Einführung
Die Regelung von Mindestlöhnen ist ein zentraler Aspekt der deutschen Arbeitsmarktpolitik, der sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von grosser Bedeutung ist. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren in zahlreichen Branchen spezifische Mindestlöhne, die durch Rechtsverordnungen oder allgemeinverbindliche Erklärungen von Tarifverträgen festgelegt werden. Diese Branchenmindestlöhne gelten als unterste Entgeltgrenze und sind für betroffene Unternehmen verpflichtend. Der vorliegende Artikel beleuchtet die aktuellen und zukünftigen Mindestlöhne in ausgewählten Branchen des Bau- und Dienstleistungssektors sowie der Pflege, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen, die für die Jahre 2024 bis 2028 Gültigkeit haben. Ein spezifischer Mindestlohn für die Branche „Mv Trockenbau“ im Jahr 2019 war in den vorliegenden Quellen nicht zu finden. Die Daten decken jedoch relevante Gewerke wie das Dachdecker-, Elektro-, Maler- und Gerüstbauerhandwerk sowie die Gebäudereinigung und Pflege ab.
Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung des allgemeinen Mindestlohns
Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns erfolgte durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) im Jahr 2014, welches am 1. Januar 2015 mit einem Satz von 8,50 Euro brutto pro Stunde in Kraft trat. Seitdem unterliegt der Mindestlohn regelmässigen Anpassungen, die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und von der Bundesregierung per Rechtsverordnung umgesetzt werden.
In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Erhöhungen. Zwischen 2016 und 2020 stieg der Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde. Ein signifikanter Sprung erfolgte im Jahr 2022. Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoEG) wurde der Satz zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben. Diese Erhöhung führte zu einer vorübergehenden Aussetzung des regelmässigen Anpassungsverfahrens.
Erst im Juni 2023 fasste die Mindestlohnkommission einen neuen Beschluss. Basierend darauf wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Dieser allgemeine Mindestlohn stellt die unterste Entgeltgrenze dar, die in keiner Branche unterschritten werden darf. Sollte in einer Branche kein spezifischer Mindestlohn gelten, greift dieser gesetzliche Rahmen.
Branchenmindestlöhne im Bau- und Handwerkssektor
Im Bau- und Handwerkssektor gelten aufgrund der Tarifautonomie und gesetzlicher Verordnungen häufig höhere Mindestlöhne als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Diese sind in verschiedenen Verordnungen geregelt, die Geltungsbereich, Laufzeit und konkrete Lohnhöhen festlegen.
Dachdeckerhandwerk
Das Dachdeckerhandwerk unterliegt der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Dachdeckerbranche (13. DachdArbbV). Diese Verordnung ist bundesweit einheitlich und regelt Mindestlöhne für ungelernte und gelernte Arbeitnehmer.
Die Laufzeit der aktuellen Regelung erstreckt sich vom 17. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2028. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Mindestlöhne:
- Ungelernte Arbeitnehmer (Lohngruppe 1):
- 01.01.2026 – 31.12.2026: 14,96 Euro
- 01.01.2027 – 31.12.2027: 14,96 Euro
- 01.01.2028 – 31.12.2028: 14,96 Euro
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen, Lohngruppe 2):
- 01.01.2026 – 31.12.2026: 16,60 Euro
- 01.01.2027 – 31.12.2027: 17,10 Euro
- 01.01.2028 – 31.12.2028: 17,60 Euro
Eine Übergangsregelung für das Jahr 2025 ist in den Quellen für die Dachdecker nicht explizit ausgewiesen, jedoch ist der Lohn für gelernte Arbeitnehmer im Jahr 2025 mit 16,00 Euro (laut Quelle 1) oder 16,60 Euro (laut Quelle 2) für den 1. Januar 2026 genannt. Die Datenlage zeigt eine klare Aufwärtsentwicklung für Fachkräfte in diesem Sektor.
Elektrohandwerk
Für das Elektrohandwerk gilt eine Regelung, die auf einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag basiert. Die Laufzeit dieser Regelung ist vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 festgelegt. Die Anpassungen erfolgen jährlich zum Jahresbeginn.
Die Entwicklung des Mindestlohns gestaltet sich wie folgt:
- 01.01.2025: 14,41 Euro
- 01.01.2026: 14,93 Euro
- 01.01.2027: 15,49 Euro
- 01.01.2028: 16,10 Euro
Diese lineare Erhöhung bietet Planungssicherheit für Betriebe und Beschäftigte in der Elektrobranche.
Maler- und Lackiererhandwerk
Die Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk sind in der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (12. MalerArbbV) geregelt. Die Regelung gilt vom 1. August 2025 bis zum 30. Juni 2027.
Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gelten folgende Sätze:
- 01.08.2025 – 30.06.2026: 15,55 Euro
- 01.07.2026 – 30.06.2027: 16,13 Euro
Gerüstbauerhandwerk
Das Gerüstbauerhandwerk ist durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (9. GerüstbauerArbbV) abgedeckt. Die aktuelle Regelung hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Ein Lohn für ungelernte Arbeitnehmer ist in den Quellen für diesen Zeitraum nicht explizit genannt. Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gelten folgende Mindestlöhne:
- 01.01.2026 – 31.12.2026: 14,35 Euro
- 01.01.2027 – 31.12.2027: 14,90 Euro
Eine Quelle (Quelle 1) nennt für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.09.2025 einen Mindestlohn von 13,95 Euro. Es ist jedoch unklar, ob dies eine Übergangsregelung darstellt oder ob die Datenlage für den Zeitraum vor 2026 uneinheitlich ist.
Branchenmindestlöhne im Dienstleistungssektor
Auch im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Gebäudereinigung, gelten spezifische Mindestlöhne.
Gebäudereinigung
Die Regelungen für die Gebäudereinigung sind in der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (10. GebäudeArbbV) zusammengefasst. Die Laufzeit der aktuellen Verordnung ist vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Die Löhne sind in Lohngruppen unterteilt.
Lohngruppe 1 (umfasst unter anderem Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): * 01.02.2025 – 31.12.2025: 14,25 Euro * 01.01.2026 – 31.12.2026: 15,00 Euro
Lohngruppe 6 (umfasst unter anderem Glas- und Fassadenreinigung): * 01.02.2025 – 31.12.2025: 17,65 Euro * 01.01.2026 – 31.12.2026: 18,40 Euro
Die Unterscheidung nach Lohngruppen zeigt, dass komplexere und gefährlichere Tätigkeiten mit einem deutlich höheren Mindestlohn vergütet werden.
Mindestentgelte in der Pflegebranche
Die Pflegebranche ist eine weitere Branche mit zwingenden Mindestentgelten, die durch die Pflege-ArbbV geregelt werden. Die Regelung unterscheidet zwischen verschiedenen Qualifikationsniveaus und ist in Entgeltgruppen unterteilt. Die Laufzeit der aktuellen Regelung erstreckt sich bis zum 30. Juni 2026.
Entgeltgruppe 1: Ungelernte Arbeitnehmer/-innen (z. B. Pflegehilfskräfte) * 01.05.2024 – 30.06.2025: 15,50 Euro * 01.07.2025 – 30.06.2026: 16,10 Euro
Entgeltgruppe 2: Arbeitnehmer/-innen mit einer mindestens einjährigen Ausbildung (z. B. Pflegeassistenzkräfte) * 01.05.2024 – 30.06.2025: 16,50 Euro * 01.07.2025 – 30.06.2026: 17,35 Euro
Entgeltgruppe 3: Pflegefachkräfte (mit Qualifikation nach § 4 des Pflegeberufegesetzes) * 01.05.2024 – 30.06.2025: 19,50 Euro * 01.07.2025 – 30.06.2026: 20,50 Euro
Die Unterschiede zwischen den Entgeltgruppen verdeutlichen die Wertigkeit der Ausbildung und Verantwortung in der Pflege. Pflegefachkräfte erreichen damit Mindestlöhne, die deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Weitere relevante Branchen
Neben den genannten Kernbereichen existieren Mindestlöhne auch in anderen Branchen, die für den Bau und die Immobilienwirtschaft relevant sein können.
Arbeitnehmerüberlassung
In der Arbeitnehmerüberlassung gilt für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 30. September 2025 ein Mindestlohn von 14,53 Euro. Quelle 2 gibt an, dass diese Regelung derzeit nicht belegt ist, was auf eine Unsicherheit in der Datenlage hindeutet.
Berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (Pädagogisches Personal)
Für pädagogisches Personal gelten spezifische Mindestlöhne, die sich nach Qualifikation richten.
Pädagogisches Personal: * 01.01.2025 – 31.12.2025: 19,37 Euro * 01.01.2026 – 31.12.2026: 20,24 Euro
Pädagogisches Personal mit zusätzlichen Qualifikationen: * 01.01.2025 – 31.12.2025: 19,96 Euro * 01.01.2026 – 31.12.2026: 20,86 Euro
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und Bodenabfertigung
Obwohl diese Branchen nicht direkt dem Bau- und Renovierungssektor zugeordnet sind, sind sie für die Infrastruktur relevant. Für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen sind in einer Quelle (Quelle 4) Stundentgelte genannt, jedoch ohne Zeitangabe. Für Bodenabfertigungsdienste gelten ab dem 29. August 2024 Entgeltgruppen mit Stufen, die von 17,00 Euro (Stufe 2) bis 22,23 Euro (Stufe 7) reichen.
Fazit
Die Analyse der vorliegenden Quellen zeigt ein komplexes Geflecht an Branchenmindestlöhnen in Deutschland, die für Planung und Kalkulation im Bau- und Dienstleistungssektor von hoher Relevanz sind. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn entwickelt sich stetig weiter und liegt für das Jahr 2025 bei 12,82 Euro. In spezifischen Branchen werden jedoch deutlich höhere Löhne festgeschrieben, die die Bedeutung von Fachkenntnissen und spezifischen Arbeitsbedingungen widerspiegeln.
Besonders im Handwerk (Elektro, Dachdecker, Maler) zeigt sich eine klare Aufwärtsentwicklung der Mindestlöhne bis ins Jahr 2028. In der Pflegebranche wird die Qualifikation durch deutliche Unterschiede in den Mindestentgelten honoriert. Die Daten für das Jahr 2019 oder spezifisch für den Bereich „Mv Trockenbau“ waren in den zur Verfügung gestellten Quellen nicht enthalten. Die dargestellten Informationen basieren ausschliesslich auf den offiziellen Verordnungen und gesetzlichen Regelungen, die für die Jahre 2024 bis 2028 Gültigkeit haben oder haben werden. Für Unternehmen in diesen Branchen ist es unerlässlich, die jeweils gültigen Regelungen zu beachten, um Lohnuntergrenzen einzuhalten und rechtssicher zu agieren.