Einleitung
In Fällen, in denen eine Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten anzugehen, übernimmt ein rechtlicher Betreuer entsprechende Pflichten. Ein solches Mandat reicht oft über mehrere Bereiche aus, darunter auch Immobilienverwaltung. In der Praxis kann es beispielsweise erforderlich werden, eine Immobilie aufzulösen, zu räumen oder in baulichem Zustand zu verändern, sei es durch Renovierungen oder durch Vermietung. Die rechtliche Zuständigkeit, Vorgehensweise, Kostenübernahme und mögliche Handlungsvielfalt eines Betreuers sind jedoch streng reguliert.
Dieser Artikel basiert exklusiv auf der Rechtslage und Praxisinformationen aus vertrauenswürdigen Quellen, um den Zuständigkeiten und Grenzen des rechtlichen Betreuers im Zusammenhang mit Renovierung und Vermietung auf den Grund zu gehen. Er wendet sich sowohl an Vermieter:innen, Betreuer:innen als auch an Interessierte aus der Baubranche und Immobilienwirtschaft, die Klarheit über die rechtliche Umsetzung solcher Maßnahmen suchen.
Die vorliegenden Dokumente zeigen, dass ein Betreuer grundsätzlich Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt einer Immobilie einleiten darf, wenn das Wohl der betreuten Person im Vordergrund steht und das Betreuungsgericht hierzu Zustimmung erteilt hat. Gleichzeitig wird deutlich, dass selbst dann, wenn Renovierungen oder Vermietermaßnahmen anstehen, der Wille des Betroffenen sowie rechtliche Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) beachtet werden müssen.
Nachfolgend werden die entscheidenden Fragestellungen erörtert: Wann darf ein rechtlicher Betreuer Renovierungsarbeiten einleiten, zu welchen Konditionen ist eine Vermietung zulässig, wie verhält er sich gegenüber zukünftigen Mieter:innen hinsichtlich Grundreinigungen und Modernisierungen, welche Grenzen müssen eingehalten werden und wie ist der rechtliche Rahmen für die Kostenbearbeitung?
Zuständigkeit des Betreuers in Wohnungsangelegenheiten
Wenn eine betreute Person eine Immobilie besitzt oder mietermäßig betreut, obliegt der Betreuer unter gewissen Voraussetzungen rechtlichen Pflichten im Umgang mit solchen Wohnungsangelegenheiten. Diese umfassen die Verwaltung der Immobilie und gegebenenfalls auch die Entscheidungsfindung über ihre Liquidation oder Weitervermietung. Allerdings hängt die konkrete Handlungsmöglichkeit des Betreuers stark von der Art der Betreuung und der Zustimmung des Betreuungsgerichts ab.
Ein gängiger Fall ist etwa die Entscheidung, eine seit Jahren nicht mehr unterhaltsbedürftige Immobilie zu vermieten. Das Betreuungsgericht kann solche Maßnahmen zwar genehmigen, der Betreuer ist jedoch verpflichtet, alle für diesen Vorgang relevanten Schritte wie die Entrümpelung, Kündigung des Vorvertrages oder Renovierungsarbeiten vorsichtig abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene – solange er bewusst ist und seine Wohnung nicht verlassen hat – Einwilligungsrecht beanspruchen kann, was im Rahmen dieser Maßnahmen rechtliche Grenzen setzt.
Die Haushaltsauflösung erfolgt optimalerweise durch externe Unternehmen oder soziale Einrichtungen. Der Betreuer hat die Aufgabe, den Zustand der Wohnung sicherzustellen, insbesondere die Rückgabe in einen besenreinen Zustand. Evtl. vorhandene Sicherheitsmärsche oder Bausubstanzprobleme, wie undichte Fensterrahmen oder Schimmelbefall, erfordern ebenfalls eine sorgfältige Abwägung, sowohl rein handwerklich als auch mit Blick auf rechtliche Konsequenzen.
Renovierungen und Modernisierungen: Wann und zu welchen Kosten?
Renovierungen oder Modernisierungen einer bestehenden Immobilie können notwendig werden, insbesondere dann, wenn eine Vermietung beabsichtigt ist. In einem Beispiel ist ein Haus beschrieben, das seit 15 Jahren keine Renovierungen erhalten hat, weshalb Mieter:innen für solch ein Objekt nur schwer zu gewinnen sind. Das Betreuungsgericht hat hier jedoch explizit zugestimmt, das Objekt auf Kosten der betreuten Person renovieren zu lassen. Das ist jedoch nicht automatisch der Fall und hängt stark von den finanziellen Möglichkeiten der betreuten Person ab.
Ein entscheidender Aspekt ist, dass der Betreuer prüfen muss, ob sich diese Renovierung innerhalb der zur Verfügung stehenden Mittel der betreuten Person findet. Denn das Ziel der Betreuung ist es, den materiellen Vorteil des Betroffenen möglichst zu sichern. Die genannte Immobilie wird mit Nachtspeicheröfen beheizt, was unter heutigen Aspekten möglicherweise als nicht mehr effizient oder nicht den modernen Standards entspricht. Allerdings sind auch hier nur begrenzte Maßnahmen möglich, da jede sinnvolle Renovierung auch die Nebenkosten erhöhen kann.
Mieterhöhung und Modernisierungsmaßnahmen
Ein wichtiger Aspekt ist auch die Frage einer Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Vermieter:innen dürfen die Miete erhöhen, wenn der Wert der Immobilie durch Renovierungsmaßnahmen gestiegen ist. Nach geltendem Recht darf die Miete über einen Zeitraum von drei Jahren um maximal 20 % erhöht werden. Für ein Betreuungsobjekt bedeutet das, dass der Betreuer eventuell vor der Modernisierung prüfen muss, ob dies der betreuten Person zuträglich ist oder ob finanzielle Mittel erschöpft werden.
Schimmelbekämpfung als baulicher Grundausgleich
Ein weiterer handwerklich aufwändiger Aspekt ist die Bekämpfung von Schimmel. Schimmel kann verschiedene Ursachen haben, etwa ein falsches Verhalten des Mieter:innen beim Heizen und Lüften oder eine mangelhafte Bauausführung, die zu Konsequenzen für die Innenraumluft führt. Wenn die Ursache auf der Bausubstanz liegt – beispielsweise bei tief liegenden Feuchtigkeitstöpfen oder feuchteporösem Putz – ist der Vermieter verpflichtet, die Schäden zu beheben. Dagegen kann der Mieter:in bei falsch angewandtem Verhalten verantwortlich gemacht werden. Der Betreuer hat somit in solchen Fällen auch die Aufgabe, zu prüfen, ob diese Zuständigkeit bei der betreuten Person liegt oder nicht. Das ist insbesondere bei denkmalgeschützten Immobilien oder bei historischen, schwieriger sanierbaren Baueigenschaften aufwändig.
Die Beseitigung von Schimmel gehört zur Sicherung der Gebäude wie auch des Wohnklimas. Für Mieter:innen sind solche Maßnahmen daher oft unerlässlicher Bestandteil einer Renovierungsstrategie. Ein Betreuer darf hier jedoch, gemäß den Anforderungen des Artikels 13 der Grundrechtsnachweise des Grundgesetzes, den Haus- oder Wohneintrag nur mit Zustimmung des Mieter:innen oder des Betroffenen beeinflussen. In der Praxis hängt eine solche Erleichterung oft davon ab, welche Einwilligungsberechtigung dem Betreuer zugewiesen wurde.
Nutzen der Renovierung
Die Notwendigkeit von Renovierungen kann sowohl aus bautechnischer als auch finanzieller Perspektive geprüft werden. Eine Immobilie in einem baufälligen Zustand kann über weiten Radius an Mieter:innen interessant sein, da Renovierung oft als zentraler Bestandteil des Mieter:innenangebots betrachtet wird. Allerdings bedeutet das auch, dass ein Betreuer nicht jede mögliche Renovierung automatisch vornehmen darf, ohne den finanziellen Schaden für die betreute Person abzuwägen.
Wenn beispielsweise die Sicherheitsmaßnahmen im Haushalt eines Betroffenen anstehen – etwa bei einer sogenannten „Messie-Wohnung“ – kann eine Entmüllung und anschließende Renovierung sinnvoll oder notwendig sein. In solchen Fällen kommt oft die Sozialhilfe (§ 67 SGB XII) zum Tragen. Das Gericht hat hier jedoch bemerkt, dass der Betreuer ohne Zustimmung des Betroffenen die Wohnung nicht angemessen betreten und Entrümpelungen durchführen kann, auch wenn dies aus ökonomischer Notwendigkeit unumgänglich wirken könnte.
Vermietung: Voraussetzungen und Einschränkungen
Wenn der Betreuer das Ziel hat, ein Objekt zu vermieten, ist dies nicht pauschal zulässig, sondern unterliegt diversen rechtlichen Vorgaben. Die Vermietung eines Betreuungsobjekts kann eine Vorteilsmöglichkeit für die betreute Person darstellen, aber auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Nach wie vor gelten Rechte sowohl des Betroffenen als auch des Vermieter:innen (wenn der Betreuer diese Rolle bereits ersetzt), welche in die Struktur und Ausgestaltung des Vertrages eingehen müssen.
Zulassung der Vermietung durch das Gericht
Ein Betreuer benötigt meist gerichtliche Genehmigungen, um Mietverträge abzuschließen. Dies ist im Fall der betreuten Person besonders relevant, da durch die Vermietung ggf. Einkünfte entstehen, die sich langfristig als Schaden für die materielle Lage des Betroffenen erweisen können. In einem Beispiel ist vorgegeben, dass das Gericht die Vermietung eines Hauses bereits genehmigt hat, wobei auch die vorübergehende Entrümpelung und die Lagerung von Gegenständen auf Kosten der Betreuten erfolgen kann. Ob diese Genehmigung jedoch allgemein gilt oder nur in Ausnahmefällen erteilt wird, hängt von der Betroffenenwirtschaft und der Art der Betreuung (Insolvenz, wirtschaftlich, gesundheitlich) ab.
Mietspiegel als Orientierung für Miethöhe
Wichtig ist auch die Fragestellung: zu welcher Kondition ist eine Immobilie einer betreuten Person vermietbar? In einem Ort, für den kein offizieller Mietspiegel existiert, schwankt das, laut der Gemeinde, zwischen 2,80 und 7 Euro pro Quadratmeter. Demnach kann auch hier im Einzelfall eine sorgfältige Analyse stattfinden, wobei der Betreuer auf mögliche Risiken hin zu achten hat. Ein zu hoher Mietpreis kann Mieter:innen abschrecken, ein zu niedriger Preis kann den Vermieter:innen im Sinne der Vermieterrechtspflichten jedoch Einnahmen und Kostendeckung abgehen und den Betroffenen dadurch langfristig schädigen.
Kündigung und Entrümpelung
Wenn die Wohnung des Betroffenen noch angemietet ist, und der Betreuer eine Kündigung erwägt, ist hier ebenfalls Vorsicht geboten. Kündigt der Betreuer einer betreuten Person als erster Vermieter, ist dies eine sogenannte Verfügungsgenehmigung, die nach §§ 1812 und 1915 BGB Zustimmung des Betreuungsgerichts bedarf. Dies unterstreicht die besondere Vorsicht, mit der ein Betreuer im Hinblick auf wohnungsbezogene Entscheidungen agieren muss.
Ein Betreuer ist verpflichtet, Einblicke in den Mietvertrag einzuholen, etwa ob Renovierungen notwendig sind oder wie die Kündigungspflicht bestimmt ist. Zudem kann es vorliegende Kautionen oder Einlagen geben, welche ggf. zur Abdeckung von Renovierungskosten genutzt werden dürfen, sofern der Betroffene dies nicht ausdrücklich ablehnt.
Haushaltsauflösung und Entrümpelung: Pflichten und Verfahren
Eine umfangreiche Haus- oder Wohnungsgenehmigung kann auch im Zusammenhang mit einer Entrümpelung oder Haushaltsauflösung erfolgen. Grundsätzlich ist die Entrümpelung meist Sache professioneller Dienstleister. Der Betreuer ist verpflichtet, einen Antrag bei der zuständigen Einrichtung zu stellen, sodass die Kosten vom Budget der betreuten Person getragen werden können.
Was passiert mit dem Inventar?
Das Inventar einer Wohnung gehört der/dem Betroffenen, weshalb der Betreuer im Falle einer Vermietung oder Veräußerung darauf achten muss, alles gründlich zu katalogisieren und die wertvollen Gegenstände sicherzustellen. Ein bekannter Fall zeigt, dass Gegenstände von besonderem Wert, wie in einem Nachlass erschöpft, separat gelagert werden, um im Interesse der betreuten Person vor Wertvernichtungen geschützt zu bleiben.
Die Rolle sozialer Einrichtungen
Der Betreuer muss sich im Bereich der Entrümpelung auf fachkundige Unterstützung verlassen können. In der Praxis helfen örtliche Betreuungsvereine oder Wohlfahrtsverbände bei der Planung und Umsetzung. Die Abwicklung einer Haushaltsauflösung sollte jedoch grundsätzlich mit der betreuten Person abgeklärt werden, damit sie den Verlauf verfolgen kann. Nur in Ausnahmelagen und bei gerichtlicher Genehmigung kann der Betreuer mit rechtswirksamen Einwirkungen durchsetzen, sollte aber immer den Vorteil des Betroffenen im Auge behalten.
Müssen Mieter:innen den Renovierungskosten nachkommen?
Bei der Frage, ob der Betreuer Renovierungsarbeiten auf Kosten der betreuten Person durchführen und den Mieter:innen zulassen kann oder ob der Mieter:in in die Renovierung investieren könnte, ist zu beachten, dass dies aus finanziellen Gesichtspunkten oft nicht so leicht machbar ist. Insbesondere in den Fällen einer sozialbedürftigen Person kann es auf keinen Fall in Aufgabenbereich des Mieter:innen liegen, Renovierungsarbeiten durchzuführen, um die Immobilie für sich selbst nutzen zu können.
Doch es ergibt sich ein bereicherndes Bild: Beim Übergang eines Hauses an Mietverhältnisse können gewisse Modernisierungen geprüft werden. Der Mieter:in muss nicht grundsätzlich sämtliche Kosten übernehmen – es sei denn, das Gerichtsverfahren und die individuelle Betreuungssituation besagen etwas anderes. Allerdings wird oft versucht, dem Mieter:in die Möglichkeit zu geben, Renovierungen zu übernehmen, um zukunftsbedingte Nebenkosten für die betreuten Ressourcen zu reduzieren.
Handlungsvorschläge für den Betreuer
Ein Betreuer sollte im Vorfeld prüfen:
- Ist eine Renovierung wirtschaftlich lohnenswert und sinnvoll?
- Lassen sich Rücksprechrunden durch das Bauen überwinden, ohne die finanziellen Rücklagen der betreuten Person aufzuheben?
- Wie sieht das Mietverhältnis aus? Ist der Mieter:in hier zu beteiligen?
- Wer trägt die Kosten für die Renovierung? Kaution? Betreuten? Externe Mittel?
Die Praxis empfiehlt, dass notwendigste Sanierungen durchgeführt werden, wobei Modernisierungen mit Bedacht geplant sind. Dies gilt insbesondere in der Sanierungsphase, da ggf. hohe Kosten entstehen können, wenn eine Immobilie als verlassen oder in einem baulichen Zustand verhält, der für die Vermietbarkeit inakzeptabel ist.
Rechtliche Grenzen: Wohnungszutritt und Zwang
Der Betreuer agiert zwar im Interesse des Betroffenen, aber die Grenzen seines Handelns sind in Rechtsprechung festgelegt. Ein Aspekt, der für Renovierungen und Entrümpelungen oft von Relevanz ist, betrifft die Frage der baulichen Eingriffe ins Grundrecht.
Grundrecht auf unverletzte Wohnung
Art. 13 GG garantiert das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die in Betreuung stehen. Das bedeutet, dass der Betreuer den Betroffenen nicht wider Willen in seiner Wohnung zurücktreten oder Eingriffe durchführen lassen darf. In der Rechtsprechung ist festgelegt, dass die Wohnung ohne Zustimmung des Betroffenen weder betreten noch durchsucht werden darf, was bei Renovierungsarbeiten oder Entrümpelungen durchaus kritisch wirken kann.
Rechtsprechung zu Zwangsgenutzungen
In einem Rechtsfall, das das LSG Niedersachsen-Bremen behandelt hat, ist deutlich geworden, dass die Sammelwut eines Menschen zwar problematisch sein kann, aber niemals rechtfertigend für die Zwangsbewohung in einer anderen Institution. Insoweit ist nur eine zivile, staatliche Leistung nach SGB XII für die Beurteilung zulässig.
Der Betreuer darf also in der Regel nicht gegen den Willen des Betroffenen in eine Wohnung eintreten, etwa um Renovierungsschritte zu planen oder einzuleiten. Wenn eine solche Handlung dennoch erforderlich wäre, gilt sie nur im Interesse des Betroffenen – und das muss sich stets im Vordergrund zeigen. Dass ein hoheitlicher Eingriff notwendig ist (z. B. zur Sicherstzung des Betroffenen), muss dem Gericht gegenüber dokumentiert und vorher bezeugt werden.
Umgang mit nicht mitwirkenden Betroffenen
Wenn der Betroffene nicht kooperativ ist und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen verhindert, kann bei gerichtlicher Genehmigung eine Auflage zur Erforderlichkeit des Verhandlungsprozesses gegeben werden – das heißt, der Betroffene kann an einer Anhörung teilnehmen oder das Gericht kann eine Vorführung anordnen. Diese Maßnahmen fallen jedoch nicht in die direkte Zuständigkeit des Betreuers, sondern in die Entscheidungsfreiheit der Behörde.
Allerdings kann der Betriever an der Umsetzung beteiligter Entscheidungen mithelfen, selbst wenn der Betroffene seine Einwilligung verweigert. Es ist wichtig zu wissen, dass § 1896 BGB keine Grundlage für die Zwangsverwaltung einer Immobilie durch den Betreuer schafft, und der Betreuer nicht zur Zwangsöffnung von Türen berechtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch nur in extremen Lebenssicherheitsfällen, etwa bei Suizidgefahr oder akuter Gesundheitsgefährdung, wobei solch eine Situation vom Gericht mit hoher Schärfe geprüft werden muss.
Sicherungen und Notwendigkeiten im Zusammenhang mit Renovierung
Auch wenn die Betreute nach wie vor im Objekt lebt, müssen Sicherheitsmaßnahmen abgedeckt werden. Im Zusammenhang mit Renovierungen ist dies besonders wichtig, da Baumaßnahmen nicht selten mit der Entrümpelung einhergehen, die bei Betreuten oft vertragsrechtlich abgeklärt werden müssen.
Wichtige Pflichten des Vermieters
Der Betreuer, der als Protagonist für Vermieter:innen in solchem Fall fungiert, ist auch verpflichtet, den gesetzlichen Sicherheitspflichten nachzukommen. Diese enthalten:
- Schimmel und Feuchtigkeit zu beheben (bei Bauherkunft).
- Dichte Fenster und Türen zu prüfen.
- Sanitär- und Heizungsanlagen auf Schadensfreiheit zu kontrollieren.
Diese Rechte und Pflichten gelten auch in der Betreuung, wo der Betreuer für den Betroffenen handelt. Allerdings ist es nicht seine Aufgabe, selbst die Renovierungen zu leiten; vielmehr muss er Koordination und Kooperationspartner organisieren, sei es externe Handwerker oder Entrümmlungsunternehmen.
Ein weiteres Kriterium betrifft die Modernisierung. Wenn im Rahmen der Entrümpelung Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden, darf der Betreuer den Mieter:innen entsprechend hohe Mieterhöhungen zuspielen – unter den Voraussetzungen, wie erwähnt, dass der Wert der Immobilie auf Grund derselben steigt und die Erhöhung innerhalb einer 20-%-Obergrenze für drei Jahre bleibt.
Kostensenkung und Vorteil für die Betreute Person
Eine Vermietung und Renovierung können auch als Kostensenkungstrategie genutzt werden, um langfristig baulische Ersparnisse zu schaffen und langfristig die finanzielle Stabilität der betreuten Person im Fokus zu behalten. In einem Beispiel bleibt noch eine finanzielle Reserve von etwa drei Jahren, weshalb der Betreuer bei entscheidenden Umständen unter Druck geraten kann, den Verkauf oder die Vermietung voranzutreiben.
Abwägung zwischen Investition und Ressourcenschutz
Der Betreuer muss in diesen Fällen zwischen zwei Extremen abwägen:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Vermieterposition: Hierzu gehören Renovierungen, die den Wert steigern und Mieter:innen leichter gewinnen.
- Schutz der finanziellen Ressourcen: Der Betroffene darf nicht durch hohe Baukosten oder durch eine Übertragung ihrer Mittel in ein Bauvorhaben finanziell gefährdet werden.
Im konkreten Fall einer vermögend beträchtlichen Immobilie ist dies weniger kritisch. Wenn jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, ist zu fragen, ob z. B. eine kaufmännische Anschubhilfe gegeben ist oder ob staatliche Mittel wie Sozialleistungen oder Einlagen zur Verfügung gestellt werden können – was jedoch meist rechtliche Auswertungsberechtigungen erfordert.
Empfehlungen für zukünftige Verfahren
Die vorliegende Rechtslage bietet eine Vielzahl an Handlungsmöglichkeiten, die durch den Betreuer vorgeschlagen oder umgesetzt werden können. Um jedoch Konflikte mit dem Betroffenen, dem Mieter:innen oder der Gerichtsentscheidung zu vermeiden, sind folgende Punkte in jedem Verfahren von besonderer Relevanz:
- Gerichtliche Zustimmung beantragen, um Kündigungen, Entrümpelungen und Baustandardmaßnahmen durchführen zu dürfen.
- Externe Expertisen einholen, insoweit die Entrümpelung oder Renovierung unklar ist.
- Mieter:innen einbinden, beispielsweise bei der Renovierung, um langfristig bessere Lebensräume für die betreute Immobilie zu schaffen.
- Immer an den wirtschaftlichen Vorteil der betreuten Person denken – das ist das zentrale Kriterium.
- Bei Schimmelschäden oder feuchtebedingten Ursachen prüfen, ob die Ursachen in der Bausubstanz oder durch Mieter:innenfehler entstanden sind.
Ein Betreuer sollte auch im Bereich der Planung sensibel mit Mieter:innen oder Miethersteller:innen kommunizieren, um vorab alle notwendigen Schritte abzustecken und die Zustimmung einzubinden. Jede Modernisierung oder Entrümpelungsmaßnahme sollte nicht nur aus handwerklicher sondern auch aus finanzieller Perspektive geprüft werden.
Vorschlag zur Finanzierung durch Mieter:innen
Obwohl es grundsätzlich nicht zulässig ist, dass Mieter:innen Renovierungen abschließend übernehmen, kann ein abgewogener Zugang darin bestehen, dass Mieter:innen eine bestimmte Form der Einrichtung oder Modernisierung vornimmt, unter Berücksichtigung zustimmender Vertragspunkte. Demnach könnte beispielsweise ein Kompromiss in der Form vermittelt werden, dass der Mieter:in zur Renovierung beiträgt, während der Betreuer die Verwaltung und Finanzübertragung koordiniert.
Das ist insbesondere in den Fällen erwünscht, in denen der Betroffene finanziell stark eingeschränkt ist, aber einen vertrauenswürdigen Mieter:innen hat, der Investitionsbereitschaft signalisiert. Immerhin ist es das Ziel, dass die Immobilie langfristig vermietet und unterhaltsfähig bleibt, ohne das Inventar oder die Rücklagen im Sinne sorgfältiger Betreuung aufzubrauchen.
Fazit
Die Renovierung und Vermietung einer Immobilie im Rahmen der rechtlichen Betreuung erfordern eine exakte Abwägung zwischen den finanziellen Ressourcen der betreuten Person, der Handlungsgrenze des Betreuers und den allgemeinen Immobilienverhältnissen. Der Betreuer kann im Interesse des Betroffenen auf Initiative gehen, doch die Grenzen, die er dabei hat, sind durch mehrere Rechtsprechungen definiert. Diese schützen den Einzelnen vor unbefugten Eingriffen, auch wenn es um den Erhalt dessen materiellen Zustand geht.
Wenn renovierungsbedürftige Immobilien vermietet werden sollen, ist nach der vorliegenden Recherche ein gerichtlich begleiteter Prozess erforderlich, der die Zustimmung der Wohnungskündigung, Entrümpelungsbereitschaft und ggf. Sanierungspflichten sichert. Zudem darf der Betreuer nicht vermuten, dass Mieter:innen Renovierungsarbeiten übernehmen können – jedenfalls niemals wider Willen des Betroffenen.
Insgesamt ist der Betreuer verpflichtet, in solchen Angelegenheiten mit Sorgfalt, Sachlichkeit und im Sinne einer langfristigen Sicherung haushaltlicher Stabilität zu verfahren. Erst durch eine klare Abgrenzung der Pflichten, klare rechtliche Handhabung und transparente Einwilligungsverfahren kann eine Renovierung auch in der Betreuungssituation sinnvoll und nachhaltig umgesetzt werden.