Renovierung ist ein zentraler Teil des Immobilienmarktes mit besonderen Relevanz für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Während Mieter regelmäßig zur Durchführung sogenannter Schönheitsreparaturen herangezogen werden, entsteht häufig Unsicherheit, ob Vermieter in vergleichbare Situationen hineingezogen werden können, selbst wenn der Mieter die Arbeiten übernimmt. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Grenzen und praktischen Empfehlungen für Mieter und Vermieter detailliert erläutert, um Missverständnisse zu vermeiden und die Renovierungspflichten eindeutig zu definieren.
Die Analyse der verfügbaren Informationen zeigt, dass Mieter zwar in kleineren Umfang zur Renovierung beiderseits verbrieften Schönheitsreparaturen verpflichtet sein können, gleichzeitig aber auch Rechte in Bezug auf das Ausmaß dieser Arbeiten und deren Durchführung haben. Was eine Schönheitsreparatur genau ist und welche Maßgaben der Vermieter legen darf, ist jedoch nicht immer offensichtlich. Im Rahmen dieser Überlegungen auch die Frage auf: Darf der Vermieter selbst renovieren, z. B. im Auszugsfall, wenn ihm die Wiederherstellung des urprünglichen Zustands überlassen bleibt?
Bevor hier definitive Antwortformulierungen erfolgen können, ist es wichtig, die zentralen Begriffe und Aspekte der Renovierungspflichten in Mietverträgen zu begreifen. Insbesondere gilt es, den rechtlichen Umgang mit selbst gemachten Arbeiten, die Entgeltfragestellung sowie Konsequenzen bei Pflichtverstößen zu klären.
Unter Schönheitsreparaturen wird in der Regel jeder gewöhnliche, alltägliche Pflegearbeit an der Mietsache verstanden, die zum Erhalt des Wertes und zum Schutz vor sichtbarem Verschleiß notwendig ist. Diese Arbeiten gehören faktisch zur Mietpflicht der Mieter. Allerdings wurden in einigen Fällen Klauseln in Formularmietverträgen verwendet, die diese Pflichten entweder unklar formulieren oder sogar rechtswidrig ausweiten. Solche Klauseln können unwirksam sein; die dazugehörigen Pflichten wären dann in der Zuständigkeit des Vermieters.
Zu den typischen Schönheitsreparaturen zählen das Streichen von Wänden, das Schließen von Bohrlöchern sowie das Reinigen oder gelegenteilige Auswechseln von Tapeten. Allerdings weist die Rechtsprechung darauf hin, dass die Pflicht zur Renovierung bestehen bleibt, auch wenn die Klauseln des Mietvertrags in diesem Zusammenhang unwirksam sind.
Definition und Umfang der Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind in der Mietvertragspraxis gängige Begriffe, die das notwendige Ausmaß an Schönheitspflege im Rahmen der Mietwohnung darstellen. Diese Arbeiten sind Teil der sogenannten Mietpflichten, die Mieter in der Regel dulden müssen, um den Zustand der Mietsache zu erhalten. Der Begriff umfasst üblicherweise Maßnahmen, die den Verschleiß ersetzen, wie das Streichen der Wände oder das Reputzieren von Fensterrahmen.
Zentrale Aspekte hierzu sind:
- Wände und Decken streichen: Mieter dürfen Wände und Decken in beliebigen Farben streichen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Vertragsende eine neutraleFarbgestaltung oft gefordert wird, selbst wenn dies in der Mietvertragsklausel so steht.
- Tapeten erneuern: Tapeten sind in der Regel als Schönheitsreparatur zu betrachten. Bei mehrfacher Übermalung und ohne sichtbaren Schäden ist eine Neutapezierung nicht nötig.
- Reparatur von Bohrlöchern: Kleinere Bohrlöcher, die beispielsweise für das Anbringen von Möbeln entstanden sind, sollten von den Mietern wieder verschlossen werden.
- Verschleiß an Heizungen, Türen und Fenstern: Hierzu zählen Putzarbeiten, Lackierungen oder das Schließen leichter Schäden.
- Bodenbeläge: Mieter dürfen Teppiche, Laminat oder Vinyl-Klickböden verlegen, ohne die ursprüngliche Estrich- oder Plattenbeläge entfernen zu müssen.
Eine solide juristische Grundlage hierzu stammt aus verschiedenen BGH-Entscheidungen, wie Az. VIII ZR 416/12 oder Az. VIII ZR 118/07, in denen z. B. klargestellt wurde, dass Mieter keine Freiheit bei der Formulierung ihrer Renovierungspflichten überlassen haben. Wenn also ein Mietvertrag Schönheitsreparaturen vorsieht, überträgt er damit eine Verpflichtung an den Mieter, wobei der Vermieter hier nicht unbedingt direkt tätig werden muss.
Die praktische Umsetzung ist zwar in Kleinigkeiten meist unproblematisch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Vermieter grundsätzlich das Recht haben, die Miethöhe bei gutem Zustand des Objektes entsprechend zu regulieren. Allerdings sind die Grenzen klar gezogen: Mieter dürfen weder die bauliche Substanz der Wohnung angreifen noch können sie durch Renovierungsarbeiten die Verpflichtung des Vermieters umgehen, etwa bei größeren Sanierungen oder Erneuerungen.
Die Rolle des Mieters und rechtliche Grenzen
Die Rechte und Pflichten des Mieters sind in der Wohnungseigentumsgesetzgebung (WEG) sowie im Mietrecht gut definiert. Mieter sind zwar verpflichtet, in gewisser Hinsicht daran mitzuwirken, dass die Wohnung in einem erwartungsgemäß lebenswerten Zustand bleibt, aber dieser Raum ist durchaus begrenzt. Falsch ist es beispielsweise, anzunehmen, dass der Mieter die Hauptherstellung übernehmen müsse, sobald die Renovierung aufwendiger wird.
Zentral ist die Fragestellung: Darf der Mieter die Arbeiten selbst durchführen? Die Antwort lautete in der Rechtsprechung bislang eindeutig: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten professional aussehen und fachgerecht sind. Streifig gestrichene Wände oder Tapeten, die rissig und mit Falten versehen sind, können vom Vermieter nicht akzeptiert werden, selbst wenn der Mieter die Kosten trägt. Dies hat das Landgericht Berlin in mehreren Fällen unterstrichen. Hobby-Qualität genügt nicht, da eine Haftung bei Sachschäden oder Fehlstellen entstehen könnte.
Der Mieter, der sich dafür entscheidet, die Arbeiten selbst durchzuführen, hat das Recht, für die geleistete Arbeit eine angemessene Entlohnung zu erhalten, wenn er die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten übernimmt. Dazu zählen nicht nur Materialkosten und den Verzicht auf Freizeit, sondern auch mögliche Hilfsarbeiter aus dem privaten Umfeld.
Eine wichtige Nuance bei Selbstrenovierungsmaßnahmen ist, ob der Vermieter zur Rückerstattung verpflichtet wird oder nicht. Wenn die Renovierung fachgerecht ist und im Rahmen der Schönheitsreparaturen bleibt, können Mieter zulässig durchgeführte Arbeiten oft für Entgeltanrechnung nutzen. Wird dies im Mietvertrag anders geregelt, kann der Mieter davon absehen, dass der Vermieter für seine Arbeit aufkommt.
Was versteht man unter Renovierung im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen?
Eine klare Abgrenzung ist notwendig zwischen dem Begriff Schönheitsreparaturen und der Renovierung, da die Rolle des Mieters für beide Begriffe unterschiedlich stark definiert ist.
Eine Renovierung geht oftmals über das Tapezieren und Streichen hinaus, beispielsweise bei größeren Umbauten oder der Erneuerung von komplexen Bausubstanzteilen. Dazu gehören typischerweise:
- die Erneuerung von Sanitäranlagen
- größere Flächenveränderungen, wie das Reinigen oder Austauschen von Bodenfliesen
- bauliche Veränderungen wie das Dach, die Fensterkonstruktion oder die Elektroinstallation
Renovierungsmaßnahmen stellen häufig echte bauliche Veränderungen dar, deren wiederkehrender Erhaltungskosten nicht mehr unter Schönheitspflegen verständlich sind. Solche Renovierungen liegen faktisch in der Pflicht des Vermieters, da sie notwendige Erneuerungsarbeiten an der Mietrechts-„Mietsache“ darstellen.
Ein zentrales Urteil zur Abgrenzung kam aus dem BGH (Az. VIII ZR 181/07), in dem klargestellt wurde, dass Klauseln, die die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter ausweiten, oft unwirksam sind. Konkret bedeutet dies: Mieter können solche Klauseln in Formularen nicht rechtmäßig akzeptieren, und der Vermieter ist zur Renovierung verpflichtet.
Allerdings gibt es noch eine weitere Ebene: die Sanierung, die meist in Zusammenhang mit Brandschutz, Gesundheitsschutz oder energetischer Verbesserung steht. Sanierungsarbeiten sind oft im Interesse der Wohnsicherheit oder der Baubestimmungen festgelegt und daher vollständig Sache des Vermieters.
Wenn der Mieter saniert – was ist möglich und was ist Pflicht?
Der Mieter hat nach geltendem Recht das Recht, kleineren Umbauten und Sanierungen in gewissen Parametern selbst vorzunehmen. Allerdings bedarf es stets der unterscheidenden Betrachtung, welche Maßnahmen als sogenannte nicht zurückzunehmende bauliche Veränderungen gelten und welche wiederherstellbar sind.
Genehmigungsfrei können Mieter beispielsweise:
- die Wandoberfläche streichen
- Teppiche oder Laminatböden in einer nicht dauerhaften Form verlegen
- verschmutzte Heizungsoberflächen reinigen
- kleinere Putzarbeiten ausführen
Dagegen bedarf es der Zustimmung des Vermieters, sollte der Mieter den baulichen Zustand der Wohnung verändern, also z. B.:
- Fliesen in Badezimmer oder Küche ersetzen
- größere Wände dauerhaft verändern, wie zum Beispiel ein Zimmer teilen
- fest installierte Materialien ersetzen (zum Beispiel Estrichböden, Duschtassen, Fenster)
Wenn der Mieter beispielsweise in der Küche Bodenfliesen erneuert, kann der Vermieter bei Auszug auf die ursprüngliche Fliesenbeschaffenheit bestehen, falls keine vorherige Einwilligung erfolgte. Solche Arbeiten sind also – vorsichtshalber – nicht ohne Zustimmung durchzuführen.
Bei der Renovierung durch Helfer aus dem Bekanntenkreis oder durch freie Handwerker ist zu prüfen, ob das Resultat wirklich fachgerecht und verantwortungsbewusst ist. Es gelten die Grundsätze, dass die Arbeit nicht laienhaft und im Sinne von professioneller „Qualität zum Schutz des Vermieters“ vollzogen werden muss. Ansonsten haftet der Mieter unter Umständen, sollte es zu Schäden kommen.
Der Fall: Der Mieter renoviert – und der Vermieter muss zahlen
Kann Mieter mit Renovierungsarbeit eine Entgeltverbesserung erzielen, eine Gegenleistung, die der Vermieter in einigen Fällen finanziell erbringen muss? Ein solches Szenario tritt ein, wenn der Mieter:
- schönheitsreparaturpflichtige Leistungen fachgerecht ausführt und
- im Vertragswerk keine detailliertere Regelung definiert
In solchen Fällen muss der Vermieter zu einer angemessenen Kostenerstattung bereitstehen, insbesondere im Auszugsfall. Dieser Anspruch erstreckt sich üblicherweise auf:
- Materialkosten (Farbe, Putzmittel etc.)
- Handwerkerkosten, wenn ein Dritter aus dem Bekanntenkreis den Mieter unterstützt
- eine ggf. gerechnete Freizeit, sofern der Mieter auf eigene Verantwortung und unter Antragstellung Kostentragen will
Der BGH verpflichtete im Zusammenhang mit einigen Fällen den Vermieter, Kosten für Mieter übernehmen zu müssen, wenn diese eine Renovierung durchführten, wobei das ausgewiesene Verfahren fachlich tragfähig war.
Ein Beispiel aus der Praxis einer Selbstrenovierung ist oft der Anfertigung von Tapeten. Da Raufasertapeten mehrfach übermalbar sind, genügt es oft aus, diese zu erneuern, ohne die Ursprungsschicht zu entfernen. Aber auch hier kann der Mieter schadenersatzpflichtig werden, sollte der Putz oder die Tapeten falsch aufgebracht oder nicht in der Qualität gemäß Vorgabe sein.
Insgesamt ist es wichtig, eine Übergabebereitschaft im Sinne von vermeidbarem Streit aufrechtzuerhalten: Mit einer professionellen Ausführung und Dokumentation über die Arbeiten ist es möglich, auch bei Unstimmigkeiten im Vertrag Argumentationsgrundlage zu schaffen.
Darf der Vermieter selbst renovieren?
Nun zu der zentralen Frage des Artikels: Darf der Vermieter selbst renovieren, wenn der Mieter nicht tätig geworden oder die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden?
Ja, in gewissen Fällen. Der Vermieter kann, falls der Mieter auf die Schönheitsreparaturen verzichtet hat oder eine fachtechnisch mangelhafte Ausführung produziert hat, selbst ein Handwerkerkonto einbeziehen. Allerdings sind auch hier Grenzen und Sorgfaltspflichten zu beachten:
- Der Vermieter muss den Originalzustand wieder herstellen, sofern dies nötig und im Sinne der Kündigungsgültigkeit ist.
- Die Kosten des Vermieters können dem Mieter geltend gemacht werden, aber nur innerhalb der tatsächlich notwendigen Grenzen.
- Forderungen nach übertriebener Ausführung – wie zu hohes Qualitätsniveau – sind nicht zulässig.
Wenn der Vermieter also zur Renovierung zurückgegriffen hat, weil der Mieter nicht fachgerecht ausgeführt hat, zum Beispiel fehlende Tapeten oder Streifen in nicht deckender Farbe, muss der Mieter unter Umständen die Differenzkosten tragen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn konkrete Schäden oder Nicht-Auslösungen in den Mietverträgen nicht vorgesehen waren.
Allerdings ist es so gemeint zu verstehen, dass der Vermieter nicht automatisch als Renovierer in Betracht kommt, selbst wenn der Mieter die Arbeit unterlassen hat. Bei fehlender Kooperation kann es zwar sinnvoll sein, dass der Vermieter die Arbeit übernimmt, doch müssen auch hier die Regularien in Hinblick auf Kostenverbleib und Leistungspflicht des Vermieters beachtet werden.
In der Praxis ist es wichtig zu wissen, dass in einigen Fällen die Selbstrenovierung durch den Mieter mit Vorteilen verbunden ist. Er kann sich über eine gut aussehende Umgebung freuen und eventuell sogar bei seiner Miethöhe eine Gegenleistung erwarten. Gleichzeitig bleiben die Folgen einer fachlich minderwertigen Ausführung oftmals eine Belastung für den Mieter im Auszugsfall.
Mietvertragsklauseln im Blick – Was ist zulässig, was nicht?
Ein zentrales Problem in der Mietpraxis sind die Formulierungen der Schönheitsreparaturenpflichten im Vertrag. Nicht selten sind diese in Formulare eingearbeitet, die keine klaren Grenzen ziehen und daher rechtlich fragwürdig sind.
Eine klare Vorgabe in einem Mietvertrag, dass der Mieter einen bestimmten Standard bei Renovierung oder Schönheitspflege zu erfüllen hat, ist legal. Problematisch wird es jedoch, wenn der Mieter eine bestimmte Farbgestaltung, Handwerkerwahl oder Materialwahl vorgeschrieben bekommt. So zum Beispiel Klauseln, die bestimmen, dass Wände nur in bestimmten neutralen Farbtönen angestrichen werden dürfen.
Die Rechtsprechung des BGH betont, dass die Pflicht zur Renovierung klar und transparent formuliert sein muss. Wird der Mieter durch uneindeutige Formulierungen überladen mit Rechten, bei deren Umsetzung er später haften könnte, kann der Mieter auf eine Kostenübernahme durch den Vermieter drängen.
Grenzen: Was darf und was darf nicht renoviert werden
Der freie Einfügungswille des Mieters bringt mehr Rechte als manche denken, aber er hat Grenzen. Solide Kenntnis ist in diesem Kontext elementar, um Streit und eventuelle Schadensersatzpflichten zu vermeiden.
Zum erlaubten Bereich gehören:
- Streichen aller Wände, die innerhalb der Wohnzeit sichtbar verschmutzt wurden
- Erneuern der Heizungsroste durch das Streichen
- Außeputzen von Fenster- und Türbank
- Decken beziehungsweise Wände durch Verputzen oder Putzen glätten
Zu beachten:
- Die Farben sollten nicht exzessiv bunt sein. Bei Neutralität ließe sich argumentieren, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand übernehmen kann.
- Große Bohrungen und Veränderungen der Bausubstanz bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
Im Zuge der sogenannten "Laufnasen" oder „übermalten Beschlägen“ hat sich der BGH bereits klargestellt, dass solche Aspekte nicht akzeptabel sind. Ein Mieter kann nicht einfach erwarten, dass der Vermieter solche Verfehlungen bei der Wiedereinlieferung einfach ignoriert.
Zum Beispiel:
Wenn eine Tapete durch die falsche Anbringung mit Falten überzogen wird, reicht das nicht, um eine professionelle Renovierung darzustellen. Ebenso überstrichene Steckdosen oder Lampen können ebenfalls auf Kosten des Mieters stehen, sollte der Vermieter diese auf eine Reparatur zurückführen lassen.
Professionelle Ausführung – Gibt es einen Anspruch auf Kostentragung?
Wenn Mieter nach eigenem Ermessen eine Renovierung übernehmen möchten, ist es wichtig zu wissen, was als professionelles Niveau gilt. Hier gibt es zwar keine absoluten Normen, aber doch eindeutige Abgrenzungen.
Zum Beispiel:
- Wände sollten streifenfrei und mit keinem Farbauftrag auf den Boden gestrichen werden.
- Tapeten sollten möglichst fachmännisch und gerade hängen, ohne sichtbare Falten, Risse oder Blasen.
- Materialien sollten im Zuge der Renovierung in Qualitätsstandards verarbeitet werden, die auf nicht unerheblichen Sachwerten beruhen.
Ein BGH-Urteil weist auf entgeltliche Arbeit hin, die der Mieter leistet. Der Vermieter, der z. B. vertragskonform im Haushalt bleibt, muss eine Gegenleistung für die Arbeit prüfen – nicht nur innerorts bei Erneuerungen, sondern gerade im Auszugsfall, wenn zum Beispiel die Wände auf eigene Kosten gestrichen wurden.
Zum Erinnerung: Ein unbestätigter Bericht legt näher, dass die Mietvertragsregelungen, die dies verweigern, meist unwirksam sind. Zwar bleibt die Pflicht bestehen, dass die Mietsache in ein guter Zustand zurückgegeben wird, aber die Fragen, wer wie weit zur Renovierung verpflichtet ist, hängt eng mit dem Vertrag zusammen.
Möbeldemontage, Tapetenentfernung – Was zu tun ist
Im Fokuss der Renovierung liegt die Frage, ob Tapeten bei Auszug entfernt werden müssen. Im allgemeinen Sinne ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung in etwa so zu hinterlassen, wie er sie fand, inkl. der Tapeten.
Allerdings gibt es hier Freiräume, spezifisch wenn:
- die Tapeten mehrfach übermalt wurden – dann genügt meist das Streichen, wie die Rechtssprechung zeigt
- die Tapeten in einem nicht mehr tragbaren Zustand sind, zum Beispiel nach Renovierung oder durch Verschleiß
Entfernung wird nur dann notwendig, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Tapeten ursprünglich abwechselbare Einrichtung waren. Ist das nicht gegeben, kann der Vermieter nicht einfach den Mieter auf das Urzustand abmahnen, ohne vorherige Zustimmung.
Bei der Demontage von Möbeln oder Einbaueinrichtung gilt die selbe Maxime: Eine Renovierung, die unzurückführbare Veränderung darstellt, muss vorher vom Vermieter genehmigt werden. Für die Wiederverwendung ist dann sinnvoll zu prüfen, ob der Mieter die Kosten für die Demontage übernehmen muss.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat zwar eine grundlegende Pflicht zur Renovierung, wenn die Bausubstanz betroffen ist, aber er hat nicht uneingeschränkt die Pflicht, alle Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Seine Rechten erweitern sich, wenn:
- der Mieter eine fachliche Minderqualität bei Renovierungsarbeiten produziert
- der Mieter seine Renovierung auf eine übermäßige Kostenbasis durchführt
- der Mieter unberechtigte oder nicht genehmigte bauliche Veränderungen vornimmt
In solchen Fällen kann der Vermieter zum Beispiel durch Abmahnung auf eine Vertragsprüfung hinweisen. Sollte der Mieter dies unterschlagen und falsch renoviert oder übermäßig verändert werden, kann die Instandsetzungspflicht erweitert werden mit dem Konsequenz, dass der Mieter sogar die Differenzkosten tragen könnte.
Zuständig für professionelle Maßnahmen ist der Vermieter stets im Rahmen des Mietspiegelrecht, wenn die Arbeit auf fachlich hohem Niveau oder baulich tiefgreifenden Umfassen durchgeführt wird. In solchen Fällen ist es erlaubt und verbrieft, dass der Vermieter selbst oder durch einen Profi die Arbeit übernimmt, insbesondere im Auszugs- oder Verkaufsvorfeld.
Wenn der Mieter z. B. nach Verkehrsersatzpflichten zitiert wird oder keine Pflicht zur Renovierung bestand, kann der Vermieter seine Renovierung kostenpflichtig umsetzen. Mieter sollten vor solchen Schritten jedoch eigene Rechte prüfen, beispielsweise, ob ihre Arbeit in der Qualität den Regelungen entspricht oder ob Klauseln unwirksam ausgeweitet werden.
Praktische Tipps für Mieter: Was tun vor und nach der Renovierung?
Renovierungsarbeiten, die im Rahmen der Schönheitsreparaturen bleiben, können eher als Lasten tragen als als bloße Verpflichtungen. Umso wichtiger sind einige praktische Tipps, wie Mieter vorgehen können:
- Einen Maler- und Lackierüberblick recherchieren, wenn man nicht selbst fachgerecht arbeiten kann.
- Die Arbeit fotografisch sorgfältig eintragen, sowohl vor und nach der Ausführung. Dies kann als Beweis für die fachgerechteste Ausführung verwendet werden.
- Möglichkeiten zur Kostenerstattung prüfen, insbesondere, wenn Hilfshandwerker aus dem Bekanntenkreis eingesetzt werden.
- Im Kündigungsfall oder bei Verpflichtungen, die vor Ort verändert wurden, die Zustimmung des Vermieters anfragen, bevor grobe Veränderungen ausgeführt werden.
- Tapeten entweder neutralieren oder bei mehrmaliger Übermalung nicht entfernen, wenn der Urzustand nicht mehr nachweisbar ist.
- Graffiti, überstrichene Schalter und andere Patinafolgen vermeiden, um Schadensersatzforderungen zu umgehen.
Ein besonderer Aspekt ist, dass Kosten für Renovierung im Vertrag klargestellt werden müssen. Sollte im Vertragsfall keine klare Vorgehensweise zur Renovierung definiert sein, ist es wichtig, euch vorab mit dem Vermieter zu verabreden, wie die Arbeit gestaltet wird und wer für welche Kosten einsteht.
Fazit
Mieter und Vermieter stehen im Zusammenhang mit Renovierungsfragen regelmäßig vor einer mehr oder weniger komplexen Rechtslage. Die Begriffe Schönheitsreparatur, Renovierungsmaßnahme und Sanierungsverpflichtung sind zentral, da sie den Verpflichtungsrahmen beider Parteien eindeutig definieren. Mieter sind oft nach Formuliren der Schönheitsreparaturenpflichten verpflichtet, diese im Rahmen von fachgerechten Maßnahmen übernehmen zu müssen. Allerdings dürfen solche Klauseln nicht übertrieben oder uneinsichtig formuliert sein, um nicht unwirksam angesehen zu werden.
Gleichzeitig hat der Mieter das Recht, eine zulässige Renovierung in angemessen Kostenrahmen durchzuführen, wobei er darauf achten muss, dass die Bausubstanz nicht angenagt wird. Gerade im Umfeld von Selbstrenovierungen ist es wichtig, sich bewusst zu machen, dass eine unzulässig qualitativ niedrige Ausführung später zum Schadensersatzvermerk führen könnte.
Darf der Vermieter selbst renovieren? Ja, darin ist er nicht verboten, insbesondere, wenn der Mieter seine Verpflichtung auslässt oder fachlich untaugliche Arbeiten führt. Der Mieter ist dann gelegentlich für Differenzkosten einstehen, sollte das Renovierungsniveau nicht ausreichen, um dem zukünftigen Mieter eine lebenswerte Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Im weiteren Sinne spricht das Recht nicht gegen eine Renovierung durch den Vermieter, solange die Grenzen zwischen Schönheitsreparaturopfleg und Instandhaltungspflicht klar eingehalten werden. Zudem bestätigt das BGH mehrfach, dass die Kostenübernahme aus den Verfehlungen des Mieters abzuleiten ist; die Gewichtung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist stets vertragsgelegen.
Für Mieter gilt also immer: Bei kleinen Renovierungsarbeiten ist eine aktive Partizipation nicht nur möglich, sondern oft erwünscht. Allerdings sollte auf Kostenrechnung und fachgerechte Qualität geachtet werden, um Konflikte und spätere Schadenspflichten zu vermeiden. In diesem Sinne ist die Selbstrenovierung ein legitimes Recht, sofern sie im Rahmen der juristischen und technischen Möglichkeiten bleibt und nicht über das Erhaltende hinausgeht.
Quellen
- Schönheitsreparaturen: Pinselpause für Mieter
- Schönheitsreparaturen im Mietvertrag: Der BGH stärkt die Rechte von Mietern
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