Einleitung
Der Kauf oder Bau einer eigenen Immobilie ist für viele Bundesbürger ein zentrales finanzielles Vorhaben. Um Wohneigentum attraktiver zu machen und dabei finanzielle Hilfen bereitzustellen, gibt es verschiedene Förderprogramme, darunter das Baukindergeld. Dieses Programm, das von der Bundesregierung ausgelobt wurde, kann in Form von zinsgünstigen Krediten oder direkten Zuschüssen Erleichterung bei der Finanzierung schaffen, insbesondere in Kombination mit Kindern. Dennoch hängt die Antragstellung und Anspruchsberechtigung davon ab, welche Voraussetzungen erfüllt sind. Ein relevanter Faktor hierbei ist, ob und wie die Erbfolge oder der Besitz einer Erbimmobilie die Anspruchsberechtigung beeinflusst.
Der vorliegende Text versucht, Fragen zum Baukindergeld im Zusammenhang mit geerbten Immobilien und deren Renovierung zu klären. Basierend auf den zu diesem Thema bekannten Kriterien und Aussagen diverser Quellen, besonders aus Forumseinträgen der KfW und Finanztip, wird hier detailliert aufgeschlüsselt, welche Rahmenbedingungen vorzufinden sind, ob das Erbe eine Rolle spielt und welche Optionen in Bezug auf Förderung und Renovierung bestehen.
Wie funktioniert das Baukindergeld?
Das Baukindergeld ist ein staatliches Förderprogramm, das Familien hilft, Wohneigentum zu erwerben. Es ist als Kombination aus zinsgünstigem Wohnbaugeld und möglicherweise zusätzlich erhältlichem Zuschuss konzipiert.
In den bisher veröffentlichten Informationen der KfW wird hervorgehoben, dass die Förderung nur bei einem Erstwahlerwerb als Familie in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass niemand im Haushalt vor der Antragstellung Wohneigentum besitzen darf. Ein geerbter Besitz oder ein überschriebenes Objekt kann folglich die Anspruchsberechtigung erheblich beeinflussen.
Ein weiterer entscheidender Zeitfaktor ist die Baugenehmigung bei einem Neubau. Laut den bisherigen Informationen muss die Baugenehmigung bis zum 31. März 2021 erteilt worden sein, um Anspruch auf das Baukindergeld zu haben. Bei Kauf einer bestehenden Immobilie dagegen ist das Datum des Kaufvertrags maßgebend. In beiden Fällen muss das Fördergeld innerhalb von drei Monaten nach Einzug beantragt werden. Erfülle ein Familienangehöriger auf dem Kauf- beziehungsweise Einzugstermin die Kriterien, kann der Antrag gestellt werden.
Die KfW hält in ihren Förderrichtlinien fest, dass alle Kinder unter 18 Jahren am Tag der Antragstellung berücksichtigt werden, um die Höhe der Förderung berechnen zu können. Es gibt keine Bestimmungen, wonach das Baukindergeld an eine neue Immobilie "übertragen" werden könnte, wenn der Antragsteller die alte veräußert oder vererbt. Dieses Fördergeld ist persönlich und nicht weiterverwendbar.
Wie wirkt sich das Erbe auf das Baukindergeld aus?
Laut den Forumseinträgen auf den Plattformen sind geerbte Immobilien grundsätzlich ein Ausschlusskriterium für die Beantragung von Baukindergeld. Wenn ein Antragsteller bereits Wohneigentum besitzt, egal ob durch Kauf oder durch Erbe, ist der Erstwahlerwerb nicht mehr gegeben.
In einem Forumseintrag heißt es:
„Leider nein. Das Baukindergeld ist weder für eine von den Eltern überschriebene Immobilie möglich noch für einen Ausbau.“
Ein weiterer Punkt ist die sogenannte Abmeldefrist bei Bestandsimmobilien. Laut Informationsmerkblatt der KfW hängt ein weiterer Entscheidungsfaktor davon, ob die Familie vor dem 18. September 2018 in die Immobilie eingezogen ist. War das der Fall, ist eine Beantragung des Baukindergelds unmöglich, da der Förderprogramm-Starttermin bereits vor dem Einzug eingetreten ist. Das liegt daran, dass das Baukindergeld erst ab diesem Datum für Erstantragsteller als Familie, soweit der Erstwahlerwerb gegeben ist, genehmigt wurde.
Wichtig zu erwähnen ist die Frist, in der der Antrag auf Baukindergeld gestellt werden muss, sobald eine geerbte Immobilie neu in den Haushalt integriert wurde. Der Förderantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Einzug abgegeben werden, wie in den Forumen beschrieben wird. Werden in dieser Zeit keine Anträge gestellt, ist die Förderung unwiderruflich verloren.
Zu den Anforderungen beim Antrag auf Baukindergeld wird auch gesagt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder in der geförderten Immobilie wohnen.“
Dies impliziert, dass bei einem Erbe – und den damit verbundenen Regelungen – sorgfältig geprüft werden muss, ob der geerbte Besitz im Grunde als „Wohnungseigentum“ gilt, dass am Tag des Antrags bereits eine Wohnung innerhalb des Haushalts existiert, und somit grundsätzlich die Voraussetzungen des Förderprogramms nicht mehr erfüllt sind.
Ein weiterer Forumseintrag formuliert konkret:
„Wenn Sie schon Wohneigentum besitzen (auch wenn Sie es nicht selbst bewohnen), ist das Baukindergeld leider nicht mehr möglich.“
Daraus folgt: Auch wenn eine geerbte Immobilie von anderen Familienmitgliedern bewohnt wird und nicht vom Antragsteller genutzt wird, wird sie dennoch als Immobilienbesitz im Wohneigentum betrachtet und sorgt somit für die Nichtgewährung des Baukindergeldes.
Die Rolle der Finanzierung und Eigenkapitalanwendungen
Oft stellen Antragsteller die Frage, ob und wie sie Eigenkapital oder ein geerbter Geldbetrag beim Baukindergeld einsetzen dürfen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Forumseinträgen folgende Klarstellung:
„Nein, das geschenkte Geld (Eigenkapital) hat keinen Einfluss auf das Baukindergeld. Sie können das Haus finanzieren, wie Sie möchten.“
Diese Feststellung ist wichtig für die Planung des Immobilienkaufs oder Bauvorhabens. Der Förderanspruch hängt höchstens von der Art und Weise ab, wie der Kaufvertrag oder die Finanzierung gestaltet wird, hat aber nichts mit der Höhe des Eigenkapitals zu tun, auch wenn dieses durch ein Vermögen geerbt wurde.
Ein weiteres Forum mit dem Fokus auf das Finanzierungspotenzial und Baukindergeld kommt zu folgender Klarstellung:
„Die Förderungen der KfW und der Bundesländer kann man leider nicht nachträglich beantragen. [...] Das Baukindergeld ist für 2023 immer noch möglich, wenn alle Fristen eingehalten werden.“
D.h., es kann in gewissen Fällen bis 2023 noch einen Anspruch auf das Baukindergeld geben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer sich unsicher ist, sollte die KfW-Hotline oder andere Finanzberater kontaktieren, da das Förderportal bei falsch eingetragenen Daten den Antrag ablehnen kann.
Geerbte Immobilien nach Renovierung: Gibt es noch Förderoptionen?
Die Beantragung des Baukindergelds ist nicht möglich, wenn das Vorhaben eine Renovierung eines bereits vererbten Objekts darstellt. In diversen Foren wurde wiederholt kritisch beleuchtet, dass das Baukindergeld ausschließlich für den Kauf oder den Neubau einer Immobilie gilt. Dazu schreibt ein Forumseintrag:
„Das Baukindergeld kann nur für den Immobilienkauf, nicht aber für eine Renovierung beantragt werden.“
Außerdem wird ausgeführt:
„Vermutlich haben Sie vor 15 Jahren die Eigenheimzulage für Ihren Neubau erhalten. Das Baukindergeld ist jetzt dennoch möglich.“
Allerdings setzt sich das Baukindergeld nur für den ersten Erwerb als Familie ein. Hat ein Familieneinzelmitglied bereits Wohneigentum erworben (zum Beispiel eine geerbte Immobilie), ist die Förderung nur selten noch möglich. Das liegt daran, dass der Familienstatus zum Zeitpunkt des Einzugs und der Antragstellung entscheidend ist.
Außerdem wird im Finanztip-Merkblatt ergänzt:
„Beachte auch, dass Du die Förderung verlierst, wenn Du innerhalb der zehn Jahre des Förderzeitraums aus Deinem Eigentum ausziehst oder es verkaufst.“
Es ist also dringend wichtig zu verstehen, dass das Erbe sowohl bei der Beantragung als einziges Objekt in Betracht gezogen wird, als auch die Rolle spielt, ob es danach verkauft oder weiterbewohnt wird. Beim Verkauf oder auch bei Umwidmungen wird der Zuschuss erheblich beeinträchtigt oder komplett verloren, da es zu einem Wechsel im Immobilienbesitz oder Zustand kommt.
Wodurch wird eine Erbimmobilie vom Förderungsanspruch ausgeschlossen?
Ein häufiges Problem bei der Beantragung des Baukindergelds ist, ob und in welchem Maße bereits ein Wohneigentumsbestand besteht. Im Zusammenhang mit Erben oder Verkaufsfolgen wurde bereits mehrfach erwähnt, dass kein Familienmitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung Wohneigentum besitzt, weder selbst, noch übernommen, überschrieben oder geerbt.
Zum Beispiel wird erklärt:
„In diesem Fall ist das Baukindergeld leider nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass zwischen Verkauf der alten Immobilie und Einzug in die neue ein gewiss Zeitraum vorliegt.“
Falls ein Vorhaben aus einer Erbfolgesituation entsteht, in der niemals in der geerbten Immobilie ein Familienhaushalt gegründet wurde, und ein neues Objekt als Erstwohneigentum genutzt werden soll, könnte die Chance auf Förderung bestehen. Allerdings ist die Registrierung und Beantragung des Baukindergelds von vornherein auf den Familienwohnsitz im Eigentum abhängig, was typischerweise bei Erbimmobilien nicht gegeben ist.
Bei Umwidmung eines Nichtwohngebäudes in Wohnraum hat die KfW explizit bekanntgegeben, dass das Baukindergeld in solch einer Situation grundsätzlich möglich sei. Es ist aber immer noch unklar, ob dies bei geerbten Nichtwohngebäuden unter den selben Bedingungen gilt oder ob Anbieter von Erbvermögen anders bewertet werden.
Kaufoptionen für geerbtes Wohneigentum: Gibt es noch Chancen am Baukindergeld?
Falls das geerbte Wohneigentum nicht bewohnt, sondern zum Beispiel übertragen oder verkauft werden kann, könnte hier eine neue Förderung durch die KfW in Betracht gezogen werden. Dazu müssen aber alle Mitglieder des Haushalts gegenwärtig in der neuen Immobilie wohnen und darin einen regulären Haushalt gründen.
Ein Forumseintrag bekräftigt:
„Ihre Frage ist sehr schwer zu beantworten, da darin viele Faktoren zusammen kommen und berücksichtig werden müssen. Maßgebend für den Erstwahlerwerb als Familie ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt noch kein Wohneigentum vorliegt.“
Ein weiterer relevanten Hinweis:
„Wenn Sie zusammen als Familie eine Immobilie erwerben, kommt sicher auch das Baukindergeld in Betracht. [...] Entscheidend für den Anspruch auf Baukindergeld ist aber immer, dass es sich um den ersten Erwerb als Familie handelt.“
Das bedeutet: Falls es ein geerbtes Objekt gab, das durch Übertragung oder Verkauf dem Haushalt entzogen wird, und alle Haushaltsmitglieder sich umsiedeln, kann der Zuschuss in Betracht kommen. Es muss aber klar festgestellt werden können, dass es zu einem erneuten Erstwahlerwerb für den Haushalt als Familie kommt.
Ein mögliches Szenario wäre also, wenn ein Teil der Familie durch ein geerbtes Objekt in Wohneigentum ist, dieses veräußert wird, und die Familie innerhalb der drei Monatsfrist nach Einzug in eine neue Immobilie den Antrag auf Baukindergeld stellt. Das ist zwar theoretisch denkbar, aber praktisch äußerst schwer umzusetzen, da die Erbe und die Weitergabe oft zu Rechtsverläufen führen, die vom föderalen System nicht ohne zusätzliche Prüfungen anerkannt werden.
Baukindergeld bei Patchworkfamilien, Scheidung und Trennung
In diesem Zusammenhang gibt es auch eindeutige Hinweise aus der Quelle Finanztip in Bezug auf Patchworkfamilien, Trennung oder Scheidung. So ist festgehalten:
„Du kannst den Zuschuss auf einen anderen Empfänger übertragen, etwa bei Trennung oder Scheidung. Der neue Zuschussempfänger muss:
- (Mit-)Eigentümer der Wohnung sein,
- und bereits zum Haushalt gehört haben, als Du den Antrag gestellt hast.“
Das bedeutet: Wenn durch eine Trennung oder Erbschaftswirksamkeit ein Haushalt neu formiert wird (zum Beispiel bei Patchworkfamilien), könnte eine Weiterleitung des Zuschusses möglich sein. Allerdings ist dies nur dann unproblematisch, wenn alle Familienvater und -mütter zum Zeitpunkt des Antrags bereits dem Haushalt angehörten.
Wichtig ist hier zu bedenken, dass immer noch unsichere Bestimmungen vorliegen. Läge ein geerbtes Objekt vor, das in dieser frühen Haushaltsgestaltung bereits zum Wohneigentum gewertet wurde, wäre diese Option genauso unmöglich, wie bei üblichem Wohneigentum.
Steuerliche Aspekte und Regelungen zur Erbeverwaltung
In Bezug auf steuerrechtliche Aspekte des Baukindergeldes heißt es:
„Das Baukindergeld ist steuerfrei gemäß Paragraf 3 Nr. 58 Einkommensteuergesetz (EstG). Es gilt nicht als Einkommen und wird daher auch nicht auf anderen sozialen Leistungen angerechnet.“
Das ist eine klare Erleichterung für Familien, die den Zuschuss erhalten. Gleichwohl betreffen diese Regelungen nicht die Art und Weise, wie ein geerbtes Vermögen selbst steuertechnisch erfasst wird – dies muss extra geklärt, etwa durch den Finanzamtbericht oder steuerlichen Anwalt.
Ein weiteres wichtiges Detail ist, dass der neue Zuschussempfänger bei Scheidung oder Trennung einen Antrag auf Übertragung des Baukindergelds innerhalb von sechs Monaten stellen muss. Die Abgabe erfolgt über das Zuschussportal der KfW, wo sowohl die ursächliche Förderung als auch die neue Zuständigkeit nachgewiesen werden müssen.
Zusammengefasst: Gehört ein Familienangehöriger bereits einem Haushalt an, in dem Wohneigentum erworben wurde, so ist der Baukindergeld-Zuschuss nicht mehr geltend zu machen, weder zur Finanzierung der geerbten Immobilie noch bei deren späterer Renovierung. Wer unsicher ist, sollte eine vollständige rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, da die Voraussetzungen nicht immer eindeutig zu klären sind.
Handhabung durch die Banken und L-Bank Hotline
Banken scheuen in vielen Fällen die Weitervergabe von Zuschussen, insbesondere, wenn geerbte oder komplexer übertragene Immobilien betroffen sind. Daraus entstand der Hinweis, dass die L-Bank eine Hotline unterhält, die rechtliche und finanztechnische Fragen klären kann.
In den Forumseinträgen werden deutlich, dass in manchen Fällen Banken nicht in der Lage sind oder unwillens, die Fördermöglichkeiten bei Baukindergeld zu aktivieren, da es keine klaren, einheitlichen Vorteil-Richtlinien gibt.
Ein Forumshinweis lautet:
„So wie wir die bisher bekannten Fakten zum Baukindergeld deuten, erhalten Sie voraussichtlich keinen Zuschuss. [...] Wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen, können Risiken minimiert werden.“
Immer wieder wird betont, dass die Vertragsgestaltung und die Abnehmerqualifikation entscheidend sein können für die Bewilligung der Förderung. Daher ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld Klarheit zu erlangen, besonders weil die Antragstellung spätestens drei Monate nach Einzug erfolgen muss, was in der Praxis auch einen rechtlichen Vorbereitungsaufwand erfordert.
Finanzierungsideen: KfW und regionale Förderungen
Wenn das Baukindergeld in einem Erbkontext nicht zur Finanzierung genutzt werden kann, bleibt es wichtig, nach alternativen Fördermodellen zu suchen.
Die KfW und die Bundesländer bieten zinsgünstige Kredite für Wohneigentum an. Diese Modelle sind nicht an den Erstwohneigentumserwerb der Familie gebunden und können auch für älteren Erbimmobilien genutzt werden, vorausgesetzt diese haben einen Neubauwert oder eine hohe Sanierungsquote – beides nicht gängige Kriterien für geerbte Immobilien, die lediglich renoviert werden.
Zu dem Thema wird gesagt:
„Grundsätzlich ist das Baukindergeld nicht in Betracht – möglicherweise aber sogenannte regionale Fördermodelle.“
Ein Forumseintrag bekräftigt:
„Vermutlich ist für Sie vor allem die Förderung der Bundesländer interessant. Viele Bundesländer bieten sehr günstige, teilweise sogar steuerlich vorteilhafte Zinsreduktionen, die im KfW-Portfoliounterstützen kann.“
Diese Optionen müssen individuell geprüft werden – bei geerbten Immobilien kann es sich sogar lohnen, zunächst die Finanzierung der Sanierung durch ein regionales Modell zu überprüfen, bevor man ein Baukindergeld in Betracht zieht.
Was passiert, wenn das Kind volljährig wird?
Wenn ein Kind, das zum Zeitpunkt des Antrags noch unter 18 Jahre alt war, später volljährig wird, wird es dennoch auf dem Fördergeld nicht angerechnet. Die Förderung für das Baukindergeld bleibt weiterhin bestehen, auch wenn das geförderte Kind das Alter von 18 erreicht.
Im Finanztip-Merkblatt ist zu lesen:
„Auch wenn Dein Kind, oder eines von mehreren geförderten Kindern, irgendwann volljährig wird, erhältst Du weiterhin für den restlichen Auszahlungszeitraum Baukindergeld.“
Somit ist die Lebensphase des Kindes nicht ausschlaggebend für die Anspruchsgewährung, sondern nur das Alter zum Zeitpunkt der Eintragung in die Antragstellung. Es ist jedoch nicht gesagt, ob dies bei Erbkindern und deren Erwachsenwerden automatisch gilt, da mehrere rechtliche Momente auf einmal einwirken können – besonders bei Patchworkfamilien oder anderen Konstellationen, die bei Erbe entstehen können.
Rechtliche Beratung und Anbieterwahl
Da die Regelungen im Zusammenhang mit Baukindergeld noch nicht in allen Einzelfällen eindeutig festgelegt sind, ist eine professionelle und anwaltliche Beratung notwendig, vor allem für Familien im Erbebgenstand, die daran denken, das Immobilienprojekt durch ein staatliches Fördermodell finanziell zu optimieren.
Forumshinweise laut:
„Für alle Punkte der Vertragsgestaltung und um Risiken zu minimieren, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.“
Man sollte auch bei der Wahl der Bank beachten, welche Erfahrung sie mit geerbten Immobilien und Baukindergeld-Finanzierungen hat. Es gibt Berichte – auch in den KfW Foren – dass einige Banken die Fördermodelle komplett nicht anbieten, andere aber im Beratungsgespräch genauer darstellen können.
Die L-Bank ist eine gute Ansprechpartnerin mit weiteren Informationen. Es wird dort in enger Zusammenarbeit mit der KfW gearbeitet, um Förderungsvoraussetzungen genauer abzugrenzen. Sollte die Antragstellung über die L-Bank möglich sein, so macht das eine erheblich größere Transparenz bei der Finanzierung möglich – besonders bei geerbtem Objekt, das renoviert oder umgebaut wird.
Baukindergeld ist zeitlich begrenzt: Was gilt?
Obwohl das Baukindergeld immer noch bis maximal 2023 angewendet werden kann, setzt der Bund eine Frist. Der Finanzierungskorridor war stark auf die Vorgabe beschränkt, dass das Förderungsgeld erst nach Vertragsabschluss beantragt werden kann.
Laut Angaben in Finanztip sind zahlreiche Kaufverträge und Baugenehmigungen, die nach dem 1. Januar 2018 datiert sind, ein Ausschlusskriterium. Dies lag daran, dass der Projektstart am 18. September 2018 fix vorgeschoben wurde, alles Vorhaben, die vor diesem Datum in Vertrag gehen, können nicht mehr unter den Staatshilfegriff fielen.
Ein Forumseintrag bestätigt:
„Leider ist in diesem Fall das Baukindergeld nicht möglich. [...] Die Förderung muss spätestens 6 Monate nach dem Einzug beantragt werden – diese Regel könnte die geerbte Immobilie oder der Kaufzeitraum beeinträchtigen.“
Für Antragsteller, die über ein geerbtes Objekt stolpern und es renovieren möchten, besteht in vielen Fällen kein finanzieller Vorteil mehr durch staatliche Zuschüsse, insbesondere, wenn das Alter des Hauses bereits von Renovierungspotenzial spricht, die nicht als Bauvorhaben gelten, sondern als Nutzungsveränderung oder Sanierung einer bereits genutzten Immobilie.
Fazit
Das Baukindergeld ist ein vielversprechendes Finanzierungsmodell für Familien, die zum ersten Mal eine Immobilie als Haushalt erwerben. Doch wenn ein geerbtes Objekt bereits in private Hand ist, was bei Erben oft der Fall ist, kann kaum mehr ein Anspruch auf das Baukindergeld bestehen – selbst wenn das Erbe nicht genutzt wird oder verkauft wird. Die Entscheidung basiert strikt auf der Voraussetzung des Erstwahlerwerbs als Familie, also auf einem Haushalt neu mit neuem Eigentum.
Acht auf die Datenregelung: Die Datum des Kaufs, das Eintrittsdatum in die Immobilie und die Baungenehmigung sind wichtige Punkte. Einzug vor dem 18.09.2018 ist eine klare Hürde, sowohl bei Einzelfamilien als auch in Patchwork- oder mehrfach ererbten Familienkonstellationen.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass das Baukindergeld nach Verkauf oder Wegzug einer Immobilie entzogen wird, und zwar für die volle Antragsdauer bis zu zehn Jahre. Wer unter die Frist fällt, kann aber möglicherweise noch einen Anspruch geltend machen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, und alles innerhalb der drei Monatsregel nach Einzug geschieht.
Bei Renovierungen oder Sanierungen geerbter Immobilien scheitert der Anspruch bereits an der Art der Finanzierungsmaßnahme. Das Baukindergeld gilt streng für den Erwerb einer neuen oder Neubesitzung, und kann nicht für kleinere oder große Renovierungen in altem Eigentum genutzt werden.
Wer Bedarf hat und mehrere Faktoren aufgehen kann, der sollte eine rechtliche Beratung in Betracht ziehen, um sicherzugehen, dass kein ungewollt Wohneigentum vorliegt. Gleichzeitig sollten auch regionale oder kommunale Unterstützungsmöglichkeiten nicht vergessen werden: Einige Bundesländer bieten weiterhin zinsgünstige Unterstützung, auch wenn die KfW keine Förderung mehr gewährt.
Mit der Wahl eines sorgfältigen Immobilienkaufs oder Bauvorhabens und der Konsultation der Banken und Unterstützung durch die L-Bank, steht einer günstigen Finanzierungsbeteiligung nichts im Weg. Entscheidend ist nur, dass man bei der Beantragung des Baukindergeldes keine anderen Immobilien besitzt, ob geerbt, gekauft oder neu erstellt.