Mieterpflichten beim Auszug: Was müssen Sie wirklich renovieren?

Die Übergabe einer Miwohnung am Ende einer Mietzeit ist für viele Mieter ein stressiger und oft missverstandener Abschnitt eines Mietverhältnisses. Besonders die sogenannte „Renovierungspflicht“ sorgt für Unklarheit. Muss der Mieter die Wohnung tatsächlich streichen, tapezieren oder gar vollständig renovieren, um die Wohnung an den Vermieter zurückzugeben? Oftmals fehlt den Beteiligten ein klares Verständnis der gesetzlichen Grundlagen. Dieser Artikel klärt über die geltenden Rechtsvorschriften auf der Basis aktueller Quellen auf. Er beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, die rechtliche Lage hinsichtlich der Renovierungspflicht, die Bedeutung des Mietvertrags, die Neuerungen des sogenannten „Neuen Gesetzes“ ab 2024 und gibt konkrete Empfehlungen für Mieter und Vermieter. Ziel ist es, Missverständnisse zu vermeiden und die Verhältnisse sachlich und rechtskonform darzustellen.

Rechtsgrundlage: Wer ist für die Instandhaltung verantwortlich?

Die zentrale rechtliche Grundlage für die Instandhaltung einer Miwohnung liegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im § 535 Absatz I BGB. Danach ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem zur Mietsache gehörenden Zustand zu erhalten. Dieser Begriff beinhaltet, dass die Wohnung insgesamt in einem baulich einwandfreien und bewohnbaren Zustand erhalten bleiben muss. Die Instandhaltung umfasst somit die Erhaltung der Bausubstanz, aber auch die Beseitigung von Schäden, die durch die Mietzeit entstanden sind, sofern sie nicht auf Verschleiß oder fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen sind.

Während die Instandhaltungspflicht des Vermieters klar geregelt ist, ist die Frage der Schönheitsreparaturen, die oft im Vordergrund der Überlegungen beim Auszug stehen, anders gelagert. Schönheitsreparaturen bezeichnen jene Maßnahmen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen, optischen Zustands der Wohnung dienen. Dazu zählen beispielsweise das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren, das Lackieren von Türen, Fensterrahmen und Heizkörpern sowie das Beseitigen von Spachtelstellen oder Bohrlöchern. Diese Arbeiten dienen der Wiederherstellung des „ordnungsgemäßen Zustands“ der Wohnung, wie es in § 535 Absatz I BGB verlangt wird.

Ein zentrales Missverständnis ist die Annahme, dass Mieter grundsätzlich verpflichtet seien, die Wohnung nach der Mietzeit zu renovieren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ohne ausdrückliche Vertragsgestaltung im Mietvertrag besteht kein gesetzliches Recht des Vermieters, von den Mietern eine Renovierung zu verlangen. Die gesetzliche Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung gilt uneingeschränkt. Die in der Praxis häufig auftretende Übertragung solcher Arbeiten auf den Mieter erfolgt ausschließlich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Ist im Mietvertrag keine solche Regelung enthalten, hat der Mieter grundsätzlich keine Pflicht, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren.

Vertragliche Vereinbarungen: Wann ist Renovierungspflicht verbindlich?

Die entscheidende Erkenntnis für Mieter und Vermieter lautet also: Ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag besteht keine Renovierungspflicht. Die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist somit eine Vertragsangelegenheit. Allerdings unterliegt diese Vereinbarung strengen Auflagen, um die Rechte des Mieters zu schützen.

Laut mehreren Quellen, insbesondere aus dem Urteilsbestand des Bundesgerichtshofs, sind in Mietverträgen enthaltene Klauseln zur Renovierungspflicht manchmal unwirksam, insbesondere wenn sie zu weitreichend oder unbestimmt formuliert sind. Ist eine solche Klausel nicht ausreichend eindeutig formuliert, kann sie insgesamt unwirksam sein. Ein klassisches Beispiel ist eine Regelung, die den Mieter verpflichtet, „die Wohnung bei Auszug in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben“. Diese Formulierung ist nach geltendem Recht nicht ausreichend, da sie den Begriff „einwandfrei“ nicht hinreichend präzisiert. Die Rechtsprechung des BGH hat deshalb mehrfach solche Formulierungen aufgehoben, um Mieter vor unzumutbaren Anforderungen zu schützen.

Die rechtliche Haltung des Vermieters ist deshalb klar: Eine umfassende Renovierung der gesamten Wohnung, insbesondere wenn dies nach dem Einzug der Mieterin oder des Mieters nicht nötig war, kann nicht pauschal verlangt werden. Besonders kritisch ist es, wenn der Vermieter beispielsweise eine komplette Streichung der Wände in Weiß vorschreibt, obwohl die Wohnung farblich gestaltet war. In solchen Fällen kann die Mieterin oder der Mieter im Streitfall nachweisen, dass die Forderung gesetzlich nicht gerechtfertigt ist.

Wichtig ist zudem, dass eine unwirksame Klausel im Mietvertrag die gesamte Regelung zur Schönheitsreparatur beeinträchtigt. Das bedeutet, wenn ein Punkt der Klausel unwirksam ist, ist oft der gesamte Abschnitt betroffen und damit die gesamte Verpflichtung des Mieters entfällt. Dies gilt insbesondere für ältere Mietverträge, die auf alten Mustern basieren und heute mit dem heutigen Schutzbedarf der Mieter nicht mehr vereinbar sind.

Einige Quellen weisen zudem auf eine wichtige Besonderheit hin: Wenn der Vermieter die Wohnung beim Einzug ohne Renovierung übergeben hat – also beispielsweise mit alten Wänden, abgenutzten Türen oder farblich gestrichenen Flächen –, dann kann der Mieter im Allgemeinen nicht verpflichtet werden, die Wohnung nach dem Auszug erneut zu streichen, um den Zustand zu erhalten. Die Mietverhältnisse gel gelten als „gegebenenfalls“ oder „in einer solchen Form“ übergeben, und der Mieter muss nicht die gesamte Instandsetzung übernehmen, die der Vermieter selbst unterlassen hat.

Was muss der Mieter tatsächlich tun? Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Der Mieter genießt während der Mietzeit ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit. Laut den Quellen darf er beispielsweise die Wohnfläche mit Farbe gestalten, Wände tapezieren oder Einbauten anbringen – sofern dies die Bausubstanz nicht nachhaltig verändert. Die Grenze ist hierbei klar definiert: Es darf weder die Bausubstanz geschädigt noch dauerhafte Umbauten vorgenommen werden, die eine Rückbau- oder Beseitigung unmöglich machen.

Dabei sind die sogenannten „normalen“ Maßnahmen wie das Bohren von Löchern zur Befestigung von Regalen, Bildschaltern oder Regalen grundsätzlich erlaubt. Sie gel gelten als „fachgerechtes Nutzungsverhalten“, solange die Befestigungspunkte nach der Rückgabe fachgemäß beseitigt werden können. Auch das Anbringen von Leuchten oder Türrahmen ist erlaubt, sofern es keine dauerhaften Eingriffe in die Wand oder Bodenbeläge gibt. Die Verpflichtung zur Rückstellung besteht bei fachgemäßer Beseitigung.

Ein zentrales Anliegen der Mieter ist zudem die Farbgestaltung. Laut mehreren Quellen darf ein Mieter während der Mietzeit eine Wohnung farblich gestalten. Allerdings muss diese Gestaltung bei Auszug rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht im Vertrag festgelegt ist. Insbesondere bei der Farbgestaltung der Wände gilt: Wenn die Mieterin oder der Mieter die Wände bunt gestrichen hat, muss diese Farbe bei Auszug wieder in eine neutrale, helle Farbe umgefärbt werden, sofern dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag als erlaubt festgelegt ist. Dies gilt auch, wenn die Wohnung beim Einzug bereits farblich gestaltet war. Die Verpflichtung entsteht also unabhängig von der ursprünglichen Farbe, sondern aus der Pflicht zur Rückgabe in einem „für die Weitervermietung geeigneten Zustand“.

Diese Pflicht zur Rückführung in einen neutralen Zustand hat ihren Grund darin, dass Vermieter die Wohnung an Dritte vermieten und somit einen möglichen Verkauf oder eine Vermietung an andere Mieter erleichtern sollen. Eine farbstarke Gestaltung kann den Verkauf oder die Vermietung erschweren.

Zusätzlich ist die fachgemäße Ausführung der Arbeiten relevant. Wenn beispielsweise die Wände gestrichen werden, darf die Streichung nicht auffallen, wenn beispielsweise Pinselstriche, Streifen oder sichtbare Pinselhaare zu erkennen sind. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt sein, um die Anforderungen an „Ordnungsgemäßheit“ zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Innenflächen von Fenstern, Türen und Heizkörpern, die ebenfalls im Regelungsgegenstand der Schönheitsreparaturen liegen.

Die Neuerungen ab 2024: Was ändert sich wirklich?

Im Jahr 2024 tritt eine Neuregelung im Mietrechtsbereich in Kraft, die die Rechte der Mieter stärken und gleichzeitig die Pflichten der Vermieter klären soll. Besonders betroffen ist die Frage der Renovierungspflicht beim Auszug. Die Neuerungen gel gelten insbesondere für die Farbwahl und die Fristen.

Laut mehreren Quellen, darunter die Analyse des Bundesgerichtshofs und neuer gesetzlicher Änderungen, ist die ursprüngliche Verpflichtung, die Wohnung ausschließlich in Weiß zu streichen, kein gesetzlich verbindlicher Bestandteil mehr. Stattdessen ist es nun erlaubt, dass Mieter die Wände in einer hellen, neutralen Farbe streichen dürfen. Diese Änderung gilt als deutlicher Schritt zur Entlastung der Mieter, da eine vollständige Renovierung in Weiß oft mit hohen Kosten und hohem Aufwand verbunden ist. Die neue Regelung ermöglicht es den Mietern, die Optik der Wohnung dennoch der eigenen Farbwahl anzupassen, sofern dies den allgemeinen Erwartungen an einen „für die Weitervermietung geeigneten Zustand“ entspricht.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Aufhebung der sogenannten „Pflicht, innerhalb einer Frist zu streichen“ – also der Verpflichtung, innerhalb einer festgelegten Frist vor dem Auszug zu streichen. Diese Fristen waren in vielen Mietverträgen enthalten und wurden oft als „Mietmietpflicht“ missverstanden. Nach der Neuregelung gel gel gel gelten solche Fristen als unwirksam, da sie der Mietrechtsreform widersprechen und Mieter über die notwendige Klarheit hinaus verpflichten.

Zusätzlich wurde die Verpflichtung, die gesamte Wohnung zu streichen, aufgehoben, wenn die Wohnung beim Einzug bereits mit einem belasteten Farbauftrag versehen war. Die Mieterin oder der Mieter muss nicht mehr die gesamte Fläche neu streichen, wenn die Wände bereits in einem hellen, neutralen Ton gestrichen waren. Die Rechtslage ist damit klarer geworden: Es gel gel gel gelten die Grundsätze der „Maßnahmen der Instandhaltung“ und der „Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands“, nicht aber eine umfassende Neuherstellung der gesamten Wohnung.

Was bedeutet „besenrein“ bei der Übergabe?

Neben der Renovierung ist eine weitere häufige Anforderung der Vermieter: Die Wohnung muss „besenrein“ übergeben werden. Was bedeutet das konkret?

Die gesetzliche Definition von „besenrein“ ist in den Quellen eindeutig: Es bedeutet, dass die Wohnung grob gereinigt übergeben werden muss. Dazu gehören das Entsorgen von Alltagsabfällen, das Beseitigen von Staub, das Kehren der Räume und das Beseitigen von abgestellten Gegenständen. Besonders betont wird, dass Badezimmer und Küche in einem sauberen Zustand sein müssen. Rückstände von Fett, Speiserückständen oder Schmutz an Herd, Spüle oder Dunstabzugshaube dürfen nicht vorhanden sein.

Es ist jedoch zu beachten, dass „besenrein“ nicht die Pflicht zur tiefen Reinigung oder zum Reinigen von Fenstern, Bodenbelägen oder Bodenpolitur beinhaltet. Diese Arbeiten gel gelten als Reinigungsleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Instandhaltung zu leisten hat. Die Mieterin oder der Mieter ist also nicht verpflichtet, Fenster zu putzen, Bodenbeläge zu reinigen oder die Terrasse zu säubern, wenn dies nicht im Mietvertrag ausdrücklich verlangt ist.

Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass die Reinigung der Wohnung durch den Mieter lediglich bis zu einem gewissen Grad der Alltagsreinigung reicht. Ein umfassendes Putzen oder eine Intensivreinigung ist nicht notwendig, insbesondere wenn die Wohnung beim Einzug auch nicht in einem solchen Zustand war. Mieter, die eine fachgerechte Reinigung vorgenommen haben, sind damit abgesichert, insbesondere wenn der Vermieter die Wohnung beim Einzug ebenfalls nicht sauber übergeben hat.

Was tun, wenn es Streit um die Renovierung gibt?

Sollte es zu einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter über die Renovierung kommen, ist Vorsicht geboten. Insbesondere wenn der Vermieter hohe Kosten für die Renovierung geltend macht, die der Mieter nicht leisten soll, kann dies zu Streit führen.

Ein erster Schritt ist die Überprüfung des Mietvertrags. Ist dort keine ausdrückliche Renovierungspflicht festgelegt, ist die Forderung des Vermieters nicht rechtmäßig. Ist die Klausel unklar formuliert, beispielsweise „die Wohnung in einem einwandfreien Zustand zurückgeben“, kann diese nach geltendem Recht unwirksam sein. In solchen Fällen kann der Mieter eine Rechtsanwaltschaft hinzuziehen, um die Rechtslage zu klären.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die sogenannte „Kontrollpflicht“ des Vermieters. Wenn der Vermieter die Wohnung beim Einzug nicht in einem geordneten Zustand übergeben hat, zum Beispiel mit abgenutzten Fliesen, abgeblättertem Anstrich oder kaputten Türen, kann dies die Verpflichtung des Mieters mindern. Der Vermieter muss also selbst dafür geradegerückt werden, wenn er später Ansprüche geltend macht.

In der Praxis ist es ratsam, vor der Übergabe Fotos oder eine Videoaufnahme der Wohnung anzufertigen. Diese Dokumentation kann im Falle eines Streits als Nachweis dienen, dass die Wohnung im Zustand war, wie sie vom Mieter übernommen wurde. Zudem sollte die Übergabe schriftlich dokumentiert werden, idealerweise mit einem Beleg über die Übergabe der Schlüssel und ggf. mit einem Beleg über die Miete.

Fazit

Die gängige Annahme, dass Mieter beim Auszug grundsätzlich verpflichtet seien, die Wohnung zu renovieren, ist eine weit verbreitete Verwechslung. Tatsächlich ist die Renovierungspflicht des Mieters nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung, die in vielen Fällen unwirksam sein kann. Ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag – insbesondere zu Streichen, Tapezieren oder Reparaturen – hat der Mieter keine rechtliche Verpflichtung, die Wohnung zu renovieren.

Besonders wichtig ist die Neuerung ab 2024: Die Verpflichtung, die Wohnung ausschließlich in Weiß zu streichen, gilt nicht mehr. Stattdessen ist es erlaubt, in hellen, neutralen Farben zu streichen, was die Gestaltungsfreiheit der Mieter deutlich erhöht. Zudem gel gel gelten die ursprünglichen Fristen für die Renovierung als unwirksam. Die Instandhaltungspflicht bleibt beim Vermieter, und der Mieter muss lediglich sicherstellen, dass die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustand“ übergeben wird, wozu vor allem die Beseitigung von Verschleiß, Schmutz und Schäden zählt.

Für Mieter gilt: Wenn Sie keine farbige Gestaltung der Wände vorgenommen haben, reicht es aus, die Wände in einem neutralen Farbton zu streichen, sofern dies im Vertrag nicht explizit anders geregelt ist. Achten Sie auf eine fachgerechte Ausführung, insbesondere auf das Vermeiden sichtbarer Pinselstriche oder Haare. Achten Sie zudem auf eine saubere Übergabe, die „besenrein“ ist, ohne jedoch Intensivreinigungsleistungen zu erbringen.

Für Vermieter gilt: Sie dürfen die Renovierungspflicht nicht pauschal an den Mieter übertragen, wenn dies nicht im Mietvertrag eindeutig und wirksam geregelt ist. Eine einseitige Forderung an den Mieter, die Wohnung in Weiß zu streichen, ist nicht rechtmäßig. Die Rechtslage ist klar: Die Mietvertragsklauseln müssen eindeutig formuliert sein, andernfalls sind sie unwirksam. Mieter sollten daher stets auf eine klare, vertraglich fixierte Regelung achten, um Missverständnisse und Streit zu vermeiden.

Quellen

  1. Leben am Bodensee – Renovierung bei Auszug: Wozu Sie als Mieter verpflichtet sind und wozu nicht
  2. Cnolte Umzüge – Ist eine Renovierung bei Auszug nötig?
  3. Immofachwelt – Neues Gesetz Wohnung streichen bei Auszug
  4. Ihr Maklervergleich – Mieter: Wohnung renovieren?
  5. Umweltdaten – Renovierung bei Auszug: Neues Gesetz
  6. Naehr-Immobilien – Renovieren bei Auszug: Was ist Pflicht 2025

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