Werkvertrag vs. Wartungsvertrag: Abgrenzung und rechtliche Grundlagen in der Schweiz für Bau und Innenraum

Die Wahl der richtigen Vertragsart ist für Bauherren, Renovierungsinteressierte und Handwerksbetriebe in der Schweiz von fundamentaler Bedeutung. Insbesondere im Bereich von Innenraumbau, Renovierung und dauerhaften Leistungsbeziehungen stellt sich oft die Frage, ob ein Werkvertrag oder ein Wartungsvertrag der passende Rahmen ist. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Unterscheidungsmerkmale und die praktischen Konsequenzen dieser Vertragsarten, basierend auf den rechtlichen Vorgaben und Gerichtsurteilen in der Schweiz.

Grundlagen und Definition des Werkvertrags

Ein Werkvertrag in der Schweiz ist gemäß den zitierten Quellen durch ein zentrales Merkmal definiert: der geschuldete Arbeitserfolg. Es geht nicht nur um das bloße Tätigwerden, sondern um die Herstellung eines konkreten, vereinbarten Werkes. Dieses Werk kann körperlicher Natur sein, wie ein Gebäude oder ein gefertigter Gegenstand, oder unkörperlicher Natur, wie die Erstellung einer Webseite. Entscheidend ist, dass am Ende des Vertrags ein abgeschlossenes Ergebnis steht, das der Besteller übernimmt.

Der Werkvertrag ist zwingend entgeltlich. Die Höhe des Werklohns muss nicht im Voraus feststehen (Art. 372 OR), doch wird dringend empfohlen, Richtlinien für das Honorar schriftlich festzulegen, beispielsweise als Stundenlohn oder in Bezug auf einen Kostenvoranschlag. Ein wesentliches Merkmal ist, dass der Werkvertrag kein Dauervertrag ist. Die Dauer der Herstellung eines Werkes ist für seine Qualifikation als Werkvertrag irrelevant. Wenn die Leistungspflicht auf Dauer ausgelegt ist, liegt kein Werkvertrag vor. Ein Beispiel hierfür ist die dauerhafte Wartung eines Objekts.

Die spezifische Rolle des Bauwerkvertrags

Eine Sonderform des Werkvertrags ist der Bauwerkvertrag. Sein Gegenstand ist ein Bauwerk. Der Unternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn (Besteller) zur Herstellung und Übereignung dieses Bauwerks. Als Unternehmer kommen Totalunternehmer, Generalunternehmer oder Teilunternehmer in Betracht. Auch ein Totalunternehmervertrag gilt als Werkvertrag, selbst wenn die Leistung des Totalunternehmers vor allem in der Koordination, Planung, Instruktion und Kontrolle der beteiligten Planer, Unternehmer und Zulieferer besteht.

Im Bauwerkvertrag wird vereinbart, dass der Unternehmer das Bauwerk errichtet und der Besteller dafür einen Werklohn zahlt. Die Vertragsparteien haben weitgehend Freiheit in den weiteren Vereinbarungen, doch ist für eine optimale Abwicklung eine präzise Beschreibung der Leistungen, die Art und Höhe des Werklohns, die Zweckbestimmung des Bauwerks, vertraglich vereinbarte Eigenschaften sowie klare Termine und Fristen (Ausführungs- und Zahlungsfristen) ratsam. Jede Abweichung des Werkes vom Vertrag wird als Bau- oder Werkmangel bezeichnet.

Abgrenzung: Der Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag unterscheidet sich vom "normalen" Werkvertrag durch die erweiterte Gewährleistungspflicht für das gelieferte Material. Verpflichtet sich der Unternehmer neben der Werkherstellung auch zur Stofflieferung, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. In diesem Fall haftet der Unternehmer für die Güte des gelieferten Stoffes und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer (Art. 365 Abs. 1 OR). Dies ist der übliche Fall im Baugewerbe.

Bei Umbauten und Reparaturen liegt der Stoff hingegen bereits vor. Er gehört dem Besteller und wird vom Unternehmer bearbeitet. In dieser Situation hat der Unternehmer den vom Besteller gelieferten Stoff mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben (Art. 365 Abs. 2 OR). Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoff oder am Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, muss der Unternehmer den Besteller ohne Verzug davon in Kenntnis setzen. Andernfalls fallen die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last (Art. 365 Abs. 3 OR).

Der Architektenvertrag: Ein gemischter Vertrag

Die rechtliche Einordnung des Architektenvertrags ist nicht allgemeingültig. Es gibt keinen Architektenvertrag mit stets gleichem Inhalt. Entscheidend sind die konkreten, im Vertrag vereinbarten Leistungen. Das Bundesgericht qualifiziert den Gesamtvertrag des Architekten als gemischten Vertrag. Dies erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Auftrags- oder Werkvertragsrecht zu finden.

Konkret werden Projektierungsarbeiten bzw. das Erstellen von Plänen den Bestimmungen über den Werkvertrag unterstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar ist. Die Haftung für einen Planungsfehler könnte sich nach werkvertraglichen Regeln richten, während die Haftung für unsorgfältige Bauleitung nach auftragsrechtlichen Regeln beurteilt wird. Für die Auflösung des Gesamtvertrages des Architekten werden die auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 404 OR) angewendet.

Wartungsverträge: Abgrenzung zum Werkvertrag

Die Abgrenzung wird besonders bei Wartungsverträgen schwierig. Grundsätzlich ist die Wartung eine Maßnahme zur Verhinderung oder Verzögerung des Abnutzungsvorgangs. Regelmäßige Wartungen sollen verhindern, dass Verschleißerscheinungen auftauchen oder kostintensive Reparaturen im Laufe der Zeit notwendig werden. In einem Wartungsvertrag kann die Wartung alle anfallenden Pflegeschritte für Produktionsanlagen umfassen. Dazu können Justieren, Abschmieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen oder die Reinigung von Maschinen gehören.

Die Qualifikation eines Wartungsvertrags hängt von Schwerpunkt und Inhalt ab. Hier liegt im Gesetz keine einheitliche Typisierung vor. Es muss unterschieden werden, ob es sich um eine einmalige Wartung oder eine Dauerwartung handelt.

Einmalige Wartung als Werkvertrag

Der einmalige Wartungsvertrag wird analog einer Reparatur als Werkvertrag qualifiziert. Beispiele hierfür sind die Wartung eines Feuerlöschers oder die qualifizierte Reinigung einer Arztpraxis, wie in den zitierten Gerichtsurteilen (BGE 130 III 458, BGE 4C.231/2004) bestätigt. In diesen Fällen steht ein konkreter, abgeschlossener Arbeitserfolg im Vordergrund, ähnlich wie bei einer Reparatur oder einem Umbau.

Dauerwartung als Innominatskontrakt oder Auftrag

Die Wartung als Dauerschuld hingegen ist kein Werkvertrag in der Schweiz. Stattdessen wird sie je nach Standpunkt als "Dauerwerk-Innominatvertrag" oder als Auftrag mit Garantieabrede eingestuft. Demnach liegt kein Werkvertrag vor, wenn die Leistungspflicht auf Dauer ausgelegt ist. Wird ein Erfolg auf Dauer versprochen, geht man von einem Innominatskontrakt aus. Der Werkvertrag ist ausschließlich für die Herstellung eines Werkes vorgesehen, nicht für Dauerleistungen.

Praktische Anwendung im Innenraum und bei Renovierungen

Für die Praxis im Innenraumbau und bei Renovierungen ist diese Abgrenzung entscheidend. Ein Werkvertrag eignet sich für Arbeiten, die einen klaren, zeitlich begrenzten Rahmen haben und ein Ergebnis hervorbringen. Dazu zählen: - Renovierungsarbeiten wie das Verlegen von Laminat, Parkett oder Fliesen, Streichen oder Tapezieren. - Instandhaltungs- bzw. Erneuerungsarbeiten wie das Streichen einer Fassade oder der Austausch von Fenstern. - Nicht regelmäßig stattfindende Arbeiten im Außenbereich wie das Ausheben eines Gartenteiches, der Aufbau eines Gartenhauses oder das Verlegen von Steinen. - Reparaturen eines Geräts oder Fahrzeugs.

Ein Werkvertrag ist hingegen nicht geeignet für regelmäßige Arbeiten im Haushalt oder im Garten, beispielsweise Rasenmähen. Hierfür sollte ein zeitlich unbeschränkter Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden. Die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist fundamental: Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Vordergrund, beim Dienstvertrag die Tätigkeit als solche.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Um im Einzelfall den Vertragstypus bestimmen zu können, sind die Unterschiede zwischen dem Werkvertrag und den artverwandten Verträgen zu kennen. Die Unterschiede in Bezug auf Vertragsbeendigung, Rügepflichten oder Sorgfalt und Haftung sind erheblich. Die Qualifikation nimmt der Richter im Prozess vor. Auf die Titelbezeichnung des Vertrages kann nicht alleine abgestellt werden.

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Auftrag (Art. 394 OR) vor allem dadurch, dass beim Auftrag die Tätigkeit im Vordergrund steht, während beim Werkvertrag das Ergebnis entscheidend ist. Der Auftrag ist typischerweise unentgeltlich, während der Werkvertrag zwingend entgeltlich ist. Die Unterschiede bei der Haftung sind ebenfalls wesentlich. Bei einem Werkvertrag haftet der Unternehmer für das Erreichen des vereinbarten Erfolgs und für Mängel des Werkes. Beim Auftrag haftet der Beauftragte nur für Sorgfaltspflichtverletzungen.

Rechtliche Konsequenzen und Vertragsgestaltung

Die korrekte Einordnung des Vertrages hat direkte Konsequenzen für die Rechte und Pflichten der Parteien. Bei einem Werkvertrag hat der Besteller nach der Abnahme des Werks eine Rügepflicht für offensichtliche Mängel. Bei einem Dauervertrag wie einer dauerhaften Wartung können die Rügefristen und Haftungsregeln abweichen.

Bei der Vertragsgestaltung ist es ratsam, sich nicht auf das Minimum an Regelungen zu beschränken. Für einen Werkvertrag, insbesondere im Bauwesen, sollten folgende Elemente klar geregelt sein: - Eine präzise Beschreibung der Leistung(en) - Die Art und Höhe des Werklohns (inkl. eventuell vereinbarter Rabatte und Preisreduktionen) - Die vorgesehene Zweckbestimmung des Bauwerks - Vertraglich vereinbarte und zugesicherte Eigenschaften - Termine und Fristen (insbesondere Ausführungs- und Zahlungsfristen)

Für Wartungsverträge sollte klar definiert werden, ob es sich um eine einmalige Leistung oder eine Dauerleistung handelt. Die Vorlage für einen Wartungsvertrag sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte sie von beiden Parteien unterzeichnet werden, nur so ist das Dokument rechtskräftig.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Wartungsvertrag und anderen Vertragsarten ist in der Schweiz rechtlich detailliert geregelt, erfordert jedoch im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung. Der Werkvertrag ist das geeignete Instrument für die Herstellung eines konkreten Werkes, wie es im Bau- und Innenraumbau üblich ist. Er ist zeitlich begrenzt und zwingend entgeltlich. Die Dauerwartung hingegen fällt nicht unter den Werkvertrag, sondern wird als Innominatskontrakt oder Auftrag mit Garantieabrede eingestuft.

Für Bauherren und Handwerker ist es entscheidend, den Vertragstypus vorab korrekt zu bestimmen, da dies erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Gewährleistung und Vertragsbeendigung hat. Eine präzise Vertragsgestaltung mit klaren Leistungsbeschreibungen, Terminen und Honorarvereinbarungen bildet die beste Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und minimiert das Risiko späterer Unstimmigkeiten. Die Beratung durch einen Fachmann im Einzelfall ist stets zu empfehlen, um den passenden Vertragstypus für das konkrete Vorhaben zu wählen.

Quellen

  1. Werkvertrag Schweiz: Kurzübersicht über Grundlage, Begriff, Arten und Abgrenzung zu anderen Verträgen
  2. Mustervertrag für Dienstleistungen / Wartungsvertrag
  3. Der Werkvertrag in der Schweiz – einfach erklärt
  4. Mustervertrag für Dienstleistungen / Werkvertrag

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