Eigenleistungen bei der Renovierung steuerlich geltend machen: Voraussetzungen, Nachweise und steuerliche Vorteile

Die Renovierung einer Immobilie ist oft mit hohen Kosten verbunden. Eine Möglichkeit, diese Belastung zu senken, ist die Nutzung von Eigenleistungen – also der eigenen Arbeit bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten. Besonders reizvoll ist dabei, dass Eigenleistungen in bestimmten Fällen steuerlich abgesetzt werden können. Dieser Artikel erläutert detailliert, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Kosten absetzbar sind, wie eine umfassende Dokumentation zu gestalten ist und welche steuerlichen Vorteile sich aus der Geltungserklärung von Eigenleistungen ergeben. Ziel ist es, Immobilienbesitzer, Heimwerker und Baufreunde mit umfassenden Informationen auszustatten, um die steuerlichen Möglichkeiten nachhaltig und rechtskonform zu nutzen.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Eigenleistungen

Um Eigenleistungen bei der Renovierung steuerlich geltend zu machen, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung lautet: Die Immobilie muss entweder der Hauptwohnsitz des Eigentümers sein oder zur Vermietung genutzt werden. Nur bei solchen Nutzungskonstellationen sind Renovierungsmaßnahmen, die mit Eigenleistungen verbunden sind, grundsätzlich steuerlich relevant. Ist die Immobilie lediglich zur Vermietung bestimmt, gelten die Kosten als Werbungskosten und können in voller Höhe abgesetzt werden. Ist dagegen eine Selbstnutzung der Immobilie gegeben, handelt es sich um eine Steuerermäßigung im Sinne einer steuerlichen Begünstigung, die begrenzt ist.

Neben der Nutzung der Immobilie ist entscheidend, dass die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltung oder Modernisierung dienen. Eine Neuerrichtung, Umbaumaßnahmen oder Maßnahmen zur rein ästhetischen Verbesserung des Wohnraums gelten nicht als förderungsfähig. So sind beispielsweise Maßnahmen wie das Anstreichen von Wänden, das Verlegen von Bodenbelägen, das Tapezieren oder das Anbringen von Böden und Türen als Eigenleistung absetzbar, sofern die Arbeiten der Erhaltung oder Verbesserung der Wohnqualität dienen. Hingegen gelten Renovierungen, die lediglich der Verschönerung dienen, beispielsweise das Anbringen von Treppenläufern aus besonderem Material oder die Anbringung von Gestellwänden in modernen Designformen, als nicht absetzbar.

Zudem muss die Eigenleistung tatsächlich von Ihnen selbst erbracht werden. Handwerkerleistungen oder die Beaufsichtigung von Handwerkerarbeiten können nicht als Eigenleistung gewertet werden. Die Tätigkeit muss eigenverantwortlich erfolgen. Das bedeutet, dass Sie selbst die Arbeiten durchführen, ohne dass Sie einen Dritten beauftragt haben, die Arbeiten durchzuführen. Einzig die Anfertigung von Planungsunterlagen, das Anfertigen von Bauplänen oder das Einkaufen von Materialien allein reicht nicht aus, um von Eigenleistung zu sprechen. Maßgeblich ist vielmehr, dass Sie die physische Arbeit selbst erledigen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Absetzbarkeit der Eigenleistung an die Erbringung der Leistungen in einem bestimmten Zeitraum geknüpft ist. Es ist nicht möglich, zum Beispiel ein Jahr nach Abschluss der Maßnahmen oder Jahre später aufzustellen, dass Sie Eigenleistungen geleistet haben. Die Leistungen müssen innerhalb des Abgabenjahres erbracht und nachgewiesen werden können. Darüber hinaus ist es ratsam, sich frühzeitig über die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren, um die steuerlichen Chancen optimal zu nutzen.

Art der absetzbaren Kosten: Was gehört zur Eigenleistung?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Eigenleistungen umfasst ausschließlich die Kosten für Materialien, die für die Renovierung eingesetzt wurden. Die dafür notwendige Eigenleistung selbst ist kein finanzieller Aufwand, sondern eine Wertleistung, die vom Finanzamt auf der Grundlage des Arbeitslohns bewertet wird. Allerdings wird lediglich der Materialaufwand als nachweisbarer und damit absetzbarer Betrag anerkannt. Dieser umfasst beispielsweise Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Bodenfliesen, Heizungs- und Sanitärarmaturen, Treppenstufen, Türblätter und andere Baumaterialien, die für die Durchführung der Maßnahmen notwendig waren.

Beispielsweise gelten Farben, die zum Streichen der Wände verwendet wurden, als absetzbare Kosten. Ebenso gelten die Kosten für Bodenbeläge, die im Zuge der Fliesenlegung oder des Parkettverlegens eingesetzt wurden. Auch der Kauf von Armaturen für eine Bad- oder Küchenumbaumaßnahme ist als Materialaufwand geltend zu machen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Absetzbarkeit ausschließlich auf den Ankauf dieser Materialien beschränkt ist. Maßnahmen wie das Anfertigen von Planungen, die Anmietung von Baumietgeräten oder die Anschaffung von Werkzeugen, die nicht im Anschaffungswert der Maßnahme enthalten sind, gel gelten nicht als absetzbarer Kostenblock.

Ein häufiger Fehler, der in der Praxis häufig gemacht wird, ist die Annahme, dass auch die Anmietung von Geräten wie einer Bohrmaschine oder einer Kettensäge zu den absetzbaren Kosten zählt. Laut den bereitgestellten Quellen ist dies nicht der Fall. Lediglich die Anschaffung von Baumaterialien ist als nachweisbarer Aufwand erfasst. Die Kosten für Mietgeräte gel gelten somit nicht als Eigenleistung und können daher nicht in die steuerliche Absetzbarkeit einbezogen werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Kosten für Materialien erst dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden können. Ohne Quittung oder Beleg ist eine Geltungserklärung der Kosten nicht möglich. Einzig die Nachweise über den Kauf der Materialien reichen aus, um die Kosten nachzuweisen.

Dokumentation und Nachweispflicht: Was muss nachgewiesen werden?

Die umfassende Dokumentation ist der Schlüssel zum sicheren Nachweis der Absetzbarkeit von Renovierungskosten, insbesondere der Eigenleistung. Ohne lückenlose Unterlagen droht die Ablehnung durch das Finanzamt, insbesondere im Falle einer Steuerprüfung. Daher ist es unumgänglich, sämtliche Belege sorgfältig aufzubewahren und die Nachweise lückenlos zu führen.

Als zentrale Nachweise gel gelten: - Rechnungen von Handwerkern, die für Teilleistungen bezahlt wurden - Quittungen für den Einkauf von Baumaterialien - Nachweise über Zahlungen an Baufirmen oder Händler, insbesondere bei Online-Käufen mit Zahlungsbestätigung - Ausgedruckte Bestätigungen über die Anlieferung von Materialien - Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten, z. B. eine Arbeitsnachweise-Liste mit Zeitangaben und Beschreibung der Tätigkeiten

Besonders wichtig ist es, eine genaue Aufstellung der geleisteten Arbeiten anzufertigen. Dazu gehören die Beschreibung der durchgeführten Maßnahme (z. B. „Verlegen von Fliesen im Badezimmer“, „Anstreichen der Wohnzimmerwände“, „Einbau von Bodenbrettern im Schlafzimmer“), die Dauer der Tätigkeit in Stunden und ggf. auch die Anzahl der eingesetzten Materialien. Diese Angaben müssen mit den tatsächlichen Belegen abgeglichen werden können. Beispielsweise sollte die Menge an Farbe, die Sie für das Streichen verwendet haben, der Menge auf der Farbdose oder dem Beleg entsprechen.

Zusätzlich ist es ratsam, Fotos der fertigen Arbeiten anzufertigen. Diese dienen als Beleg, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Auch ein vorheriges Foto der zu erledigenden Stelle kann helfen, den Zustand vor der Maßnahme nachzuweisen. In Kombination mit der Aufstellung der geleisteten Stunden und den Materialnachweisen entsteht ein umfassendes Dokumentationspaket, das im Falle einer Prüfung Bestand haben muss.

Besonders wichtig ist zudem, dass alle Belege im Jahr der Abgabe der Steuererklärung vorliegen müssen. Einige Quellen verweisen darauf, dass die Nachweise spätestens bis zum Stichtag des Steuerjahres vorliegen müssen. Das bedeutet: Wer im Jahr 2025 die Steuererklärung für 2024 abgibt, muss sämtliche Unterlagen für die Maßnahmen des Jahres 2024 vorlegen können. Es ist daher ratsam, bereits während der Durchführung der Arbeiten zu dokumentieren, um spätere Fehleinschätzungen oder Verluste zu vermeiden.

Einige Anbieter wie WISO Steuer empfehlen zudem, die Kosten über spezielle Software oder eine Dokumentenverwaltung zu erfassen. Dies erleichtert die spätere Abwicklung und sichert die Übersichtlichkeit.

Unterschiedliche Fallgestaltungen: Selbstnutzung vs. Vermietung

Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten und Eigenleistungen unterscheidet sich je nach Nutzung der Immobilie erheblich. Es ist daher essenziell, die jeweilige Nutzungskonstellation zu kennen, um die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Ist die Immobilie zur Selbstnutzung bestimmt, gelten die Kosten für die Renovierung grundsätzlich als „Steuerermäßigung“ im Sinne einer steuerlichen Förderung. Allerdings ist diese Förderung begrenzt. Das Finanzamt gewährt lediglich eine Erstattung des Anteils der Kosten, der der Miete entspricht. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der sogenannten „Steuerermäßigung“ um eine besondere Regelung handelt, die im Allgemeinen nur für bestimmte Maßnahmen gelten kann. Die genaue Höhe der Erstattung ist nicht einheitlich festgelegt und unterliegt der Ermessenswahrnehmung durch das Finanzamt.

Im Gegensatz dazu gel gelten bei der Vermietung der Immobilie die Kosten als „Werbungskosten“. Dies bedeutet, dass sämtliche Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen, in voller Höhe von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden dürfen. Dieser Vorteil ist besonders für Vermieter von Bedeutung, da sich die Steuerersparnis aus der vollen Absetzbarkeit der Kosten ergibt.

Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede auf:

Art der Kosten Bei Selbstnutzung Bei Vermietung
Kosten für Renovierung Steuerermäßigung (begrenzt) Werbungskosten (vollständiger Abzug)
Nebenkosten (z. B. Instandhaltung) Steuerermäßigung (begrenzt) Werbungskosten (vollständiger Abzug)
Eigenleistungen Teilweise berücksichtigbar (nur Materialkosten) Teilweise berücksichtigbar (nur Materialkosten)

Besonders wichtig ist, dass bei der Vermietung die Kosten für die Renovierung unabhängig von der Art der Arbeit abgesetzt werden dürfen. Auch Maßnahmen, die der Erhaltung dienen, gel gelten als absetzbar. Bei der Selbstnutzung hingegen ist die Absetzbarkeit enger begrenzt. Es ist daher ratsam, bei der Planung einer Renovierung frühzeitig abzuschätzen, ob die Immobilie zur Vermietung genutzt wird oder ob sie der eigenen Nutzung dient. Diese Entscheidung beeinflusst maßgeblich die spätere steuerliche Behandlung.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Rücklagen aus dem Hausgeld – insbesondere Erhaltungsrücklagen – erst bei tatsächlicher Verwendung für Renovierungsarbeiten abgesetzt werden dürfen. Eine Ansparung allein reicht nicht aus, um die Kosten steuerlich geltend zu machen. Erst die tatsächliche Verwendung der Gelder für Maßnahmen wie eine Dachdämmung, eine Heizungsmodernisierung oder die Sanierung des Bades führt zur Absetzbarkeit.

Praxisbeispiele zur Anwendung der Steuergesetze

Um die Anwendung der steuerlichen Regelungen anschaulich darzustellen, seien zwei Beispiele aufgeführt, die auf der Grundlage der bereitgestellten Quellen erstellt wurden.

Fallbeispiel 1: Eigenheimbesitzer mit Selbstnutzung Herr Meier besitzt eine Eigentumswohnung, die als Hauptwohnsitz genutzt wird. Im Jahr 2024 führt er selbst folgende Maßnahmen durch: Er streicht drei Räume mit sechs Litern Farbe, verlegt im Bad Fliesen und baut eine neue Badewanne ein. Die Gesamtkosten betragen 4.200 Euro, davon 3.800 Euro an Materialkosten. Die verbleibenden 400 Euro entfallen auf die Anmietung von Geräten, die nicht absetzbar sind.

Da Herr Meier die Immobilie selbst nutzt, gel gelten die Kosten als Steuerermäßigung. Allerdings ist die Höhe der Erstattung auf die Miete oder den Wert der Nutzung begrenzt. Da es sich um eine Selbstnutzung handelt, kann lediglich ein Anteil der Kosten geltend gemacht werden. Die genaue Berechnung erfolgt über das Finanzamt. Da es sich um eine Eigenleistung handelt, ist lediglich die Materialkosten von 3.800 Euro nachweisbar. Die Kosten für die Anmietung von Geräten sind nicht absetzbar.

Fallbeispiel 2: Vermieter mit Vermietung Frau Schmidt besitzt eine Wohnung, die an Mieter vermietet ist. Im Jahr 2024 lässt sie die gesamte Wohnung renovieren: Sie tauscht die Bodenbeläge aus, tauscht die Heizungsarmaturen aus und lässt die Decken streichen. Die Gesamtkosten betragen 12.000 Euro, davon 11.200 Euro an Materialkosten. Die Arbeiten wurden ausschließlich von ihr selbst durchgeführt.

Da es sich um eine Vermietung handelt, gel gelten die Kosten als Werbungskosten. Damit kann Frau Schmidt die gesamten 12.000 Euro in ihrer Steuererklärung als Abzug geltend machen. Die Kosten für die Anmietung von Geräten sind ebenfalls berücksichtigungsfähig, da der Anteil der Kosten für Materialien und Hilfsmittel gemeinsam erfasst werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass auch hier nur die Nachweise über die Anschaffung der Materialien notwendig sind.

In beiden Fällen ist die Dokumentation entscheidend. Ohne Quittungen, Nachweise über Zahlungen und detaillierte Beschreibung der Arbeiten ist eine Geltungserklärung unmöglich.

Fazit

Die steuerliche Absetzbarkeit von Eigenleistungen bei der Renovierung ist eine Möglichkeit, die Kosten für eine Immobilienmaßnahme zu senken. Allerdings setzt dies mehrere Voraussetzungen voraus: Die Immobilie muss entweder der Hauptwohnsitz sein oder zur Vermietung genutzt werden. Die durchgeführten Arbeiten müssen der Instandhaltung oder Modernisierung dienen und dürfen keine rein ästhetischen Maßnahmen umfassen. Die Eigenleistung muss tatsächlich von Ihnen selbst erbracht werden, nicht durch Dritte. Besonders wichtig ist zudem die umfassende Dokumentation aller Kosten, insbesondere der Materialkosten. Ohne Nachweise sind die Kosten nicht absetzbar. Die Absetzbarkeit unterscheidet sich je nach Nutzung: Bei Vermietung gelten die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe, bei Selbstnutzung als Steuerermäßigung im begrenzten Umfang. Letztendlich ist eine sorgfältige Planung, die sachgemäße Dokumentation und die Berücksichtigung der steuerlichen Rahmenbedingungen der Schlüssel zum Erfolg.

Quellen

  1. PropGuru – Renovierungskosten Eigenleistung von der Steuer absetzen
  2. Der Steuermeister – Renovierungskosten Eigenleistung von der Steuer absetzen – leicht gemacht
  3. Buhl – Renovierung steuerlich absetzbar
  4. Der Steuermeister – Renovierungskosten steuerlich absetzen – so profitieren Sie 2025

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