweise verlangen, dass Wände, Decken, Fußböden, Türen, Fenster und Heizkörper in regelmäßigen Abständen neu gestrichen werden. Die genaue Häufigkeit dieser Maßnahmen wird meist in den Mietverträgen mit Angaben wie „alle 5 Jahre“, „alle 8 Jahre“ oder „alle 10 Jahre“ festgelegt. Diese Klauseln gel gelten als rechtmäßig, sofern sie ausreichend klar und verständlich formuliert sind und dem Mieter die Pflicht zur Durchführung der Arbeiten im Voraus bekannt gegeben wurde.
Es ist entscheidend zu betonen, dass die gesetzliche Pflicht zur Renovierung im engeren Sinne – also zur Instandsetzung von Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen – nicht dem Mieter obliegt. Stattden hat der Vermieter die Verantwortung dafür, die Wohnung in einem nutzbaren Zustand zu erhalten. Sollte also beispielsweise ein Dachdurchschlag vorliegen, der zu Wassereinbrüchen führt, ist der Vermieter zur Behebung verpflichtet. Der Mieter ist hingegen nicht verpflichtet, solche Schäden zu beseitigen, sofern er sie nicht selbst verursacht hat.
Was zählt zu den sogenannten Schönheitsreparaturen?
Unter Schönheitsreparaturen versteht man jene Maßnahmen, die der Instandhaltung der optischen Erscheinung einer Wohnung dienen. Sie zielen darauf ab, die Wohnung nach der Mietzeit wieder in einen sauberen, gepflegten Zustand zu versetzen, der dem ursprünglichen Zustand beim Einzug entspricht. Nach geltendem Recht sind Mieter nur verpflichtet, solche Arbeiten durchzuführen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.
Zu den gängigsten Arbeiten gehören: - Das Streichen von Wänden und Decken in einer hellen, neutralen Farbe - Das Anstreichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizrohren - Das Zuspachteln von Bohrlöchern oder anderen Beschädigungen an Wänden - Das Streichen von Innentüren und der Innenseiten von Außentüren sowie Fenstern
Besonders wichtig ist dabei, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden müssen. Dazu zählt beispielsweise, dass Pinselstriche oder sichtbare Pinselhaare nicht zurückbleiben dürfen. Auch das Überstreichen von auffälligen Farbmustern – beispielsweise die Wand in Türkis oder Dunkelblau gestrichen – ist bei der Übergabe notwendig, wenn im Mietvertrag keine andere Regelung besteht. Laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es keine Pflicht, die Wohnung nach der Mietzeit in weiß zu streichen; ausreichend ist eine helle, neutrale Farbe. Dieser Punkt wurde durch die Reform des Mietrechts 2024 weiterhin bestätigt.
Ein verbreiteter Irrglaube ist zudem, dass der Mieter verpflichtet sei, alle Tapeten zu entfernen oder die Fenster von der Außenseite zu streichen. Tatsächlich ist dies weder gesetzlich vorgeschrieben noch ist es im Allgemeinen notwendig. In der Regel reicht es aus, die Innenflächen der Fenster und Türen zu streichen, sofern dies im Mietvertrag nicht anders geregelt ist.
Muss die Wohnung tatsächlich renoviert werden?
Die Antwort auf diese zentrale Frage lautet: Nur dann, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Klausel besteht. Ohne solch eine Vereinbarung ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Die gängige Annahme, dass man die Wohnung nach der Mietzeit immer streichen oder neu verlegen muss, ist somit eine Fehlvorstellung.
Tatsächlich gilt für Mieter, die eine Wohnung mieten: Sie müssen die Wohnung lediglich besenrein übergeben. Das bedeutet, dass alle Gegenstände, Möbel und Utensilien entfernt sein müssen, der Boden sauber sein muss und keine Ablagerungen von Schmutz, Flecken oder Abnutzspuren vorliegen dürfen. Die Begriffe „besenrein“ und „vermietungsfähig“ werden im Mietrecht oft synonym verwendet.
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Pflicht gibt es in einigen Fällen eine vertragliche Verpflichtung, die Wohnung in einem bestimmten Zustand zurückzugeben. Ist beispielsweise im Mietvertrag festgelegt, dass die Wände in einer hellen, neutralen Farbe zu streichen sind, muss der Mieter diese Vorgabe einhalten. Allerdings darf der Vermieter nicht vorschreiben, dass ausschließlich weiß gestrichen werden muss. Die Klarstellung des Gesetzes ist, dass eine helle, neutrale Farbe ausreicht.
Ein besonderer Fall betrifft die Gestaltung der Innenwände. Haben Sie während der Mietzeit die Wände beispielsweise in einer auffälligen Farbe gestrichen – wie Türkis, Orange oder tiefes Bordeaux – dann ist es notwendig, diese zu überstreichen. Auch wenn dies im Mietvertrag nicht explizit vermerkt ist, kann der Vermieter dies verlangen, da eine farbliche Gestaltung die allgemeine Wohnzweignutzung beeinträchtigen kann und der Nachmieter die Wohnung nicht mit einer auffälligen Farbe beziehen soll. Diese Regelung dient der Erhaltung des Marktwerts der Immobilie und der fairen Vermietung.
Wann ist eine Renovierung nicht notwendig?
Die Renovierungspflicht gilt nicht in allen Fällen. Besonders wichtig ist dabei die sogenannte Normale Abnutzung. Laut dem Mietrechtsreformgesetz von 2024 ist eine Renovierung im Sinne einer Neuverfärbung oder Neuverlegung der Böden nicht erforderlich, wenn die Wohnung beim Einzug bereits in einem durchschnittlich abgenutzten Zustand war. Das bedeutet: Der Mieter muss die Wohnung nicht in einem Zustand übergeben, der besser ist als der, den er bei Einzug übernommen hat.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Mieter verpflichtet seien, die Wohnung nach der Mietzeit in einem „Neuzustand“ zurückzugeben. Dies ist nicht notwendig. Solange die Bausubstanz erhalten blieb und keine sichtbaren Schäden vorliegen, reicht es aus, dass die Wohnung sauber, fundiert und beseitigt ist. Insbesondere dürfen Mieter weder die Decken noch die Wände mit einer neuen Tapete versehen noch einen neuen Boden verlegen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt.
Ein weiterer häufiger Punkt ist die Frage, ob die Wohnung von einem Fachmann renoviert werden muss. Laut mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist dies nicht notwendig. Eine Klausel im Mietvertrag, die verpflichtet, eine Fachfirma mit der Renovierung zu beauftragen, ist unwirksam, da sie die Eigenleistung des Mieters – beispielsweise das Streichen mit Hilfe von Freunden oder Familienmitgliedern – verhindern würde. Dies widerspricht dem Mietrechtsanspruch, nach dem Mieter auch Eigenleistungen erbringen dürfen, solange diese fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die Empfehlung lautet also: Es ist keine Pflicht, eine Fachfirma zu beauftragen. Auch wenn es manchmal sinnvoll sein kann, um einen einwandfreien Eindruck zu erzielen, ist es kein Rechtsanspruch des Vermieters. Die Qualität der Arbeiten ist entscheidend, nicht der Ausführende.
Was passiert, wenn man bei Auszug nicht renoviert?
Die Konsequenzen einer unterlassenen Renovierung hängen letztlich vom Inhalt des Mietvertrags ab. Ist im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten – beispielsweise: „Der Mieter ist verpflichtet, die Wände alle 5 Jahre zu streichen“ – dann ist die Pflicht zur Durchführung der Arbeiten gesetzlich verankert. Unterbleibt die Maßnahme, hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann entweder direkt an den Mieter oder über die Kaution geltend gemacht werden.
In der Praxis bedeutet das: Wenn der Mieter die im Vertrag festgelegten Arbeiten unterlässt, kann der Vermieter die Kosten aus der Kaution abziehen. Ist die Kaution nicht ausreichend, um die Kosten zu decken, kann der Vermieter gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen. In der Regel wird die Kaution als Absicherung für solche Ansprüche genutzt, weshalb eine sorgfältige Dokumentation der Übergabebedingungen ratsam ist.
Besonders wichtig ist zudem, dass der Mieter den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs dokumentiert. Dazu eignen sich ein detailliertes Übergabeprotokoll, Fotos von Schäden und Besichtigungen durch Dritte. Wenn der Mieter beispielsweise eine abgenutzte Ecke am Boden hat, die bereits beim Einzug sichtbar war, muss der Vermieter diese nicht ersetzen, wenn der Mieter dies nachweist. Umgekehrt kann ein Mieter, der nachweist, dass die Wohnung beim Einzug bereits eine abgenutzte Wand hatte, von der Pflicht zur Renovierung befreit werden.
Ein häufiger Fehler ist zudem, dass Mieter glauben, dass die Renovierungspflicht pauschal gelten müsse. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Laut einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2022 ist die Renovierungspflicht nur dann gegeben, wenn die Wohnung beim Einzug nicht bereits renoviert war. Ist die Wohnung also bereits im Zustand einer Neuausstattung übergeben worden, dann muss der Mieter diese nicht erneut renovieren – sofern er keine Verschlechterung vorgenommen hat.
Wie wird die Renovierung richtig durchgeführt?
Um die Renovierung fachgerecht und dauerhaft zu gestalten, gibt es einige wichtige Hinweise, die Mieter beachten sollten:
- Farbwahl: Verwenden Sie eine helle, neutrale Farbe, beispielsweise Grau, Beige oder Hellgrau. Weiße Farbe ist nicht zwingend notwendig, da dies im Gesetz nicht festgelegt ist.
- Materialien: Achten Sie auf hochwertige Farbe und Pinsel. Vermeiden Sie auffällige Striche oder unsaubes Streichen. Ein zweimaliges Streichen ist oft sinnvoll, um eine gleichmäßige Deckkraft zu erzielen.
- Vorbereitung: Bohrlöcher und Risse sollten zuerst mit Spachtel ausgeglichen werden. Danach sollte die Fläche gut angestrichen werden. Vermeiden Sie es, auf der Stelle zu streichen, ohne vorher zu schleifen.
- Dokumentation: Machen Sie Fotos von der fertigen Arbeit. Sowohl vor als auch nach der Renovierung sollten Sie den Zustand dokumentieren. Besonders wichtig ist die Dokumentation des Endzustands, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Außerdem ist es ratsam, bei größeren Arbeiten wie der Beseitigung von Feuchteschäden oder der Sanierung von Böden auf Fachleute zurückzugreifen. Allerdings ist dies keine Pflicht, solange die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Fazit
Die Frage, ob ein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren muss, lässt sich letztlich nur mit einem „es kommt darauf an“ beantworten. Grundsätzlich ist die Renovierungspflicht nicht gesetzlich verankert. Stattdessen liegt die Verantwortung für die Instandhaltung der Bausubstanz beim Vermieter. Allerdings können Schönheitsreparaturen – wie das Streichen von Wänden oder das Anstreichen von Böden – im Mietvertrag festgelegt werden. Ist dies der Fall, ist der Mieter verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen, sofern er die Anforderungen an die Qualität erfüllt.
Wichtig ist zudem, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung in weiß zu streichen. Eine helle, neutrale Farbe reicht aus. Auch die Anfertigung von Arbeiten durch Freunde oder Familienmitglieder ist erlaubt. Eine Beauftragung einer Fachfirma ist nicht notwendig.
Sollte der Mieter die Renovierung unterlassen, droht dennoch die Kostenersatzpflicht – sofern im Mietvertrag eine entsprechende Klausel gilt. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist daher eine sorgfältige Prüfung des Mietvertrags sowie die Dokumentation des Zustands der Wohnung vor und nach der Renovierung ratsam.
Insgesamt zeigt sich: Die heutige Rechtslage ist deutlich klarer als noch vor einigen Jahren. Durch die Reform des Mietrechts 2024 wurde die Verwirrung um die Renovierungspflicht reduziert. Mieter sollten daher nicht von vornherein annehmen, dass sie die Wohnung gründlich renovieren müssen. Stattdessen lohnt es sich, den Mietvertrag zu prüfen, ggf. mit einem Mietrechtsberater zu sprechen und gegebenenfalls eine fachgerechte, aber dennoch sparsame Lösung zu finden.
Quellen
- Mieterengel – Renovieren bei Auszug
- Bau-Insider – Neues Gesetz Wohnung streichen bei Auszug
- Immobilienscout24 – Renovierungspflicht beim Auszug
- Leben am Bodensee – Renovierung bei Auszug: Was Mieter verpflichtet ist
- Cnolte Umzüge – Renovierung bei Auszug
- Maderer Immobilien – Muss die Wohnung von einem Fachmann renoviert werden?