Die Übergabe einer Miwohnung nach einer Mietzeit ist eine der entscheidenden Phasen im Mietverhältnis. Neben der Rückgabe des Schlüssels und der Beendigung der Miete steht oft die Frage im Vordergrund: Muss ich nach dem Auszug in der Wohnung renovieren? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten, da die gesetzlichen Vorgaben im Mietrechtsbereich vielschichtig und teilweise missverständlich formuliert sind. Insbesondere die Begriffe „Schönheitsreparaturen“, „Renovierungspflicht“ und „Endrenovierung“ führen oft zu Unklarheiten sowohl bei Mieterinnen als auch bei Vermieterinnen. Dieser Artikel klärt auf, wann eine Renovierungspflicht tatsächlich besteht, welche Arbeiten dazu zählen, wie Mietverträge gestaltet sein müssen, um die Pflichten abzusichern, und worauf Mieter*innen bei der Übergabe achten sollten. Die Informationen basieren ausschließlich auf den im Quellennachweis bereitgestellten Daten.
Rechtsgrundlage: Keine allgemeine Renovierungspflicht für Mieter*innen
Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Miwohnung Aufgabe des Vermieters. Im deutschen Mietrechtsrecht gibt es keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für Mieter*innen, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Dieses Prinzip gilt unabhängig von der Dauer der Mietzeit. Die Instandhaltung umfasst die Erhaltung des Mietgegenstandes in einem zulässigen Zustand, der die Nutzung der Wohnung ermöglicht. Sie schließt anfallende Verschleißerscheinungen ein, die durch die regelmäßige Nutzung entstehen, wie z. B. leichte Abnutzungen an Wänden, Fußböden oder Türen. Diese Pflichten fallen also grundsätzlich in die Verantwortung des Vermieters.
Daher ist es richtig, dass Mieter*innen, die weder eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag haben, noch sonstige Verpflichtungen eingegangen sind, die Wohnung auch unrenoviert übergeben dürfen. Die gängige Meinung, dass man nach einer Mietdauer von beispielsweise 5 Jahren automatisch renovieren müsse, ist daher nicht zutreffend. Ohne ausdrückliche Vertragsklausel im Mietvertrag besteht weder eine Pflicht zur Malerarbeiten noch zur Beseitigung von Bohrlöchern oder anderen geringfügigen Schäden.
Auch die Befürchtung, dass eine Wohnung nach mehrjähriger Mietzeit automatisch „mietminderungsfähig“ werde, wenn keine Renovierung stattfinde, ist nicht zutreffend. Die Mietminderung entsteht nur bei erheblichen Mängeln, die die Mieneinräumung beeinträchtigen, zum Beispiel durch fehlende Heizung oder feuchte Wände. Eine mangelhafte Renovierung im Sinne von Farbabbrüchen oder abgeblätterten Tapeten ist im Allgemeinen kein Grund für eine Mietminderung, da dies dem alltäglichen Verschleiß entspringt.
Was zählt zur Schönheitsreparatur? Unterscheidung zwischen Instandhaltung und Modernisierung
Die Kernfrage, die Mieter*innen oft beschäftigt, lautet: Was zählt zur sogenannten Schönheitsreparatur, und was gehört zur Modernisierung? Die Unterscheidung ist entscheidend für die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.
Laut den Quellen fallen folgende Arbeiten grundsätzlich unter die Schönheitsreparaturen, die bei Vorliegen einer wirksamen Vertragsklausel für Mieter*innen gelten:
- Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Wänden und Decken
- Anstreichen von Fußböden und Heizkörpern, einschließlich Heizrohren
- Zuspachteln von Löchern in Wänden
- Anstreichen von Innentüren sowie der Innenseiten von Außentüren und Fenstern
Diese Arbeiten gel gelten als Pflicht, wenn im Mietvertrag entsprechend vereinbart. Sie dienen der Instandhaltung und dem Erhalt eines ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung. Dabei muss die fachgerechte Ausführung gewährleistet sein: Es sollten keine sichtbaren Pinselstriche, Haare oder Unebenheiten zu erkennen sein. Die Arbeiten müssen sauber und ordentlich ausgeführt werden, aber es ist nicht erforderlich, dass ein ausgebildeter Maler die Arbeiten durchführt.
Auch das Abwischen von Verschmutzungen an Fensterrahmen oder Türgriffen zählt zu den üblichen Pflichten, die der Mieter erledigen muss, um die Wohnung in einem nutzbaren Zustand zu übergeben.
Im Gegensatz dazu gel gelten folgende Arbeiten als Sanierungen oder Modernisierungen, die grundsätzlich Aufgabe des Vermieters sind und von Mieter*innen nicht zu leisten sind:
- Streichen im Außenbereich
- Parkett abschleifen
- Reparaturen an Sanitäreinrichtungen (z. B. Badewanne, WC, Spülklosett)
- Reparaturen am Heizungsanlage
- Arbeiten an der Elektroinstallation
- Renovierungen im Keller oder in Nebenräumen
Besonders auffällig ist hierbei, dass der Begriff „Modernisierung“ im Sinne des Mietrechts auf die Erneuerung oder Verbesserung der Versorgungseinrichtungen bezogen ist. Dazu zählen zum Beispiel der Austausch von Altbauheizungen gegen energiesparende Systeme, der Einbau von Fußbodenheizungen oder die Modernisierung der Heizungssteuerung. Diese Arbeiten dürfen Vermieterinnen an Mieterinnen übertragen, wenn die Miete entsprechend angehoben wird. Die Höhe der Mietumlage ist gesetzlich geregelt. Ohne solche Regelungen darf die Mieter*in nicht zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet werden.
Ein häufiger Missstand ist die Fehldeutung von Instandhaltung und Modernisierung. Mieter*innen verwechseln oft die Pflichten, die sich aus der Mietvertragsinhalte ergeben, mit der Verpflichtung zur Modernisierung. So ist es zum Beispiel nicht notwendig, nach 10 Jahren die gesamte Wohnung neu zu streichen, wenn die Wände noch in einem guten Zustand sind. Es reicht aus, gegebenenfalls nur die von Schäden betroffenen Flächen auszubessern.
Die Bedeutung der Mietvertragsklausel: Wann ist Renovieren nötig?
Die entscheidende Erkenntnis aus den Quellen ist: Ohne eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag besteht weder eine allgemeine noch eine vertraglich verpflichtende Renovierungspflicht. Die Klausel muss dabei wirksam sein, d. h., sie darf nicht widersprüchlich, missverständlich oder missbräuchlich formuliert sein. Insbesondere müssen solche Klauseln der Schutzpflicht des Mieters entsprechen.
Besonders auffällig ist, dass sogenannte starre Renovierungsklauseln nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam sind. Solche Klauseln verknüpfen die Pflicht zur Renovierung mit festen Fristen, wie beispielsweise „jederzeit alle 5 Jahre muss gestrichen werden“ oder „spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Bezug der Wohnung muss die Wohnung saniert werden“. Diese Art von Verträgen führt dazu, dass Mieterinnen auch dann renovieren müssen, wenn es gar keinen Verschleiß gibt. Die Rechtsprechung will verhindern, dass Mieterinnen unter Druck gesetzt werden, unnötige Arbeiten vorzunehmen.
Stattdessen sind flexible Renovierungsklauseln wirksam. Sie enthalten Formulierungen wie „nach Bedarf“, „bei Verschleiß“ oder „bei sichtbaren Abnutzungen“. Diese Klauseln verpflichten den Mieter nur dann zur Renovierung, wenn tatsächlich ein Verschleiß vorliegt, der durch die Nutzung der Wohnung entstanden ist. Ohne sichtbaren Verschleiß, zum Beispiel bei einer Wohnung, die nur 2 Jahre bewohnt wurde, besteht daher keine Pflicht zur Malerei.
Wichtig ist zudem, dass Mieterinnen, die eine solche Klausel im Vertrag haben, die Arbeiten nur in einem fachlich angemessenen Umfang erbringen müssen. Die Arbeiten gel gelten als „fachgerecht“, wenn sie ordnungsgemäß, sauber und in einer Weise ausgeführt werden, die einem ordentlichen Mietverhältnis entspricht. Es ist nicht notwendig, dass ein Handwerker tätig wird – Mieterinnen dürfen die Arbeiten auch selbst vornehmen, sofern das Ergebnis den Anforderungen genügt.
Was tun bei farbigen Wänden? Eine Sonderaufgabe
Eine besondere Situation entsteht bei farbigen Wänden. Nach den Quellen muss eine Mieterin oder ein Mieter, die oder der die Wände bunt gestrichen hat, diese vor der Auszugsschließung wieder in eine neutrale Farbe überstreichen, auch wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Dieser Punkt ist besonders wichtig, da er oft zu Streitfällen führt.
Die Hintergründe sind klar: Eine Wohnung muss am Ende der Mietzeit für Nachmieter*innen in einem ordentlichen, verkehrsfähigen Zustand übergeben werden. Bunte Farben gel gelten als optische Beeinträchtigung, die die Vermietbarkeit erschweren kann. Daher ist es unerlässlich, dass die Innenwände vor Auszug in ein neutrales Weiß, Grau oder Beige zurückgeführt werden.
Dieser Punkt ist besonders relevant für Mieter*innen, die eine Wohnung im Innenhof oder im Flur mit bunten Farben gestaltet haben. Die Regelung gilt auch, wenn die Farbe nur an einer Wand oder in einem Raum aufgetragen wurde. Die Überstrichung muss dabei nicht flächendeckend, aber sichtbar und fachgerecht erfolgen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits beim Einzug ein Übergabeprotokoll anzufertigen, in dem der ursprüngliche Zustand der Wohnung dokumentiert wird. Dieses Protokoll sollte Fotos enthalten, die die Farbwahl nachweisen. Sollte der Vermieter später behaupten, dass die Farbe nicht entfernt wurde, ist diese Dokumentation entscheidend.
Vorbereitung auf die Renovierung: Planung und Umsetzung
Wenn eine Renovierungspflicht besteht, sollte die Vorbereitung sorgfältig erfolgen. Eine klare Planung hilft, Zeit, Material und Geld zu schonen. Hierbei empfiehlt es sich, folgende Schritte zu befolgen:
- Bestandsaufnahme erstellen: Notieren Sie sich alle Bereiche, die Pflegebedarf haben. Achten Sie auf abgeblätterte Stellen, abgenutzte Ecken, Bohrlöcher oder abgenutzte Farbe an Türen und Fenstern.
- Materialzusammenstellung vorbereiten: Kaufen Sie Farbe, Putz, Spachtelmasse, Lack, Pinsel, Walzen, Leinwand und Schleifpapier. Achten Sie auf hochwertige Materialien, die eine dauerhafte Wirkung erzielen.
- Farbe wählen: Nutzen Sie neutrale Farben wie Weiß, Beige, Grau oder Grautöne. Diese sind allgemein akzeptiert und erleichtern die Vermietung.
- Arbeitsschritte planen: Beginnen Sie mit dem Spachteln von Löchern, danach die Wände schleifen, danach die Grundierung auftragen. Danach folgt die erste Farbschicht, gegebenenfalls mit einer zweiten.
- Fachgerechte Ausführung: Achten Sie darauf, dass Pinselstriche nicht sichtbar sind. Nutzen Sie eine hochwertige Malerwalze und streichen Sie immer in dieselbe Richtung. Bei der Innenbeschichtung achten Sie auf eine gleichmäßige Verteilung der Farbe.
Ein wichtiger Tipp lautet: Es lohnt sich, wenn Sie bereits beim Einzug mit der Überlegung beginnen, dass Sie die Wohnung in neutralen Farben streichen werden. So können Sie die Farbauswahl selbst bestimmen und sparen Zeit und Kosten.
Besonders hilfreich ist zudem, dass die Kosten für Malerarbeiten bei Eigenleistung deutlich reduziert werden. Laut Quelle [5] belaufen sich die Gesamtkosten für eine Renovierung von 100 Quadratmetern auf ca. 1.500 Euro, wenn ein Handwerker beauftragt wird. Bei Eigenleistung senken sich die Kosten auf ca. 500 Euro. Dieser Punkt ist für viele Mieter*innen entscheidend, da er die wirtschaftliche Tragweite der Entscheidung verdeutlicht.
Dokumentation und Übergabeprotokoll: Absicherung für den Auszug
Ein sicheres und reibungsloses Auszugsgespräch ist nur möglich, wenn der Zustand der Wohnung gut dokumentiert ist. Daher ist es ratsam, bereits beim Einzug ein sogenanntes Übergabeprotokoll anzufertigen. Dieses Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:
- Die genaue Bezeichnung der Wohnung
- Datum des Einzugs und des Auszugs
- Beschreibung des Zustands der Wände, Böden, Türen, Fenster, Sanitäreinrichtungen
- Angabe von Mängeln oder Schäden
- Fotos von besonderen Stellen (z. B. abgeblätterte Stellen, Risse, Farbe)
- Unterschriften beider Parteien
Sollten Sie während der Mietzeit Mängel entdecken, die die Mietsache beeinträchtigen, ist es ratsam, diesen Umstand schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Gleichzeitig sollten Sie Fristen setzen, innerhalb derer die Beseitigung erfolgen soll. Eine schriftliche Bestätigung der Mängelannahme ist sinnvoll.
Beim Auszug ist es ratsam, erneut Fotos zu machen, die den endgültigen Zustand der Wohnung belegen. Diese Dokumentation ist entscheidend, falls später Streit über die Renovierung entsteht. Insbesondere wenn der Vermieter behauptet, dass die Arbeiten fehlten, kann das Foto das Gegenteil beweisen.
Fazit
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Mieter*innen weder allgemein noch automatisch verpflichtet sind, die Miwohnung beim Auszug zu renovieren. Ohne eine ausdrückliche, wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag, die auf einem Verschleiß oder Schaden beruht, besteht weder die Pflicht zum Streichen noch zum Spachteln oder Malen. Starre Fristen wie „alle 5 Jahre“ sind unwirksam. Stattdessen gel gelten lediglich flexible Vereinbarungen, die auf tatsächlichen Verschleiß und sichtbaren Abnutzungen beruhen.
Besonders wichtig ist die Übertragung farbiger Wände in eine neutrale Farbe, die unabhängig von der Vertragsregelung gel gelten muss, um die Vermietbarkeit zu sichern. Auch bei der Ausführung der Arbeiten muss auf die fachgerechte Umsetzung geachtet werden – saubere, ordentliche Arbeiten reichen aus, ein Handwerker bedarf es nicht.
Die Dokumentation des Zustands der Wohnung – sowohl beim Einzug als auch beim Auszug – ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos ist ein wirksames Mittel, um die Verantwortlichkeiten abzusichern.
Für Mieter*innen bedeutet dies: Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag auf geltende Schönheitsreparaturklauseln. Ist keine solche Klausel enthalten, dürfen Sie die Wohnung unrenoviert übergeben. Ist eine solche Klausel enthalten, müssen Sie nur dann renovieren, wenn tatsächlich Verschleiß vorliegt. Achten Sie zudem darauf, dass farbige Flächen in neutrale Farben zurückgeführt werden.
Letztendlich ist die Mietrechtslage klar: Es gilt der Grundsatz der Instandhaltung durch den Vermieter. Die Mieter*in hat lediglich die Pflicht, bei Vorliegen einer wirksamen Vertragsklausel und tatsächlichem Verschleiß die Arbeiten vorzunehmen. Alles Weitere ist Verhandlungssache.
Quellen
- Leben am Bodensee – Renovierung bei Auszug: Wozu Sie als Mieter verpflichtet sind und wozu nicht
- Mein Köln Bonn – Mietwohnung renovieren
- Ratgeber Blauarbeit – Recht: Renovierung bei Auszug
- Nähr Immobilien – Renovieren bei Auszug: Was ist Pflicht 2025
- Umweltdaten – Bauen: Renovierung bei Auszug neues Gesetz
- Immobilienscout24 – Wissen: Malerarbeiten in der Miwohnung