Steuerliche Absetzung von Renovierungskosten bei vermieteten Wohnungen: Was Vermieter wissen müssen

Die Erhaltung und Modernisierung vermieteter Wohnungen ist für Vermieter mehr als nur eine fachmännische Pflicht – sie ist eine der zentralen Instrumente, um den Immobilienwert langfristig zu sichern und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Insbesondere in Zeiten steigender Baukosten und sinkender Mietpreis- und Mietzinserhöhungen wird die gezielte Planung von Sanierungsmaßnahmen zu einer sinnvollen wirtschaftlichen Maßnahme. Die Quellen zeigen ein eindeutiges Bild: Für Vermieter sind Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen grundsätzlich steuerlich absetzbar. Jedoch gibt es dabei entscheidende Unterscheidungen, die den Erfolg der Steuererklärung entscheidend prägen. Diese umfassende Anleitung informiert Vermieter ausführlich zu den relevanten Begriffen, zu den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit, zu den Unterscheidungen zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand und zu den steuerlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Fristen und die Verteilung der Kosten. Ziel ist es, eine fundierte Grundlage für die Gestaltung der Immobiliensteuererklärung zu bieten.

Unterscheidung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand: Die Grundlage der Steuerermittlung

Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Diese Differenzierung ist zentral, da sie die Art und Weise bestimmt, wie die Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Nach den Unterlagen erfolgt die Absetzbarkeit in voller Höhe und unmittelbar im Jahr der Zahlung ausschließlich bei Erhaltungsaufwand. Bei Herstellungsaufwand dagegen ist eine langfristige Abschreibung über mehrere Jahre notwendig.

Erhaltungsaufwand bezeichnet alle Maßnahmen, die dazu dienen, den bestehenden Zustand der Immobilie zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu gehören beispielsweise die Reparatur eines kaputten Heizkörpers, die Beseitigung von Feuchteschäden an der Wand, das Streichen von Wänden und Decken, das Erneuern von Bodenbelägen, die Reparatur von Sanitäreinrichtungen oder der Austausch von defekten Fenstern. Diese Arbeiten dienen der Instandhaltung und der Beseitigung bestehender Schäden. Sie führen nicht zu einer spürbaren Steigerung des Immobilienwerts. Stattdas Ziel ist es, die funktionsfähige Nutzung der Wohnung zu erhalten. Für solche Aufwendungen gelten sie als Werbungskosten, die direkt von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Das bedeutet: Je höher die Erhaltungsaufwendungen, desto geringer wird das zu versteuernde Einkommen aus der Vermietung.

Im Gegensatz dazu wird Herstellungsaufwand bei Maßnahmen veranschlagen, die zu einer dauerhaften Wertsteigerung der Immobilie führen. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau einer neuen Heizungsanlage, die Erneuerung des Dachs, eine umfassende Dämmung der Fassade, die Erweiterung des Dachgeschosses, die Installation einer Photovoltaikanlage oder die Errichtung eines Aufzugs. Auch der Einbau neuer, energieeffizienter Fenster oder die Erneuerung der Elektroinstallation zählen zu den Herstellungsaufwendungen. Diese Arbeiten führen zu einer dauerhaften Erhöhung des Immobilienwerts. Sie gel gelten deshalb als anschaffungsähnliche Herstellungsaufwendungen und dürfen deshalb nicht sofort in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Stattdessen muss die Summe dieser Kosten über einen Zeitraum von 50 Jahren abgesetzt werden, da sie der Vermietung der Immobilie selbst zuzuordnen sind.

Die Quellen bestätigen, dass eine Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand notwendig ist, um die richtige steuerliche Behandlung vornehmen zu können. Ohne diese Differenzierung kann es zu Fehlbeurteilungen im Finanzamt kommen. Insbesondere in der Praxis ist die Abgrenzung manchmal schwierig. So könnte zum Beispiel die Erneuerung einer Heizungsanlage als Erhaltungsaufwand gel gelten, wenn die alte Anlage noch funktionsfähig war, aber dennoch zu einer Steigerung des Werts führt, da neue, leistungsfähigere und effizientere Geräte verbaut werden. In solchen Fällen ist die genaue Beurteilung durch einen Steuerberater ratsam.

Die 15-Prozent-Grenze: Wann steigt die Kostenabsetzung insbesondere in den Fokus?

Ein entscheidender Punkt, der die steuerliche Behandlung von Renovierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohnungen prägt, ist die 15-Prozent-Grenze. Diese Regelung ist in den Quellen mehrfach thematisiert und setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen: Erstens betrifft sie nur die ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf. Zweitens bezieht sie sich ausschließlich auf den Gebäudeteil des Kaufpreises. Drittens ist sie mit einer besonderen steuerlichen Folge verbunden.

Nach der Regelung dürfen die Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie nicht mehr als 15 Prozent des Netto-Kaufpreises für den Gebäudeteil betragen. Liegen die Gesamtkosten für Renovierungen und Instandhaltung dieser Obergrenze von 15 Prozent des Gebäudeteils der Immobilie pro Jahr oder insgesamt innerhalb von drei Jahren gegenüber, dann gelten diese Kosten nicht mehr als einfache Erhaltungsaufwendungen. Stattdessen werden sie als sogenannte „anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen“ eingestuft. Die Folge: Die Kosten können nicht mehr sofort und in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Stattdessen müssen sie über einen Zeitraum von 50 Jahren abgesetzt werden, da sie der Vermietung der Immobilie selbst zuzuordnen sind.

Diese Regelung ist besonders relevant für Vermieter, die kurz nach dem Kauf einer Immobilie umfangreiche Sanierungen vornehmen, um Mietern eine barrierefreie und moderne Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ohne die 15-Prozent-Grenze gäbe es eine deutliche Einsparung, da die Kosten sofort auf die Einkünfte aus der Vermietung angrechnet werden könnten. Mit der Grenzüberschreitung hingegen wird die Wirkung der sofortigen Absetzbarkeit verloren gegangen, da der Betrag über 50 Jahre verteilt wird.

Ein Beispiel aus den Quellen verdeutlicht dies: Ein Vermieter kauft eine Wohnung für 500.000 Euro. Davon entfallen 400.000 Euro auf den Gebäudeteil. Die 15-Prozent-Grenze ergibt sich somit auf 60.000 Euro (15 % von 400.000 Euro). Wenn nun innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf insgesamt 70.000 Euro für Sanierungen aufgewendet werden, liegt die Summe über der Obergrenze. Damit gelten diese 70.000 Euro nicht mehr als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand, der über 50 Jahre abzuziehen ist.

Diese Regelung soll verhindern, dass Vermieter kurz nach dem Kauf durch umfangreiche Maßnahmen den Gewinn auf die Steuererklärung erheblich senken, ohne dass dies mit einem echten Wertanstieg der Immobilie einhergeht. Sie dient der Absicherung der Steuereinnahmen im Sinne der Finanzbehörden.

Kostenabsetzung im Überblick: Was zählt als absetzbarer Aufwand?

Für Vermieter ist es entscheidend, genau zu wissen, welche Arbeiten als steuerlich absetzbar gel gelten. Die Quellen nennen eine Vielzahl von Maßnahmen, die grundsätzlich als Erhaltungsaufwand gel gelten und deshalb in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu gehören:

  • Instandhaltung von Fensterrahmen und Türen, beispielsweise durch Streichen oder Neuverfugen.
  • Tapezieren und Streichen von Wänden, insbesondere zur Beseitigung von Schäden oder zur Optikverbesserung.
  • Erneuerung von Bodenbelägen, sofern es sich um eine Erneuerung eines bereits bestehenden Bodens handelt und nicht um eine Neugestaltung des Raumes.
  • Badezimmerrenovierungen, insbesondere bei Instandsetzung von abgenutzten Fliesen, Sanitärarmaturen oder Armaturen.
  • Reparaturen am Dach, wie das Erneuern von Dachziegeln oder das Ausbessern von Dachrinnen.
  • Streichen der Fassade, insbesondere zur Schutzmaßnahme gegen Feuchtigkeit und Verwitterung.
  • Austausch von Fenstern und Türen, sofern es sich um eine Erneuerung des Bestandsmaterials handelt.
  • Erneuerung der Heizungsanlage, insbesondere wenn es um den Austausch einer defekten oder alten Anlage geht.
  • Einbau von Türsprechanlagen und anderen technischen Geräten zur Sicherheit.
  • Erneuerung von Elektroinstallationen, sofern es sich um notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung handelt.
  • Erneuerung von Rohrleitungen, beispielsweise im Zuge von Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Engpässen.
  • Reparaturen an Elektro-, Heizungs-, Fenster- und Sanitäreinrichtungen, sofern es sich um fachgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion handelt.

Diese Aufzählung deckt den Großteil der typischen Instandhaltungsarbeiten ab, die Vermieter in der Praxis durchführen. Die zentrale Erkenntnis lautet: Sofern keine umfassende Veränderung des Gebäudes oder der Raugestaltung stattfindet, sondern lediglich bestehende Bestandsteile saniert werden, gel gelten die Kosten als Erhaltungsaufwand und damit steuerlich als sofort absetzbar.

Besonders hervorzuheben ist, dass auch sogenannte Schönheitsreparaturen als Erhaltungsaufwand gel gelten. Diese sind notwendig, um Mieter zu gewinnen oder zu halten und die Miete zu sichern. Sie dienen der Erhaltung des Bestandszustands und nicht der Wertsteigerung. Dementsprechend ist eine Absetzbarkeit in voller Höhe möglich.

Die steuerliche Behandlung bei Selbstnutzung: Was gilt für Vermieter, die selbst in der Immobilie wohnen?

Eine besondere Herausforderung ergibt sich für Vermieter, die selbst in der vermieteten Immobilie wohnen. In diesem Fall gelten die Regelungen nicht uneingeschränkt. Das Finanzamt unterscheidet zwischen dem Anteil, der der Vermietung dient, und dem Anteil, der der Selbstnutzung dient.

Für Vermieter, die in ihrer vermieteten Immobilie selbst wohnen, gel gelten die Kosten für die Renovierung grundsätzlich nicht als vollständige Werbungskosten. Stattdie Kosten müssen aufgeteilt werden. Der Anteil der Miete, der der Vermietung dient, ist als Werbungskosten absetzbar. Der Anteil, der der eigenen Wohnnutzung dient, ist dagegen nicht absetzbar. Die genaue Aufteilung erfolgt nach Flächenanteil. Zum Beispiel: Eine Wohnung von 100 Quadratmetern wird zu 70 Prozent vermietet, zu 30 Prozent selbst genutzt. Die Gesamtkosten für eine Renovierung belaufen sich auf 10.000 Euro. Davon können nur 7.000 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Dies ist eine wichtige Abweichung gegenüber der Regelung bei reinen Vermietungen. Sie ist deshalb entscheidend, da sie die steuerlichen Vorteile deutlich reduzieren kann. Wer beispielsweise eine Wohnung kauft, um dort selbst zu wohnen, aber auch Mieter zu haben, um Einkünfte zu erzielen, muss die Kosten genauestens aufteilen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Selbstnutzung die steuerliche Absetzbarkeit auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beschränkt ist. Das bedeutet: Die Kosten werden nicht als volle Werbungskosten angesetzt, sondern es wird lediglich ein Teilbetrag über die Steuererklärung geringer gestellt. Dies ist im Vergleich zu reinen Vermietungen deutlich geringer. Für Vermieter, die nicht an einer hohen Steuerminderung interessiert sind, ist es deshalb oft sinnvoller, die Immobilie rein zur Vermietung zu nutzen, um die vollen steuerlichen Vorteile zu erhalten.

Der Zeitpunkt der Absetzung: Wie teilt man die Kosten strategisch auf?

Die Entscheidung, ob Renovierungskosten in einem Jahr oder über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden, ist eine der zentralen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerjahr. Die Quellen legen es nahe, dass Vermieter über die Art der Absetzung nachdenken sollten, um steuerliche Vorteile zu maximieren. Insbesondere bei hohen Gesamtkosten ist eine Verteilung auf mehrere Jahre sinnvoll.

Ein Beispiel aus den Unterlagen verdeutlicht dies: Ein Vermieter hat die Kosten für eine umfassende Sanierung auf 10.000 Euro geschätzt. Er kann diese Kosten entweder im Jahr der Anschaffung sofort als Werbungskosten absetzen oder über fünf Jahre verteilen. Nimmt man an, dass der Vermieter ein Einkommen von 30.000 Euro hat, das bei einer Verteilung auf fünf Jahre auf 2.000 Euro pro Jahr ansteigt, kann er die jährliche Steuerbelastung senken.

Die Quelle [1] nennt ein Beispiel, bei dem ein Ehepaar mit geringem Einkommen und ohne weitere Einnahmen die Kosten auf fünf Jahre verteilt, um das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag zu senken. In diesem Fall fallen gar keine Steuern an. Dies ist ein extrem günstiger Fall, der zeigt, wie sinnvoll eine strategische Verteilung der Kosten sein kann.

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei einem späteren Verkauf der Immobilie die verbleibenden Werbungskosten sofort abgesetzt werden können. Zum Beispiel: Ein Vermieter hat 10.000 Euro für eine Sanierung aufgewendet, die er über fünf Jahre verteilt hat. Nach drei Jahren verkauft er die Immobilie. In diesem Jahr kann er die verbleibenden 4.000 Euro (entspricht zwei Jahren) als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Diese Möglichkeit der sofortigen Absetzung am Verkaufstag ist ein wichtiger Punkt, der die strategische Planung von Renovierungskosten beeinflusst. Sie ermöglicht es Vermietern, trotz einer langfristigen Absetzung die steuerlichen Vorteile insgesamt zu maximieren.

Quellen

  1. Hausgut
  2. Objego Blog
  3. Buhl Steuerberatung
  4. VLH – Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
  5. interhyp Ratgeber

Ähnliche Beiträge