Die Frage, ob und in welchem Umfang Bodenbeläge durch eine Hausratversicherung abgesichert sind, stellt sich für viele Mieter und Eigentümer bei der Planung von Renovierungen oder im Schadensfall. Die Antwort ist komplex und hängt von entscheidenden Faktoren ab, wie der Art des Bodenbelags, seiner Verlegung und dem Versicherungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Dieser Artikel beleuchtet auf Basis der vorliegenden Informationen die maßgeblichen Kriterien für den Versicherungsschutz von Bodenbelägen und gibt einen Überblick über die Leistungen einer Hausratversicherung in diesem Kontext.
Grundlagen des Versicherungsschutzes für Bodenbeläge
Die Abgrenzung, ob ein Bodenbelag zur Hausrat- oder zur Wohngebäudeversicherung gehört, ist nicht immer eindeutig. Ein wesentliches Kriterium ist die Art der Verlegung. Laut den vorliegenden Informationen können lose verlegte Teppiche, Laminat oder PVC-Böden typischerweise als Hausrat gelten, während fest verlegte Parkett- oder Fliesenböden, die vom Vermieter oder der Hausgemeinschaft stammen, meist der Wohngebäudeversicherung unterliegen (Quelle 1). Diese Unterscheidung ist grundlegend für das Verständnis des Versicherungsschutzes.
Für Mieter gilt: Vom Mieter eingebrachte Bodenbeläge sind in der Regel über die Hausratversicherung versichert. Dabei handelt es sich um Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter in die Wohnung eingefügt hat (Quelle 1). Dies umfasst insbesondere Beläge, die der Mieter selbst verlegt hat. Ein Teppichboden, der lose auf dem Boden liegt, oder ein selbst verlegtes Laminat sind klare Beispiele für solche Mieteinbauten, die der Mieter über seine Hausratversicherung absichern kann.
Im Gegensatz dazu gelten Teppiche und Dielenböden, die dauerhaft mit der Hausstruktur verbunden sind, oft als fest installierte Einrichtungsgegenstände (Quelle 1). Diese sind in der Regel Teil des Gebäudebestands und fallen unter die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers. Die Abgrenzung zwischen fest verlegtem und lose verlegtem Boden ist somit entscheidend für die Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers.
Leistungsumfang bei Schäden an Bodenbelägen
Im Schadensfall, etwa durch Leitungswasser, Sturm oder Einbruchdiebstahl, stellt sich die Frage nach der Regulierung. Bei Leitungswasserschäden an Bodenbelägen kann es zu einer Doppelversicherung kommen, sofern die betroffene Wohnung vermietet ist. Die Gebäudeversicherung versichert mit dem Gebäude festverbundene Bestandteile, während die Hausratversicherung nach §8 Nr. 1 h VHB 2010 Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen übernimmt, um Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten zu beseitigen (Quelle 2). Diese Regelung betrifft jedoch vor allem Fälle, in denen der Bodenbelag nicht vom Mieter eingebracht wurde.
Wurde der Bodenbelag (z.B. Teppich, Laminat, Parkett) hingegen vom Mieter eingebracht, besteht keine Doppelversicherung. Da es sich um Mieteinbauten handelt, sind diese Gegenstände klar nur in der Hausrat- und nicht in der Wohngebäudeversicherung abgesichert. Der Mieter müsste einen solchen Schaden also über seine Hausratversicherung regulieren (Quelle 2). Besteht beim Mieter keine Hausratversicherung, haftet die Gebäudeversicherung dennoch nicht für diese Mieteinbauten (Quelle 2).
Ein wichtiger Hinweis aus den Quellen betrifft die Abgrenzung zwischen Bodenbelag und Fußboden. Die Hausratversicherung leistet stets nur für Reparaturen der Bodenbeläge, nicht jedoch für Reparaturen des Fußbodens selbst. Was den Schaden an der Tapete oder dem Bodenbelag betrifft, ist die Hausratversicherung zuständig. Sollte jedoch in Folge eines Rohrbruchs die Wand aufgebrochen werden, ist die Wohngebäudeversicherung in jedem Fall für die Kosten der Beseitigung dieses Schadens zuständig (Quelle 2). Diese Differenzierung ist für die Schadensregulierung von großer Bedeutung.
Versicherungsschutz für weitere Folgekosten
Neben dem direkten Schaden am Bodenbelag kann eine Hausratversicherung auch für Folgekosten aufkommen. Versichert sind durch eine Hausratversicherung mögliche Folgekosten nach den in den Versicherungsbedingungen genannten Ereignissen (z.B. Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm). Dazu zählen unter anderem Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerungskosten sowie Schlossänderungskosten (Quelle 3). Speziell für den Kontext von Bodenbelägen relevant sind auch Reparaturkosten für Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten bei Leitungswasserschäden in gemieteten Räumen (Quelle 3). Diese Leistungen können besonders wichtig sein, wenn der Bodenbelag durch einen Wasserschaden beschädigt wurde und eine vorübergehende Unterbringung notwendig wird.
Die Hotelkosten werden, falls die Wohnung nicht mehr genutzt werden kann (z.B. nach einem Brand), ohne Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon übernommen. Die Entschädigung wird in der Regel bis zu 100 Tage gezahlt und ist auf ein Tausendstel der Versicherungssumme beschränkt (Quelle 3).
Was gilt als Hausrat?
Die Hausratversicherung schützt den gesamten Hausrat gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die im Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Dazu zählen auch Wertsachen wie Bargeld, Urkunden, Schmuck, Pelze und handgeknüpfte Teppiche (Quelle 3). Wichtig für den Bodenbelag ist die Klassifizierung als "zur Einrichtung dienende Sache". Lose verlegte Teppiche, Laminat oder PVC, die der Mieter selbst einbringt, fallen unter diese Definition und sind somit Teil des versicherten Hausrats.
Die Hausratversicherung schützt das bewegliche Eigentum (Möbel, Elektronik, Kleidung etc.) in der Wohnung vor Schäden durch Ereignisse wie Feuer, Einbruchdiebstahl (inkl. Vandalismus), Leitungswasser sowie Sturm und Hagel und ersetzt diese zum Neuwert (Quelle 1). Sie deckt auch Folgekosten wie Hotelübernachtungen ab und kann um Extras wie Fahrraddiebstahl und Glasbruch erweitert werden (Quelle 1).
Nicht versicherte Gegenstände und Ausschlüsse
Es gibt jedoch auch Einschränkungen. Nicht versichert sind unter anderem Gebäudebestandteile und vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt (Quelle 1). Kraftfahrzeuge und Teile davon sind ebenfalls nicht versichert (Quelle 1). Auch Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Kunst sind oft nur bis zu einer Obergrenze versichert, und es gibt Ausschlüsse für bestimmte Fahrzeuge (Quelle 1).
Eine Hausratversicherung zahlt grundsätzlich nicht, wenn Gegenstände kaputt gehen, etwa weil sie herunterfallen oder unsachgemäß gelagert oder genutzt wurden (Quelle 1). Dies kann auch für Bodenbeläge gelten, wenn der Schaden durch unsachgemäße Nutzung oder Handhabung verursacht wird.
Erweiterter Versicherungsschutz
Zusätzlicher Versicherungsschutz kann oft für das Glas- oder das Fahrraddiebstahlrisiko angeboten werden (Quelle 3). Für spezielle Situationen, wie den Aufenthalt in einem Camper oder Ferienhaus, kann ein Zusatzbaustein wie "Hausrat PLUS" in Betracht gezogen werden. Dieser sichert den Hausrat in einem Ferienhaus, einer Ferienwohnung oder einem Wochenendhaus in Deutschland bis 5.000 € ab (Quelle 4). Auch der Hausrat, der sich dauerhaft in einem Wohnmobil, Wohnwagenanhänger oder einem vergleichbaren Mobilheim in Deutschland befindet, kann zeitlich unbegrenzt bis 5.000 € versichert werden (Quelle 4). Dies könnte für Personen relevant sein, die einen Bodenbelag in einem mobilen Wohnraum verlegen.
Die Kosten für eine Hausratversicherung können bereits ab 26 € im Jahr beginnen, wobei der Versicherungsschutz individuell erweiterbar ist (Quelle 4). Der Hausrat von Partnern, der sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses im Haushalt befindet, ist über die Hausratversicherung automatisch abgesichert, unabhängig davon, ob die Sachen kurzfristig oder längerfristig vorhanden sind (Quelle 4).
Fazit
Die Absicherung von Bodenbelägen über eine Hausratversicherung ist möglich, jedoch an klare Bedingungen geknüpft. Entscheidend ist, wer den Bodenbelag eingebracht hat und wie er verlegt wurde. Lose verlegte Beläge wie Teppiche, Laminat oder PVC, die von einem Mieter selbst verlegt wurden, sind in der Regel über die Hausratversicherung versichert. Fest verlegte Beläge, die zum Gebäudebestand gehören, fallen dagegen unter die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers.
Im Schadensfall, etwa durch Leitungswasser, ist die Hausratversicherung für die Reparatur des eingebrachten Bodenbelags zuständig, nicht jedoch für den reinen Fußboden. Zudem können Folgekosten wie Hotelübernachtungen oder Reparaturkosten für Tapeten und Innenanstriche mitversichert sein. Mieter sollten prüfen, ob ihre Hausratversicherung die eingebrachten Bodenbeläge ausreichend absichert, und im Zweifel die Versicherungssumme an den Wert des Hausrats anpassen. Eine frühzeitige Klärung mit dem Versicherer im Hinblick auf spezifische Bodenbeläge kann Unsicherheiten im Schadensfall vermeiden.