Muss ich meine Wohnung beim Auszug streichen? Alles zu Renovierungspflichten nach dem neuen Mietrechts-Neustart

Die Frage, ob Mieter nach dem Auszug aus der Mietwohnung verpflichtet sind, die Wohnung zu streichen, ist ein zentrales Thema im Mietrecht und löst regelmäßig Unsicherheiten aus. Besonders im Kontext der jüngsten Änderungen im Mietrechtsbereich, die ab 2024 gelten, ist es wichtiger als je zuvor, die genauen rechtlichen Verhältnisse zu kennen. Dieser Artikel klärt umfassend über die Pflichten und Rechte von Mietern und Vermietern hinsichtlich von Schönheitsreparaturen, insbesondere beim Auszug. Dabei werden die neuesten gesetzlichen Änderungen im Mietrechtsbereich, die Grenzen der Vertragsfreiheit, die Anforderungen an die fachgerechte Ausführung und die typischen Fallstricke aufgezeigt. Die Informationen stützen sich ausschließlich auf die zur Verfügung gestellten Quellen und berücksichtigen dabei die aktuelle Rechtslage nach dem sogenannten „Neustart“ im Mietrecht.

Rechtsgrundlage: Wer ist für die Instandhaltung der Miwohnung verantwortlich?

Grundlegendes Prinzip im deutschen Mietrechts- und Haftpflichtrechts-System ist die Trennung zwischen Instandhaltungspflicht und Instandsetzungspflicht. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 535 BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet die Instandhaltung der Wohnung im Sinne der Erhaltung ihres baulichen und nutzungsrechten Zustands. Dazu gehört, dass Mieträume dauerhaft bewohnbar sind. Die Instandhaltung umfasst die Beseitigung von Verschleißerscheinungen, die durch die mietvertragliche Nutzung entstehen, und die Beseitigung von Schäden, die durch den Mieter nicht verursacht wurden. Die Pflicht, die Wohnung nach der Mietzeit wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, trifft den Mieter nur im engeren Sinne der Instandsetzung.

Die neuesten Entwicklungen im Mietrechtsbereich bestätigen diese Rechtslage, die grundsätzlich für den Vermieter gilt. Die Instandhaltung der Mietsache, also die Pflege und Erhaltung des Gebäudes und seiner Bestandteile im Rahmen der mietvertraglichen Nutzung, ist alleinige Pflicht des Vermieters. Diese Verantwortung erstreckt sich auf die Instandhaltung von Wänden, Decken, Böden, Fenstern, Türen, Heizkörpern, Sanitär- und Heizungsanlagen. Diese Pflichten gel gelten unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung vorher bereits renoviert hat oder nicht. Sie ist unabhängig von der Vertragsinhalte. Die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, ist damit klar geregelt. Sie kann durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Der Mieter hingegen ist verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dieser Begriff ist jedoch im Gesetz nicht näher definiert. Die genaue Auslegung erfolgt auf Basis der Rechtsprechung und der Vertragsinhalte. Die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Landgerichte versteht darunter die Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, der der ursprünglichen Befriedigung der Mietzweck- und Nutzungsanforderungen entspricht. Das bedeutet, dass die Wohnung nach der Mietzeit nicht vollständig neu gestrichen werden muss, wenn sie zu Beginn der Mietschaft ebenso war – beispielsweise in einem unrenovierten Zustand. Die Neuregelungen im Mietrechtsbereich ab 2024 bestätigen dies, indem sie die Verpflichtung zur Renovierung, insbesondere zum Streichen, deutlich einschränken.

Was sind Schönheitsreparaturen und wann gel gelten sie?

Als Schönheitsreparaturen gelten jene Arbeiten, die der optischen Instandhaltung dienen, also den äußeren Eindruck einer Wohnung verbessern. Dazu zählen vor allem Maßnahmen, die durch Verschleiß, Abnutzung oder mangelhafte Instandhaltung entstehen und die optisch auffallen. Zu den gebräuchlichsten Arbeiten zählen das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren von Flächen, das Anstreichen von Fußböden und Heizkörpern, das Zuspachteln von Löchern in Wänden und das Anstreichen von Innentüren sowie der Innenflächen von Außentüren und Fenstern. Diese Arbeiten dienen der Wiederherstellung des ursprünglichen, optischen Zustands der Wohnung, um eine angemessene Wohnqualität zu sichern.

Die Bedeutung der Schönheitsreparaturen ist im Mietrecht kontrovers. Während viele Mieter sie als selbstverständliche Pflicht beim Auszug ansehen, ist dies nach dem heutigen Rechtsstand nicht zwingend notwendig. Die zentrale Erkenntnis aus den Quellen ist: Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Pflicht des Vermieters. Der Mieter ist nicht verpflichtet, diese Arbeiten vorzunehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die auf die Vereinbarung im Mietvertrag beruhen. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass der Mieter bestimmte Arbeiten vornehmen muss, dann ist dies rechtskräftig, sofern die Vereinbarung nicht unwirksam ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. So wurde beispielsweise bestätigt, dass Mietverträge, die den Mieter verpflichten, die Wohnung nach einer bestimmten Zeitspanne – etwa alle drei Jahre – zu streichen, unwirksam sind, wenn kein tatsächlicher Verschleiß oder Schaden vorliegt. Ein solcher Vertrag ist dann unwirksam, weil die Pflicht, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, durch derartige gesetzliche Vorgaben verletzt wird. Die gesetzliche Verpflichtung zur Instandhaltung des Vermieters bleibt unabhängig von solchen Klauseln bestehen.

Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass Schönheitsreparaturen im engeren Sinne keine Instandsetzungsarbeiten sind. Sie dienen lediglich der optischen Erneuerung und nicht der Beseitigung von Schäden, die beispielsweise durch Baufehler oder mangelhafte Materialien entstanden sind. Diese Schäden sind vielmehr Gegenstand der Instandhaltungspflicht des Vermieters, die er allein zu tragen hat.

Das neue Gesetz: Was ändert sich ab 2024 für Mieter?

Die jüngste Novellierung des Mietrechts ab 2024 führt zu gravierenden Änderungen in der Rechtslage bezüglich der Renovierungspflicht beim Auszug. Insbesondere die ursprüngliche Vorstellung, dass Mieter verpflichtet seien, die Wohnung nach der Mietzeit aus Gründen der optischen Aufwertung zu streichen, wird aufgebrochen. Stattdessen gilt nun: Mieter sind nicht mehr automatisch verpflichtet, die Wohnung zu streichen, wenn sie sie im unrenovierten Zustand übernommen haben. Dieses neue Rechtsverhältnis ist ein zentrales Merkmal der Reform.

Ein zentrales Anliegen der neuen Regelungen ist es, Mieter von einem übermäßigen Druck zu befreien, der durch die alten Vertragsklauseln entstand. Laut einer Umfrage meinen über 60 Prozent der Mieter, dass sie nach dem Auszug streichen müssen, obwohl dies gesetzlich nicht verpflichtend ist. Diese Fehleinschätzung ist häufig auf veraltete Mietverträge zurückzuführen, die den Mieter zur Streichung der Wände in einer festgelegten Farbe, meist Weiß, verpflichteten. Diese Vorgabe ist mittlerweile nicht mehr zwingend notwendig.

Stattdesssen erlaubt das neue Gesetz, dass Mieter eine helle, neutrale Farbe wählen dürfen. Dies ist eine wesentliche Änderung gegenüber der Vergangenheit. Früher war es üblich, dass Mieter die Wände auf eine bestimmte, oft helle Farbe streichen mussten, die vom Vermieter vorgegeben wurde. Diese Vorgaben sind nicht mehr zwingend. Die Klarstellung lautet: Der Vermieter darf den genauen Farbton weder vorschreiben noch vorgeben. Die Wahl der Farbe bleibt somit beim Mieter, solange die Farbe hell und neutral ist. Diese Neuerung ist ein klarer Schritt zur Entlastung der Mieter und stellt einen Ausgleich zwischen den Rechten der Vermieter und der Belastung der Mieter her.

Zusätzlich wird die Verpflichtung der Mieter auf die Instandhaltung der Wohnung neu bewertet. Wenn Mieter nachweisen können, dass die Wohnung bei Einzug bereits in einem unrenovierten Zustand war – beispielsweise mit abgenutzten Wänden, fehlenden Deckenbalken oder alten Bodenbelägen –, dann ist die Pflicht zur Instandsetzung durch die Mieter entfallen. Der Vermieter muss stattdessen selbst für die Instandhaltung der Mietsache aufkommen, da die Instandhaltungspflicht allein beim Vermieter liegt. Dieser Punkt ist entscheidend für die Rechtsklärung und wird durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs und der Landgerichte gestützt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Mietrechts-Gesetz im Jahr 2024 dazu beiträgt, Mieter vor übermäßigen Kosten und Aufwand zu schützen. Die Pflicht zur Renovierung, insbesondere zum Streichen, ist damit auf ein erheblich geringeres Maß reduziert worden. Dieses Gesetz ist ein Meilenstein im Bereich der sozialen Wohnraumgestaltung und sichert die Rechte der Mieter erstmals umfassend ab. Es ist daher ratsam, sich bei der Mietvertragsprüfung auf diese Neuerung zu stützen, um unnötige Kosten und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Was ist bei der Renovierung zu beachten? Anforderungen und Fristen

Bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen im Rahmen des Mietrechts sind sowohl die inhaltlichen Anforderungen als auch die zeitlichen Vorgaben zu beachten. Die Durchführung muss fachgerecht erfolgen, um die Ansprüche des Vermieters auf Instandhaltung und die Pflicht des Mieters auf ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung zu sichern. Die wichtigsten Kriterien sind die fachgerechte Ausführung, die Wahl der Farbe und die Einhaltung von Fristen.

Die fachgerechte Ausführung ist die Grundvoraussetzung für eine anerkannte Schönheitsreparatur. Dazu gehört, dass beispielsweise beim Streichen der Wände keine sichtbaren Pinselstriche, Pinselhaare oder ungleichmäßige Farbaufträge entstehen dürfen. Auch das Tapezieren muss fachgerecht erfolgen – also ohne Falten, Risse oder sichtbare Ecken. Das Gleiche gilt für das Anstreichen von Türen, Fensterrahmen und Heizkörpern. Die Arbeiten müssen so ausgeführt werden, dass sie der Optik der Wohnung entsprechen und die fachliche Qualität aufweisen. Mieter, die Eigenleistungen erbringen, sollten daher auf eine sachgemäße Vorbereitung (z. B. Abkleben von Ecken, Reinigen der Flächen) und eine sorgfältige Ausführung achten. Andernfalls kann der Vermieter die Arbeiten beanstanden und ggf. die Kosten geltend machen.

Zur Farbwahl gibt es eine wichtige Neuerung im neuen Mietrechts-Neustart ab 2024. Der Vermieter darf dem Mieter weder eine bestimmte Farbe noch eine bestimmte Farbnuance vorschreiben. Stattdessen ist es ausreichend, wenn die Farbe hell und neutral ist. Dies ist eine klare Erleichterung für Mieter, da sie nun die Gestaltung der Wohnung selbst bestimmen können. Dieser Punkt ist besonders relevant für Mieter, die eine persönliche Gestaltung der Wohnung bevorzugen oder die Farbe ändern möchten, um beispielsweise einen modernen Einrichtungsstil zu verwirklichen.

Zur Einhaltung von Fristen ist zu beachten: Es gibt keine gesetzlich verbindlichen Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Fristen unterliegen der Vertragsfreiheit, müssen aber im Einklang mit den Grundsätzen der Sorgfalt und Ordnungsmäßigkeit stehen. Wenn im Mietvertrag beispielsweise eine Frist von 30 Tagen für die Instandsetzung festgelegt ist, darf diese Frist nicht unzumutbar kurz sein. Laut der Rechtsprechung ist eine Frist von einer Woche bei einer Mietwohnung mit 70 Quadratmetern nicht hinnehmbar, wenn der Mieter die Arbeiten selbst vornehmen muss. Eine solche Frist ist unzulässig, da der Mieter die Arbeiten nicht innerhalb einer solchen Frist fachgerecht erledigen kann. Die Frist muss also der Art der Arbeiten, dem Umfang und der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

Außerdem ist es wichtig, dass der Mieter die Arbeiten in einem solchen Umfang erbringt, dass die Wohnung nach der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine unvollständige Renovierung – beispielsweise nur ein Zimmer gestrichen – nicht ausreicht. Die Arbeiten müssen umfassend sein, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Andernfalls kann der Vermieter die Arbeiten beanstanden und ggf. die Kosten geltend machen.

Was gilt bei bunter Gestaltung und Eigenleistungen?

Die Gestaltung der Wohnung durch den Mieter ist ein häufig diskutiertes Thema. Besonders relevant ist hierbei die Farbe der Wände. Wenn Mieter die Wände in einer Farbe gestrichen haben, die nicht neutral ist, zum Beispiel Türkis, Grau oder Rot, dann ist dies eine Abweichung von der ursprünglichen Gestaltung. In diesem Fall muss der Mieter die Farbe vor Auszug in eine neutrale Farbe zurückführen. Diese Pflicht besteht, auch wenn sie nicht im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Der Grund dafür ist, dass der Vermieter nach der Rückgabe der Wohnung die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückerhalten muss, der der ursprünglichen Befriedigung der Mietzweckanforderungen entspricht. Eine farblich abweichende Gestaltung ist daher nicht zulässig, wenn der Vermieter die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückerhält.

Die Verpflichtung, bunte Wände zu überstreichen, gilt unabhängig davon, ob der Mieter die Farbe selbst gewählt hat oder ob der Vermieter die Farbe genehmigt hat. Es handelt sich um eine allgemeine Pflicht des Mieters, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, der der ursprünglichen Nutzung entspricht. Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt. Es ist daher ratsam, vor der Farbänderung die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls droht der Nachweis, dass die Farbe nicht neutral ist, und damit die Pflicht, die Wände vor Auszug zu überstreichen.

Besonders wichtig ist zudem, dass der Mieter bei der Durchführung von Eigenleistungen auf die sachgemäße Vorbereitung und fachgerechte Ausführung achten muss. Die Kosten für Materialien und Werkzeuge trägt der Mieter. Allerdings können diese Kosten ggf. steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, die zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Für Mieter, die ihre Wohnung selbst streichen, gilt: Es ist eine sorgfältige Vorbereitung notwendig, da bei mangelhafter Vorbereitung die Farbe nicht haftet und zu Spalten, Rissen oder Abplatzungen führen kann. Auch das Anstreichen von Ecken, Ecken und Ecken muss sauber erfolgen. Besonders auffällig sind dabei sichtbare Pinselstriche oder Pinselhaare, die bei der Ausführung entstehen können, wenn nicht richtig gearbeitet wird. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, auf hochwertige Malerbedarf zu setzen.

Was tun, wenn der Vermieter falsche Ansprüche erhebt?

Ist der Vermieter nicht bereit, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übernehmen, und erhebt er Ansprüche auf Renovierung, die nicht bestehen, so ist der Mieter in der Pflicht, sich zu verteidigen. Die wichtigsten Schritte sind die Überprüfung des Mietvertrags, die Prüfung der rechtlichen Grundlage und ggf. die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Zunächst ist zu prüfen, ob im Mietvertrag eine Renovierungsklausel eingetragen ist. Besteht keine solche Klausel, dann ist die Pflicht zur Renovierung nicht gegeben. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Wohnung bei Einzug bereits unrenoviert war. In diesem Fall ist die Pflicht zur Renovierung entfallen. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Instandhaltung durch den Vermieter, da die Wohnung in einem solchen Zustand war, der die Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht auslöst.

Ist dagegen eine solche Klausel im Mietvertrag verankert, so ist die Prüfung auf Wirksamkeit notwendig. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln unwirksam, wenn sie einen festen Zeitabstand festlegen, beispielsweise „alle drei Jahre“ streichen zu müssen. Eine solche Frist ist unzulässig, da sie der Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, widerspricht. Eine derartige Klausel ist damit unwirksam und muss nicht beachtet werden.

Zudem ist zu prüfen, ob der Vermieter die Arbeiten im Rahmen der Instandhaltungspflicht übernimmt. Ist dies der Fall, so ist die Pflicht des Mieters entfallen. Der Mieter kann den Vermieter auffordern, die Arbeiten selbst vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, so ist der Mieter im Recht, die Kosten geltend zu machen.

Sind alle Versuche, die Streitfrage außergerichtlich zu lösen, gescheitert, so ist der Mieter berechtigt, die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durchzuführen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht zu wenden. Dieser kann die Rechtslage prüfen und ggf. die Klärung der Ansprüche durchführen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre Wohnung beim Auszug zu streichen, wenn sie sie im unrenovierten Zustand übernommen haben. Die Instandhaltung der Mietsache ist alleinige Pflicht des Vermieters. Die Verpflichtung zur Renovierung, insbesondere zum Streichen, ist somit nicht automatisch gegeben. Allerdings kann diese Verpflichtung durch den Mietvertrag erweitert werden. Ist dies der Fall, dann gel gel gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertragsfreiheit, die jedoch nicht unbeschränkt gel gel gel gelten. Besonders wichtig ist dabei, dass der Vermieter den genauen Farbton nicht vorgeben darf. Stattdessen ist es ausreichend, wenn die Farbe hell und neutral ist. Diese Neuerung im Mietrechts-Neustart ab 2024 sichert den Mietern die Gestaltungsfreiheit und entlastet sie von hohen Kosten und Aufwand.

Die Rechtslage ist also klar: Der Mieter ist nur verpflichtet, soweit im Mietvertrag festgelegt. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Wohnung bei Einzug bereits unrenoviert war. In solchen Fällen ist die Pflicht zur Renovierung nicht gegeben. Der Mieter muss zudem bunte Wände vor Auszug in eine neutrale Farbe überstreichen, auch wenn dies nicht im Vertrag steht. Andernfalls ist die Rückgabe der Wohnung nicht ordnungsgemäß möglich.

Quellen

  1. Streichen beim Auszug – Muss ich das?
  2. Renovierung bei Auszug: Wozu Sie als Mieter verpflichtet sind und wozu nicht
  3. Neues Gesetz zur Renovierungspflicht bei Auszug

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