Einführung
Die Renovierung eines Badezimmers ist in der Praxis oft ein strittiges Thema zwischen Vermieter und Mieter. Besonders in älteren Mietwohnungen kann es bei Mieterfragen zu einer Fassade-Up-Grade oder aufgrund von Schäden wie undichten Rohren oder Schimmelbildung zu Unklarheiten im Mietrecht kommen. Wichtig ist hier, den Begriffen Renovierung (Schönheitsreparaturen), Sanierung (Reparaturen), Instandsetzung und Modernisierung eine klare Bedeutung zu verleihen – denn das Zuständigkeit, wer in welchen Fällen handeln muss, hängt maßgeblich von diesen Unterscheidungen ab.
In der Regel fällt die Pflicht zur Renovierung unter die Schönheitsreparaturen, die nach der Dauer der Nutzung entstehen und oft in den Mietverträgen vertraglich geregelt sind. Bei Bauschäden hingegen ist der Vermieter als Eigentümer verpflichtet, diese zu beheben, unabhängig von der Altlastenbelastung der Mieter.
Auch wenn in manchen Fällen ein Mieter selbst eine Renovierung vornehmen kann, hat dies oft rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Um ein Missverständnis zu vermeiden, ist es entscheidend, die genaue Rechtslage und die Praxisabläufe einzuschätzen.
In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen dazu näher beleuchtet, was der Mieter erwarten kann, was nicht und wie Mieter und Vermieter ihre Rechte und Pflichten einander gegenüber verantwortungsbewusst wahrnehmen können.
Unterscheidung der Begriffe: Sanierung, Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung
Renovierung im Mietrecht
Eine Renovierung setzt sich aus Schönheitsreparaturen zusammen, die nicht über Reparaturen hinausgehen. Diese beinhalten beispielsweise:
- Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken
- Fußbodenstreichen
- Wiederherstellung von Tapeten, Deckenkalk und Fenstern aus Mietwohnungsinnenseite
In der Praxis werden diese Arbeiten oft in Zweijahresintervallen vorgenommen – aber das ist kein gesetzlicher Standard. Ob und wann eine Renovierung fällig ist, hängt meistens von vertraglichen Regelungen oder von der sichtbaren Abnutzung ab. In den meisten Fällen wird die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter übertragen, insbesondere durch Mietvertragsklauseln (vgl. Abschnitt zu Schönheitsklauseln).
Sanierung
Die Begriffe Sanierung beziehen sich auf umfassende Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an kritischen Badausbildungen. Typische Beispiele für eine Sanierung sind:
- Austausch defekter Wasserhähne
- Reparatur undichter Rohre
- Austausch gesprungener Fliesen
- Erneuerung kaputter Heizkörper
Für solche Arbeiten ist der Vermieter rechtlich verpflichtet zu handeln, wenn sie zur Wohnraumerhaltung notwendig sind. Ist zum Beispiel ein Wasserrohr unterirdisch geplant und durch Undichtigkeit Schäden entstehen, muss der Vermieter die Sanierung übernehmen. Sanierungspflichten entstehen meist, wenn Funktionseinschränkungen oder Mängel auftreten.
Instandsetzung
Instandsetzung ist eine umfassendere Form der Sanierung, bei der es darum geht, sicherzustellen, dass alle Badausstattungen ordnungsgemäß funktionieren. Dies gilt insbesondere, wenn:
- Sanitäreinrichtungen nicht mehr zu gebrauchen sind (z. B. zu rissig, verfärbt oder undicht)
- Schimmel an Wänden und Decken auftritt
- die Instandsetzung aus hygienischen oder technischen Gründen notwendig ist
Der § 535 BGB (Eigentümerpflicht) verpflichtet den Vermieter, Mängel an der Mietsache sofort zu beheben. Dieser Paragraph ist oft maßgeblich, um zu prüfen, ob bestimmte Arbeiten im Badezimmer rein als Instandsetzung oder ob sie bereits Modernisierungsmaßnahmen betreffen.
Modernisierung
Modernisierungen sind freiwillige Maßnahmen des Vermieters, die den Wohnstandard erhöhen. Dazu zählen:
- Austausch der Wanne oder Dusche
- Einbau moderner Toiletten
- Neue Fliesen oder Fugenüberarbeitung
- Einbau von beispielsweise ebenerdigen Duschen oder verstellbaren Duscharmaturen
Eine solche Modernisierung erfordert in der Regel eine Mieterhöhung gemäß § 558a BGB, die als Modernisierungsabgeltung gerechtfertigt ist. Die Höhe der Erhöhung basiert auf Kosten, die ein Vermieter für den Einbau von modernen Einrichtungsobjekten erwirkt. Es ist zuzustehen, dass Mieter damit indirekt bezahlen – sie tragen aber nur den anteiligen Mehrwert, nicht die Gesamtkosten.
Für Modernisierungsarbeiten besteht kein gesetzlicher Anspruch des Mieters, es sei denn, der Zustand der Ausstattung ist behindert oder gefährlich. In der Praxis ist es dann Voraussetzung, dass der Vermieter initiiert. Ein Mieter kann zwar Vorschläge machen (viel mehr aber nicht verlangen). Modernisierungspflichten kann der Mieter nicht nach vorgegebener Dauer verlangen, wie dies manchmal in der Alltagssprache der Fall ist.
Pflichten des Vermieters bei Badrenovierung
Wo liegt die Verantwortung?
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), genauer gesagt in § 535 BGB, festgelegt. Danach muss der Vermieter die Mietsache (also auch die badtechnischen Anlagen und Einrichtungen) in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, sodass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind.
Das bedeutet, dass der Vermieter für defekte oder mangelhafte Badausrüstungen verantwortlich ist, sofern:
- ein Mangel vorliegt, der die Nutzung stört oder gefährdet
- keine explizite Ausschlußklausel im Mietvertrag vorhanden ist
Instandsetzung und Sanierung: Wichtige Kriterien
Wenn beispielsweise die Dusche nicht mehr korrekt ablässt oder die Fliesen rissig und schimmelig sind, handelt es sich um einen Mangel, der vom Vermieter behoben wird. Hierzu zählt auch die Reinigung von undichten Rohren, um Schimmel und Wasserprobleme vorzubeugen.
Im Falle einer kapputen Badeinrichtung ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, sie zu ersetzen, wenn die Nutzung nicht mehr gewährleistet ist. Es gibt also keinen generellen Zeitanspruch wie "Bad muss alle 25 Jahre erneuert werden", doch wenn es sich um einen drohenden oder tatsächlichen Mangel handelt, muss der Vermieter handeln.
Erneuerung notwendiger Badausstattungen
Die Wasseraufbereitung mit sanitärem Equipment ist entscheidend: Sanitäreinrichtungen wie WC, Dusche, Waschbecken oder Heizgeräte müssen einwandfrei funktionieren oder zumindest in einem Zustand sein, bei dem sie das nicht behindern.
Wenn beispielsweise die Toilette undicht ist oder die Badewanne eine starke Rissbildung aufweist, liegt ein Mangel vor, den der Vermieter sofort beheben muss.
Hier gilt: Ist ein Sanitärelement nicht mehr heilbar oder in einen Zustand, in dem der hygienische Gebrauch behindert ist, ist der Vermieter verpflichtet, es zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mieterwohnung in einem alten Zustand ist oder wie lange der Mieter darin wohnt.
Pflichten des Mieters: Schönheitsreparaturen
Was zählt als Schönheitsreparatur?
Schönheitsreparaturen sind üblicherweise:
- Tapetenwechsel
- Wandeinfärbungen
- Fußbodenanstrich (hinsichtlich optischer Wirkung)
- Kalkabspritzungen an der Decke
Aber auch hier sieht es anders aus. In vielen Mietverträgen ist vorgesehen, dass auch die Badsanierung in eine Pflicht zur Renovierung einfließt. So kann beispielsweise ein Mietvertrag festlegen, dass der Mieter wesentliche Schönheitsreparaturen im Bad im 4-jährigen Turnus durchführen muss.
Eigentümer (Vermieter) können diese Vereinbarungen vor Vertragsabschluss regelrecht ausspielen. So ist es üblich, Mieter bereits bei Vertragsunterschrift zur Renovierungspflicht zu verpflichten – nicht nur zum Abschleifen des Parketts oder Anstreichen der Wände, sondern auch zum Wechseln von Fugenkitt oder zum Ausbessern der Tapete.
Wer zahlt? Gesetzliche Grundlage
Laut § 536 BGB muss der Mieter keine Reparaturarbeiten übernehmen, außer sie wurden im Vertrag als Schönheitsreparatur verpflichtend festgelegt. Wenn dann aber ein Vermieter beispielsweise in einem Vertrag festlegt, dass der Mieter "spätestens alle drei Jahre WC und Dusche fachgerecht fegen und ausbessern muss", tritt hier der Mieter in eine Pflicht, die er nicht abstreiten kann.
Gibt es gesetzlich fixierte Fristen?
Nein. Es gibt keine gesetzlichen Intervalle, wann ein Mietbad erneuert oder renoviert werden muss. Allerdings entwickelten sich in der Baubranche Durchschnittswerte, die in der Praxis Anwendung finden:
- Lebensdauer: ca. 20 bis 30 Jahre
- Praktischer Grenzbereich: Ab 25 Jahren oft erneuerungsbedürftig (je nach Verwahrlosung und Schäden)
Diese Intervalle sind nicht bindend, sondern nur Hilfestellungen, auf deren Basis Mieter mit dem Vermieter diskutieren können. Die endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit einer Renovierung liegt immer beim Vermieter.
So verlangen Mieter eine Renovierung oder Modernisierung
Eingehender Dialog statt reiner Forderung
Mieter sollten in der Regel nicht vorschnell von Rechten ausgehen, sondern mit dem Vermieter in einen strukturierten Dialog treten. Dies erfordert klare Argumente, wie:
- Defekte Komponenten (z. B. undichte Rohre, verstopfte Abflüsse)
- Schimmelprobleme an Wänden oder in der Raumluft
- Gefährdung der Gesundheit durch eingeschränkte Hygiene oder ständiges Nass
Durch die Anmeldung von Mängeln kann der Mieter zumindest eine technische Sanierung oder Reinigung verlangen. Allerdings ist eine ästhetische Erneuerung niemals selbstverständlich.
Was ist bei Sanierungsarbeiten untersagt?
Der Mieter darf Badausstattungen nicht grundlos austauschen. Sofern im Mietvertrag Keine Schönheitsreparaturklauseln bestehen, ist der Mieter nicht berechtigt, ein Bad nach eigenem Gutdünken zu verändern – weder optisch noch substanztechnisch.
Der Einsatz von Bohrmaschinen, das Entfernen von Fliesen oder der Einbau einer neuen Duschkabine bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Anderenfalls könnte der Mieter eine Vertragsstrafe oder sogar zukünftig auf bauliche Mängel haftbar gemacht werden.
Beim Tapezieren, Streichen oder Kalken hingegen ist diese Genehmigung nicht erforderlich, ausgenommen wurde die Regelung bereits vertraglich anders geregelt.
Wie ist eine Mieterhöhung durch eine Badsanierung gerechtfertigt?
Die Grundidee des BGB
Wenn ein Vermieter umfassende Badsanierung ausführt, ist er berechtigt, die Kosten über die Miete zu refinanzieren, sofern die Arbeiten eindeutig als Modernisierung angesehen werden. Dieser Rechtsgrundsatz ist festgelegt in § 558a BGB.
Das bedeutet: Der Mieter zahlt für eine solche Modernisierung abschlagsweise anteilige Mehrkosten über die reguläre Miete. Eine Mieterhöhung in Folge der Modernisierung ist jedoch:
- maßgeblich von der Art der Arbeiten abhängig
- zeitlich begrenzt
- nachvollziehbar zu beweisen
Sofern eine ebenerdige Dusche eingebaut wird, können die Kosten um 20 % der ursprünglichen Modernisierungskosten anteilig auf die Miete umgelegt werden – vorausgesetzt, dass der Mieter nicht ein Recht auf Erneuerung des Bades hat.
Wie verläuft der Modernisierungsprozess?
- Erneuerungsbedarf eingrenzen: Das Badezimmer wird durch Visum überprüft oder ein Mieter meldet Mängel an.
- Kostenkalkulation: Der Vermieter bestellt ein fachgerechtes Angebot (z. B. bei Fliesenwechsel, WC-Austausch oder Heizungsanpassung).
- Kündigung oder Modernisierungserklärung: Sofern die Modernisierung dauerhaft und mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann der Vermieter eine Kündigung samt Modernisierungserklärung anbringen (§ 546a BGB).
- Mieterhöhung: Nach der Modernisierung kann der Vermieter, bei Vorlage entsprechender Rechnungen, eine Mieterhöhung geltend machen.
- Abgeltungsregelung: Die Mieterin/Mieter kann an dieser Abgeltung für 20 Jahre beteiligt werden.
Grenzen der Pflichten: Was muß der Vermieter nicht erledigen?
Kein Anrecht auf Ästhetik
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf ein modernes oder neu gestaltetes Badezimmer. Die Begründung ist vielschichtig. Einerseits ist das Design eine subjektive Angelegenheit, andererseits ist die Verpflichtung des Vermieters oft in der Formulierung „Schönheitsreparaturen“ vertragsrechtlich begrenzt.
Sofern die Badezimmereinrichtung noch funktional ist, aber beispielsweise optisch unmodisch ist, tritt Modernisierungsverpflichtung für den Vermieter nicht ein. Er ist nur verpflichtet, bei konkret getretenen Mängeln oder durchdachter Instandsetzung zu handeln.
Kein gesetzlicher Renovierungszeitraum
Auch wenn oft die Rede davon ist, dass Bäder etwa alle 20 oder 25 Jahre erneuert werden müssen, ist kein fester Zeitraum für die Erneuerung oder Renovierung eines Bades vorgeschrieben. Dies ist lediglich eine faustartige Empfehlung, um Vermieter auf potenzielle Anforderungen ihrer Mieter vorzubereiten.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Mieter selbst nur in begründeten Ausnahmefällen ein Recht auf Bad-Sanierung haben können – beispielsweise bei außergewöhnlicher Schäden, die über eine normale Nutzung hinausgehen oder bauliche Grundstückseigenschaften, welche eine Nutzung unmöglich machen.
Wichtige Aspekte: Verträge, Kündigungen und Modernisierungen
Vertragliche Klauseln: Schönheitsklauseln
Eine Schönheitsklausel bindet den Mieter vertraglich zur Durchführung bestimmter Renovierungsarbeiten. Solche Klauseln sind zulässig, sofern sie klar formuliert und nicht zu Lasten der Mieter außerordentlich belastend sind.
Beispielsweise könnte ein Vertrag vorsehen:
„Der Mieter ist verpflichtet, alle drei Jahre Wände, Decken und Bodenfliesen im Badezimmer zu erneuern.“
Solch eine Regelung ist rechtens, doch die Höhe der Frist und der Umfang der Renovierungen müssen plausibel und nicht willkürlich sein.
Kündigung mit Modernisierungsgrund
Wenn ein Vermieter eine umfassende Modernisierung (z. B. Erneuerung von WC, Dusche und Fliesen) plant, ist es unter Berufung auf § 546a BGB möglich, das Ende des Mietverhältnisses festzulegen. In diesem Fall muss der Vermieter:
- die Kosten und den Zeitraum der Modernisierung nachweisen
- die Mieterhöhung transparent und gesetzlich gerechtfertigt begründen
- die Kündigung formell übermitteln und eine angemessene Kündigungsfrist einhalten
Mieter dürfen in solchen Fällen nicht einfach einen Modernisierungsanspruch reklamieren, da § 578 BGB klarstellt, dass ein Vermieter Bäder bei Bedarf umgestalten darf – unter Bedingung eines gerechtfertigten Grundes.
Fehlender Zustand: Mieter haben in solchen Fällen Rechte
Hygienische und bauliche Defizite
Wenn ein Badezimmer durch dauerhafte Mängel unsicher oder unhygienisch wird, ist dies z. B. bei Schimmel oder durchgerosteten Sanitäreinrichtungen starker. In solchen Fällen gilt:
- Der Mieter muss unverzüglich Mängel meldefähig melden
- Der Vermieter ist verpflichtet, diese zu beheben
- Ist der Zustand übermäßigen schimmelbedingten Schäden zu wenden, kann der Mieter zum Beispiel auch den Anspruch auf Mietherabsetzung geltend machen (§ 539 BGB)
Einige Beispiele für wichtige Mängel in Bädern, bei denen Mieter rechtskräftig handeln können:
- Rissige Fliesen, die Schimmel begünstigen oder die Badausstattung schaden
- Defekte WC-Schüsseln, die Rohrbrüche verursachen
- Bodenausleger, die brüchig sind und in Mitleidenschaft gezogen werden können
- Angriffe von Algen oder Schädlingen ohne ausreichende Schutzmaßnahmen
Was Mieter dagegen einwenden können
Mieter können eine Modernisierung ablehnen oder nachweisen, dass sie alternativ erfüllt ist. Wichtig sind dabei stichhaltige Argumente, beispielsweise:
- Einnahmepflichten durch Bestandserscheinungen, die genutzter Zustand widerlegen
- Entgegenstehende Mietvertragregelungen
- Keine Fristigkeit bei Sanierungsarbeiten
Alternativ kann der Mieter auch nachweisen, dass er bereits sorgfältig um- beziehungsweise fachgerecht die Ausstattung (z. B. die Fugen oder das WC) warten hat, sodass keine zusätzlichen Renovierungen durch den Vermieter erforderlich sind – vorausgesetzt nicht ein Mangel vorliegt.
Praktische Beispiele und Empfehlungen
Fallbeispiel: Mieterin nutzt ein 26-jähriges Mietbad
In einem veröffentlichten Bericht von einer tz-Leserin (Beispiel aus Source [4]) ist beschrieben, wie eine Mieterin nach 26 Jahren in ihrer Gewofag-Wohnung auf eine Badrenovierung pochte. Gründe wurden genannt:
- Schimmel in der Decke
- Undichter Badabfluss durch Duschwanne
Doch der gewerbliche Vermieter antwortete, dass diese Aspekte Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betreffen, nicht aber eine grundlegende Badsanierung. Daraufhin wurde lediglich ein Ableitungsreparatur durchgeführt, ohne dass ein Renovierungsbedarf bestätigt wurde.
Dieses Beispiel zeigt, dass Mieter nur bei konkreten Mängeln den Anspruch auf Renovierung geltend machen können. Sofern sich keine klar dokumentierbaren Reparaturpflichten ergeben, bleibt eine umfassende Badsanierung Sache des Vermieters allein, und der Mieter hat keine Macht, dieses selbständig vorzunehmen.
Wie sollte ein Mieter vorgehen?
Mieter, die bei der Renovierung des Bades beteiligt werden möchten oder zur Renovierungsobliegenheit gemacht werden, sollten:
- die Mangelbestellungen schriftlich anbringen
- klare Bilder, Dokumente und Berichte mitliefern, um die Schäden sichtbar zu machen
- bei Wiedergutenlegung nachweisen, dass sie nicht selbst zur Ursache wurden (z. B. durch unachtsame Nutzung)
Wenn der Vermieter keine Reaktion zeigt, kann der Mieter unter Umständen:
- eine Mieterhöhungserklärung zurückweisen
- bei drohenden Schäden selbstantrag auf Verwerfung stellen
- bei dauerhaft hohem Verkehrsträgerzustand eine außergewöhnliche Kündigung erwägen
Dies sind aber nur in extremen Fällen notwendig und bedürfen juristischer Bewertung.
Die Praxis: Wie lange dauern Renovierungsarbeiten?
Zeitliche Umfänge
Eine übliche ganzheitliche Badsanierung nimmt in der Regel etwa 2,5 bis 3 Monate in Anspruch. Die Tätigkeiten setzen sich in der Regel aus folgenden Phasen zusammen:
| Phase | Dauer | Beschreibung |
|---|---|---|
| Vorbereitung und Planung | 1 Woche | Einreichen von Plänen, Absprachen mit Sanitärhandwerker |
| Demontage | 2–5 Tage | Entfernen bestehender Fliesen, Duschen, Wannen und Türen |
| Installation von Rohrsystemen | 5–7 Tage | Austausch von Leitungen, Sanitäreinbauteilen |
| Fliesenauftrag/Dusche | 7–14 Tage | Einbau/Reparatur von Fliesen, Badschrank und Sanitärelementen |
| Endarbeiten und Farbanstrich | 1 Woche | Wandeinbauten abschließen, Putzen der Räume |
| Abnahme | 1 Tag | Gesamtreinigung, Prüfung, Abrechnung |
Bei einer vollständigen Modernisierung, also der Erneuerung auch modernerer Dusche, Heizung, WC und Badewanne, kommt eine Mieterhöhung in Betracht, die bis zu 20 % der Modernisierungskosten anteilig als monatliche Erhöhung angerechnet wird.
Haftung und Schadensersatz: Wer bleibt betroffen?
Mieter als Schadenerverursacher
Mieter können sich in Ausnahmefällen selbst zur Mangelursache erwachsen und somit für Schäden haftbar gemacht werden. Gründe können dabei beispielsweise sein:
- fehlende Schimmelvorbeugung durch falsche Wartung
- ungeklärte Schadensherkunft durch nicht umgesetzte Wartungsarbeiten
- eigenmäßige Nutzung der Badausstattung (z. B. unsachgemäße Duschnutzung, die Fugen schädigt)
Dabei gilt der Grundsatz:
Der Mieter haftet immer nur dann, wenn er den Mangel nachweislich verursacht hat oder ihn vorsätzlich ignoriert.
Zum Schutz empfiehlt sich, dokumentarisch Nachweise über Wartung oder Nutzung zu führen.
Haftung beim Schönheitsreparaturwechsel
Sobald die Schönheitsreparaturklausel greift, werden dem Mieter entsprechende Pflichten auferlegt, die er – im Rahmen des Vertrags – zwingend eingehalten werden müssen. Jeder Mieter hat daher rechtliche Pflichten, die im Vertrag festgehalten sind, und kann dadurch Kosten aufschnappen, wenn er unterlass. In diesem Fall kann der Vermieter:
- einen Vertrauenschaftsverlust reklamieren
- die Schönheitsreparaturen durch die Mietererstattung verlangen
- gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen
Das Risiko ist hier, dass unklare Schönheitsklauseln rechtlich vorteilhaft interpretiert werden können. Daher rät der Deutscher Mieterbund (in Source [3]), den Charakter des Vertrags genau zu prüfen und bei Bedarf rechtliche Beratung einzuholen.
Zusammenfassung: Wichtige Fakten für die Praxis
Bäder sind bedeutsame Bereiche in Mietwohnungen. Die Pflichten zur Pflege, Reparatur oder Erneuerung hängen aber entgegen den allgemeinen Annahmen nicht von festen Zeitintervallen ab, sondern von konkreten Mängeln, Nutzungsdauer und Vertragsanalogien.
Fritzen zur Erneuerung
- Keine festen Renovierungsfristen (§ 535 BGB)
- Badsanierung und -modernisierung können Sache des Vermieters sein
- Kosten der Sanierung trägt grundsätzlich der Vermieter
Pflicht der Mieter
- Schönheitsklauseln verpflichten Mieter, Tapeten, Lack oder Fugen zu erneuern
- Mieter dürfen keine uneingeschränkten Renovierungsansprüche stellen, wenn keine Reparaturen notwendig sind
- Mit der abschließenden Renovierungspflicht (§ 558 BGB) kann oft die Schönheitsreparatur enden
Der Vermieter hat Rechte
- Durch § 558a BGB ist er in seiner Modernisierungsverantwortung absolut unbeschränkt
- Kündigung kann mit Modernisierungsintentionen erfolgen
- Mieterhöhung ist bei Modernisierung rechtlich gestützt und zulässig
Fazit
Die Badsanierung in Mietswohnungen ist von klaren rechtlichen und technischen Grundlagen geprägt. Mieter haben ein Recht auf funktionstüchtige Bäder – doch dies darf nicht mit der Einhaltung von Schönheitsreparaturen verwechselt werden.
Die Trennung in Sanierung, Instandsetzung, Renovierung und Modernisierung ist unverzichtbar, um einen sinnvollen Dialog zwischen Mieter und Vermieter zu ermöglichen. Mieter sind gut beraten, vor Renovierungsarbeiten die Zuständigkeiten abzuklären, und sicheren, ob sie eine Schönheitsreparatur übernehmen müssen oder bei Mängeln eine Anfrage beim Vermieter einleiten.
Für Vermieter ist es wichtig, transparenthaltige Modernisierungspläne zu erstellen und gesetzeskonforme Sanierungsarbeiten gemäß BGR 68 durchzuführen, insbesondere da Kosten und Mieterhöhungen vorher durchgängig zu kommunizieren sind.
Die Erneuerung ist in der Regel kein Recht für den Mieter, eher eine Gestaltungsmöglichkeit für den Vermieter. Wer sich nicht im Rechtsrahmen verpflichtet fühlt, trägt risikobei, sei es für den Mieter oder den Vermieter, je nach Tätigkeitsspur.
Letztendlich: Ein einwandfrei funktionierendes Badezimmer ist ein unverzichtbares Gut. Ob Renovierung, Modernisierung oder Sanierung, alle Arbeiten sollten im Interesse einer funktionellen, sicheren und gesundheitlich unbedenklichen Nutzung gestaltet werden – und das nach präzisen rechtlichen und technischen Standards.