Asbest im Innenraum: Gefahren, Erkennung und sichere Renovierung

Asbest ist ein Stoff, der über Jahrzehnte in unzähligen Bauprodukten eingesetzt wurde und bis heute in vielen Gebäuden präsent ist. Obwohl die Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland seit 1993 gesetzlich verboten ist, stellt die noch vorhandene Bausubstanz eine erhebliche Herausforderung für Eigentümer, Mieter und Handwerker dar. Insbesondere im Innenraumbau, wo Asbest nicht immer offensichtlich verbaut wurde, erfordert Renovierung ein hohes Maß an Vorsicht und Fachwissen. Dieser Artikel beleuchtet auf Basis der verfügbaren Informationen die Gefahren von Asbest, Möglichkeiten der Erkennung sowie die rechtlichen und praktischen Vorgaben für sichere Sanierungsarbeiten.

Was ist Asbest?

Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis herab zu zwei Mikrometern. Diese Minerale zeichnen sich durch eine Reihe technisch wertvoller Eigenschaften aus: Sie sind chemisch sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze, nicht brennbar und weisen eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf. Aufgrund dieser Eigenschaften sowie seiner hervorragenden Bindefähigkeit mit anderen Materialien wurde Asbest ab etwa 1930 in einer enormen Vielzahl von Produkten eingesetzt. Dazu zählten im Hochbau Platten, in der Automobilindustrie Brems- und Kupplungsbeläge, sowie Dichtungen und Formmassen für hohe thermische oder chemische Belastungen.

Im Bauwesen, und damit auch in den Innenräumen von Wohn- und Geschäftsgebäuden, fand Asbest Verwendung in einer breiten Palette von Produkten. Die Verwendung war dabei nicht immer offensichtlich. Während Produkte wie Asbestzementplatten für Dach- und Fassadendeckungen oder Lüftungskanäle relativ leicht identifizierbar sind, wurde Asbest auch in vielen verbrauchernahen und bauseitigen Produkten eingesetzt, die im Innenraum verbaut sind. Beispiele hierfür sind unter anderem Asbestzement in Fensterbänken, Lüftungskanälen oder Blumenkästen, Spritzasbest als Ummantelung von Stahlträgern, Lüftungskanälen und Heizungsrohren, Asbestpappe und Asbestplatten als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizkörpern sowie Asbestschnur in Rohrumwicklungen und Dichtungen.

Besonders relevant für den Innenraumbau sind jedoch Produkte, in denen Asbest fest gebunden war und die eine optische Ähnlichkeit zu modernen Materialien haben. Dazu gehören Flor-Flex-Platten und Cushion-Vinyl-Bodenbeläge, Bitumenkleber zum Verkleben von Flex-Platten und PVC-Belägen, Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Beschichtungen und Kitt. Auch Nachtspeicherheizungen können asbesthaltige Komponenten enthalten. Diese Materialien sind oft nicht auf den ersten Blick als asbesthaltig zu erkennen, was ein erhebliches Risiko bei unsachgemäßen Renovierungsarbeiten darstellt.

Gesundheitsgefahr: Warum ist Asbest gefährlich?

Die Gesundheitsrisiken von Asbest sind eindeutig belegt. Asbest ist als eindeutig krebserregender Stoff eingestuft. Werden bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen Asbestfasern freigesetzt und eingeatmet, können sie sich in der Lunge festsetzen und schwere Krankheiten verursachen. Zu den bekanntesten asbestbedingten Krankheiten gehören die Asbestose, eine nicht umkehrbare Lungenfibrose, und verschiedene Formen von Krebs, insbesondere das mesotheliom.

Die Gefährdung entsteht nicht durch die bloße Anwesenheit asbesthaltiger Produkte, sondern durch die Freisetzung von Fasern. Solange asbesthaltige Produkte, bei denen der Asbest fest eingebunden ist, intakt sind und keinen thermischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden, geht bei normaler Nutzung keine Gefahr für die Gesundheit aus. Kritisch werden die Produkte jedoch bei allen Arten von Arbeiten, bei denen sie zerstört oder mechanisch bearbeitet werden. Dazu gehören Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Brechen oder Zerschlagen. Bei einem unsachgemäßen Vorgehen können größere Fasermengen freigesetzt werden. Dies betrifft insbesondere das Abschleifen und großflächige Abstemmen von Materialien. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die aktuelle Datenlage für bestimmte Tätigkeiten differenziert ist: Nach aktuellen Untersuchungen besteht beim Bohren eines Loches in asbesthaltigem Putz im Allgemeinen kein erhöhtes Risiko.

Die gesundheitlichen Folgen sind gravierend und zeigen sich oft mit einer langen Latenzzeit. Allein im Verantwortungsbereich der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) wurden im Jahr 2024 nach vorläufigen Zahlen 2.332 Meldungen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit registriert. 270 Menschen starben im selben Jahr an den Folgen. Im Zeitraum von 1994 bis 2017 wurden mehr als 34.000 Todesfälle infolge asbestbedingter Berufskrankheiten gezählt. Diese Zahlen unterstreichen die anhaltende Relevanz des Themas, auch Jahrzehnte nach dem Verbot.

Erkennung asbesthaltiger Materialien im Innenraum

Die größte Herausforderung bei der Bewertung asbesthaltiger Bausubstanz ist die mangelnde Erkennbarkeit. Asbestfasern sind mit bloßem Auge nicht sichtbar. Viele asbesthaltige Produkte im Innenraum, wie Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber, sehen den asbestfreien Varianten täuschend ähnlich. Seit 2015 ist bekannt, dass Asbest auch in bis dahin als unverdächtig geltenden Baustoffen enthalten sein kann.

Für Eigentümer und Bewohner bedeutet dies, dass ein Verdacht auf Asbest vor allem anhand des Baujahrs des Gebäudes und der typischen Verwendungsmuster gestellt werden kann. Gebäude aus den 1960er und 1970er Jahren weisen das höchste Risiko auf, da der Asbestverbrauch in dieser Zeit seinen Höhepunkt hatte. Allerdings kann Asbest auch in älteren Gebäuden noch verbaut sein. Produkte wie Bodenbeläge (z. B. Flor-Flex-Platten), die oft bis in die 1980er Jahre verwendet wurden, stellen ein weiteres Risiko dar. Besonders kritisch sind Bodenbeläge, die lose oder angebrochen sind, sowie Bitumenkleber, die häufig schwarzbraun sind und ebenfalls asbesthaltig sein können.

Um eine sichere Aussage zu treffen, ist in der Regel eine professionelle Materialanalyse durch ein akkreditiertes Labor erforderlich. Dabei werden Proben entnommen und auf Asbestgehalt untersucht. Für Laien und Heimwerker ist es jedoch oft nicht möglich, die Gefahrenquellen selbst zu identifizieren. Das Fehlen eines offensichtlichen Asbestverdachts bedeutet nicht, dass kein Asbest vorhanden ist. Diese Unsicherheit ist ein zentraler Punkt, der bei Renovierungsentscheidungen berücksichtigt werden muss.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Sanierungspflichten

In Deutschland bestehen klare rechtliche Vorgaben für den Umgang mit Asbest. Die Herstellung und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Materialien ist seit dem 31. Oktober 1993 gesetzlich verboten. Für die Sanierung und den Abbruch asbesthaltiger Bausubstanz regelt die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Vorgehensweise. Eine zentrale Neuerung ist das risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Stoffe, das auch als Ampel-Modell (rot, gelb, grün) bezeichnet wird. Dieses Modell definiert drei Risikobereiche (hohes, mittleres und niedriges Risiko), für die jeweils abgestufte, risikobezogene Schutzmaßnahmen gelten.

Grundsätzlich gilt: Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde besitzen. Dies ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) geregelt. Jeder andere Umgang ist verboten.

Eine wichtige Frage ist, wann eine Sanierung notwendig ist. Nach der aktuellen Rechtslage und den Empfehlungen der Fachstellen können und sollten asbesthaltige Produkte, bei denen der Asbest fest eingebunden ist, gar nicht ohne Anlass ausgebaut werden. Gerade beim Ausbauen oder Entfernen besteht das Risiko der Faserfreisetzung, bei normaler Nutzung der Wohnung zuvor jedoch nicht. Für Asbestzementprodukte besteht – im Gegensatz zu schwach gebundenen Asbestanwendungen im Innenraum – deshalb auch kein generelles Sanierungsgebot. Funktionstüchtige eingebaute Asbestzementprodukte gefährden nicht automatisch die Gesundheit von Bewohnern.

Die Notwendigkeit, asbesthaltige Produkte oder Gebäudeteile zu entfernen, ergibt sich allenfalls aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands des betreffenden Objekts. Sind z. B. Fassaden- oder Dachplatten aufgrund allgemeiner Verwitterung stark spröde und brüchig, müssen diese entfernt werden. Dasselbe gilt bei asbesthaltigen Bodenbelägen in der Wohnung, wenn diese bereits lose oder angebrochen sind. Werden solche Bodenbeläge entfernt, ist auch darauf zu achten, dass die häufig eingesetzten schwarzbraunen Bitumenkleber ebenfalls asbesthaltig sein können und gleich mit entfernt werden müssen.

Besondere Herausforderungen für Mieter und Wohnungsgesellschaften

Mieter stehen vor der Herausforderung, den Zustand ihrer Wohnung zu beurteilen und mit ihrem Vermieter zu kommunizieren. Wenn der Verdacht besteht, dass Materialien in den Wohnräumen Asbestfasern freisetzen – etwa bei brüchigen oder abgenutzten Floor-Flex- oder Vinyl-Asbest-Platten – sollten Mieter ihren Vermieter informieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verantwortung für eine fachgerechte Bewertung und Sanierung in der Regel beim Eigentümer liegt.

Wohnungsunternehmen sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, Millionen Tonnen von krebserzeugendem Asbest zu verwalten, die vor allem in Gebäuden aus den 1960er und 1970er Jahren verbaut sind. Bei Umbauarbeiten und Sanierungen kann dies zur Herausforderung werden. Die novellierte Gefahrstoffverordnung und der damit verbundene Wechsel zu einem risikobezogenen Ansatz bieten hier neue Handlungsmöglichkeiten. Durch die neue Verordnung können Handwerksunternehmen nun bestimmte Arbeiten ausführen, die bisher de facto verboten waren. Die zulässigen Tätigkeiten wurden um die sogenannte funktionale Instandhaltung erweitert. Das sind Tätigkeiten, die der laufenden Nutzung eines Gebäudes dienen oder für eine Anpassung an den Stand der Bautechnik erforderlich sind. Diese Regeln gelten auch für Laien und Heimwerker, sofern sie die Schutzregeln und -maßnahmen einhalten.

Praktische Vorgaben für sichere Renovierung

Für die Durchführung von Sanierungsarbeiten an asbesthaltiger Bausubstanz gelten strenge Schutzmaßnahmen. Ziel ist es, die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern oder so weit wie möglich zu reduzieren. Die konkreten Maßnahmen hängen vom Risikobereich und der Art der durchzuführenden Arbeit ab. Grundsätzlich sollten folgende Prinzipien beachtet werden:

  1. Keine unsachgemäße Bearbeitung: Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Brechen oder Zerschlagen asbesthaltiger Materialien sind ohne entsprechende Schutzmaßnahmen und Fachkenntnisse streng untersagt.
  2. Fachgerechte Entsorgung: Asbestabfälle müssen als Sondermüll behandelt und in speziellen, dichten Containern entsorgt werden. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll ist nicht zulässig.
  3. Schutzkleidung und Absaugung: Bei Arbeiten, bei denen eine Faserfreisetzung nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete Schutzkleidung (Einweganzüge) und Atemschutzmasken (FFP3) getragen werden. Die Arbeitsbereiche sollten abgedichtet und mit speziellen Absauggeräten mit Feinstfiltern ausgestattet werden.
  4. Vermeidung von Staub: Nassarbeiten sind gegenüber Trockenarbeiten zu bevorzugen, da sie die Faserfreisetzung minimieren.
  5. Information und Einwilligung: Mieter müssen über die Maßnahmen informiert werden. Bei umfangreichen Sanierungen kann eine Räumung der Wohnung erforderlich sein.

Die BG Bau bietet für das Bauen im Bestand einen praxisnahen Leitfaden an, der Handwerksunternehmen und auch Eigentümer bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützen soll.

Fazit

Asbest stellt nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar, insbesondere bei unsachgemäßen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Innenraum. Die Herausforderung liegt vor allem in der mangelnden Erkennbarkeit asbesthaltiger Produkte, die in vielen Gebäuden aus der Zeit vor 1993 verbaut sind. Eine gesetzliche Sanierungspflicht für intakte, fest gebundene Asbestprodukte besteht nicht. Die Entscheidung zum Ausbau sollte vielmehr auf Basis des baulichen Zustands und einer professionellen Risikobewertung getroffen werden.

Für alle Arbeiten, die eine Faserfreisetzung verursachen können, gelten strenge rechtliche Vorgaben nach der Gefahrstoffverordnung. Diese schreiben vor, dass entsprechende Arbeiten nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen. Die novellierte Gefahrstoffverordnung mit ihrem risikobezogenen Ansatz bietet jedoch auch Spielraum für funktionale Instandhaltungen unter Einhaltung von Schutzregeln. Für Eigentümer, Mieter und Heimwerker bedeutet dies: Vorsicht ist geboten. Bei Unsicherheit über das Vorhandensein von Asbest sollte vor Renovierungsbeginn eine professionelle Materialanalyse veranlasst werden. Nur so können Gesundheitsrisiken minimiert und rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Das Thema Asbest erfordert somit ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Fachwissen auf allen Seiten.

Quellen

  1. Umweltbundesamt: Asbest
  2. Haufe Immobilien: Problem Asbest – Wie gehen Wohnungsunternehmen damit um?
  3. Verbraucherzentrale: Asbest – gefährlich und immer noch aktuell

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