Die Lohnkosten stellen einen wesentlichen Faktor in der Bauwirtschaft und bei Renovierungsprojekten dar. Für Bauherren, Immobilienbesitzer und an Bauarbeiten interessierte Fachkräfte ist es entscheidend, die aktuellen gesetzlichen und branchenspezifischen Regelungen zur Entlohnung zu kennen. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren in Deutschland sogenannte Branchenmindestlöhne. Diese sind das Ergebnis von Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und dienen dazu, je nach Branche und Qualifikation faire und angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Überblick über die aktuellen und zukünftigen Mindestlöhne in ausgewählten Handwerksbereichen, die für die Bau- und Immobilienbranche von hoher Relevanz sind.
Rechtliche Grundlagen und Unterschiede
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird von der Mindestlohnkommission festgelegt und gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Er bildet die unterste Entgeltgrenze. Sofern in einer Branche ein Branchenmindestlohn vereinbart und für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt dieser, sofern er über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Dies ist in der Regel der Fall. Die Regelungen für Branchenmindestlöhne werden in Verordnungen (z. B. Bauarbeiter-Verordnung) festgeschrieben und haben eine bindende Wirkung für alle Betriebe der jeweiligen Branche.
Im Folgenden werden die spezifischen Regelungen für verschiedene Handwerksbereiche dargestellt, die eng mit der Bau- und Renovierungsbranche verknüpft sind.
Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk
Das Dachdeckerhandwerk ist eine Kernkomponente des Bauwesens. Die hier geltenden Mindestlöhne sind abhängig vom Qualifikationsgrad der Arbeitnehmer.
- Ungelernte Arbeitnehmer: Für das Jahr 2025 liegt der Branchenmindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk bei 14,35 Euro pro Stunde. Für das Jahr 2026 ist eine Erhöhung auf 14,96 Euro pro Stunde vorgesehen.
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen): Für gelernte Kräfte, also Gesellen, beträgt der Mindestlohn im Jahr 2025 16,00 Euro pro Stunde. Die Verordnung sieht hier eine stufenweise Erhöhung vor:
- Ab 1. Januar 2026: 16,60 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2027: 17,10 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2028: 17,60 Euro pro Stunde
Die Verordnung zur Festlegung der Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk (13. DachdArbbV) ist bundesweit einheitlich und läuft bis Ende 2028.
Regelungen im Elektrohandwerk
Das Elektrohandwerk ist für die moderne Bauweise unverzichtbar, insbesondere im Kontext von Energieeffizienz und Digitalisierung. Die hier vereinbarten Mindestlöhne gelten für Beschäftigte in Betrieben des Elektrohandwerks, sofern sie nicht unter eine andere Regelung fallen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung).
Der aktuelle Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk beträgt im Jahr 2025 14,41 Euro pro Stunde. Die Tarifpartner haben eine stufenweise Anhebung auf folgende Beträge beschlossen:
- Ab 1. Januar 2026: 14,93 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2027: 15,49 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2028: 16,10 Euro pro Stunde
Diese Planungssicherheit ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung und spiegelt die langfristige Tarifbindung in diesem Sektor wider.
Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk
Das Gerüstbauerhandwerk ist eine wichtige Voraussetzung für viele Baumaßnahmen. Die Regelungen für die Mindestlöhne sind hier ebenfalls klar definiert.
Für das Jahr 2025 beträgt der Branchenmindestlohn im Gerüstbauerhandwerk 13,95 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Anhebung auf 14,35 Euro pro Stunde vorgesehen. Für das Jahr 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,90 Euro pro Stunde geplant. Die Verordnung (9. GerüstbauerArbbV) hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk
Auch im Maler- und Lackiererhandwerk gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Die aktuellen und zukünftigen Regelungen sind:
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen):
- Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 30. Juni 2026 beträgt der Mindestlohn 15,55 Euro pro Stunde.
- Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Mindestlohn für gelernte Kräfte auf 16,13 Euro brutto pro Stunde.
- Ungelernte Arbeitnehmer: Für ungelernte Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Die Regelung (12. MalerArbbV) ist bundesweit einheitlich.
Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk
Die Gebäudereinigung ist eine Branche, die eng mit der Immobilienverwaltung und der Instandhaltung von Gebäuden verbunden ist. Hier wird zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterschieden, die mit unterschiedlichen Mindestlöhnen verbunden sind.
- Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1):
- Ab 1. Februar 2025: 14,25 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2026: 15,00 Euro pro Stunde
- Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6):
- Ab 1. Februar 2025: 17,65 Euro pro Stunde
- Ab 1. Januar 2026: 18,40 Euro pro Stunde
Die Regelung (10. GebäudeArbbV) hat eine Laufzeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 und ist bundesweit einheitlich.
Mindestlöhne in der Pflegebranche
Obwohl die Pflegebranche nicht direkt zum Baugewerbe zählt, ist sie für die Gesellschaft und die Infrastruktur von großer Bedeutung. Die Mindestlöhne sind hier nach Qualifikationsgruppen gestaffelt:
- Entgeltgruppe 1 (Pflegekräfte):
- Mai 2024 bis 30. Juni 2025: 15,50 Euro pro Stunde
- Juli 2025 bis 30. Juni 2026: 16,10 Euro pro Stunde
- Entgeltgruppe 2 (Pflegeassistenzkräfte/Pflegehilfskräfte):
- Mai 2024 bis 30. Juni 2025: 16,50 Euro pro Stunde
- Juli 2025 bis 30. Juni 2026: 17,35 Euro pro Stunde
- Entgeltgruppe 3 (Pflegefachkräfte):
- Mai 2024 bis 30. Juni 2025: 19,50 Euro pro Stunde
- Juli 2025 bis 30. Juni 2026: 20,50 Euro pro Stunde
Sonstige relevante Branchenmindestlöhne
Neben den genannten Kernbereichen existieren weitere Branchenmindestlöhne, die für den Bau und die Immobilienbranche von Interesse sein können.
- Arbeitnehmerüberlassung: Für Zeitarbeitskräfte in der Bauwirtschaft gilt ein Branchenmindestlohn. Für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zum 30. September 2025 beträgt dieser 14,53 Euro pro Stunde.
- Berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen: Für pädagogisches Personal gelten spezifische Regelungen. Für das Jahr 2025 beträgt der Mindestlohn für pädagogisches Personal 19,37 Euro pro Stunde. Für pädagogisches Personal mit zusätzlichen Qualifikationen sind es 19,96 Euro pro Stunde. Für 2026 sind Erhöhungen auf 20,24 Euro bzw. 20,86 Euro geplant.
- Schornsteinfegerhandwerk: Die Lohnuntergrenze im Schornsteinfegerhandwerk liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 14,50 Euro pro Stunde und ist aktuell unverändert.
- Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen: Auch wenn nicht direkt baubezogen, sind die Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Flughäfen geregelt. Die genauen Beträge sind in der Verordnung hinterlegt.
Bedeutung für Bauherren und Unternehmen
Für Bauherren bedeutet die Kenntnis der Branchenmindestlöhne eine bessere Nachvollziehbarkeit von Angeboten. Wenn ein Handwerksbetrieb ein Angebot abgibt, das die Lohnkosten als Posten ausweist, können Bauherren anhand der geltenden Mindestlöhne die Plausibilität prüfen. Gleichzeitig gewährleisten die Mindestlöhne, dass qualifizierte Fachkräfte angemessen vergütet werden, was zu mehr Motivation und Qualität in der Ausführung der Arbeiten führen kann.
Für Handwerksbetriebe ist die Einhaltung der Mindestlöhne gesetzlich vorgeschrieben. Niedriglöhne können zu Wettbewerbsverzerrungen führen und werden von den Behörden (z. B. Zoll) überprüft. Die Kenntnis der geltenden Tarifverträge und Verordnungen ist daher für die Kalkulation und die Personalplanung unerlässlich.
Fazit
Die Regelungen zu den Branchenmindestlöhnen in Deutschland sind komplex, aber transparent. Sie bieten für Arbeitnehmer eine Untergrenze der Vergütung und für Arbeitgeber eine verlässliche Grundlage für die Kalkulation. Insbesondere im Bau- und Renovierungsbereich, in dem die Lohnkosten einen erheblichen Anteil ausmachen, sind die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen der Mindestlöhne im Dachdecker-, Elektro-, Gerüstbauer-, Maler- und Reinigungshandwerk entscheidend für die Planung von Projekten. Eine kontinuierliche Information über die Anpassungen der Mindestlöhne ist für alle Beteiligten an der Bau- und Immobilienbranche von Vorteil, um faire Preise zu gewährleisten und die Qualität der Arbeit zu sichern.