Die Rückgabe einer Miwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine der wichtigsten Phasen im Mietverhältnis. Insbesondere die Frage, ob und welche Arbeiten Mieter bei Auszug vornehmen müssen, führt oft zu Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu klare Richtlinien gesetzt, die sowohl Mieter als auch Vermieter betreffen. Der zentrale Punkt lautet: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, die Wohnung beim Auszug zu streichen oder zu renovieren, existiert nicht. Stattdessen ist die genaue Formulierung im Mietvertrag entscheidend. Dieser Leitfaden beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Wirksamkeit von Klauseln im Mietvertrag, die Grenzen von Schönheitsreparaturen und gibt praxisnahe Empfehlungen zur Vermeidung von Streit.
Rechtsgrundlage und grundsätzliche Pflichten im Mietverhältnis
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem baulich ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht umfasst die Instandhaltung des Gebäudes, der Fassade, Dach und der Bausubstanz sowie die Instandhaltung von Heizungs-, Heizungs- und Versorgungsanlagen. Die Verpflichtung, die Wohnung beim Auszug zu renovieren, entsteht nicht automatisch aus dem Mietverhältnis. Vielmehr ist lediglich nach dem Mietrechts- und Haftpflichtgesetz sichergestellt, dass Mieter bei der Rückgabe der Wohnung den Mietgegenstand in einem Zustand übergeben müssen, der der Mietzweckbestimmung entspricht und den Anforderungen an eine barrierefreie, nutzbare Wohnung entspricht.
Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag notwendig, damit der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung im Vertrag hat der Mieter weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht, die Wohnung zu streichen oder zu renovieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Kompensation, da die Verkehrssitte, nach der Mieter auch ohne Vertrag die Schönheitsreparaturen tragen müssten, nicht besteht. Eine solche Verkehrsauffassung wird von Gerichten nicht anerkannt.
Zusammengefasst bedeutet dies: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag ist der Mieter beim Auszug nicht verpflichtet, die Wohnung zu streichen. Der Vermieter muss die Instandhaltung der Mietwohnung selbst tragen. Diese Rechtslage gilt unabhängig von der Länge der Mietdauer oder dem allgemeinen Verhalten in der Mietszivilgesellschaft.
Die Bedeutung von Mietvertragsklauseln zur Renovierung
Da es keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Renovierung beim Auszug gibt, ist die Formulierung der entsprechenden Klauseln im Mietvertrag entscheidend. Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt entscheidend von der Art der Formulierung und den Vorgaben des allgemeinen Geschäftsgebots ab. Insbesondere der BGH hat in mehreren Urteilen im Jahr 2015 eine Verschärfung der Anforderungen an solche Klauseln vorgenommen. Diese Urteile gel gelten nach wie vor als Maßstab für die Prüfung der Zulässigkeit von Renovierungsklauseln.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Renovierungsklauseln: sogenannte starre und flexible Klauseln. Starre Klauseln beinhalten feste Fristen oder allgemeine Verpflichtungen, die das gesamte Mietverhältnis betreffen. Beispiele hierfür wären Formulierungen wie „Der Mieter hat die Wohnung alle acht Jahre zu streichen“ oder „Die Instandhaltung der Wände ist Pflicht des Mieters“. Solche Klauseln gel gelten nach der Rechtsprechung des BGH als unwirksam, da sie Mieter zu Leistungen verpflichten, die sie zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung nicht absehen konnten. Sie gel gelten als unzumutbar und verletzen das Schutzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Angleichung von Vertragsinhalten.
Dagegen sind flexible Klauseln wirksam, die auf den tatsächlichen Verschleiß abstellen und keine festen Fristen vorsehen. Solche Klauseln sind an Formulierungen wie „Die Renovierung ist nach Bedarf und bei Verschleißerscheinungen erforderlich“ angepasst. Sie stellen somit eine sachgerechte Abstimmung zwischen Mietverhältnis und tatsächlicher Instandhaltung dar. Diese Art von Klausel stellt sicher, dass der Mieter nur dann baut, wenn es tatsächlich notwendig ist. Damit wird ein Mieter vor der Übernahme von Leistungen geschützt, die er vor dem Vertragsabschluss nicht absehen konnte.
Ein weiterer Punkt ist die sogenannte Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter. Diese muss im Vertrag ausdrücklich geregelt sein. Beispiele hierfür sind: „Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen.“ oder „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Diese Formulierungen gel gelten nach BGH-Auslegung als verpflichtend für die Umsetzung, nicht nur für die Zahlung der Kosten. Es ist also nicht nur die finanzielle Belastung, sondern die tatsächliche Durchführung der Arbeiten, die vertraglich verankert ist. Ohne solche ausdrücklichen Vereinbarungen kann der Vermieter keine Kosten geltend machen.
Die Bedeutung von Abgeltungsklauseln und deren Unwirksamkeit
Neben der Frage der Instandhaltung der Wohnung wird häufig auch die sogenannte Abgeltungsklausel im Mietvertrag thematisiert. Diese Art von Klausel sieht vor, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Betrag zahlen muss, der der Schätzung der zukünftigen Schönheitsreparatur entspricht. Häufig werden solche Klauseln in Form von jährlichen Beträgen pro Quadratmeter oder als Pauschalbetrag im Vertrag festgelegt. Sie sollen die zukünftige Instandhaltung sichern.
Allerdings hat der BGH im März 2015 eine Kehrtwendung in der Rechtsprechung vollzogen. Laut dieser Entscheidung sind Abgeltungsklauseln grundsätzlich unwirksam. Die Begründung hierfür lautet, dass Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht absehen können, wie hoch die zukünftigen Kosten für Schönheitsreparaturen sein werden. Die Einmalleistung oder jährliche Abschlagszahlung führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da die Höhe der Leistung willkürlich ist und keine sachliche Begründung hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung am Anfang des Vertragsabschlusses renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Obwohl die Abgeltungsklausel unwirksam ist, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der eigentlichen Renovierungsklausel. Das bedeutet: Auch wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist, bleibt die ausdrückliche Vereinbarung zur Renovierung im Mietvertrag wirksam, sofern diese die genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Mieter kann also nicht deshalb auf die Renovierungspflicht verzichten, weil eine Abgeltungsklausel im Vertrag enthalten ist. Die Rechtslage bleibt also: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag entfällt die Pflicht zur Renovierung.
Was bedeutet „Wohnung in einem für die Weitervermietung geeigneten Zustand übergeben“?
Eine zentrale Vorgabe im Mietrecht lautet, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einem Zustand übergeben werden muss, der für eine erneute Vermietung geeignet ist. Dies ist der zentrale Maßstab für die Beurteilung, ob Renovierungsarbeiten notwendig sind. Die genaue Auslegung dieses Begriffs ist jedoch entscheidend.
Laut der Rechtsprechung ist eine Wohnung dann für die Weitervermietung geeignet, wenn sie insgesamt sauber, bauschadenfrei und in einem allgemein ansehnlichen Zustand ist. Es ist nicht notwendig, dass die Wohnung farblich auf Hochglanz gestrichen ist, sondern es reicht aus, wenn die Wände baulich einigermaßen intakt sind und keine offensichtlichen Schäden wie Risse, Beulen oder abgeplatzte Farbe aufweisen. Die Farbwahl ist dabei weniger entscheidend, als vielmehr die Haltbarkeit und Sauberkeit.
Die gängige Auffassung ist, dass helle, neutrale Farbtöne wie Grau, Beige oder Weiß als „neutral“ gel gelten und deshalb der Weitervermietung dienen. Eine ausdrückliche Verpflichtung, alle Wände weiß zu streichen, ist nach heutiger Rechtsprechung nicht notwendig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung im Einzug farblich gestrichen war und der Mieter die Farbe beibehalten hat. In solchen Fällen ist eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückführung auf Weiß unwirksam, da sie die Mieterin bzw. den Mieter unzumutbar benachteiligt.
Wichtig ist außerdem der Begriff „besenrein“. Dieser bezieht sich auf eine grobe Reinigung der Räume. Dazu zählen das Entfernen von Alltagsmüll, das Beseitigen von Haushaltsabfällen, das Kehren der Böden und die Beseitigung von Rückständen in Küche und Bad. Es ist nicht notwendig, Fenster von innen oder außen zu reinigen, Bodenbeläge zu reinigen oder Reinigungshilfsmittel einzusetzen, die über eine alltägliche Reinigung hinausgehen. Die Pflicht zur Besenreinheit ist also eine Mindestanforderung, die der Mieter erfüllen muss, um den Rückgabevermerk zu erfüllen.
Praxisbeispiele: Was ist zulässig, was nicht?
Um die Anwendung der geltenden Rechtslage zu verdeutlichen, sind mehrere Praxisbeispiele hilfreich:
Fall 1: Der Mieter mietet eine Wohnung, die 2015 hellgrau gestrichen war. Im Mietvertrag steht eine Klausel: „Der Mieter hat die Wohnung beim Auszug in einen für die Weitervermietung geeigneten Zustand zu bringen.“ Nach der Rechtsprechung ist diese Formulierung wirksam, da sie auf den tatsächlichen Zustand abstellt. Der Mieter muss also nicht auf Weiß streichen, sondern lediglich sicherstellen, dass die Wände keine offensichtlichen Schäden aufweisen. Eine erneute Streichung ist nur erforderlich, wenn Risse, Abplatzungen oder Farbveränderungen bestehen.
Fall 2: Der Mietvertrag enthält die Klausel: „Die Wohnung ist alle acht Jahre zu streichen.“ Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Formulierung unwirksam. Die Frist ist zu starrend und stellt eine unzulässige Benachteiligung des Mieters dar. Es reicht aus, dass bei Verschleiß oder sichtbaren Schäden die Renovierung durchgeführt wird. Eine jährliche oder achtjährige Verpflichtung ist unwirksam.
Fall 3: Die Abgeltungsklausel im Vertrag lautet: „Der Mieter zahlt jährlich 30 Euro pro Quadratmeter für Schönheitsreparaturen.“ Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unwirksam, da der Betrag willkürlich festgelegt ist und keine sachliche Begründung aufweist. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen. Allerdings bleibt die allgemeine Renovierungspflicht wirksam, sofern im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
Fall 4: Die Wohnung wurde im Einzug farblich gestrichen, der Mieter hat sie in diesem Zustand genutzt. Es gibt im Vertrag keine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückführung auf Weiß. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wände zu streichen, da dies der allgemeinen Verkehrsauffassung widerspricht. Eine Kündigung des Mieters wegen fehlender Farbänderung ist daher unwirksam.
Empfehlungen zur Vermeidung von Streit und Konflikten
Um Rechtsstreitigkeiten und Missverständnisse bei der Rückgabe der Wohnung zu vermeiden, empfiehlt es sich, mehrere Maßnahmen zu ergreifen. Zunächst ist eine klare Vertragsgestaltung entscheidend. Der Mietvertrag sollte sachlich, eindeutig und rechtskräftig formuliert sein. Besonders wichtige Punkte sind: - Die Benennung der Renovierungspflicht im Vertrag, ggf. mit Bezug auf den Verschleißzustand (z. B. „nach Bedarf“ oder „bei sichtbarem Verschleiß“). - Keine starren Fristen wie „alle acht Jahre“ oder „jährlich“. - Keine Abgeltungsklauseln in Form von Pauschalbeträgen. - Klare Benennung der Maßnahmen, die erbracht werden müssen, z. B. „Streichen der Wände im Flur und in den Schlafräumen, gegebenenfalls mit Farbanpassung an den vorherigen Zustand“.
Darüber hinaus ist eine detaillierte Dokumentation am Ein- und Auszug wichtig. Beide Parteien sollten zu Beginn und Ende des Mietverhältnisses Fotos oder einen Video-Check vornehmen, um den Zustand der Wohnung nachzuweisen. Besonders wichtig ist hierbei, dass der Mieter den Zustand der Wände, Bodenbeläge und Einbauten dokumentiert. Dies dient dem Schutz beider Seiten und ist im Streitfall ein wertvolles Argument.
Zusätzlich wird empfohlen, im Falle von Unklarheiten rechtlichen Rat einzubeziehen. Insbesondere wenn der Vermieter hohe Kosten für Schönheitsreparaturen geltend macht, sollte die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt erfolgen. Eine Mediation kann zudem helfen, Konflikte außergerichtlich zu lösen, insbesondere wenn es um Streitigkeiten um die Höhe von Kosten oder die Art der Maßnahmen geht.
Fazit
Die Frage, ob Mieter bei Auszug streichen müssen, ist letztlich nicht durch ein Gesetz, sondern durch den Inhalt des Mietvertrags bestimmt. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Renovierung oder zum Streichen der Wände existiert nicht. Der Vermieter ist grundsätzlich für die Instandhaltung der Mietwohnung verantwortlich. Allerdings können im Mietvertrag wirksame Renovierungsklauseln vereinbart werden, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten – vorausgesetzt, die Klausel ist klar, sachgerecht formuliert und trifft keine starren Fristen oder pauschalen Verpflichtungen.
Besonders wichtig ist dabei, dass sogenannte Abgeltungsklauseln – also jährliche oder Pauschalbeträge für zukünftige Maßnahmen – grundsätzlich unwirksam sind. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, solche Beträge zu zahlen, obwohl er ggf. für die tatsächliche Renovierung haftbar sein kann, sofern dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
Zusammengefasst: Mieter müssen nur dann renovieren, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine solche Pflicht geregelt ist und diese die Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt. Ohne solche Vereinbarung ist die Pflicht zur Renovierung entfallen. Eine klare Vertragsgestaltung, Dokumentation am Ein- und Auszug sowie gegebenenfalls rechtliche Beratung sind der Schlüssel, um Konflikte zu vermeiden.
Quellen
- https://immofachwelt.de/immobilien/neues-gesetz-wohnung-streichen-bei-auszug/
- https://ratgeber.blauarbeit.de/recht/renovierung-bei-auszug
- https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/schoenheitsreparaturen/uebertragung-auf-den-mieter258142030.html
- https://www.naehr-immobilien.de/l/renovieren-bei-auszug-was-ist-pflicht-2025/
- https://www.sparkasse.de/pk/ratgeber/wohnen/mieten/renovieren-bei-auszug.html