Einführung
Renovierungsmaßnahmen an Immobilien sind ein fester Bestandteil im Leben vieler Eigentümer. Ob es um den Austausch von Fenstern geht, die Sanierung des Badezimmers oder die Wärmedämmung einer Fassade – diese Arbeiten tragen nicht nur zur Verbesserung des Wohnkomforts, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich vorteilhaft genutzt werden. In Deutschland ist es möglich, bestimmte Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen, was unter dem Begriff „Handwerkerbonus“ bekannt ist.
Dieser Artikel erklärt detailliert, welche Handwerkerarbeiten in der Renovierung steuerlich absetzbar sind, welche Voraussetzungen dafür gelten, welche Grenzen und Einschränkungen bestehen sowie wie die Abrechnung und Dokumentation korrekt erfolgen muss. Ziel ist es, Eigentümern, Vermieter:innen und Handwerker:innen eine umfassende, praxisnahe Übersicht zu geben, wie sie von den steuerlichen Vorteilen profitieren können.
Was ist unter dem Handwerkerbonus zu verstehen?
Der Handwerkerbonus ist eine steuerliche Regelung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), die es Privatpersonen erlaubt, eine bestimmte Quote der Kosten für Handwerkerarbeiten, die im Haushalt durchgeführt werden, von der Einkommensteuer abzusetzen. Diese Regelung ist insbesondere bei Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hilfreich, da sie den Fiskus berechtigt, einen Teil der Arbeitskosten als steuerlich abzugsfähige Leistung zu berücksichtigen.
Für 2024 und 2025 gilt: 20 % der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr können abgesetzt werden. Das bedeutet, ein maximaler Steuerbonus von 1.200 Euro pro Jahr ist möglich. Dieser Bonus ist sowohl für Eigentümer:innen von selbst genutzten Immobilien als auch für Vermieter:innen verfügbar, wobei sich die steuerliche Behandlung je nach Nutzung der Immobilie unterscheidet.
Voraussetzungen für den Handwerkerbonus
Um von dem Handwerkerbonus zu profitieren, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Folgenden detailliert aufgelistet:
1. Arbeiten müssen innerhalb des Haushalts stattfinden
Die Handwerkerleistungen müssen in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem privaten Haushalt stehen. Das bedeutet, dass die Arbeiten an einer Wohnung, einem Haus, einer Einrichtung oder an Haushaltsgeräten durchgeführt werden müssen. Sofern Arbeiten außerhalb des privaten Haushalts stattfinden, können sie nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Ein Beispiel: Wenn ein Handwerker die Fenster eines Hauses streicht, handelt es sich um eine steuerlich abzugsfähige Leistung. Wird jedoch ein Fenster in die Werkstatt des Handwerkers gebracht, um dort abgeschliffen oder neu lackiert zu werden, ist diese Arbeitsschritt nicht steuerlich absetzbar. Dies wurde durch Urteile des Bundesfinanzhofs bestätigt (Urteil vom 13. Mai 2020, Az. VI R 4/18; Urteil vom 13. Mai 2020, Az. VI R 7/18).
2. Arbeiten müssen dem Erhalt oder der Renovierung dienen
Der Handwerkerbonus gilt ausschließlich für Leistungen, die dem Erhalt, der Renovierung oder der Verschönerung bestehender Strukturen dienen. Neu errichtete Gebäude oder Neubaumaßnahmen fallen nicht darunter. So ist beispielsweise der Einbau einer neuen Garage nicht steuerlich abzugsfähig, während die Sanierung einer bestehenden Garage, wie das Streichen oder die Dämmung, steuerlich berücksichtigt werden kann.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Arbeiten nach Einzug in eine neue Immobilie durchgeführt werden, können sie unter bestimmten Umständen dennoch als Renovierungsmaßnahmen gelten. Sofern sie nicht als Neubaumaßnahme angesehen werden, können sie steuerlich geltend gemacht werden.
3. Öffentliche Fördermittel ausschließen den Bonus
Wenn eine Renovierungsmaßnahme durch staatliche Fördermittel wie KfW-Darlehen oder BAFA-Zuschüsse unterstützt wird, ist der Handwerkerbonus nicht mehr anwendbar. Dies ist ein wichtiger Aspekt, den Eigentümer:innen vor Vertragsschluss mit Handwerker:innen oder Förderstellen beachten müssen.
Ein Beispiel: Wird eine Wärmedämmung durch ein KfW-Darlehen gefördert, können die dafür anfallenden Handwerkerleistungen nicht zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Daher ist es sinnvoll, vorab zu prüfen, ob der Bonus oder die staatliche Förderung finanziell vorteilhafter ist.
4. Korrekte Rechnungsstellung
Die Rechnung ist der entscheidende Nachweis für den Handwerkerbonus. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:
- Sie muss klar zwischen Arbeitskosten und Materialkosten unterscheiden.
- Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten können steuerlich geltend gemacht werden.
- Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich abzugsfähig, selbst wenn sie auf der Rechnung erscheinen.
- Die Rechnung muss in Textform vorliegen, Bargeldzahlungen sind nicht akzeptiert.
- Der Überweisungsbeleg ist notwendig, um die Zahlung nachzuweisen.
Nur bei einer klaren Trennung der Kosten kann der Bonus angemessen berechnet werden.
Welche Handwerkerarbeiten sind steuerlich absetzbar?
Im Folgenden werden einige Beispiele für Handwerkerarbeiten aufgeführt, die unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden können:
- Renovierungsarbeiten an Wänden, Decken und Böden: Streichen, Tapezieren, Verlegen von Fliesen oder Parkett.
- Sanierung von Fenstern und Türen: Austausch, Dämmung oder Modernisierung.
- Dach- und Fassadenarbeiten: Dämmung, Renovierung oder Neuanstrich.
- Badezimmermodernisierung: Einbau neuer Sanitärobjekte, Fliesenarbeiten oder Heizungserneuerung.
- Keller- oder Dachgeschossausbau: Sofern die Arbeiten nicht als Neubau gelten.
- Wartung und Reparatur von Haushaltsgeräten und Elektroinstallationen.
- Garten- und Pflasterarbeiten: Sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen.
- Kosten für den Schornsteinfeger oder Blitzableiter.
- Instandsetzung von Mauerwerk oder Schadstoffsanierung (z. B. Asbest).
Welche Leistungen sind steuerlich nicht absetzbar?
Nicht jede Handwerkerleistung ist steuerlich geltend zu machen. Die folgenden Leistungen fallen nicht unter den Handwerkerbonus:
- Neubaumaßnahmen: Neue Errichtungen wie Garagen, Terrassen oder Anbauten.
- Materialkosten: Egal, ob sie auf der Rechnung erscheinen oder nicht.
- Energieausweise oder Haushaltsauflösungen.
- Arbeiten, die durch staatliche Förderung abgedeckt sind.
- Bargeldzahlungen: Nur Rechnungen mit Zahlungsbeleg sind akzeptiert.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die räumliche Nähe der Arbeiten zum privaten Haushalt. Sofern Arbeiten in einer Werkstatt durchgeführt werden, sind sie nicht steuerlich absetzbar.
Steuerliche Abzugsfähigkeit bei selbstgenutzten vs. vermietet Immobilien
Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten hängt davon ab, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird.
1. Selbsteinzugsimmobilien
Bei einer selbst genutzten Immobilie kann der Handwerkerbonus angewandt werden. Das bedeutet, dass 20 % der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dieser Bonus ist jedoch begrenzt und gilt nicht für die gesamten Kosten.
2. Vermietet Immobilien
Bei vermietet Immobilien sind Renovierungskosten nicht als Handwerkerbonus, sondern als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass die Kosten in voller Höhe in der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Dies gilt sowohl für Renovierungsarbeiten als auch für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie anfallen.
Ein Vorteil der Vermieter:innen ist, dass sie nicht an den Grenzen des Handwerkerbonus gebunden sind und somit höhere Abzüge realisieren können. Allerdings müssen sie dafür sorgfältig Buchungen führen und Nachweise erheben, um die Abzugsfähigkeit nachweisen zu können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ein zusätzlicher Steuerbonus
Neben den klassischen Handwerkerleistungen können auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Gartenarbeiten
- Reinigungskosten
- Winterdienst
- Zuzahlungen zu ambulanten Pflegediensten
Auch hier gilt der 20 %ige Steuerbonus, wobei der Höchstbetrag auf 20.000 Euro pro Jahr liegt. Das bedeutet, ein maximaler Steuerbonus von 4.000 Euro pro Jahr ist möglich.
Diese Regelung erlaubt es Eigentümer:innen, zusätzliche Kosten für Dienstleistungen, die im Haushalt anfallen, steuerlich geltend zu machen. Allerdings ist Vorsicht geboten, da nicht jede Dienstleistung den Kriterien entspricht und der Nachweis durch Rechnungen und Überweisungen erfolgen muss.
Praktische Tipps zur Dokumentation und Abrechnung
Um den Handwerkerbonus und andere steuerlich abzugsfähige Leistungen korrekt geltend zu machen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Klarheit in der Rechnung: Die Rechnung muss deutlich zwischen Arbeitskosten, Fahrtkosten und Materialkosten unterscheiden.
- Elektronische Zahlungen: Bargeldzahlungen sind nicht akzeptiert. Zahlungen sollten per Überweisung erfolgen, um den Beleg zu sichern.
- Kostenbegrenzungen beachten: Der maximale Betrag für Handwerkerleistungen beträgt 6.000 Euro pro Jahr, bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20.000 Euro.
- Förderungen prüfen: Bevor staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden, sollte geprüft werden, ob der Handwerkerbonus vorteilhafter ist.
- Beratung einholen: Bei Unsicherheiten ist eine Rücksprache mit einem Steuerberater oder Finanzamt ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen bei Renovierungsmaßnahmen bietet Eigentümer:innen und Vermieter:innen eine wertvolle Möglichkeit, Kosten zu reduzieren. Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG erlaubt es, 20 % der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer abzusetzen. Zudem können auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden.
Um von diesen Vorteilen zu profitieren, müssen die Arbeiten im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem privaten Haushalt stehen, nicht durch öffentliche Förderungen abgedeckt sein und korrekt abgerechnet werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Rechnungsstellung, da nur klare Trennungen zwischen Arbeits- und Materialkosten den Bonus ermöglichen.
Eigentümer:innen sollten außerdem prüfen, ob der Bonus oder staatliche Förderungen finanziell vorteilhafter sind. Bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherzustellen.