Einhaltung von Ruhezeiten bei Renovierungsarbeiten: Was Mieter am Sonntag beachten müssen

Einleitung

Renovierungsarbeiten sind mit ihrer unvermeidbaren Lärmbelästigung ein sensibles Thema in Mehrfamilienhäusern. Besonders an Sonn- und Feiertagen kann die Erzeugung von Lärm in der Regel nicht erlaubt sein und gilt oftmals als Verstoß gegen die gesetzlichen und allgemeinen Regelungen. In solchen Fällen sind Mieter in der Verpflichtung, Ruhezeiten zu beachten, um konfliktfreie Nachbarschaftsbeziehungen und eine Einhaltung der geltenden Regularien zu gewährleisten. Das Wissen, welche Zeiten für Renovierungen erlaubt sind und welche nicht, ist von zentraler Bedeutung, um sich rechtssicher zu verhalten.

Der Alltag eines Mieters kann durch Renovierungsarbeiten stark beeinflusst werden – nicht nur durch den eigenen Haushalt, sondern oftmals auch durch Nachbarn, die nicht alle Regularien einsehen. Aus diesem Grund ist es bedeutend, die rechtlichen und kommunalen Regelungen zu verstehen, um sowohl die Ausübung des Renovierungsrechts als vertragsgemäß genutzender Partei als auch die Erfüllung der verantwortungsvollen Nachbarrolle zu gewährleisten.

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf einem Vergleich mehrerer Quellen, die sich speziell mit Ruhezeiten, Lärmbelästigung und den zugehörigen rechtlichen Konsequenzen beschäftigen. Diese Daten stammen aus unabhängigen Beratungsseiten, Gutachten aus dem Rechtssektor, sowie von Experten des Bauwesens und Mieterbund-Einschätzungen. Sie dienen der Beantwortung der Frage, ob Renovierungen einer Wohnung am Sonntag erlaubt sind. Hierzu wird die Bedeutung der Hausordnung, spezielle Sonderregelungen sowie mögliche Sanktionen bei deren Verstoß detailliert erläutert.

Geltende gesetzliche und kommunale Regelungen

Im gesetzlichen und kommunalen Kontext sind Ruhezeiten unverzichtbare Vorgaben, um den Nachbarschaftsfrieden zu schützen. Grundsätzlich orientieren sich diese an den gesetzlichen Grundsätzen zum Schutz vor lauter Umwelt, ergänzt durch kommunale und vom Vermieter festgelegte Weisungen. Die Grundlage hierfür ist, dass das Ruhestörungsgesetz (RuSiG) sowie die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) allgemeine Lärmgrenzwerte und -zeiten definieren.

Ganz allgemein gilt in den meisten Städten und Gemeinden:

  • Mittagsruhe: meist von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Nachtruhe: in der Regel von 20:00 Uhr bis 6:00 oder 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: ganztägig, also von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Diese Regelungen dienen dazu, den Lärmpegel auf ein gesundheitlich unbedenkliches Niveau zu reduzieren, insbesondere in Mehrfamilienhäusern, in denen Wohnungen nahe beieinander liegen. Die Bußgeldkataloge weisen aus, dass der Verstoß gegen Ruhezeiten als Ordnungswidrigkeit gelten kann und Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen werden können – je nach Schweregrad und Wiederholung der Verstöße.

Aber die konkreten Regelungen können bei Renovierungen etwas differenzierter aussehen. Besonders in der Praxis ist es wichtig zu beachten, ob Renovierungsarbeiten selbst durchgeführt werden oder ob ein Handwerker beauftragt ist, sowie die aktuelle Validität der Hausordnung.

Die Rolle der Hausordnung bei Renovierungsarbeiten

Die Hausordnung ist in renovierte Wohnungen involvierter Mieter, insbesondere in Mehrfamilienhäusern, eine wichtige rechtliche Grundlage. Sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietverhältnisses ist, muss sie von allen Parteien beachtet werden. Viele Vermieter oder Eigentümerwohnungen enthalten in der Hausordnung klar definierte Ruhezeiten und Lärmbegrenzungen. Diese sind regelmäßig differenzierter als die gesetzlichen Absprachen und haben daher eine klare Priorität in der Praxis.

Ein typisches Beispiel für eine in der Hausordnung festgelegte Zeitstruktur lautet:

  • Morgenruhe: Bei einigen Hausordnungen gilt 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr als Morgenruhe.
  • Mittagsruhe: Zwischen 13:00 und 15:00 Uhr darf ebenfalls grundsätzlich nicht gearbeitet werden.
  • Nachtruhe: Diese wird oftmals in der Hausordnung bis 8:00 Uhr verlängert – also mit 20:00 bis 8:00 Uhr.
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: In den wenigsten Fällen wird hier auf eine Ausnahme verzichtet. Häufige Regelung ist: keine Renovierungsarbeiten am Sonntag oder an allgemeinen Feiertagen.

Mieter müssen also immer vorab in ihre individuelle Hausordnung schauen, da sie oft spezifischere Regelungen enthält, beispielsweise mit strengeren Lärmgrenzwerten oder anderen Tageszeiten. In einer solchen Ordnung wird möglicherweise auch vorgeschrieben, dass Renovierungsarbeiten, die mit starkem Lärm einhergehen, an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden dürfen. Dieser Grundsatz ist in Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden, wie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 25. Januar 1991 (Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 411/90).

Ein weiterer Aspekt der Hausordnung kann die ortsübliche Praxis betreffen. Sie ist zwar eine feste Regel, in manchen Fällen gibt es jedoch von den Kommunen anerkannte Ausnahmen. So können beispielsweise bei der Mitwirkung professioneller Handwerker im Laufe von Renovierungsarbeiten am Samstag etwas andere Regelungen gelten.

Renovierungsarbeiten am Sonntag: Im Allgemeinen nicht zulässig

Auf die konkrete Frage beantworten mehrere Quellen eindeutig, dass Renovierungen am Sonntag im Regelfall nicht erlaubt sind. Laut der Hausordnung und den dort festgeschriebenen, von den Kommunen unterstützten Regelungen, sind Renovierungsarbeiten an Sonntagen sowie an Feiertagen – also an Tagen der gesetzlichen Ruhe – meist vollständig untersagt. Das bedeutet auch, dass typische Renovierungsarbeiten wie Bohren, Sawen, Pressen, Streichen oder auch das Ein- und Auspacken von Möbeln an diesen Tagen unterbleiben müssen.

Ein Grund für diese Regelung ist, dass Rhythmus und Ruhezeiten im ländlichen und städtischen Umfeld unter ganz unterschiedlichen Bedingungen entstanden sind. In Dörfern, in denen die Bewohner oft einen weitaus geringeren Nachbarschaftsanspruch als in Städten haben, können beispielsweise Kommunen spezifischere Regelungen zulassen. Im städtischen Umfeld ist der Schutz vor Lärm aber meist enger.

Die Ausgestaltung einer solchen Regelung hängt von den kommunalen Vorgaben und der konkreten Hausordnung ab. Sofern keine spezifischen Ausnahmen existieren oder von der Kommune anerkannt werden, führt ein Sonntagsbohren oder andere lärmerzeugende Arbeiten häufig zu einer Bußgeldanordnung.

Im Einzelnen bedeuten diese Regelungen:

  • Sonntags: Keine Lärmproduktion durch Renovierungsarbeiten erlaubt.
  • Feiertage: Gleich wie an Sonntagen: Renovierungsarbeiten mit erheblichen Lärmauswirkungen sind nicht statthaft.
  • Samstag: In den meisten Fällen sind Renovierungen hier bis 22:00 Uhr erlaubt, in einigen Kommunen und/oder in der Hausordnung kann es anders aussehen.

Das Fehlen einer klaren Regelung innerhalb der Hausordnung bedeutet nicht automatisch, dass Renovierungen am Sonntag erlaubt sind. Solch eine Prämisse wäre falsch. Im Gegenteil: ohne Regelung besteht ein Verstoß potenziell gegen allgemeine öffentliche Ordnung, da die Kommunen üblicherweise eine Sonntagsstilllegung verpflichtend erlassen haben.

Ausnahmen und Sonderfälle

Ein- und Auszug

In der Praxis gibt es allerdings einige Ausnahmen, bei denen eine Renovierung oder zumindest gewisse damit verbundene Arbeiten auch in der allgemeinen Stilllegungszeit des Sonntags durchgeführt werden können. Ein solcher Bereich ist der Ein- oder Auszug. Die Rechtsprechung sowie Expertenmeinungen legen hier nahe, dass Renovierungen und Handwerkerarbeiten, die im Zusammenhang mit Einzügen oder Auszügen stattfinden, als notwendig angesehen werden können, was eine Verwirkung der allgemeinen Lärmbeschränkungen im Sinne der Nachbarschaft duldet.

Allerdings kommt es hier bei der Rechtslage auf die Dauer und Intensität an. Kurzfristige und minimale Arbeiten – wie das Anbringen eines Regals oder das Auspacken eines kleineren Möbelstücks – werden in der Regel geduldet. Bei erheblichen Maßnahmen, etwa wenn Ein- oder Auszugskisten montiert werden oder komplexe Montagearbeiten stattfinden, kann es trotzdem zu Nachfragen durch Nachbarn oder gar Polizeieinschritten kommen.

Notfälle

Ein weiterer Sonderfall sind Notfälle. Im Bereich Renovierungsarbeiten spielt beispielsweise ein plötzlicher Wasserschaden eine Rolle. Solche akuten Probleme, die unter Umständen zu weiteren Schäden führen könnten, stellen meist keinen Lärmbegründungseinschränkung mehr dar. Das Gesetz erlaubt Renovierungsarbeiten in Fällen, in denen eine akute Gefährdung von Mieterwohnungen oder Haushaltsmitgliedern vorliegt.

Diese Ausnahmeregelungen sind jedoch eng einzuschränken. Es gilt, den Schaden wirklich als akut und unverzüglich einzustufen.

Was für privat renovierende Mieter gilt

Mieter, die ihre Wohnung auf eigene Faust renovieren, sind in der Pflicht, mit Nachdruck auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu achten. In solchen Fällen müssen alle Handwerkerarbeiten, die mit erheblichem Geräuschpegel verbunden sind, innerhalb der offenen Zeiten der Hausordnung oder ggf. der kommunalen Vorgaben durchgeführt werden. Ein Mieter erwägt beispielsweise, am Sonntag die Wand zu bohren, um ein Regal befestigen zu können – dies gilt in der Regel als Lärmbelästigung und ist rechtswidrig.

Professionelle Handwerker hingegen unterliegen in ihrer Tätigkeit möglicherweise anderen Vorgaben. Sie müssen – bei Vertragsabschluss – sicherstellen, dass die auszuführenden Tätigkeiten gesetzlich und gemäß der Hausordnung durchführbar sind. Mieter sollten daher vor Renovierungsarbeiten klären, wie die Tätigkeiten ihrer Handwerker am Wochenende und an Feiertagen reguliert sind. Eventuell bestehen auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Handwerker, die auf die Einhaltung von kommunalen und/oder vertraglich festgelegten Stilllegungseinschränkungen hinweisen.

Kinderlärm und andere natürliche Ursachen innerhalb des häuslichen Raumes

Eine weitere, aber auch relevante Frage ist, ob Renovierungsarbeiten, soweit sie durch Kinder verursacht werden, unter Schutz stehen oder nicht. Die Rechtslage in diesem Bereich ist nicht eindeutig, denn Kinder- und Babylärm zählt nicht automatisch zu den akzeptablen Ursachen. Das Amtsgericht Oberhausen hat in einem Urteil (10. April 2001 – Az. 32 C 608/00) entschieden, dass Babyschreien oder Kinderlärmen keine Ruhestörung darstellt und daher akzeptiert werden muss. Dies gilt für das gesamte Tageszeitfenster, sofern andere, erhebliche Störquellen nicht vorliegen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass laut die Kinder zwar ruhiger zu betreiben sind, im rechtlichen Sinne aber oftmals erlaubter Umfang bestehen wird, der nicht weiter geprüft wird. Im Zusammenhang mit Renovierung ist dieser Aspekt relevant, da beispielsweise das Verlegungspersonal ein Kind, das laut herumspringt oder ein Bobbycar fährt, gelegentlich als üblichen Lärmquellen dulden muss, der nicht auf die Handwerker selbst zurückzuführen ist.

Trotz dieser Haltung der Gerichte gilt, dass unnötig erzeugter Lärm – was für Renovierung charakteristisch ist – nicht unter Schutz gestellt wird und entsprechend als Ruhestörung geahndet werden muss.

Wie viel Lärm ist bei Renovierungsarbeiten zulässig?

Die Bundesimmissionsschutzverordnung definiert für Baustellen Lärmgrenzwerte, die durch entsprechende Geräte oder Handwerker eingehalten werden müssen. Diese liegen im Allgemeinen zwischen 65 und 75 dB (Dezibel), abhängig von der Art der Tätigkeit und der Umgebung. Allerdings handelt es sich bei Renovierungsarbeiten im privaten Umfeld meist um weniger extreme Lärmeinwirkung in einem begrenzten Kontext.

Für Renovierungen, die im privaten Bereich stattfinden, gibt es keine spezifischen Lärmbegrenzungen neben der Zeitstruktur. Hier verlässt man sich weitgehend auf die Ruhezeiten, die im Mietvertrag oder den kommunalen Regelungen vorgesehen sind. Diese Regelung wird auch durch Experten wie dem Mieterbund-Expertent Waller bestätigt, der im Artikel auf Focus.de erläutert, dass Mieter im Laufe von Renovierung und Auszug auf Nachsicht durch die Gerichte rechnen können.

Doch sind diese Tätigkeiten am Sonntag grundsätzlich verboten. Selbst eine geringfügige Störung durch beispielsweise ein Wandschraubgeräusch oder die plötzliche Montage eines Regalbausystems kann hier rechtsverletzende Konsequenzen haben. Daher ist es wichtig, den Einhalt der Hausordnung sowie ggf. kommunale Regelungen genauestens zu beachten.

Mögliche rechtliche Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Ruhezeiten

Verletzt ein Mieter die Ruhezeiten durch ungenehmigte Renovierungen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die Bußgelder in Höhe bis zu 5.000 Euro nach sich zieht. Die Polizei ist laut Bussgeldkatalog.org grundsätzlich berechtigt, bei Lärmbelästigungen durch Renovierungsarbeiten vorzugehen. Zudem können Nachbarn – insbesondere bei wiederholter oder schwerwiegender Lärmbelästigung – mit Mieterabreden oder sogar fristloser Kündigung konfrontiert werden.

Die fristlose Kündigung setzt allerdings voraus, dass der Mieter selbst nach einer Abmahnung weiterhin Lärm anrichtet oder eine absichtliche Nachbarbehinderung vorliegt. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt, eine Kündigung per Anwalt oder direkt durchzuführen. Da solch eine Maßnahme aber in jedem Fall von der Rechtsprechung geprüft werden muss, ist sie oftmals mit einer Klage und einer Beweisprüfung durch ein Amtsgericht verbunden. In Zweifelsfällen kann die Polizei direkt intervenieren.

Wenn die Lärmverursachtung durch Renovierungen am Sonntag oder an einem Feiertag bereits mehrmals wiederholt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass die Polizei auf das Gericht zurückgreifen wird, um die Verurteilung oder zumindest die Nachforderung weiterer Abschreckungsmaßnahmen zu erwägen.

Empfohlene Praktiken für Mieter

Um gesetzliche Grenzen zu wahren und gleichzeitig in einem Mehrfamilienhaus als korrekter Mieter wahrgenommen zu werden, empfehlen sich folgende Praktiken:

  1. Prüfung der Hausordnung: Vor Beginn jeglicher Renovierungsarbeiten – insbesondere am Wochenende – muss der Mieter in die Regelungen zur Ruhestörung im Mietvertrag oder in der Hausordnung schauen.
  2. Einblick in kommunale Vorgaben: Viele Städte haben detailreiche Regelungen zur Lärmbegrenzung an den Sonntagen. Diese sind in der Regel über das Umweltamt oder Stadtmarketingportal einsehbar.
  3. Absprache mit Nachbarn: Vor Renovierungsbeginn ist es oftmals vorteilhaft, ggf. von Lärm betroffene Nachbarn über die geplanten Arbeiten zu informieren – insbesondere, wenn Ausnahmeregelungen bestehen.
  4. Zeitsouveränität nutzen: Wird möglicherweise eine Verlängerung zur Ruhestörung benötigt – etwa im Zusammenhang mit der Einrichtung neuer Möbel – sollte der Mieter seine Handwerker oder Helfer nur innerhalb erlaubter Tageszeiten arbeiten lassen.
  5. Vermeidung unbedenkter Störungen: Lautes Sprechen, laute Musik – auch bei der Dusche – ist im Wohnzimmerbereich nicht explizit bei Renovierungsarbeiten verboten, kann aber aufgrund seines Lärmeinwirkungsgrades durchaus als Ruhestörung geahndet werden.

Mieterbund-Expertent Waller betont auf Focus.de, dass die 30 Löcher-Regel – also das Erlauben einer bestimmten Anzahl an Bohrungen pro Renovierungszeitraum – eine informelle Praxis ist, die in der Regelung keine offizielle Grundlage hat. Sie kann aber als Leitwert genommen werden, um Nachbarschaftsrechte nicht permanent zu verletzen.

Fehlende Regelung – wie reagiert man?

In einigen Fällen liegt im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine klare Regelung zu Nachtruhe, Mittagsruhe, oder Sonntagsruhe vor. Dann kann es leichter sein, einen Verstoß nachzuweisen, weil es keine expliziten Absprachen gibt, die als Grundlage dienen. In solchen Fällen ist nicht nur die Polizei, sondern auch die Gerichtsbarkeit meist auf die Einhaltung gesetzlicher Grundlagen angewiesen.

Klärend kann hier der Einblick in die Bundesimmissionsschutzverordnung helfen, die im Grundsatz für alle Mieter zuträgt. Je nach Kommune und Ausgestaltung der Hausordnung – sofern diese existiert – fallen die rechtlichen Schutzmaßnahmen jedoch etwas anders aus.

Weitere prägnante Fakten im Kontext der Renovierung am Sonntag

  • Handwerker sind nicht immun. Professionelle Unternehmen, die Renovierungsarbeiten durchführen, unterliegen der Regelung durch die Hausordnung und kommunalen Regularien wie Mieter selbst.
  • Die 20:00 bis 08:00 Uhr Regel. In einigen Gebieten, beispielsweise in München, gilt zwischen 20:00 und 8:00 Uhr Ruhezeiten für privat und professionell durchgeführte Renovierungen. Auf Bausystems-München werden solche Regeln detailliert vorgestellt.
  • Wohnungsumbau vs. kurzzeitige Arbeiten. Ein kleinerer Umfang an Renovierungsarbeiten, etwa das Aufhängen von Bildern an Wänden, ist meist tolerierbar, falls es innerhalb der gestatteten Zeiten bewusst und geplant geschieht.
  • Babies und Kleinkinder sind zulässig störend. Sofern keine gesonderten Ursachen vorliegen, akzeptieren die Gerichte Kinderlärm. Ein Mieter hat also grundsätzlich den Freibrief, dass er im Rahmen seines Privatlebens keine weiteren Regularien beachten muss – bis auf die offiziellen Ruhestreuungen innerhalb von Renovierungen.
  • Die Polizei als letzte Option. Bei starken oder wiederholten Verstößen wird die Polizei oftmals eingeschaltet. Ein Einschreiten ist zwar nicht die erste Option, aber durchaus berechtigt und in einigen Kommunen von Nachbarn direkt angefordert werden.

Empfehlungen zur Planung von Renovierungsarbeiten

Um in der Rolle des Mieters rechtssicher zu handeln, bieten sich folgende Planungsschritte an:

  1. Zeiten prüfen und abwägen: Vor Beginn der Renovierungsarbeiten ist es ratsam, alle relevanten Tageszeiten zu prüfen. Für Renovierungen am Samstag gelten reguläre Zeiten (z.T. bis 22 Uhr), aber am Sonntag oder an Feiertagen sind sie zu unterbleiben.
  2. Kommunikation schaffen: Klare Absprachen mit Mitbewohnern und Nachbarn vor Renovierungsbeginn können die Wahrnehmung der Lärmbelästigung weitaus positiver gestalten. Es ist oft wünschenswert, die geplanten Tätigkeitstage bekanntzugeben.
  3. Ruhigkeitszeiten im Messeprozessor nutzen: Da Lärm als subjektiv wahrgenommene Störgröße schwer zu bewerten ist, lohnt es sich, Lärmvorgaben objektiver festzustellen. Eventuell können auch Lautstärkemessgeräte zur Einhaltung der kommunalen Regelungen herangezogen werden.
  4. Vermieter fragen: Sollte es Unsicherheiten geben, ist immer der Vermieter der erste Ansprechpartner. Er kann die konkreten Regelungen aus der Hausordnung erklären und ggf. zeitliche Ausnahmen genehmigen.
  5. Ruhig ausüben: Ein zu lauter Arbeitsrhythmus, selbst innerhalb erlaubter Zeiten, kann als Voreinstellung in die Rolle des ruhenden Mieters helfen. Sofern alle Vorgaben eingehalten werden, bleibt die Nachbarnachrichtweitergabe aus.

Fazit

Die Durchführung einer Renovierung an Sonntagen ist in Deutschland – im Regelfall – nicht zulässig. Diese Aussagen stützen sich stark auf mehrere rechtliche und praktische Hintergründe der genannten Quellen. Die Einhaltung der kommunalen Bußgeldkataloge, der vertraglich fixierten Hausordnungen und der allgemeinen Richtlinien zum Lärmbelastung ist somit unerlässlich.

Mieter müssen sich darauf verlassen, dass sie nicht nur ihre Renovierungsarbeiten planen, sondern auch entsprechend abstimmen. Handwerkerarbeiten, die am Sonntag durchgeführt werden, können einen Bußgeldbescheid hervorrufen und in Extremfällen sogar zu einer fristlosen Kündigung führen – besonders wenn dies trotz einer bereits erfolgten Abmahnung wiederauftaucht.

Die Ausnahmen – insbesondere beim Ein- oder Auszug – sind stets eng zu fassen. Sie dienen einer Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße und rechtliche Umsetzung eines Mieterwechsels sicherzustellen, ohne den Kontext des alltäglichen Lärms zu stark zu belasten.

Es macht in der Praxis Sinn, Renovierungsumfang an Wochentagen sowie Samstagen zu verteilen, um möglichst hohe Tätigkeiten innerhalb erlaubter Zeiten durchzuführen, aber die Ruhezeiten sicherzustellen. Zudem ist die Koordination mit Nachbarn und die klare Erkenntnis der geltenden Buße- und Sanktionsmechanismen notwendig, um den Nachbarschaftsfrieden zu gewährleisten und den eigenen Ruf sowie Wohnberechtigung zu schützen.

Renovierungen in der freien Zeit sind wünschenswert, doch ohne Rücksicht auf allgemeine Regularien und die Verantwortung gegenüber der Nachbarschaft können sie auch für den Mieter eine Bürde werden. Es braucht also nicht nur die Bereitschaft zum Renovieren, sondern auch den Respekt vor der Ordnung, um alles legal und friedlich zu gestalten.

Die konkreten Regelungen variieren, was auf den lokalen Kontext zurückgeht. Kommunen haben ihre eigenen Lärmvorgaben, die von den dortigen Lebensbedingungen abhängen. Mieter sollten sich daher für alle Vorhaben – insbesondere am Sonntag – mit der aktuellsten Version der Hausordnung und der lokalen Lärmregelung vertraut machen.

Quellen

  1. Lärmbelästigung durch Renovierung der Wohnung
  2. Umgang mit Ruhestörung
  3. Baulärm: Grenzen des Verständnisses
  4. Bis wann darf man bohren?
  5. Renovieren und Ruhezeiten: Was gilt?
  6. Fristlose Kündigung durch Ruhestörungen
  7. Lärmbelästigung und Ruhestörung: Rechtswege

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