Mieterpflichten bei der Renovierung: Was Sie beim Auszug wirklich tun müssen

Die Frage, ob Mieter eine Wohnung beim Auszug renovieren müssen, ist eine der am häufigsten diskutierten Themen im Mietrecht. Viele Mieter fühlen sich überfordert, wenn es darum geht, die Grenzen zwischen vertraglicher Pflicht und gesetzlicher Verantwortung zu erkennen. Die Quellen liefern klare Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen, den Grenzen der Übertragung von Renovierungspflichten und den konkreten Anforderungen an die Mieter. Auf Basis der bereitgestellten Informationen lässt sich ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Rechtslage zeichnen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Bedeutung des Mietvertrags, die Unterscheidung zwischen Schönheitsreparaturen und baulichen Maßnahmen und klärt darüber auf, wann Renovierungsarbeiten verpflichtend sind. Die Informationen stammen ausschließlich aus den bereitgestellten Quellen und gelten ab dem Stand der Quellenangaben, insbesondere April 2021.

Rechtsgrundlage: Wer haftet für die Instandhaltung der Wohnung?

Die zentrale Erkenntnis aus den Quellen ist, dass die Instandhaltungspflicht für die Mietwohnung grundsätzlich beim Vermieter liegt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) trifft den Vermieter die Verpflichtung, die Mietwohnung in einem baulich sicheren und nutzbaren Zustand zu erhalten. Dieser Grundsatz ist in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verankert. Der Vermieter ist damit für den Erhalt der Bausubstanz der Immobilie verantwortlich. Dies umfasst beispielsweise die Instandhaltung des Daches, der Fassade, der Heizungsanlage oder der Rohrleitungen. Für die Instandhaltung der Innenräume, insbesondere für Maßnahmen der sogenannten Schönheitsreparaturen, gilt dagegen ein Sonderrecht.

Die Schönheitsreparaturen beziehen sich auf Maßnahmen, die dazu dienen, den optischen Zustand der Wohnung zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu zählen beispielsweise das Streichen von Wänden und Decken, das Anstreichen von Fußböden, Heizkörpern und Türen, das Zuspachteln von Löchern in Wänden oder das Tapezieren. Obwohl der Vermieter grundsätzlich für diese Arbeiten aufzukommen hat, ist es üblich, dass Mietverträge eine Übertragung dieser Pflicht auf den Mieter vorsehen. Allerdings ist diese Übertragung nicht immer rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Übertragung nur dann wirksam, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Die meisten standardisierten Klauseln in Formularmietverträgen gel gelten daher als unwirksam, da sie den Mieter zu häufigen und umfangreichen Renovierungsarbeiten verpflichten, ohne dass dies notwendig ist.

Ein entscheidender Punkt ist zudem, dass der Vermieter die Instandhaltungspflicht nicht durch Vertragsvereinbarungen abtreten kann. Das bedeutet, dass eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter auf die Instandhaltung der Bausubstanz verpflichtet, unwirksam ist. Dies ist insbesondere bei Maßnahmen wie dem Austausch von Fenstern, Heizungsanlagen oder der Dachsanierung der Fall. Diese Arbeiten fallen nicht in die Verantwortung des Mieters, sondern sind alleinige Pflicht des Vermieters. Der Mieter ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, solche Arbeiten vorzunehmen, auch wenn dies im Mietvertrag steht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Mieter, die aufgrund einer unwirksamen Klausel in ihrem Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, Anspruch auf eine Kostenrückvergütung haben. Dieser Anspruch deckt die Kosten für Materialien, die Kosten für Hilfskräfte und den Verschleiß an Freizeit. Die Rechtsprechung des BGH sichert den Mietern damit Schutz zu, falls sie aufgrund von Fehlannahmen oder mangelhaften Verträgen umfangreiche Arbeiten leisten mussten. Dieser Schutz ist entscheidend für die Absicherung der Rechte von Mieterinnen und Mieter.

Der Mietvertrag als entscheidende Schnittstelle: Was ist zulässig?

Der Mietvertrag ist die zentrale Quelle für die Regelung der Renovierungspflichten. In ihm werden oft sogenannte Renovierungsklauseln festgelegt, die die Verantwortung für Schönheitsreparaturen an den Mieter übertragen. Allerdings ist die Wirksamkeit dieser Klauseln nicht selbstverständlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Übertragung nur dann zulässig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel den Umfang oder die Häufigkeit der Arbeiten zu hoch ansetzt. Beispielsweise wäre es unwirksam, wenn im Vertrag verbindlich festgelegt wird, dass die Wohnung alle fünf Jahre vollständig renoviert werden muss, ohne dass dies aus bautechnischen Gründen notwendig ist.

Es gibt zwei Arten von Renovierungsklauseln im Mietvertrag: flexible und starre Klauseln. Flexible Klauseln enthalten Wörter wie „im Allgemeinen“, „nach Bedarf“ oder „falls erforderlich“. Diese Klauseln gel gelten als wirksam, da sie dem Mieter einen Gestaltungsspielraum lassen. Sie müssen also nicht zu einem festen Zeitpunkt renovieren, sondern nur, wenn tatsächlich Bedarf besteht. Ein Beispiel für eine solche Regelung ist: „Im Allgemeinen müssen Renovierungsmaßnahmen, falls erforderlich, in Küche und Bad alle zehn Jahre durchgeführt werden.“ Diese Form der Regelung ist vertraglich wirksam und schützt den Mieter vor einer einseitigen Verpflichtung.

Im Gegensatz dazu sind sogenannte starre Renovierungsklauseln unwirksam. Solche Klauseln enthalten Begriffe wie „spätestens“, „immer“ oder „mindestens“. Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung „jederzeit“ oder „mindestens alle fünf Jahre“ zu streichen sei, ist dies eine einseitige Verpflichtung, die den Mieter unangemessen belastet. Solche Klauseln gel gelten deshalb als unwirksam. Auch wenn sie zu kurzen Fristen oder bestimmten Vorgaben zur Farbwahl führen, ist dies nicht zulässig. Die Rechtsprechung des BGH sichert dem Mieter damit Schutz zu, dass er nicht durch Vertragsklauseln zu umfangreichen, nicht notwendigen Arbeiten gezwungen werden darf.

Ein wichtiger Tipp für Mieter ist, den Mietvertrag sorgfältig auf solche Klauseln zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des BGH stets die Interessen des Mieters schützt, wenn es um die Auslegung solcher Vertragsbestimmungen geht. Ist eine solche Klausel unwirksam, hat der Mieter das Recht, die Kosten für durchgeführte Arbeiten vom Vermieter erstattet zu verlangen. Dies gilt sowohl für Materialkosten als auch für die Kosten der Arbeit. Mieter, die aufgrund einer solchen Klausel Arbeiten durchgeführt haben, ohne dass dies notwendig gewesen wäre, haben Anspruch auf Rückgewähr aller entstandenen Kosten.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, einen schriftlichen Renovierungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag sollte folgende Punkte enthalten: die fachmännische Durchführung der Arbeiten, die genaue Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen, die Verwendung von Materialien in entsprechender Qualität und gegebenenfalls die Einhaltung von Farbe und Farbton. Ein solcher Vertrag sichert sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter Schutz.

Was zählt zu den sogenannten Schönheitsreparaturen?

Die wichtigsten Arbeiten, die unter Schönheitsreparaturen fallen, sind jene, die den optischen Zustand einer Wohnung erhalten oder wiederherstellen. Diese Arbeiten sind im Allgemeinen auf den Innenbereich beschränkt und betreffen meist die Innenflächen der Wohnung. Zu den klassischen Beispielen zählen das Streichen von Wänden und Decken, das Anstreichen von Fußböden, Heizkörpern und Türen sowie das Zuspachteln von Löchern in Wänden. Auch das Tapezieren oder Verlegen von Bodenbelägen wie Laminat zählt zu diesen Arbeiten, sofern keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Instandhaltung der Bausubstanz – also Arbeiten, die die Tragfähigkeit, Dichtigkeit oder Haltbarkeit der Bauteile betreffen – nicht zu den Schönheitsreparaturen zählt. Beispielsweise ist das Ausbessern eines Daches, das Austauschen einer Heizungsanlage oder das Saniern von Mauern Aufgabe des Vermieters und nicht des Mieters. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, solche Arbeiten durchzuführen, auch wenn dies im Mietvertrag steht. Eine solche Regelung wäre unwirksam, da sie gegen das Schutzgebot des Mietrechts verstößt.

Ein besonderer Punkt betrifft das Streichen von Wänden. Mieter, die ihre Wände in hellen oder auffälligen Farbtönen gestrichen haben, müssen diese vor dem Auszug in eine neutrale Farbe zurückführen. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt wurde. Die Regelung dient der Rückstellung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand, in dem sie dem Mieter überlassen wurde. Die genaue Vorgabe zur Farbe ist in der Regel in der Mietvorlage enthalten, aber auch in fehlenden Angaben gilt die Regelung, dass die Wände in einem neutralen Farbton zu streichen sind. Dies ist wichtig, um Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden. Die Durchführung der Arbeiten muss fachgerecht erfolgen, d. h. es sollten keine sichtbaren Pinselstriche oder Streifen entstehen. Auch die Verwendung von minderwertigen Farben, die nach einiger Zeit abblättern, ist nicht zulässig.

Zusätzlich zu den klassischen Arbeiten zählt auch das Anstreichen von Innentüren sowie der Innenflächen von Außentüren und Fenstern zu den Schönheitsreparaturen. Diese Arbeiten sind oft notwendig, um den optischen Gesamteindruck der Wohnung zu erhalten. Auch hier gel gelten dieselben Grundsätze: Der Mieter muss die Arbeiten fachgerecht durchführen lassen, um den Erhalt des Mietgegenstandes zu sichern. Eine mangelhafte Ausführung kann zu Schäden führen, die der Vermieter ggf. nicht tragen muss, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schäden durch mangelhafte Arbeit entstanden sind.

Was gehört nicht zur Renovierung? Bauliche Veränderungen und Genehmigungspflichten

Nicht alle Maßnahmen, die man als Renovierung bezeichnet, fallen unter die Pflichten des Mieters. Insbesondere bauliche Veränderungen unterliegen strengen Auflagen und erfordern in der Regel eine Genehmigung des Vermieters. Die Quellen bestätigen eindeutig, dass jegliche Maßnahmen, die die Bausubstanz beeinflussen, vorher von der Vermieterin oder dem Vermieter genehmigt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise der Austausch von Fenstern, der Einbau neuer Heizkörper, die Änderung von Böden durch Verlegen von Fliesen, oder das Ausbessern von Mauern.

Ein Beispiel aus den Quellen: Ein Laminatboden darf der Mieter verlegen, ohne vorher die Genehmigung einholen zu müssen. Dies liegt daran, dass Laminat kein Bestandteil der Bausubstanz ist und die Tragfähigkeit des Bodens nicht beeinträchtigt. Allerdings gilt dies nur, wenn keine Veränderungen am Unterboden vorgenommen werden. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Im Gegensatz dazu muss bei der Malerei von alten Fliesen die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Dies liegt daran, dass die Fliesenbestandteile der Bausubstanz zählen und somit die Zustimmungspflicht greift.

Auch bei der Renovierung von Wandflächen muss der Mieter Vorsicht walten lassen. Wenn beispielsweise eine Wand durch eine neue Bodenplatte oder eine neue Befestigungsstange verändert wird, ist eine Genehmigung erforderlich. Der Mieter darf also nicht willkürlich an der Wand bohren oder verankern, ohne vorher die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Dies gilt auch für das Anbringen von Haken, Regalen oder Türen.

Die Regelung lautet daher: Alle Maßnahmen, die die Bausubstanz verändern, erfordern die Genehmigung des Vermieters. Dies gilt auch für Maßnahmen, die scheinbar harmlos erscheinen. Beispielsweise ist das Anbringen von Haken an der Wand, die die Wandstruktur verändern, ohne dass dies genehmigt wurde, eine Vertragsverletzung. Die Bausubstanz umfasst alle Bestandteile, die die Tragfähigkeit, Dichtigkeit oder Haltbarkeit der Wohnung betreffen. Der Mieter ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, solche Arbeiten ohne Genehmigung durchzuführen.

Ein wichtiger Hinweis ist außerdem, dass Mieter, die trotz fehlender Genehmigung Arbeiten durchgeführt haben, dafür haften. Falls Schäden entstehen, muss der Mieter diese tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme sachlich sinnvoll war. Die Genehmigung ist notwendig, um den Erhalt der Mietwohnung zu sichern. Ohne sie kann der Mieter haftbar gemacht werden.

Was tun, wenn die Wohnung nicht renoviert wurde?

Ein häufiges Missverständnis ist, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen, die nicht renoviert ist, auch keine Renovierungsarbeiten leisten müssen. Die Quellen bestätigen, dass dies tatsächlich richtig ist. Wenn eine Wohnung in einem Zustand bezogen wird, in dem sie nicht renoviert ist, hat der Mieter die Pflicht, die Wohnung in genau diesem Zustand zurückzugeben. Es besteht also keine Verpflichtung, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren, solange sie nicht in einem schlechteren Zustand als beim Bezug übergeben wird.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn der Mieter selbst farbliche Änderungen vorgenommen hat, beispielsweise die Wände in auffälligen Farben gestrichen hat, muss diese Änderung beseitigt werden. Dies gilt, auch wenn die Wohnung ursprünglich nicht renoviert war. Die Regelung dient der Wahrung des ursprünglichen Zustands der Wohnung. Die genaue Regelung lautet: Vor dem Auszug muss die Wohnung in einen neutralen Zustand zurückversetzt werden. Dies bedeutet, dass die Wände in eine neutrale Farbe gestrichen werden müssen, auch wenn die Farbe ursprünglich auffällig war.

Die genaue Ausführung ist entscheidend. Es reicht nicht aus, die Farbe einfach überzustreichen. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden, d. h. es sollten keine sichtbaren Pinselstriche oder Streifen entstehen. Auch die Verwendung minderwertiger Materialien ist nicht erlaubt. Die Farbe muss die Wand dauerhaft schützen und optisch ansprechend sein.

Ein weiterer Punkt ist, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen, die nicht renoviert ist, dennoch die Pflicht haben, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Dies bedeutet, dass sie beispielsweise den Boden reinigen, die Fenster putzen und die Räume sauber halten müssen. Die Pflicht zur Instandhaltung bezieht sich auf den alltäglichen Erhalt der Wohnung, nicht auf umfangreiche Maßnahmen wie das Streichen oder Tapezieren. Diese Pflichten gel gelten unabhängig von der Art der Renovierung.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Mieter im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, ihre Wohnung beim Auszug zu renovieren. Die Instandhaltung der Bausubstanz ist alleinige Pflicht des Vermieters. Schönheitsreparaturen hingegen können im Mietvertrag vereinbart werden, aber nur, wenn die Klauseln die Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Starre Klauseln, die den Mieter zu regelmäßigen oder umfangreichen Arbeiten verpflichten, sind unwirksam. Flexiblere Klauseln hingegen gel gelten als wirksam, wenn sie den Mieter nicht zu eindeutigen Terminen oder Belastungen verpflichten.

Besonders wichtig ist, dass Mieter, die eine Wohnung in einem unrenovierten Zustand beziehen, keine Renovierungsarbeiten vornehmen müssen, sofern die Wohnung nicht in einem schlechteren Zustand als beim Bezug übergeben wird. Besondere Vorsicht ist bei farblichen Änderungen nötig: Auffällige Farbtöne müssen vor dem Auszug in eine neutrale Farbe zurückgeführt werden. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden, um Schäden zu vermeiden. Außerdem müssen alle Maßnahmen, die die Bausubstanz betreffen, zuvor genehmigt werden. Ohne Genehmigung kann der Mieter haften.

Die Kernaussage ist: Mieter sind nicht zu umfassenden Renovierungsarbeiten verpflichtet, sondern lediglich zu Schönheitsreparaturen, wenn diese im Mietvertrag wirksam festgelegt sind. Im Zweifel sollte ein Rechtsberater konsultiert werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, mindestens zwei bis drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses mit dem Vermieter über anstehende Arbeiten zu sprechen und gegebenenfalls einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Quellen

  1. maderer-immobilien.com
  2. hannover.de
  3. leben-am-bodensee.de
  4. meinkoelnbonn.de
  5. immofachwelt.de

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