Einführung
Die Frage, ob Mieter nach Beendigung der Mietzeit die Wohnung renovieren müssen, ist eine der zentralen Herausforderungen im Mietrecht. Besonders die Pflicht, Wände zu streichen oder eine neue Farbe aufzutragen, sorgt für Unsicherheit und manchmal auch für hohe Kosten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Neuerungen im Mietrechtsbereich ab 2024 haben diese Situation jedoch entscheidend geprägt. Die zentrale Erkenntnis aus der aktuellen Gesetzeslage: Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Stattdessen hängt die Verpflichtung letztlich von mehreren Faktoren ab – insbesondere vom Zustand der Wohnung beim Einzug, der Gegenleistung des Mieters und der Gültigkeit der entsprechenden Klauseln im Mietvertrag. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Renovierungspflicht beim Auszug anhand aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Vorgaben. Dabei wird klargestellt, was als Schönheitsreparatur gilt, welche Arbeiten zum Umfang der Pflicht gehören, wann der Vermieter Ansprüche geltend machen darf – und vor allem: Wann Mieter entspannt ausziehen dürfen, ohne den Pinsel zu schwingen.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Vorgaben
Die Grundlage für die Überprüfung der Renovierungspflicht beim Auszug liegt in den Vorschriften des Mietrechts, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache soweit zu erhalten, dass ihr Erhaltungszustand gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand rückzugeben haben – allerdings im Sinne von sachgemäßer Instandhaltung und nicht unbedingt im Sinne von Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung, ob eine Renovierungspflicht besteht, hängt daher letztlich von mehreren Faktoren ab, die im Mietvertrag und der Rechtsprechung des BGH abgebildet sind.
Besonders wichtig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die seit einigen Jahren die Entwicklung des Mietrechts prägt. Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass starre Fristenregelungen wie „jede Wohnung muss alle drei Jahre gestrichen werden“ unwirksam sind. Dieses Urteil vom 23.06.2004 (Aktenzeichen: VIII ZR 201/03) gilt als Maßstab für die heutige Rechtslage. Die Begründung: Solche Verpflichtungen seien unzumutbar und deshalb unzulässig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Eine solche Klausel sei somit unwirksam und gelte im Vertrag nicht. Das bedeutet: Selbst wenn im Mietvertrag eine solche Frist steht, ist die Verpflichtung zum Streichen bei Auszug nicht erfüllt, wenn die Wohnung beim Einzug bereits in einem inhaltlich belasteten Zustand war.
Zusätzlich zu diesen Grundsätzen gilt ab 2024 eine Neuerung im Mietrechtsbereich, die das Recht der Mieter stärkt. Nach der Reform des Mietrechts gilt, dass Mieter nicht mehr verpflichtet sind, die Wohnung bei Auszug in weiß zu streichen. Vielmehr reicht eine helle, neutrale Farbe aus, die der allgemeinen Wohnraumatmosphäre entspricht. Diese Änderung soll Mieter entlasten und die Verpflichtung auf das Notwendige beschränken. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist nicht aus den bereitgestellten Quellen eindeutig benannt, die Aussage wird aber von mehreren Quellen bestätigt.
Wichtig zu beachten ist zudem, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, die Bausubstanz der Mietsache instand zu erhalten. Dazu gehören zum Beispiel die Instandsetzung von Dächern, Fassaden, Treppenhäusern oder Heizungsanlagen. Diese Arbeiten fallen nicht unter die Pflicht des Mieters. Auch die Instandhaltung von Fenstern, Türen und Böden im Sinne der Bausubstanz ist Aufgabe des Vermieters. Der Mieter ist lediglich verantwortlich für die Instandhaltung von Verschleißteilen wie Bodenbelägen, Türen, Lichtschaltern oder Steckdosen, sofern diese nicht durch Schäden des Vermieters verursacht wurden.
Was zählt zu Schönheitsreparaturen?
Die Begriffsbestimmung von Schönheitsreparaturen ist zentral für die Klärung der Renovierungspflicht. Nach der Rechtsprechung zählen dazu jene Arbeiten, die ausschließlich dekorativen Charakter haben und der Instandhaltung der Mieträume dienen, ohne dass es um die Erhaltung der Bausubstanz geht. Zu den klassischen Beispielen gehören:
- Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken
- Streichen von Türen, Fensterrahmen, Treppenläufen oder Treppengeländern
- Ausbessern von geringfügigen Schäden wie Nagel- oder Nagelösen
- Anstreichen von Heizkörpern oder Heizrohren
- Überstreichen von Fliesen, falls dies die Fläche optisch verbessert, ohne die Bausubstanz zu verändern
Diese Arbeiten gel gelten als Schönheitsreparaturen, da sie dem optischen Eindruck dienen und den Lebensraum insgesamt verbessern sollen. Die zentrale Erkenntnis der Rechtsprechung: Es geht nicht um fachliche Instandsetzungsarbeiten, sondern um Maßnahmen zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes.
Nicht dazugehören dagegen solche Arbeiten, die die Bausubstanz betreffen oder die Instandsetzung von Bauteilen umfassen. Dazu gehören:
- Austausch von Bodenbelägen wie Parkett, Laminat oder Fliesen
- Instandsetzung von Sanitäreinrichtungen wie Badewanne, Dusche oder Spindel
- Reparaturen an Elektroinstallationen oder an der Heizungsversorgung
- Erneuerung von Fenstern oder Türen, falls es um Verschleiß geht
Diese Arbeiten fallen in die Verantwortung des Vermieters. Ist beispielsweise eine Toilette defekt, dann ist der Vermieter verpflichtet, sie zu reparieren – auch wenn der Mieter die Wohnung in einem unzureichenden Zustand übergeben hat. Der Mieter muss die Reparatur hingegen nicht übernehmen, da es sich um eine Instandhaltung der Bausubstanz handelt, die dem Vermieter obliegt.
Ein weiterer Punkt ist die Frage, ob eine Renovierung notwendig ist, wenn die Wohnung beim Einzug bereits in einem schlechten Zustand war. Laut BGH-Urteil ist dies entscheidend. Ist die Wohnung beim Einzug unrenoviert, also beispielsweise mit alten, abgeblätterten Tapeten oder stark verfärbten Wänden übergeben worden, und hat der Mieter dafür weder eine Mieteinbuße erhalten, noch ist eine Entschädigung im Mietvertrag vereinbart, dann besteht keine Pflicht, die Wohnung beim Auszug neu zu streichen. In diesem Fall wird der Mieter weder für den Zustand der Wände haften, noch muss er die Arbeiten selbst vornehmen.
Die Bedeutung des Mietvertrags und der Renovierungsklausel
Der Inhalt des Mietvertrags ist der zentrale Schlüssel für die Beurteilung der Renovierungspflicht. Insbesondere die sogenannte Renovierungsklausel oder Schönheitsreparaturklausel bestimmt, ob der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Die Gültigkeit solcher Klauseln hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Klausel im Vertrag ausdrücklich formuliert ist. Häufig finden sich Aussagen wie „Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung vor Auszug in einem einwandfreien Zustand zu übergeben.“ Oder genauer: „Die Innenflächen der Wohnung sind nach Ablauf von 5 Jahren erneut zu streichen.“ Diese Formulierungen gel gelten als Anhaltspunkte für die Erbringung von Schönheitsreparaturen.
Allerdings hat der BGH in mehreren Urteilen klargestellt, dass solche Klauseln unwirksam sein können, wenn sie starre Fristen vorsehen. So war beispielsweise in einer früheren Entscheidung des BGH im Jahr 2004 die Klausel „Alle drei Jahre ist eine Streichung der Innenwände vorzunehmen“ unwirksam. Die Begründung: Die Verpflichtung sei unzumutbar und verstoße gegen die Grundsätze der Treuepflicht und der Vertragsfreiheit. Eine solche Pflicht sei unangemessen, da sie dem Mieter nicht die nötige Gestaltungsspielräume lässt und zu hohen Kosten führen kann – insbesondere, wenn die Wohnung im gleichen Zustand übergeben wird wie beim Einzug.
Die Folge: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag ist die Pflicht zur Renovierung nicht gegeben. Der Vermieter kann daher grundsätzlich keine Kosten geltend machen, wenn der Mieter die Wohnung nach der Regelung nicht renoviert. Allerdings: Ist die Renovierungspflicht im Vertrag ausdrücklich mit einer Frist von 5 Jahren oder 8 Jahren verankert, so ist die Klausel in der Regel unwirksam, da sie die Mieter verpflichtet, zu einem Zeitpunkt zu streichen, an dem die Wand bereits in einem belasteten Zustand ist.
Besonders kritisch ist es zudem, wenn im Mietvertrag eine sogenannte „Weiße-Wand-Pflicht“ verankert ist. Bis zur Reform des Mietrechts im Jahr 2024 war es üblich, dass Mieter die Wände weiß streichen mussten, um eine neutrale Grundlage für die Innenraumgestaltung zu schaffen. Heute ist das nicht mehr notwendig. Laut aktuellen Angaben reicht eine helle, neutrale Farbe aus, die optisch ansprechend und pflegeleicht ist. Die Forderung nach weißer Wand ist damit entfallen.
Wichtig ist zudem, dass Mieter, die solche Arbeiten vornehmen, Anspruch auf Ausgleich haben, wenn der Vermieter beispielsweise eine Beteiligung an den Kosten zugesagt hat. Ohne solche Vereinbarung kann der Vermieter die Kosten nicht auf den Mieter übertragen, wenn diese Maßnahmen nicht im Vertrag geregelt sind.
Was gilt, wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert war?
Ein zentrales Urteil des BGH hat die Rechtslage entscheidend geprägt: Wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert war, dann besteht grundsätzlich auch beim Auszug keine Pflicht zur Renovierung – sofern der Mieter dafür weder eine Mietsenkung erhalten noch eine Entschädigung im Vertrag zugesagt bekam. Diese Rechtslage gilt seit dem Urteil aus dem Jahr 2004 und wurde in mehreren Folgefällen bestätigt.
Die Begründung des Gerichts ist einleuchtend: Wenn die Wohnung beim Einzug bereits in einem schlechten Zustand war – beispielsweise mit abgeblätterten Wänden, abgenutzten Bodenbelägen oder beschädigten Türen –, dann darf der Vermieter danach nicht verlangen, dass der Mieter die Wohnung wieder in einen „neuen“ Zustand versetzt. Dies wäre eine Benachteiligung des Mieters, da er für einen Zustand haftet, den er selbst nicht hergestellt hat.
Beispiel: Ein Mieter zieht 2020 in eine Wohnung ein, in der die Wände bereits stark verfärbt waren und die Decke leicht abgeblättert war. Der Vermieter hat den Mieter im Mietvertrag darauf hingewiesen, dass die Wohnung „in einem sanierten Zustand“ übergeben wurde. Tatsächlich war dies nicht der Fall. 2024 zieht der Mieter aus. Ohne Vereinbarung im Mietvertrag darf der Vermieter die Kosten für das Streichen der Wände nicht vom Mieter geltend machen. Auch wenn eine allgemeine Renovierungsklausel im Vertrag steht, ist diese unwirksam, da sie den Mieter benachteiligt.
Ein weiterer Punkt ist die sogenannte „Rechtsvorschrift zur Weißen Wand“. Bisher wurde oft verlangt, dass Wände weiß gestrichen werden müssen, um eine neutrale Grundlage zu schaffen. Diese Regelung gilt seit 2024 nicht mehr. Stattdessen reicht eine helle, neutrale Farbe aus. Der Mieter muss also weder weiß streichen noch die Wand aufhellen – sofern keine andere Vereinbarung im Mietvertrag steht.
Was darf und muss der Mieter beim Auszug tun?
Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung besenrein zu übergeben. Das bedeutet: Kein Staub, kein Bodenbelag, keine Sperrmüllgegenstände, keine Gegenstände im Keller oder Kellerabteil. Diese Pflicht ist vertraglich und gesetzlich geregelt. Die Forderung nach Besenreinheit gilt unabhängig von der Renovierungspflicht.
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Pflicht gel gelten die folgenden Grundsätze:
- Farblich neutral und hell: Die Wände müssen in einer hellen, neutralen Farbe gestrichen sein. Weiße Farbe ist nicht mehr zwingend notwendig. Eine dezente Grautöne, Beige oder Hellgrau reichen aus, sofern die Farbe die Innenraumgestaltung nicht beeinträchtigt.
- Beseitigung von Befestigungsspuren: Alte Haken, Nagellöcher, Klebemassen an Wänden oder an der Decke müssen beseitigt werden. Auch an Türen und Fensterrahmen angebrachte Befestigungselemente müssen entfernt werden.
- Entfernen von Eigenleistungen: Der Mieter muss sein gesamtes Eigentum, das er in der Wohnung verblieben hat, beseitigen. Dazu gehören Einbauten wie Küchen, Schränke, Türen, Bodenbeläge oder Einbauschränke – sofern keine gesonderte Vereinbarung über Dauerinanspruchnahme oder Verbleib im Mietvertrag besteht. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters kann der Mieter solche Gegenstände nicht verbleiben lassen.
- Keine Dauereinbauten ohne Zustimmung: Besonders bei Umbaumaßnahmen wie Einbauküche, Badezimmerumbau oder Bodenbelagsverlegung ist Vorsicht geboten. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters kann der Mieter die Maßnahmen nicht vornehmen, da diese den Bestand der Mietsache verändern. Im Falle einer späteren Rückgabe kann der Vermieter die Kosten für die Beseitigung der Maßnahme geltend machen.
Wichtig ist zudem, dass Mieter, die Maßnahmen vornehmen, die über die übliche Pflege hinausgehen, auf eine schriftliche Bestätigung durch den Vermieter achten sollten. Ohne schriftliche Bestätigung kann der Vermieter später die Kosten für die Beseitigung der Maßnahme geltend machen – beispielsweise, wenn ein Teppich verlegt wurde, der nicht entnommen wurde.
Rechtsfolgen bei Unterlassen der Renovierung
Wenn ein Mieter die Renovierungspflicht verletzt, drohen dem Mieter erhebliche Folgen. Die wichtigste Konsequenz ist, dass der Vermieter die Kosten für die notwendigen Arbeiten geltend machen kann. Dazu gehört insbesondere die Inanspruchnahme der Kaution, die als Absicherung für Ansprüche dient.
Sind zum Beispiel 1.000 Euro an Kaution gezahlt worden, und der Vermieter muss 1.200 Euro für das Streichen der Wände aufbringen, so kann der Vermieter den Betrag von der Kaution abziehen. Sollte die Kaution nicht ausreichen, um die gesamten Kosten zu decken, muss der Mieter den Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zahlen.
Ein weiteres Risiko entsteht, wenn der Vermieter die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag gibt. Er hat das Recht, die Kosten zu schätzen und ggf. eine Fälligkeitsfrist einzuräumen. Ist der Mieter nicht in der Lage, die Zahlung zu leisten, droht die Erhebung von Mahngebühren oder ggf. gerichtliche Mahnverfahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter die Kosten nachweisen muss. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen, Gutachten oder Kostenvoranschläge. Ohne Nachweis kann der Vermieter die Zahlung nicht durchsetzen.
Fazit
Die Renovierungspflicht beim Auszug aus der Wohnung ist eine der zentralen Fragen im Mietrecht. Die zentrale Erkenntnis aus der aktuellen Rechtslage: Es gibt keine allgemeine Pflicht, die Wohnung zu streichen oder zu renovieren. Stattdessen hängt die Verpflichtung von mehreren Faktoren ab – insbesondere vom Zustand der Wohnung beim Einzug, der Gegenleistung des Mieters und der Gültigkeit der Klauseln im Mietvertrag.
Insbesondere die Rechtsprechung des BGH hat hierfür Klarheit geschaffen: Starre Fristen wie „alle drei Jahre streichen“ gel gelten als unwirksam und verstoßen gegen die Treuepflicht. Auch die sogenannte „Weiße-Wand-Pflicht“ ist seit 2024 entfallen. Stattdie wird lediglich eine helle, neutrale Farbe erwartet.
Wichtig ist zudem: Wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert war, besteht keine Pflicht zur Renovierung beim Auszug – sofern keine Gegenleistung im Mietvertrag vereinbart wurde. In solchen Fällen ist der Mieter entlastet und kann die Wohnung ohne Aufwand übergeben.
Der Mieter sollte daher immer prüfen, ob im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel steht. Ist dies nicht der Fall, oder ist die Klausel unwirksam, hat der Mieter Anspruch auf Rückgabe der Kaution – ohne dass er für die Instandhaltung der Innenflächen aufkommen muss.
Letzlich gilt: Die Wohnung muss besenrein übergeben werden, die Wände in einer hellen, neutralen Farbe gestrichen sein, und Befestigungsspuren müssen beseitigt werden. Alles Weitere ist eine vertragliche Vereinbarung – keine Pflicht.
Quellen
- https://navoco.de/neues-gesetz-wohnung-streichen-bei-auszug/
- https://www.immobilien24.de/tipps-fuer-mieter/renovierung-bei-auszug/
- https://mieterengel.de/renovieren-bei-auszug/
- https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/renovierung-bei-auszug
- https://www.immobilienscout24.de/wissen/mieten/renovierungspflicht.html