Besenrein nach BGH: Was Mieter bei der Wohnungsübergabe beachten müssen

Die Frage, was unter dem Begriff „besenrein“ zu verstehen ist und welche Pflichten der Mieter hinsichtlich der Renovierung oder Reinigung einer Mietswohnung hat, ist in der Praxis oft Gegenstand von Streitigkeiten. In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere relevante Urteile abgegeben, die Klarheit in die Begrifflichkeit bringen. Die zentrale Botschaft ist, dass Mieter nicht verpflichtet sind, eine Wohnung zu renovieren oder farblich zu neutralisieren, wenn sie ausziehen – sofern im Mietvertrag keine speziellen Klauseln bestehen. Die Begriffe „besenrein“ oder „ordnungsgemäß“ sind hierbei entscheidend, da sie die Pflichten des Mieters beim Auszug definieren.

Dieser Artikel erklärt, was nach BGH-Grundsätzen unter „besenrein“ zu verstehen ist, welche Pflichten Mieter hinsichtlich Reinigung, Tapeten, Farben und Schönheitsreparaturen haben und in welchen Fällen der Vermieter Ansprüche geltend machen kann. Darüber hinaus werden die Grenzen der Renovierungspflichten des Mieters erläutert und aktuelle Entwicklungen, wie etwa die geplante Gesetzesänderung 2024, berücksichtigt.

Was bedeutet „besenrein“ nach BGH?

Der Begriff „besenrein“ bezieht sich auf die Pflicht des Mieters, die Wohnung beim Auszug in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Laut BGH-Urteil vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05) bedeutet „besenrein“, dass die Wohnung grob gereinigt sein muss. Das bedeutet, dass grobe Verschmutzungen wie Essensreste, Fettablagerungen, Kalkablagerungen oder Kleberreste entfernt werden müssen. Eine gründliche Reinigung, wie sie für die Rückgabe in einem „neuen Zustand“ erforderlich wäre, ist hingegen nicht vorgeschrieben.

Ein typisches Beispiel für grobe Verschmutzungen sind Fettflecken an der Herdplatte, Kalkablagerungen an der Arbeitsplatte oder Klebereste an Fensterscheiben. Diese müssen vom Mieter beseitigt werden, da sie als „sichtbare Verschmutzungen“ gelten. Dagegen müssen Mieter beispielsweise nicht frisch gestrichene Wände hinterlassen oder die Fenster komplett putzen. Der BGH hat klargestellt, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung optisch aufzuräumen oder in einen neuen Zustand zu versetzen.

Die BGH-Rechtsprechung legt also einen klaren Fokus auf die Entfernung von sichtbaren Verschmutzungen. Die Pflicht des Mieters endet dort, wo die Reinigung nicht mehr im Rahmen der sogenannten „Kehrbewegung“ liegt. Grobe Verschmutzungen, die beim Kehren mit dem Besen oder Absaugen mit dem Staubsauger verschwinden, müssen beseitigt werden. Dazu gehören auch Spinnweben im Keller oder Essensreste in der Küche.

Pflichten hinsichtlich Tapeten, Farben und Bodenbelägen

Im Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe stellt sich oft die Frage, ob Mieter verpflichtet sind, Tapeten zu entfernen oder Wände in einer bestimmten Farbe zu streichen. Laut BGH-Urteil vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05) müssen Tapeten nicht entfernt werden, auch wenn sie stark verschmutzt sind. Das gilt auch für Tapeten, die in der Mietwohnung bereits vorhanden waren. Lediglich, wenn der Mieter Tapeten selbst angebracht hat, müssen diese vor der Übergabe entfernt werden.

Was die Farbe der Wände anbelangt, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Wände weiß zu streichen. Der BGH hat klargestellt, dass die Forderung nach weiß gestrichenen Wänden oft unwirksam ist, insbesondere wenn der Mieter die Wohnung in einer anderen Farbe übernommen hat. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Klausel zur Renovierung oder zur Farbneutralisierung vereinbart wurde und diese wirksam ist.

Im Falle von Bodenbelägen gelten ähnliche Grundsätze. Ein Teppich, der zum Zeitpunkt der Übergabe in der Wohnung vorhanden war, muss nicht entfernt werden. Allerdings muss er von groben Verschmutzungen befreit sein. Eine einfache Staubsaugenreinigung genügt in der Regel. Ein Teppich, der vom Mieter selbst gelegt wurde, muss hingegen wieder entfernt werden. Klebereste auf dem Boden müssen ebenfalls beseitigt werden, da sie als grobe Verschmutzungen gelten.

Die Rolle von Mietverträgen und Klauseln

Die Pflichten des Mieters bei der Wohnungsübergabe sind stark davon abhängig, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Laut BGH-Urteil vom 08.10.2008 (XII ZR 15/07) sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen durchzuführen, in der Regel unwirksam. Das gilt insbesondere dann, wenn keine klare und ausgewogene Vereinbarung vorliegt. Der BGH hat in mehreren Fällen entschieden, dass solche Klauseln gegen den gesetzlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und die Grundsätze der Vertragswirksamkeit verstoßen.

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Mieter in der Regel verpflichtet ist, die Haupträume alle fünf Jahre zu renovieren. In solchen Fällen kann es notwendig sein, Schönheitsreparaturen nachzuliefern, wenn die Fristen beim Auszug abgelaufen sind. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Klausel im Mietvertrag wirksam ist und der Mieter im Vertragsschluss nichts dagegen einzuwenden hat.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückgeben muss, in dem er sie übernommen hat. Wenn beispielsweise die Wände in der Mietwohnung bereits farbig gestrichen waren, ist der Mieter nicht verpflichtet, sie weiß zu streichen. Dies gilt auch für Tapeten oder andere Gestaltungsmerkmale, die bei der Übergabe vorhanden waren.

Was gehört zu den Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen umfassen typischerweise Malerarbeiten wie das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Lackieren von Fensterrahmen oder Heizkörpern. Diese Arbeiten sind in der Regel nicht in der Pflicht des Mieters, wenn keine entsprechende Klausel im Mietvertrag steht. Der BGH hat klargestellt, dass Mieter nur verpflichtet sind, grobe Verschmutzungen zu entfernen und die Wohnung „besenrein“ zurückzugeben.

Kleinere Gebrauchsspuren wie leichte Abriebspuren an den Wänden oder normale Abnutzung gelten als Teil der normalen Nutzung und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Tiefere Renovierungsarbeiten wie das Abschleifen von Böden oder umfassende Sanitärarbeiten fallen ebenfalls nicht in die Verantwortung des Mieters. Wichtig ist auch, dass Mieter nicht verpflichtet sind, besondere Farben oder Gestaltungsanforderungen einzuhalten. Der BGH hat hier festgelegt, dass Mieter ihre Wohnung in „neutralen, für eine Wiedervermietung geeigneten Farben“ hinterlassen sollten – also meist in einem hellen oder weißen Anstrich.

Verantwortung des Vermieters für Renovierungspflichten

Die grundsätzliche Verantwortung für die Renovierung und Instandhaltung einer Mietswohnung liegt beim Vermieter. Große Sanierungsarbeiten, wie die Erneuerung von Böden, Wänden oder Sanitäranlagen, müssen vom Vermieter getragen und erledigt werden. Im Mietrecht ist nicht festgeschrieben, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren, wenn er auszieht.

Der BGH hat in mehreren Fällen entschieden, dass Mieter nicht verpflichtet sind, die Wohnung zu renovieren, auch wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Zudem ist die Zuständigkeit des Mieters stark davon abhängig, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Wenn beispielsweise die Wände bereits farbig gestrichen waren oder Tapeten vorhanden waren, ist der Mieter nicht verpflichtet, sie zu entfernen oder zu ersetzen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass der Mieter verpflichtet ist, kleine Schönheitsreparaturen im Laufe der Mietzeit durchzuführen. Dies kann beispielsweise das Streichen von Wänden oder das Tapezieren von Räumen umfassen. Große Sanierungsarbeiten müssen jedoch vom Vermieter getragen werden.

Ausnahmen und spezielle Klauseln

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Mieter verpflichtet sein kann, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eine solche Ausnahme kann dann bestehen, wenn im Mietvertrag eine Klausel zu Schönheitsreparaturen enthalten ist und diese wirksam ist. In solchen Fällen kann eine Grundreinigung mit geeigneten Reinigungsmitteln erforderlich sein.

Ein weiteres Beispiel ist, wenn der Mieter in der Regel verpflichtet ist, die Haupträume alle fünf Jahre zu renovieren. In solchen Fällen kann es notwendig sein, Schönheitsreparaturen nachzuliefern, wenn die Fristen beim Auszug abgelaufen sind. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Klausel im Mietvertrag wirksam ist und der Mieter im Vertragsschluss nichts dagegen einzuwenden hat.

Die geplante Gesetzesänderung 2024: Klarheit für Mieter und Vermieter

Die geplante Gesetzesänderung 2024 zur Renovierung bei Auszug ist ein bedeutendes Thema für Mieter und Vermieter. Die Änderung bringt mehr Klarheit und Transparenz in den Bereich der Renovierungspflichten und Schönheitsreparaturen. Ein entscheidender Punkt ist die Abschaffung rigider Fristen für Renovierungen, was Vermieter und Mieter mehr Flexibilität bietet.

Die neue Gesetzesänderung definiert präziser, was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist und welche Umfang die Pflichten des Mieters umfassen. Zudem wird auf fairere Bedingungen hinsichtlich der Farbwahl geachtet. Für Mieter bedeutet das neue Gesetz eine Entlastung, da die Verantwortung für eine grundlegende Instandhaltung der Wohnung klar beim Vermieter liegt.

Eine Besonderheit der geplanten Änderung ist die Einführung einer präziseren Definition der Renovierungspflichten. Mieter sind nicht verpflichtet, die Wohnung in einem neuen Zustand zurückzugeben, sofern keine speziellen Klauseln im Mietvertrag stehen. Die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und schützen Mieter vor übertriebenen Forderungen seitens der Vermieter.

Fazit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat klargestellt, dass Mieter beim Auszug nicht verpflichtet sind, die Wohnung zu renovieren oder farblich zu neutralisieren. Die Begriffe „besenrein“ und „ordnungsgemäß“ definieren die Pflichten des Mieters und beschränken sich auf die Entfernung grober Verschmutzungen. Tapeten müssen nicht entfernt werden, Wände müssen nicht weiß gestrichen sein, und Bodenbeläge müssen nur von groben Verschmutzungen befreit werden.

Die Pflichten des Mieters hängen stark davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind in der Regel unwirksam, insbesondere wenn keine ausgewogene Vereinbarung vorliegt. Die Verantwortung für die Renovierung und Instandhaltung der Mietswohnung liegt grundsätzlich beim Vermieter.

Die geplante Gesetzesänderung 2024 bringt Klarheit und Transparenz in den Bereich der Renovierungspflichten und schützt Mieter vor übertriebenen Forderungen. Mit dieser Entwicklung wird der Umgang mit der Wohnungsübergabe einfacher und gerechter.

Quellen

  1. JuraForum: Was bedeutet "besenrein"?
  2. nd-aktuell: Schönheitsreparaturen oder besenrein
  3. Doozer: Renovierungs- und Sanierungspflichten für Vermieter und Mieter
  4. Umweltdaten: Renovierung bei Auszug – neues Gesetz
  5. Nähr Immobilien: Renovieren bei Auszug – Was ist Pflicht 2025?

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