Trittsicherheit und Rutschhemmung von Fußböden: Anforderungen, Maßnahmen und Praxisbeispiele

Die Sicherheit von Fußböden in Verkehrswegen ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsschutzes und der Bauvorschriften. Ob in gewerblichen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen oder privaten Bereichen mit erhöhter Gefährdung – die Beschaffenheit, Instandhaltung und Reinigung von Fußböden muss gewährleisten, dass Stürze, Ausrutschen und Stolpern effektiv verhindert werden. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen und technischen Anforderungen, die sich aus den Regelwerken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergeben, und stellt praktische Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor. Basierend auf den Vorgaben der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ werden die Kriterien für Trittsicherheit, Rutschhemmung und Gestaltung von Fußböden detailliert erläutert.

Grundlegende Anforderungen an Fußböden in Verkehrswegen

Fußböden in Verkehrswegen müssen gemäß der ASR A1.5/1,2 so beschaffen sein, instandgehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können. Dies umfasst die Gewährleistung von Tragfähigkeit, Trittsicherheit und Rutschhemmung. Die Fußböden müssen gegen zu erwartende Einwirkungen, z. B. durch Fahrzeuge, so beständig sein, dass die erforderlichen Eigenschaften erhalten bleiben. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z. B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.

Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen darf das sichere Begehen oder Befahren nicht beeinträchtigen. Beispielsweise sind durch hochglänzende Designs, die zu optischen Täuschungen führen, Beeinträchtigungen möglich. Fußbodenoberflächen sollen sich hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann.

Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z. B. zur Ableitung von Flüssigkeiten. Oberflächen innerhalb eines Fußbodens (z. B. bei Markierungen) oder von angrenzenden Fußböden sollen sich hinsichtlich der Rutschhemmung um nicht mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.

Rutschhemmung und Bewertungsgruppen

Die Rutschhemmung von Bodenbelägen wird in Bewertungsgruppen eingeteilt, die im Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 definiert sind. Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die Bewertungsgruppen dienen der Zuordnung von Verkehrswegen zu den erforderlichen Anforderungen an die Rutschhemmung. Die im Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 in einer Tabelle vorgenommene Zuordnung von Verkehrswegen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr, zuzuordnen.

Fußböden, bei denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum erforderlich ist, sind durch ein „V“ zu kennzeichnen. Der Verdrängungsraum (V-Wert) ist ein wichtiges Merkmal für Fußböden in Bereichen, in denen Flüssigkeiten wie Wasser, Fett oder Öl auftreten können.

Maßnahmen zur Vermeidung von Rutschgefahren

Rutschgefahren sind zu vermeiden. Als Maßnahmen kommen z. B. Fußböden mit einer hohen Rutschhemmung (R-Wert) oder zusätzlich einem Verdrängungsraum (V-Wert) in Frage. Als geeignet können Fußbodenbeläge betrachtet werden, die hinsichtlich ihrer R-Gruppe oder ihres Verdrängungsraumes den in Anhang 2 genannten Anforderungen entsprechen.

Rutschgefahren können sich auch durch von außen durch Fußgänger oder Verkehrsmittel eingebrachte Nässe ergeben. Gebäudeeingänge sind so zu gestalten, dass Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führen. Dies kann durch Sauberlaufzonen erreicht werden. Ist die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt und lassen sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen, ist der betreffende Bereich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern und Stürze

Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist z. B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25°. Nicht vermeidbare Stolperstellen sind zu Kennzeichnung ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, z. B. durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.

Reinigung und Instandhaltung

Die Oberflächen von Fußböden müssen leicht zu reinigen sein und entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden. Sinnvoll kann die Aufstellung eines Reinigungsplans sein. Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung noch über die erforderliche Rutschhemmung verfügt. Sofern sich aufgrund der Reinigung zeitlich beschränkte Rutschgefahren ergeben, sind die Reinigungsarbeiten soweit möglich zu Zeiten durchzuführen, in denen diese Bereiche nicht genutzt werden.

Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen

In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußboden so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Bewertung der Quellen und Zuverlässigkeit

Die Informationen in diesem Artikel basieren ausschließlich auf der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben wird. Diese Regelwerke sind verbindliche technische Regeln für den Arbeitsschutz in Deutschland und stellen hohe Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsstätten. Die Quelle [1] (https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/themen/verkehrswege/fussboeden-von-verkehrswegen) ist eine offizielle Veröffentlichung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und bezieht sich direkt auf die ASR. Die Quelle [2] (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-5.pdf) ist das Original-PDF der ASR A1.5/1,2. Beide Quellen sind autoritativ und zuverlässig.

Die Informationen aus der Quelle [2], die überwiegend Listen und Übersichtsseiten zu verschiedenen Arbeitsschutzthemen enthält, wurden nicht in den Artikel aufgenommen, da sie keine spezifischen Informationen zu Fußböden oder Rutschhemmung enthalten. Der Fokus liegt daher ausschließlich auf den relevanten Ausschnitten aus Quelle [1].

Fazit

Die Sicherheit von Fußböden ist ein grundlegender Bestandteil des Arbeitsschutzes und der Bauvorschriften. Die ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ stellt klare Anforderungen an die Beschaffenheit, Instandhaltung und Reinigung von Fußböden in Verkehrswegen. Trittsicherheit, Rutschhemmung und die Vermeidung von Stolperstellen sind zentrale Kriterien. Durch die Anwendung von Bewertungsgruppen (R-Werte) und Verdrängungsräumen (V-Werte) können Fußböden an spezifische Gefährdungen angepasst werden. Regelmäßige Reinigung und Instandhaltung sind ebenso wichtig wie die Gestaltung von Sauberlaufzonen in Gebäudeeingängen. Die Einhaltung dieser Vorgaben trägt maßgeblich zur Vermeidung von Unfällen bei.

Quellen

  1. Fußböden von Verkehrswegen
  2. ASR A1.5/1,2 „Fußböden“

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