Die Renovierung eines Badezimmers in einer Mietwohnung ist für Mieter oft ein sensibles Thema. Fragen wie „Dürfen Mieter das Bad renovieren?“ oder „Wann muss ein Vermieter eine Sanierung im Badezimmer vornehmen?“ sind weit verbreitet. Gleichzeitig kommt es vor, dass Vermieter selbst eine umfassende Badsanierung planen, um z. B. den Wohnwert zu erhöhen oder die Barrierefreiheit zu verbessern.
In diesem Artikel wird der rechtliche und praktische Hintergrund erläutert, unter welchen Bedingungen Mieter ein Badezimmer renovieren dürfen, welche Pflichten den Vermieter dabei betreffen und wie sich Kosten, Zustimmung und Mietverhältnisse in solch einer Situation darstellen. Alle Angaben basieren auf vertraglich festgelegten und geltenden Rechtsgrundsätzen in Deutschland, wobei starker Bezug zu den Bedingungen bei Mietwohnungen hergestellt wird.
Zuständigkeiten beim Badezimmer: Vermieter vs. Mieter
Grundsätzlich liegt die Instandhaltungspflicht bei Badezimmern nach mietrechtlichen Vorgaben beim Vermieter. Er ist verpflichtet, sogenannte „Erhaltungsreparaturen“ durchzuführen, um sicherzustellen, dass die sanitären und technischen Installationen einwandfrei funktionieren. Dazu gehören beispielsweise die Reparatur oder Wartung des Wasserhahns, der Dusche, der Toilette, der Fliesen oder der Beleuchtung.
Wenn ein Mieter nach mehreren Jahren in einer Wohnung feststellt, dass das Badezimmer stark in die Jahre gekommen ist, etwa weil die Fließen bläulich verfärbt oder in der Decke Schimmelbildungen auftreten, ist es erforderlich, dies dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter muss solche Mängel beheben und ist nur verpflichtet, das Badezimmer zu sanieren, wenn ein Mangel vorliegt.
Eine ursprüngliche Renovierung oder Modernisierung – beispielsweise bei neu finanzierten oder geförderten Wohnungen – ist hingegen nicht automatisch durch den Vermieter verpflichtend. In der Regel kann ein Mieter also nicht pauschal erwarten, dass sein Badezimmer nach 20 oder 30 Jahren erneuert wird, es sei denn, eindeutige bauliche Mängel sind entstanden und anzuzeigen.
In der Praxis können Bäder in Mietwohnungen je nach Aufwand ca. 25 bis 35 Jahre halten, sofern sie sorgfältig gepflegt werden (vgl. 2). Es ist daher gängige Praxis, dass Mieter – vor allem bei Schönheitsreparaturen – die Pflicht der Instandhaltung nicht gänzlich vom Vermieter umgelegt bekommt, es sei denn, der Mietvertrag oder eine spezifische Renovierungsklausel legt das anders fest.
Rechtliche Grundlagen zur Badsanierung
Instandhaltungspflicht des Vermieters
Nach geltendem Mietrecht (§ 572 BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Dazu gehören notwendige Reparaturen an Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Instandhaltung des Fußbodens, der Decke oder der Wände innerhalb des Badezimmers. Solche Reparaturen fallen unter die Erhaltungskosten. Diese Kosten dürfen niemals vom Mieter übernommen werden, da sie zur unverzichtbaren Pflicht des Vermieters gehören.
Wenn Mieter z. B. einen defekten Duschabfluss bemerken, sind sie verpflichtet, diese Beanstandung dem Vermieter sinnvoll schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter hat dann eine entsprechende Frist – in bestimmten Fällen 3 Wochen –, um entsprechende Abhilfe zu schaffen. Ein Mieter hat demnach keine Pflicht zur Renovierung und ist nur verantwortlich für Schäden, die durch eigene Fehler (z. B. Nichtreinigung zu Schimmelbildung) entstanden sind. Hier übernimmt der Mieter gemäß Mietrecht die Kosten für Schadensbeseitigung (vgl. 2 und 4).
Modernisierung als Ausnahmefall
Eine Sanierung, die über reine Schadensreparaturen hinausgeht und den Wohnwert der Wohnung permanent steigert, fällt unter die Modernisierungspflicht. Dabei kann der Vermieter beispielsweise Fliesen, sanitäre Anlagen oder die Estrichkonstruktion ersetzen, um das Badezimmer auf modernem Standard zu halten. Solche Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig auch im laufenden laufenden Mietverhältnis durchgeführt werden, sofern sie keine Beeinträchtigung der Mieterhöhung fristvorgaben verletzen.
Wenn ein Vermieter vorsorglich oder in der Zukunft planen möchte, muss er dies der Mieterin detailliert und schriftlich mitteilen. Eine Ankündigung ist in der Regel drei Monate vor geplanten Modernisierungsarbeiten fällig. Die Mieterin hat somit genügend Zeit, Einspruch zu erheben oder sich auf die möglichen Folgen einzustellen.
Wann darf ein Mieter rennovieren?
Mit der sanitären Ausstattung ist nicht zu spielen. Eine umfassende Renovierung – etwa das Umbauen der Badewanne in eine bodengleiche Dusche – erforderlich Zustimmung des Vermieters. Ein Mieter darf im Regelfall keine selbstständigen Baumaßnahmen durchführen, da das Ersatz der baulichen Änderung in der Regel nicht geltend gemacht wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn das Badezimmer durch altersbedingte Hindernisse schwer nutzbar ist, etwa aufgrund der hohen Wannenkante und Rutschgefahr für rollstuhlfahrende Mieter, kann eine solche Maßnahme unter Umfeldbedingungen zur Pflegebedürftigkeit genehmigt werden. Der Mieter kann dann oft Zuschüsse beantragen, die ihm erhebliche Entlastungen bieten (vgl. 5).
Selbst bei solch speziellen Sanierungsmaßnahmen, etwa im Zusammenhang mit dem Erhalt der Pflegefrequenz, muss der Vermieter nicht immer zustimmen. Laut Gesetz darf er eine Maßnahme ablehnen, wenn er aus triftigem Grund ablehnte, dass die Konstruktion geändert wird – z. B. aus baulichen oder finanziellen Gründen. In diesen Fällen sollten Mieter professionelle Beratung einholen, um gegebenenfalls vor Gericht eine Begründung für die Renovierung vorzulegen.
Veränderungssperre im Mietvertrag
Die meisten Mietverträge enthalten Klauseln, die bestimmte Renovierungsarbeiten regeln. Man unterscheidet hier zwischen flexiblen und starren Klauseln. Starre Klauseln, etwa die, die Renovierungen „immer“ oder „mindestens alle zehn Jahre“ vorschreiben, sind nichtig, wenn keine konkreten, baulichen Mängel bestehen. Solche Klauseln können nicht pauschal die Mieter verpflichten, Renovierungen auch durchzuführen, wenn keine Schäden vorliegen.
Flexiblere Klauseln, in denen von „pfleglicher Behandlung“ abhängig gemacht wird, können wirksam sein unter der Voraussetzung, dass die Renovierungen nur bei tatsächlichen Schäden erforderlich sind. Diese Regelung ist von den Gerichten zumeist bestätigt worden.
Beteiligung an Kosten: Mieterhöhung und Mietminderung
Kosten der Modernisierung: Wer zahlt was?
Wenn eine Modernisierung im Badezimmer durchgeführt wird – z. B. in den Händen einer professionellen Sanierungs-Firma wie Schramm –, können sich die Kosten auf die Mieter umlagern. Laut den Angaben der Gewofag kann allein eine Badsanierung Kosten zwischen 7500 Euro beanspruchen (vgl. 2). Dies entspricht oftmals der Gesamtsanierung, einschließlich Fliesensanierung, Tapsinstallation und geänderter Elektrosysteme.
Bei solchen Sanierungen in frei finanzierten Wohnungen wird die Miete dem derzeit geltenden Mietspiegel entsprechend um 0,67 Euro pro Quadratmeter erhöht. Bei gefördernden Wohnungen, z. B. bezuschusst durch Sozialwohnungsgesetzte, kann eine Mieterhöhung nicht verlangt werden.
Wenn Mieter der Kostenübernahme einer Mieterhöhung widersprechen möchten, sollten sie die Ursache der Renovierung und die notwendige Auswirkung auf Mietverhältnis analysieren. Für Mieter kann z. B. eine Erhöhung unwirksam sein, wenn sie nicht dem Verbau einer neuen Dusche zugestimmt wurden, sondern lediglich Mangelreparaturen erwartet haben.
Mieter haben Recht auf Mietminderung
Wenn der Vermieter Sanierungen in Angriff nimmt, kann das die Nutzung des Badezimmers beeinträchtigen. Ein Mieter, der dies voraussehend oder während der Sanierung feststellt, hat gemäß Mietrecht Recht auf Mieterminderung, solange die Nutzung eingeschränkt ist. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Badezimmer für mehrere Tage oder Wochen von Dachschichten oder Handwerkern genutzt wird oder wenn die Sanitäreinrichtung stillgelegt ist.
Der Vermieter hat zwar das Recht, eine Sanierung in der Wohnung durchzuführen, aber er muss die Mieter über die Auswirkungen dieser Maßnahmen klar informieren (vgl. 4). Zudem bietet es sich an, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der nicht nur den Sanierungsumfang festlegt, sondern auch Folgen wie z. B. Rückbauverpflichtungen oder finanzielle Einräumung geregelt.
Mieterwiderspruch und Abmahnung
Ein Mieter, der ohne Zustimmung des Vermieters gröbere Renovierungen oder Ersatzzahlungen vornehmen lässt, kann Abmahnung bis hin zu Kündigung erwarten. Sofern der Mieter nicht abgedeckt ist als Schönheitsreparierung, geht der Vermieter von einer Mieterpflicht aus.
Wenn z. B. Sanitation durch die Mieterinitiative erfolgt ist, müssen die Kosten oft vollständig zurückgestellt oder vom Mieter selbst getragen werden. Eine spätere Mieterhöhung wird dadurch nicht verhindert, da sie nur auf solche Maßnahmen aufbauen, die notwendige Modernisierungen darstellen und nicht reine Schönheitsreparaturen.
Barrierefreie Sanierung: Spezielle Bedingungen
Bei Sanierungsprojekten, die die Barrierefreiheit erhöhen, kommen weitere Aspekte hinzu. Eine Umbaumaßnahme von der Badewanne in die Dusche kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, z. B. bei hohem Pflegebedarf oder in Zusammenarbeit mit einer Sozialhilfebehörde oder Behindertenhilfeorganisation.
Der Mieter muss vor Beginn des Umbaus eine formelle Zustimmung durch den Vermieter erhalten, und die Kosten sollten in einer Vereinbarung geregelt werden. Manchmal ist es möglich, dass z. B. der Mieter einen Eigenanteil von bis zu 50 % erhält. Gleichzeitig ist das Recht auf Mieterhöhung bedingt, da die Sanierung in dem Sinne von nicht umlagefähig sein kann, wenn sie medizinisch erforderlich ist.
In der Praxis wird geprüft, ob der Mieter einen Pflegegrad hat. Bei Vorliegen eines Pflegegrades von mindestens 2, der Mieter eine entsprechende Stellungnahme vorweisen kann, nimmt die Zustimmung des Vermieters oft statt. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass eine erhöhte Lebbarkeit durch ein barrierefreies Badezimmer nicht abgelehnt werden kann.
Was ist mit Schönheitsreparaturen?
Ein häufiges Szenario ist, dass Mieter oder Mieterinnen die Sanierung der Badezimmer übernehmen, weil sie altersbedingte Änderungen nicht tolerieren können. Eine Frage, die hier auftaucht, lautet: Haben Mieter ein Recht auf Modernisierung einer Wohnfläche?
Im Mietrecht ist die Antwort hier klare: Nein. Mieter sind nicht verpflichtet und haben kein Recht, über die gesetzlich festgelegte Instandhaltung hinauszusteigen. Solche Schönheitsreparaturen bleiben meist bei der Auszugssituation zurückzugeben oder an die Vermieter rückzubekommen (vgl. 1).
Doch was passiert, wenn ein Mieter das Badezimmer während der Mietzeit renoviert? Glaubt er, dass die Sanierkosten gegenüber Kündigung oder Abmahnung in der Regel bestehen, irrt er. Die Voraussetzungen für Mieterrenovationen sind rechtlich eng gefasst, und ein Mieter kann nur bei Zustimmung des Vermieters und bei klarem Verzicht auf die Rückbauverpflichtung sicher gehen, die Kosten einer Renovierung zu tragen und diese nicht umkehrend in die Wohnung zurückzugeben.
Daher ist es ratsam, im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären, ob eine Umänderung, eine Neufliese oder eine Duschumbau genehmigt wird. Im Bestellungsfall kann eine schriftliche Bestätigung die Grundlage für zukünftige Rechte des Mieters darstellen, insbesondere wenn die Nutzung der bestehenden Sanitäreinrichtung behindern ist oder die Kosten umlagebar sein könnten.
Mietvertrag und Beteiligung: Wichtige Formen
Mündliche und schriftliche Kommunikation
Die meisten Mieterwidersprüche können vermieden werden, wenn eine klare, schriftlich fixierte Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter stattfindet. Vermieter sollten vor Modernisierungen alle zulässigen Punkte in Textform darlegen, etwa:
- Die Dauer des geplanten Umbaus
- Die Kosten der Sanierung
- Ob und in welchem Umfang eine Mieterhöhung vorgesehen ist
- Die Pflicht zur Kündigung oder zum Austritt, sofern keine Einigung erzielt wird
- Die Zustimmung der Mieter, falls diese den Sanierung voranschreiten
Gleichzeitig gilt es für Mieter, keine Einwände vorschnell aufzubauen, wenn es um Erhaltungsmaßnahmen geht. Wer beispielsweise bei Schadensbehebung die Fristen verletzt oder nicht reagiert, kann später keine Geltendmachung auf Mieterminderung aufstellen.
Geltendmachung im Abmahnung oder vor Gericht
Eine Sanierung, die vom Mieter geplant ist, kann als Schönheitsreparatur abwenden werden. Ist eine umfassende Duschsanierung erfolgt, doch der Vermieter die Änderung ablehnt, kann es gerichtlich abgeklärt werden, ob eine nachhaltige Nutzung unter den neuen Umständen möglich bis notwendig ist. Besonders Pflegefaller, die durch einen Antrag von der Krankenkasse unterstützt werden, können hier eine durchgreifende Begründung liefern.
Ein Mieter, der versucht, gegen einen Mieterhöhung zu protestieren, kann das mit einem Anwalt tun. Die Mietervereinigungen oder Rechtsberater für Mietrecht bieten dazu hilfreiche Beratungen, wie z. B. bei der Frage, ob die Sanierung eigentlich Modernisierung oder bloße Schönheitsreparatur ist.
Badsanierung in Mietwohnungen: Für was der Vermieter zuständig ist
Sanitäre und technische Mängel
Eindeutig zuständig bleibt der Vermieter bei bauliche oder sanitäre Mängel wie defekte Heizungen, auslaufende Armaturen, Risse in den Fliesen oder an der Wand. Solche Reparaturen sind Erhaltungsreparaturen und können nicht in Schönheitsreparaturen ausgedrücke werden, auch wenn sie langfristig auf den Zustand der Wohnung abzielen.
Ein Mangel kann z. B. in Form von undichten Leitungen oder einem stark verwittertem Duschflächen auftreten. Wer als Mieter solche Mängel an den Wohnung nicht toleriert, kann sie schriftlich an den Vermieter melden, jedoch ist es nicht automatisch verbreitet, dass der Vermieter nach 25 Jahren gepflichten ist, das Badezimmer komplett zu erneuern.
Sanierung und Mieterhöhung
Wenn eine umfassende Sanierung erfolgt, die die Sanierung über bauliche Notwendigkeit hinaus als Modernisierung definiert, kann eine Mieterhöhung rechtlich zulassig sein. Wie bereits erwähnt (vgl. 2), kann ein modernisiertes Badezimmer in einer gefoerderten Wohnung keine Mieterhöhung auslösen, da diese Projekte steuerlich begrenzt werden. In frei finanzierten Wohnungen hingegen fällt die Mieterhöhung oft an. Der genaue Wert dieser Erhöhung hängt vom Mietspiegel der Region ab und wird im Regelfall als Pauschale von 0,67 Euro pro Quadratmeter für Badsanierungen empfohlen.
Achselnd kann ein Mieter auch rechtmäßige Verzicht auf eine Mieterhöhung erwirken, wenn die Sanierung zwingend notwendig ist oder sinnvoll als Sanierung einer Mangelbedingung abgebildet wird. Die Mietergemeinschaft oder Mietervereinigung kann hier als Ansprechpartner dienen, um klare Rechtsgrundlagen zu identifizieren.
Pflegebedürftigkeit und Badsanierung: Fällen und Ausnahmen
Wenn der Mieter oder die Mieterin ein hohes Alter hat oder wegen Pflegebedürftigkeit Einschränkungen erlebt, kommt es für die Sanierung im Badezimmer zu weiteren rechtlichen Spielräumen. Eine Sanierung zu barrierefreien Zwecken ist dann nicht nur erlaubt, sondern in bestimmten Fällen sogar erwünscht (vgl. 5). Beispielsweise kann eine Einbau einer bodengleichen Dusche eine lebenswichtige Maßnahme sein, um den Mieter vor Verletzungen oder Verstummen zu schütze.
Auch wenn der Vermieter am Grundsatz nicht gegen eine Nutzung nach modernen Maßstäben ist, muss er die Maßnahme genehmigen, um die Umsetzung zu ermöglichen. Ohne diese Zustimmung kann eine Bauplanung, Baumerlaubnis, Mieterkundigung oder Mieterminderung nicht vollzogen werden.
In solchen Einzelfällen hat die Gemeinde, eine Behindertenberatungsstelle oder die Mietervereinigung oft eine durchgehende Rolle, um die Nöte des Mieters zu erwägen. Die Rückmeldeflächen an die Wohnung sollten in diesen Fällen eher auf dem lokalen Rechtskonzept, auch wenn der Vermieter über das Recht zur Sanierung verfügt.
Frustrationen aus der Praxis: Was Mieter oft versäumt
In der Praxis, wie beschrieben, kommt es oftmals zu Missverständnisse zwischen Mieter und Vermieter. Ein Mieter kann beispielsweise nach 26 Jahren in einer vermuteten Schadensreparatur anfragen, doch bei bloß ästhetischem Empfinden ist kein Recht auf Erneuern verlangt (vgl. 2).
Ein weiterer Kritikpunkt liegt in der Zustimmungsfeststellung durch den Vermieter. Michl den Antrag auf eine Dusche oder ein komplett neuen Badezimmerumbau müssen Mieter erstmals von der Sanierungsbedeutung, im Anschluss der genehmigungsbedürftigen Auftrag und im dritten einen Klarheitsspielraum erhaltenen. Erst danach ist ein Renovierungsprozess rechtsicher bestätigt.
Mieter können zudem mit unklarer Kostenaufteilung rechnen. Wenn z. B. die Mieter alle Kosten übernimmt, doch der Vermieter eine Mieterhöhung von 0,67 Euro pro Quadratmeter einfordert, ist das rechtsicher fragwürdig. Hier ist es wichtig, in einem schriftlichen Vertrag festzulegen, auf welche Aspekte wer Kosten trägt und ob dies auch in Form einer Mieterminderung wieder angesprochen wird.
So verläuft ein Badsanierung-Prozess
Ein Badsanierung-Prozess in Mietwohnungen besitzt einige Schritte, die Mieter beachten sollten, um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden:
- Ankündigung durch Vermieter (falls er das Sanierungsprojekt übernimmt)
- Einspruchsmöglichkeit für Mieter
- Kostenaufteilung definieren (schriftliche Vereinbarung)
- Mieterhöhung nur bei Modernisierungen
- Mietminderung für Mieter bei Nutzungseinschränkungen
- Genehmigungen einholen, falls baulich Modifikationen vorgenommen werden
Ein rechtmäßiger Umbau erfordert also immer die Zustimmung des Vermieters (vgl. 5). Selbst dann, wenn die Sanierungsmaßnahmen für eine Barrierefreiheit sinnvoll sind, sollte man mit entscheidendem Rechten begleiten lassen.
Auch bei Sanierungen zur Vorbereitung auf einen Auszug, wie es oft in langfristigen Mietverhältnissen der Fall ist, bleibt eine Genehmigung nötig, um davon abzusehen, dass die Sanierung später entfernt oder rückgebaut werden muss.
Was können Mieter tun, um ihre Rechte durchzusetzen?
Klarheit über Mietvertrag und Rechtslage
Mieter müssen sich immer mit dem Mietvertrag vertraut machen, denn dieser ist der wichtigste Rechtsgrund. Vor allem, wenn Renovierungen oder Modernisierungen geplant sind, muss man prüfen, was der Mieter wie weit in Schönheitsreparaturen einbezogen wird.
Zusammengehörig ist es, nicht erst im Äußersten zu reagieren. Wenn z. B. ein Umbau zur Dusche notwendig ist, ist es besser, noch vor spürenbarer Handlungsamplitude, um möglichen gesundheitlichen Risiken vorzubeugen und beteilige Rechtsschutz in Gang zu setzen.
Rechtsberatung hinzuziehen
Falls ein Mieter nicht weiß, wie umzugehen ist und Rechtskonflikte befürchtet, kann er eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die Mietervereinigung oder Rechtsberatung kann hier wichtige Hilen anbieten, z. B. durch:
- Prüfung auf rechtskonforme Renovierungsbedingungen im Mietvertrag
- Klärung, ob ein Mieterminderung oder -ersatz geltend gemacht kann
- Unterstüzung für einen Umgang mit Mieterhöhung und Sanierungskosten
Solche Beratungen sind kostenlos oder regional begrenzt und bieten Mieter oft klares Bild auch bei komplexen Sanierungsprozessen.
Zusammenfassung der Pflichten
Erhaltungspflicht
- Der Vermieter ist verpflichtet, das Badezimmer in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.
- Dazu gehören Reparaturen an Sanitäranlagen, wie z. B. Duschen, Fliesen, Heizungen oder Wasserhahn.
- Mieter sind lediglich verantwortlich, Schäden, die durch falsche Pflege entstehen.
Modernisierungspflicht
- Umfassende Modernisierungen (keine Erhaltungsarbeiten) dürfen unter einer Mieterhöhung und schriftlicher Mitteilung durchgeführt werden.
- Modernisierung ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung möglich.
- Die Mieterhöhung ist auf 0,67 Euro pro Quadratmeter begrenzt (wenn zulässig).
Zustimmungspflicht des Vermieters
- Alle Baumaßnahmen, die bauliche Änderungen vorsehen, müssen der Zustimmung des Vermieters bedürfen.
- Dies gilt besonders für schwere Modifikationen, wie der Wandrahmung oder den Änderungen im Sanitärbereich.
- Der Mieter sollte immer schriftlich um Zustimmung bitten.
Beteiligung des Mieters
- Mieter können nach Zustimmung, z. B. im Zuge einer Barrierefrerungsmaßnahmen, mit baulichen Änderungen beginnen.
- Eine Widerspruch oder Einwendiung ist rechtlich durchsetzbar, wenn die Maßnahmen keine gesundheitliche oder bauliche Folgen auftreten lassen.
- Ein Mieter darf keine Kosten verursachen, um Kosten zu sparen, die dann vom Vermieter rückverlangt werden können.
Fazit
In der Mieteinrichtung ist das Badezimmer eine oft umstrittene Komponente. Mieter dürfen i. d. R. keine sogenannte eigeninitiären Sanierarbeiten übernehmen, ohne vorher eine Zustimmung durch den Vermieter ein zu erhölt. Die Instandhaltungs- und Modernisierungspflicht eines Vermieters ist eng definiert und hängt davon ab, ob ein Mangelaustausch notwendig oder eine optische Modernisierung gewünscht ist.
Eine Renovierung durch Mieter ist immer mit Rechtsrisiken verbunden, solange keine schriftliche Genehmigung vorliegt – denn der Vermieter hat jedes Recht, die Änderung rückgebaut werden zu lassen. Mieter, die aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen eine Modernisierung notwendig finden, sollten sich vgl. Mietervereinigungen oder Rechtsberatungen suchen und klären, ob diese Maßnahme unter der Baunutzung gesezlich genehmigt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen: Mieter dürfen das Bad nicht beliebig renovieren. Eine Sanierung im Badezimmer ist rechtmäßig verbunden mit der Zustimmung des Vermieters, einer durchsetzbaren Kostenklarheit und im schlimmensztimmlichen Fall keine Kündigungsanzeichen, sofern keine vorsätzliche Bauveränderung stattfindet.